Stadt Bockenem. Landkreis Hildesheim. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr Wohnpark-Ost, Stadtteil Bockenem

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Stadt Bockenem Landkreis Hildesheim 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01-21 Wohnpark-Ost, Stadtteil Bockenem Änderung der örtlichen Bauvorschriften Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB - Entwurf - Satzung Begründung Planfassung zur öffentlichen Auslegung (Stand: 19.11.2018)

Stadt Bockenem Landkreis Hildesheim 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01-21 Wohnpark-Ost, Stadtteil Bockenem Änderung der Örtlichen Bauvorschriften Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Präambel Auf Grund des 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und des 84 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i.v.m. 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) jeweils in der gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bockenem die im Stadtteil Bockenem, bestehend aus der Übersichtskarte und dem nachstehenden textlichen Bestimmungen, als Satzung sowie die zugehörige Begründung beschlossen. Bockenem, den... (Siegel)... Stadt Bockenem Der Bürgermeister Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften Planfassung zur öffentlichen Auslegung (Stand: 19.11.2018) Satzung Die zu dem Bebauungsplan Nr. 01-21 Wohnpark-Ost der Stadt Bockenem erlassene Örtliche Bauvorschrift wird für den gesamten in der nachstehenden Übersichtskarte dargestellten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ersatzlos aufgehoben. Die Aufhebung der Örtliche Bauvorschrift wird mit dem Tage der amtlichen Bekanntmachung der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01-21 Wohnpark-Ost der Stadt Bockenem wirksam. Hinweis Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben unberührt von der Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften. [ I ]

Aufhebung der ÖBV (Planfassung zur öffentlichen Auslegung, Stand: 19.11.2018) Übersichtskarte M 1 : 5.000 Kartengrundlage: Amtliche Karte AK5, Maßstab M 1 : 5.000 2018 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Katasteramt Hildesheim bereitgestellt durch das Vermessungsbüro Fiedler (ÖbVI), Barsinghausen [ II ]

Stadt Stadt Bockenem Landkreis Hildesheim 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01-21 Wohnpark-Ost, Stadtteil Bockenem Aufhebung der Örtlichen Bauvorschriften Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Begründung Planfassung zur öffentlichen Auslegung (Stand: 19.11.2018) Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen... Seite 2 2 Rahmenbedingungen und Geltungsbereich... 2 3 Zielsetzung der Satzungsänderung... 3 4 Auswirkungen der Satzungsänderung... 4 5 Verfahren und Abwägung... 5 Verfahrensvermerke 5 Planverfasser im Auftrag der Stadt Bockenem: Dipl.-Ing. Georg Böttner

Begründung (Planfassung zur öffentlichen Auslegung, Stand: 19.11.2018) 1 Rechtsgrundlagen Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bockenem hat in seiner Sitzung am 25.10.2018 den Aufstellungsbeschluss für die 3. vereinfachte Änderung Bebauungsplanes Nr. 01-21 Wohnpark-Ost im Stadtteil Bockenem gefasst. Das Planverfahren erfolgt nach Maßgabe der folgenden gesetzlichen Grundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 3. November 2017 (BGBl. I, Seite 3634) und Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl, Seite 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (Nds. GVBl. Seite 190). Gegenstand der Planung ist ausschließlich die aufhebung der örtlichen Bauvorschriften zu dem Bebauungsplan. Insoweit werden die Grundzüge der ursprünglichen Planung im Sinne des 13 BauGB durch die vorliegende Bebauungsplanänderung nicht berührt. Es wird kein Vorhaben ermöglicht, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Artenschutzes beeinträchtigt werden könnten. Damit kann die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB aufgestellt werden. Von einer Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht wird gemäß 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. 2 Rahmenbedingungen und Geltungsbereich Örtliche Ausgangssituation Die Stadt Bockenem liegt im Südosten des Landkreises Hildesheim und ist verkehrsgünstig an die Bundesautobahn A7 angebunden. Der Stadtteil Bockenem, wo ca. 4.250 Menschen leben, verfügt über ein breites Angebot an privaten und öffentlichen Einrichtungen für den täglichen Bedarf sowie ein zum Teil regional bedeutsames Angebot von Arbeitsstätten. Neben dem historischen Stadtkern und ausgedehnten gewerblichen Bauflächen im Norden und Süden gibt es Wohnsiedlungsgebiete unterschiedlichen Alters südlich des Zentrums und am östlichen Rand des Stadtgebietes. Räumlicher Geltungsbereich Der ca. 21 ha große Geltungsbereich schließt östlich an die vorhandene Wohnbebauung an und erstreckt sich von der Jägerhausstraße im Norden (Landesstraße L 498) bis zur Mahlumer Straße im Süden (L 500). Im Umfeld des Plangebietes liegen landwirtschaftliche Flächen im Außenbereich. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 01-21 Wohnpark-Ost (siehe unten) wurde im nördlichen Abschnitt bereits ein Wohngebiet mit freistehenden Einfamilienhäusern erschlossen, während weite Teile des Plangebiets noch nicht erschlossen oder bebaut sind. Der in der Flur 3 der Gemarkung Bockenem gelegene Planbereich ist in der Übersichtskarte, die Bestandteil der Änderungssatzung ist, eindeutig dargestellt. [ 2 ]

