Überschwemmungsgebiete (ÜSG)



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Transkript:

Überschwemmungsgebiete (ÜSG) Dietmar Dallmann Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Inhalt 1. Vorbemerkungen 2. Zuständigkeiten und gesetzliche Grundlagen 3. Stand der Bearbeitung 4. Handlungsempfehlungen 5. Politische Diskussion und Konsequenzen aus den Hochwasserereignissen 2013 6. Fazit und Ausblick 20. März 2014 - Oldenburg 2

Niedersächsisches Ministerium für 1. Vorbemerkungen 20. März 2014 - Oldenburg 3

2. Zuständigkeiten und gesetzliche Grundlagen der Hochwasservorsorge in Niedersachsen Zuständigkeit liegt bei den Kommunen (Städte und Gemeinden) bzw. den Hochwasserdeichverbänden Gem. 2 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sind die Gemeinden als ausschließliche Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben für den Hochwasserschutz zuständig, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. 1 Baugesetzbuch Gem. 1 BauGB haben die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Hochwasserschutzes zu beachten. Eigenverantwortung jedes Einzelnen Gem. 5 WHG ist jede Person verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Nutzungen an die Hochwassergefahren anzupassen. 20. März 2014 - Oldenburg 4

2. Zuständigkeiten und gesetzliche Grundlagen der Hochwasservorsorge in Niedersachsen Land unterstützt durch Finanzierung und Beratung NLWKN: Bau- und Finanzierungsprogramm HWS i. B., Planungsleistungen, GLD Land unterstützt durch vorsorgenden Hochwasserschutz NLWKN: ÜSG, Hochwasservorhersagezentrale, HWRM-RL 20. März 2014 - Oldenburg 5

2. Zuständigkeiten und gesetzliche Grundlagen ÜSG: Lange Tradition des HW-Schutzrechts in Deutschland Preußische Kartierungen Bundesrechtliche Regelung bereits im WHG von 1957 Neufassung zuletzt durch das Artikelgesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005 ( 31 a 31 d, 32 WHG) Neuregelung des Wasserrechts nach der Föderalismusreform mit Gesetz vom 31.07. 2009 20. März 2014 - Oldenburg 6

2. Zuständigkeiten und gesetzliche Grundlagen Überschwemmungsgebiete nach dem neuen WHG 76 Abs. 1 Satz 1 WHG: Definition der ÜSG Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, nicht Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nicht anderes bestimmt ist. 77 WHG: Erhaltungs- und Wiederherstellungsgebot 20. März 2014 - Oldenburg 7

2. Zuständigkeiten und gesetzliche Grundlagen Überschwemmungsgebiete nach dem neuen WHG 78 Abs. 1 Satz 1 WHG: Verbote, z. B. Ausweisung neuer Baugebiete Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen Ablagerung von Gegenständen Umwandlung von Grünland usw. Ausnahmsweise Zulassung neuer Baugebiete ( 78 Abs. 2 WHG) Genehmigung baulicher Anlagen ( 78 Abs. 3 WHG) Zulassung weiterer Maßnahmen ( 78 Abs. 4 WHG) Allgemeine Zulassung in der Überschwemmungsgebietsverordnung ( 78 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 3 WHG) 20. März 2014 - Oldenburg 8

2. Zuständigkeiten und gesetzliche Grundlagen Festsetzung von Überschwemmungsgebieten Bund (WHG): Überschwemmungsgebiete sind innerhalb der Risikogebiete für ein HQ100 bis zum 22.12.2013 festzusetzen ( 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Festzusetzen sind auch die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete ( 76 Abs. 2 Nr. 2 WHG). Noch nicht festgesetzte Gebiete sind vorläufig zu sichern ( 76 Abs. 3 WHG). Niedersachsen (NWG): Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen Fachministerium bestimmt durch VO die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind ( 115 Abs. 1 NWG). 20. März 2014 - Oldenburg 9

