Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Inhalt Rechtsgrundlagen der EU Pflichten bei der Eigenherstellung Formale Anforderungen im Harmonisierten Bereich Zusammenfassung 2
Rechtsgrundlagen der EU
EU - Recht Inverkehrbringen Art. 95 ex-artikel 100a EG-Vertrag Bindendes Niveau der EU in Richtlinien National umzusetzen in Gesetzen / Verordnungen Betrieb Art. 137 ex-artikel 118 EG-Vertrag Mindestvorschriften der EU in Richtlinien National umzusetzen in Gesetzen / Verordnungen 4
Umsetzung EU-Recht 5
Pflichten bei der Eigenherstellung
Pflichten aus dem GPSG 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. 2 Begriffsbestimmungen (8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. 7
Gültigkeit der Maschinen- und der Aufzugsverordnung 3 Maschinenverordnung - Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch herstellt. 8
Hersteller Wer ist Verpflichteter? Hersteller! Maschinen für den Markt entwickelt oder baut Maschinen von außerhalb des EWR importiert Maschinen verkettet Unfertig gelieferte Maschinen komplettiert Gelieferte Teile zu einer Maschine zusammenfügt Maschinen wesentlich ändert Maschinen für den Eigengebrauch herstellt 9
Wesentliche Beurteilungskriterien Sicherheitstechnische Verknüpfung nötig? Höhere sicherheitstechnische Anforderung durch erfolgte Änderung? Bundesarbeitsblatt Heft 11/2000 S. 35 10
Beispiel 1 Keine verkettete Maschine Maschine 1 Maschine 2 11
Beispiel 2 Verkettete Maschine Förderband Maschine 1 Maschine 2 Gemeinsame Steuerung sicherheitstechnisch notwendig 12
Vorschriften über das Inverkehrbringen und Eigenherstellung Das GPSG gilt generell nicht Maschinen- und Aufzugsverordnung sind anzuwenden Achtung: soll das Produkt später in den Verkehr gebracht werden? 13
Pflichten auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 14
Betriebssicherheitsverordnung 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die 1.solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder, 2.wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1. 15
Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und Eigenherstellung Auch und besonders wenn das GPSG (Inverkehrbringen) und dessen Verordnung nicht gelten, ist das Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen und sind die Mindestanforderung der Betriebssicherheitsverordnung einzuhalten 16
Formale Anforderungen im Harmonisierten Bereich
Formale Anforderungen im Harmonisierten Bereich Konformitätserklärung: Erstellen einer Konformitätserklärung In vielen Fällen Beilegen der Konformitätserklärung Inhalt der Erklärung: Eingehaltene Richtlinien In Bezug genommene Normen 18
Formale Anforderungen im Harmonisierten Bereich Erstellen einer technische Dokumentation, die folgendes beinhaltet: einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne; detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen; eine Liste - der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie, - der Normen und - der anderen technischen Spezifikationen, die bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt wurden; 19
Formale Anforderungen im Harmonisierten Bereich Technische Unterlage - Fortsetzung eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden; auf seinen Wunsch, jeglichen technischen Bericht oder jegliches von einem zuständigen Laboratorium ausgestellte Zertifikat; wenn er die Konformität mit einer harmonisierten Norm erklärt, die dies vorschreibt, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die er nach seiner Wahl selbst durchführen oder durch eine zuständige Stelle oder eine zuständiges Laboratorium ausführen lassen kann; ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine 20
Formale Anforderungen im Harmonisierten Bereich Betriebsanleitung (z.b. nach Maschinen-verordnung /Richtlinie): Inbetriebnahme, Verwendung, Handhabung, Installation, Montage/Demontage, Rüstarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Störungsbeseitigung 21
Formale Anforderungen im Harmonisierten Bereich Anbringung des CE Zeichens = Erklärung des Herstellers / Inverkehrbringers, dass Gerät mit den Europäischen Richtlinien übereinstimmt 22
Zusammenfassung Eigenherstellung von Produkten erfordert immer die Einhaltung eines Sicherheitsstandards (Verordnungen zum GPSG; Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung) 23
Ende Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit