Häufige Stolpersteine von Startups und Lösungsansätze StB Florian Nitsche, Timo Beddig Köln, 16. April 2015
Agenda 1 Vorüberlegungen, Daten und Fakten 2 Von der GbR zur GmbH / UG 3 Laufende Besteuerung der GmbH / UG 4 Besitze ich Exit-Readiness? 5 Was da liegt ist mir doch egal 6 Meine UG (GmbH), mein Geld 7 IP Chance oder Risiko? 8 Zusammenfassung 1
Optimierung der Verteilung von vorhandenen Vermögensgegenständen Ausgestaltung einer steuereffizienten Unternehmensstruktur 1. Vorüberlegungen, Daten und Fakten Fremdvergleichsgrundsatz und verdeckte Gewinnausschüttung Geschäftsbesorgungsvertrag, Sozialversicherungsbeiträge, Reisekosten und Beschäftigung freier Mitarbeiter Beteiligungen für Mitarbeiter Eine Gesellschaft sein, ohne es zu wissen und viele weitere steuerliche Angelegenheiten!!! 2
1. Vorüberlegungen, Daten und Fakten UNTERNEHMER ODER FREIBERUFLER Gründer A = Unternehmer / Freiberufler Unternehmer oder Freiberufler beantragt die Handelsregistereintragung Der Unternehmer oder Freiberufler ist der Steuerpflichtige Einkommensteuer (14% - 45%) plus Solidaritätszuschlag (5,5%) Gewerbesteuer (ca. 7% - 18%) für gewerbliche Tätigkeiten Zuordnung einer Ust-ID-Nr. für Umsatzsteuererklärungen PERSONENGESELLSCHAFT Gründer A, B & C = Personengesellschaft (z.b. GbR, OHG, KG) OHG und KG müssen ins Handelsregister eingetragen werden Jeder Gesellschafter ist Steuerpflichtiger Einkommensteuer (14% - 45%) plus Solidaritätszuschlag (5,5%) Gewerbliche Personengesellschaften haben Gewerbesteuer zu zahlen (ca. 7% - 18%) teilweise abzugsfähig von der persönlichen Einkommensteuer (bis zu ca. 13%) 3
1. Vorüberlegungen, Daten und Fakten GMBH / UG Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag: 15,825% Anteilseigner Gewerbesteuer, abhängig vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde Köln: 16,625% (Hebesatz 475%) Hürth: 16,8% (Hebesatz 480%) Steuerbelastung Köln: 32,45% / UG Steuerbelastung Hürth: 32,625% 4
2. Von der GbR zur UG / GmbH (1/3) Gründer A = Unternehmer / 1. Gründer A kauft Sachen und schafft Werte für sein Unternehmen 2. Gründer A gründet 3. soll die Assets erhalten Gründer A 100% Freiberufler / UG Gründer A, B & C = Personengesellschaft (z.b. GbR, OHG, KG) 1. Die A, B & C Personengesellschaft kauft Sachen und schafft Werte für ihr Unternehmen 2. Gründer A, B & C gründen 3. soll die Assets erhalten A B C / UG 5
2. Von der GbR zur UG / GmbH (2/3) Gründer A = Unternehmer / 1. Gründer A kauft und schafft Werte für sein Unternehmen 2. Gründer A gründet 3. soll die Assets erhalten Gründer A 100% Freiberufler Problem in beiden Fällen: / UG Besteuerung der Assets zum Marktwert Gründer A, B & C = Personengesellschaft (z.b. GbR, OHG, KG) 1. Die A, B & C Personengesellschaft kauft und schafft Werte für ihr Unternehmen 2. Gründer A, B & C gründen 3. soll die Assets erhalten A B C / UG 6
2. Von der GbR zur UG / GmbH (3/3) Gründer A = Unternehmer / 1. Gründer A kauft Sachen und schafft Werte für sein Unternehmen 2. Gründer A gründet 3. soll die Assets erhalten Lösung: 100% Freiberufler / Steuerneutraler Transfer zur UG (zum Buchwert) nach UmwStG Weitere formelle Bedingungen Achtung: Sperrfrist von 7 Jahren Gründer A Gründer A, B & C = Personengesellschaft (z.b. GbR, OHG, KG) 1. Die A, B & C Personengesellschaft kauft Sachen und schafft Werte für ihr Unternehmen 2. Gründer A, B & C gründen 3. soll die Assets erhalten A B C / UG 7