Gewässerkulisse für die ÜSG Niedersächsisches Ministerium für Rd. 7100 km ( 92a NWG(alt)-/ 115 NWG-Gewässer) HQ 100 -Berechnung ÜSG-Festsetzung 20. März 2014 - Oldenburg 10

2. Zuständigkeiten und gesetzliche Grundlagen Festsetzung von Überschwemmungsgebieten in Niedersachsen Land (NLWKN): Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Gebiete nach Absatz 1 und 76 Abs. 2 WHG, die noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und diese im Niedersächsischen Ministerialblatt öffentlich bekannt zu machen ( 115 Abs. 5 NWG). Untere Wasserbehörden: Die Festsetzung erfolgt durch die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten ( 115 Abs. 2 Satz 2 NWG). 20. März 2014 - Oldenburg 11

2. Zuständigkeiten und gesetzliche Grundlagen Festsetzung von Überschwemmungsgebieten in Niedersachsen Für die fachliche Richtigkeit der Arbeitskarten ist der GLD verantwortlich. Die Wasserbehörden sind bei der Festsetzung nicht im Sinne einer 1:1 Umsetzung an die Feststellung des NLWKN gebunden, sondern es wird ihnen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und im Interesse eines wirksamen Hochwasserschutzes die Möglichkeit eingeräumt, grundsätzlich in der Natur oder in der vorhandenen Bebauung äußerlich erkennbaren Linien zu folgen (Erlass des MU vom 14.01.2009) 20. März 2014 - Oldenburg 12

3. Stand der Bearbeitung Aktuell hat der NLWKN für Gewässerabschnitte mit einer Gesamtlänge von rd. 4.700 km eine vorläufige Sicherung gem. 76 Abs. 3 WHG durchgeführt. Gleichzeitig sind Gewässerstrecken mit einer Gesamtlänge von 1.944 km neu bzw. alte ÜSG aufgrund neuer Daten in aktualisierter Form dem NLWKN seitens der UWB`s als festgesetzt gemeldet worden. 20. März 2014 - Oldenburg 13

3. Stand der Bearbeitung Für die Gewässerstrecken an Risikogewässern ist die Stichtagsregelung des WHG (22.12.2013) mindestens durch die vorläufige Sicherung der Abschnitte durch den NLWKN erfüllt worden. Rund 1300 km Risikoabschnitte auf etwa 2300 km Gesamtgewässerlänge in 29 Risikogewässern Rund 8.000.000,- Euro Haushaltsmittel in den vergangenen acht Jahren für die Bearbeitung von ÜSG! 20. März 2014 - Oldenburg 14

4. Handlungsempfehlungen Empfehlungen zur Feststellung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (RdErl. des MU vom 11.09.2008, Nds. MBl. 2008 Nr. 40). Bildet die fachliche Basis für die Zusammenarbeit der UWB und des NLWKN. Erfolgte eine im Verlauf der vergangenen Jahre sukzessive routiniertere Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB. 20. März 2014 - Oldenburg 15

4. Handlungsempfehlungen Evaluierung der Empfehlungen im Hinblick auf Geänderte gesetzliche Grundlagen Fachliche Fortschreibung Evaluierung durch MU und NLWKN Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände 20. März 2014 - Oldenburg 16

5. Politische Diskussion und Konsequenzen aus den Hochwasserereignissen 2013 Koalitionsvereinbarung Land 2013-18 Kapitel: Wasser- und Gewässerschutz Überschwemmungsgebiete von Flüssen sind vor weiterer Bebauung und Versiegelung auszunehmen, deren Grenzen auch vor dem Hintergrund des Klimawandels zu überprüfen. 20. März 2014 - Oldenburg 17