3. Laufende Besteuerung der GmbH / UG (1/2) Anteilseigner DIVIDENDE Beteiligung >15% (GewSt) / >10% (KSt) Anteilseigner DIVIDENDE Holding UG (haftungsbeschränkt) DIVIDENDE Kapitalerträge: 100 GmbH-Anteil < 1%: Kapitalertragsteuer i.h.v. 25% Nettoeinkommen Anteilseigner nach KESt.: 73 GmbH-Anteil >= 1%: 60% des Gewinns mit persönlichem ESt-Satz Nettoeinkommen Anteilseigner nach TEV ca.: 71 Dividende: 100 Nettoeinkommen Holding UG nach Steuern ca.: 98 Nettoeinkommen Anteilseigner nach KESt ca.: 72 Entscheidend: AE entscheidet über Besteuerungszeitpunkt 8
3. Laufende Besteuerung der GmbH / UG (2/2) Anteilseigner DIVIDENDE Beteiligung <15% (GewSt) / <10% (KSt) Anteilseigner DIVIDENDE Holding UG (haftungsbeschränkt) DIVIDENDE Kapitalerträge: 100 GmbH-Anteil < 1%: Kapitalertragsteuer i.h.v. 25% Nettoeinkommen Anteilseigner nach KESt.: 73 GmbH-Anteil >= 1%: 60% des Gewinns mit persönlichem ESt-Satz Nettoeinkommen Anteilseigner nach TEV ca.: 71 Dividende: 100 Nettoeinkommen Holding UG nach Steuern ca.: 67 Nettoeinkommen Anteilseigner nach KESt ca.: 49 Hier wird der ursprünglich angestrebte Finanzierungsvorteil zu einem erheblichen Steuernachteil! 9
4. Besitze ich Exit-Readiness? (1/2) Anteilseigner X VERKAUF Kapitalerträge: 100 GmbH-Anteil < 1%: Kapitalertragsteuer i.h.v. 25% zzgl. SolZ Nettoeinkommen Anteilseigner nach KESt.: 73 GmbH-Anteil >= 1%: 60% des Gewinns mit persönlichem ESt-Satz (hier 45%) Nettoeinkommen Anteilseigner nach TEV ca.: 71 10
4. Besitze ich Exit-Readiness? (2/2) Anteilseigner Anteilseigner DIVIDENDE X VERKAUF Holding UG (haftungsbeschränkt) X VERKAUF Kapitalerträge: 100 GmbH-Anteil < 1%: Kapitalertragsteuer i.h.v. 25% Nettoeinkommen Anteilseigner nach KESt.: 73 GmbH-Anteil >= 1%: 60% des Gewinns mit persönlichem ESt-Satz Nettoeinkommen Anteilseigner nach TEV ca.: 71 Kapitalerträge: 100 Nettoeinkommen Holding UG nach Steuern ca.: 98 Nettoeinkommen Anteilseigner nach KESt ca.: 72 Für Reinvestition stehen auf Ebene der Holding 98 zur Verfügung (gegenüber 73 bzw. 71 ohne Holding-Struktur) Entscheidend: AE entscheidet über Besteuerungszeitpunkt 11
5. Was da liegt ist mir doch egal (1/2) Ausgangslage: - Am Anfang jeder Unternehmung werden Gründer häufig mit einer Flut von Post und damit verbundenen formalen Voraussetzungen überschwemmt. Diese zu ignorieren kann jedoch weitreichende Folgen haben Problemstellung: - Insbesondere Schreiben der Finanzverwaltung sind mit höchster Priorität zu behandeln. In der Regel setzt das Finanzamt in den Schreiben selbst Fristen (Einreichung bis zum XX.XX.20XX). - Rechtsbehelfsfrist beträgt 1 Monat nach Zugang des Schreibens - Sofern gar nicht reagiert wird, setzt das FA mitunter Zinsen oder sonstige Verzögerungsentgelte fest - Neben einem finanzielle Schaden ist auch der eigene Ruf beim FA beschädigt, d.h. insofern zukünftig verspätet gezahlt wird, werden schneller Strafen festgesetzt - Möglicherweise fatale Folgen, sofern Geschäftsführer die Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge seiner Mitarbeiter nicht rechtzeitig abführt (Stichwort Haftung) Lösungsoptionen: - Unklarheiten können oftmals auch auf dem kurzen Dienstweg (z.b. telefonisch) geklärt werden - Bei sämtlichen Anschreiben von Seiten der Finanzverwaltung sollten sämtliche Alarmglocken angehen. Diese Angelegenheiten sollten auch wenn es lästig und kompliziert sein kann mit höchster Priorität behandelt werden 12
5. Was da liegt ist mir doch egal (2/2) DIE WICHTIGSTEN ERKLÄRUNGSPFLICHTEN Umsatzsteuervoranmeldung? aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa Lohnsteuervorauszahlung? aaaaaaa Jährliche KSt- bzw. Est-Erklärung? Jährliche Gewerbesteuererklärung? Jährliche Umsatzsteuererklärung? Monatlich, Fristverlängerungen und Ausnahmen auf Antrag! Monatlich für den Arbeitnehmer! Jährlich, Fristverlängerungen auf Antrag! Jährlich, Fristverlängerungen auf Antrag! Jährlich, Fristverlängerungen auf Antrag! 13
6. Meine UG (GmbH), mein Geld (1/2) AUSGANGSLAGE Erste Schritte getan & GmbH erwirtschaftet Gewinne Gesellschafter möchte Gewinne entnehmen Gewinnentnahme jedoch nicht ohne weiteres möglich. PROBLEMSTELLUNG: Die UG (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenständiger Steuersubjekteigenschaft, zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene herrscht eine klare Trennung. Das Ergebnis der Kapitalgesellschaft unterliegt - bis zu einer eventuellen Ausschüttung- nur bei dieser der Besteuerung Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter finden grundsätzlich steuerliche Berücksichtigung 14
6. Meine UG (GmbH), mein Geld (2/2) LÖSUNGSOPTIONEN: Gewinnausschüttung an die Gesellschafter Gewinnverlagerung auf Gesellschafterebene mittels Gehalts- und Bonuszahlungen DEALING AT ARM S LENGTH Leistungsbeziehungen zwischen GmbH und Gesellschafter müssen Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Jeder Vertrag (z.b. Anstellungsvertrag, Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag etc.) muss vereinbart und ausgeführt werden wie unter unbeteiligten Dritten. VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG Jede Zahlung auf Grund einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen GmbH und Gesellschafter, die den den Gewinn der GmbH schmälert und nicht auf Gewinnverwendungsbeschluss beruht ist, verdeckte Gewinnausschüttung. Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft und des Anteilseigners. 15
7. IP Chance oder Risiko? (1/2) IP IP DEVELOPMENT IN DEUTSCHLAND entwickelt IP in Deutschland. Erträge vom IP (interner Gebrauch und Lizenzierung) werden als reguläre gewerbliche Einkünfte besteuert. DE NL IP-Box B.V. IP IP ENTWICKLUNG IN EINER IP-BOX überträgt IP der IP-Box Tochtergesellschaft (z.b. in den Niederlanden) Besteuerung das IP zum Marktwert auf Grund der Übertragung in die IP-Box Gesellschaft (hohe Steuerauswirkung). IP-Box Gesellschaft lizensiert IP an die oder an Dritte. Erträge aus der Lizensierung des IP werden steuerbergünstigt Formelle Bedingungen sind zu beachten, um günstige Besteuerung zu erwirken 16
7. IP Chance oder Risiko? (2/2) DE NL IP-Box B.V. IP AUFBAU EINER IP-BOX STRUKTUR gründet eine IP-Box Tochtergesellschaft (z.b. in den Niederlanden). IP-Box Gesellschaft entwickelt IP am Sitz der Gesellschaft. IP-Box Gesellschaft lizensiert das IP an die oder an Dritte. Erträge aus der Lizensierung des IP werden steuerbegünstigt besteuert. Formelle Bedingungen sind an die steuerbegünstigte Besteuerung des IP in der IP-Box geknüpft. 17
8. Zusammenfassung SCHLÜSSELFRAGEN & ANTWORTEN FÜR EINE STEUEREFFIZIENTE UNTERNEHMENSSTRUKTUR Wie ist der aktuelle Status? Sollte ich die Haftungssumme zukünftig begrenzen? Sollte ich meine Vermögensgegenstände übertragen? Möchte ich das Unternehmen lebenslang halten? Strebe ich nach Investoren und einer möglichen Ausstiegsstrategie? Vertraue ich auf zukünftige Dividenden? Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft! Kapitalgesellschaften und bestimmte Formen der Personengesellschaft begrenzen die Haftung! Neustart mit einer neuen Unternehmensstruktur denkbar! Kein Bedarf für eine Holding-Struktur! Holding-Struktur u.u. empfehlenswert! Ausweitung der Anteile muss verfolgt werden! 18
Kontakt KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Florian Nitsche, LL.M Steuerberater Assistant Manager, Tax T +49 221 2073 1216 FNitsche@kpmg.com 2015 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Timo Beddig Assistant Manager, Tax T +49 221 2073 1524 TBeddig@kpmg.com www.kpmg.de