5. Politische Diskussion und Konsequenzen aus den Hochwasserereignissen 2013 Sonderumweltministerkonferenz Hochwasser am 02.09.2013 mit 16 Beschlüssen, u. a. auch zur Hochwasservorsorge: Den Flüssen wieder mehr Raum geben Überschwemmungsgebiete durch ein langfristiges Flächenmanagement auch künftig in ihrer Funktion erhalten UMK sieht in den jüngeren Hochwasserereignissen auch beginnende Auswirkungen des Klimawandels Erarbeitung eines Nationalen Hochwasserschutzprogramms Überprüfung der Bemessungsgrundlagen 20. März 2014 - Oldenburg 18

5. Politische Diskussion und Konsequenzen aus den Hochwasserereignissen 2013 Koalitionsvertrag der Großen Koalition für die 18. Legislaturperiode (Auszug aus dem Kapitel 4.1, Unterkapitel Umwelt ) Hochwasserschutz (Auszug) [ ] Wir werden bis Ende 2014 mit den Bundesländern ein Nationales Hochwasserschutzprogramm unter Koordinierung des Bundes erarbeiten. Schwerpunkt sind überregionale Maßnahmen für präventiven Hochwasserschutz sowie einheitliche Maßstäbe für den Hochwasserschutz an unseren Flüssen. Es wird ein Sonderrahmenplan Präventiver Hochwasserschutz aufgelegt. 20. März 2014 - Oldenburg 19

5. Politische Diskussion und Konsequenzen aus den Hochwasserereignissen 2013 Landtagsentschließung vom 22.01.2014: Hochwasserschutz zielgerichtet und konsequent umsetzen In der Entschließung fordert der Landtag die Landesregierung u. a. auf: 1. sich gemeinsam mit den anderen Ländern für eine Aufstockung der Mittel für die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes einzusetzen, 2. die Kommunen bei ihrer Aufgabe des Hochwasserschutzes im Bereich der Planung und der Finanzierung weiterhin zu unterstützen, [ ] 10. das erfolgreiche Integrierte Hochwasserschutzprojekt Nördliches Harzvorland in enger Abstimmung mit den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und den kommunalen Spitzenverbänden auch in anderen Flusseinzugsgebieten zu etablieren 20. März 2014 - Oldenburg 20

6. Fazit und Ausblick Hochwasservorsorge Aufstellung des Nationalen Hochwasserschutzprogramms bis Ende 2014; Finanzierung über Sonderrahmenplan Erarbeitung der Hochwasserrisikomanagementpläne bis 2015: Einbindung der örtlichen Akteure Förderung des Hochwasserschutzes in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020: u. a. zur Verbesserung der Zusammenarbeit in den EZG Fortsetzung der Berechnung und Festsetzung der ÜSG Überprüfung der Bemessungsgrundlagen und Verbesserung der Hochwasservorhersagen 20. März 2014 - Oldenburg 21

6. Fazit und Ausblick Überschwemmungsgebiete Ermittlung der durch VO bestimmten Gewässerabschnitte ( 115 NWG) mit modernen Instrumenten wird durch den NLWKN fortgeführt. Das Land stellt hierzu weiterhin ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung. Schutz der Überschwemmungsgebiete bleibt das wesentliche ordnungsrechtliche Instrument des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Schutz der Überschwemmungsgebiete obliegt den Kommunen. 20. März 2014 - Oldenburg 22

6. Fazit und Ausblick Überschwemmungsgebiete Sofern in der laufenden Legislaturperiode eine umfassende Novellierung des NWG erfolgt, würde aus fachlicher Sicht auch der Komplex der Überschwemmungsgebiete hinsichtlich der Frage welche Randbedingungen zu einer Überprüfung bestehender ÜSG-Festsetzungen führen, des im Koalitionsvertrages genannten Zieles, die Grenzen der ÜSG auch vor dem Hintergrund des Klimawandels zu überprüfen, einbezogen. 20. März 2014 - Oldenburg 23

Hochwasserbewusstsein Hochwasserdemenz 20. März 2014 - Oldenburg 24

Niedersächsisches Ministerium für Vielen Dank 20. März 2014 - Oldenburg 25