Begründung (Planfassung zur öffentlichen Auslegung, Stand: 19.11.2018) Planungsvorgaben Das Regionale Raumordnungsprogrammes für den Landkreis Hildesheim (RROP 2016) weist der Kernstadt Bockenem die Funktion des Grundzentrums mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung zu. Funktionszuweisungen und planungsrelevante Darstellungen für das Plangebiet liegen nicht vor. Zugeordnete Mittelzentren sind die Kreisstadt Hildesheim in ca. 30 km Entfernung und die Stadt Seesen im Landkreis Goslar (ca. 20 km). Der Flächennutzungsplan der Stadt Bockenem trifft gemäß 5 Abs. 2 BauGB differenzierte Darstellungen zur baulichen und sonstigen Nutzung. Das Plangebiet ist in der wirksamen Fassung des Flächennutzungsplanes (hier: x. Änderung) überwiegend als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 01-21 Wohnpark-Ost der Stadt Bockenem, dessen räumlicher Geltungsbereich dem der vorliegenden Satzung entspricht, ist am 21.04.2004 in Kraft getreten. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für Baugebiete sowie für Verkehrs- und Grünflächen. Namentlich werden Allgemeine Wohngebiete (WA) im Norden und Mischgebiete (MI) im Süden festgesetzt. Während für die Wohngebiete eine offene, eingeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,3 gilt, werden in den Mischgebieten zwei Vollgeschosse bei GRZ=0,4 zugelassen. Neben diesen städtebaurechtlichen Festsetzungen wurden auch örtliche Bauvorschriften gemäß 9 Abs. 4 BauGB, seinerzeit i.v.m. 98 NBauO, in den Bebauungsplan aufgenommen. Die baugestalterischen Bestimmungen beziehen sich auf die Dachform (hier: Neigung von 25 bis 45 ) und auf die Dachfarben (hier: Farbton: rot bis braun). Im Übrigen wird die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbindlich geregelt. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes vom 18.10.2007 wurden die o.g. baugestalterischen Bestimmungen zu den Dachfarben aufgehoben. Die 2. Änderung vom 20.03.2017 bezieht sich auf eine kleine Teilfläche der Allgemeinen Wohngebiete und ermöglicht hier eine zweigeschossige Bebauung. 3 Zielsetzung der Satzungsänderung Der Stadtteil Bockenem weist aufgrund seiner historischen Entwicklung und seiner zentralörtlichen Funktion ein sehr heterogenes Erscheinungsbild auf. Der Stadtkern ist mit den meist rot eingedeckten Fachwerkhäusern stark durch die regionale Baukultur geprägt. Die älteren Wohnsiedlungen vermitteln eine vergleichsweise einheitliche Struktur freistehender Einfamilienhäuser mit hellen Putzfassaden und dunklen Dächern. Demgegenüber ist in den jüngeren Siedlungsgebieten der 1990er und 2000er Jahre eine größere Vielfalt an Strukturen und Gestaltungsformen zu erkennen. Vor diesem Hintergrund war es anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplanes das erklärte Ziel des Plangebers, dass sich das städtebauliche Erscheinungsbild des neu entstehenden Ortsrandes im Übergang zur freien Landschaft möglichst harmonisch an das bestehende Ortsbild angliedert und dass gestalterische Brüche ( ) vermieden werden (Seite 7 der Begründung). In diesem Sinne wurde es für besonders wichtig erachtet, einheitliche Vorgaben für Dachneigung und -farben zu formulieren. [ 3 ]

Begründung (Planfassung zur öffentlichen Auslegung, Stand: 19.11.2018) Zwischenzeitlich haben sich die Bedürfnisse und Nutzungsanforderungen der Wohnbevölkerung, aber auch die Rahmenbedingungen für die Wohnbaulandentwicklung weiter verändert. Einerseits stehen insbesondere die Kommunen im ländlichen Raum, so auch die Stadt Bockenem, in einem verstärkten Wettbewerb um die Bindung bzw. die Neuansiedlung der Wohnbevölkerung. Bei gleichzeitig forcierten Bemühungen um die Innenentwicklung von Bestandsflächen werden auch aufgrund des sogenannten demografischen Wandels bestehende Baulandreserven nicht ausgeschöpft. Andererseits lehrt die Erfahrung, dass restriktive baurechtliche Regelungen die Aktivierung von Baulandreserven behindern oder erschweren. Für viele Bauwillige steht heute im Vordergrund, die eigenen Wünsche und Vorstellungen vom Bauen und Wohnen weitestgehend frei von gestalterischen Reglementierung und Auflagen realisieren zu können. Dies geht vielfach einher mit der Abkehr von bestandorientierten und landschaftsbezogenen Bauweisen. Statt dessen kommt kostengünstigen und zeitgeistgemäßen Lösungen eine größere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wird mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung eine Aufhebung der baugestalterischen Vorschriften in dem Baugebiet Wohnpark-Ost angestrebt, um die Vermarktung der Baugrundstücke in dem Plangebiet, für das erhebliche Vorleistunge erbracht wurden, zu erleichtern. Nachdem von den oben beschriebenen Zielsetzungen abweichend bereits mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes im Jahr 2007 die Regelungen zu den Dachfarben aufgehoben worden, soll jetzt auch auf die Vorgaben für die Dachform/-neigung verzichtet werden. Damit sind alle baugestalterischen und formellen Bestimmungen der ursprünglichen Bauvorschrift obsolet und die Satzung kann aufgehoben werden. 4 Auswirkungen der Satzungsänderung Bodenrechtliche Folgen sind durch die Änderung der örtlichen Bauvorschriften nicht zu erwarten, da sich diese ausschließlich auf baugestalterische Aspekte beziehen. Alle übrigen Belange des Bebauungsplanes Nr. 01-21 Wohnpark-Ost wie Erschließung und Bebaubarkeit, Ver- und Entsorgung sowie Naturschutzausgleich sind im vorliegenden Verfahren nicht berührt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sind auch aufgrund des geplanten Verzichts auf eine Festlegung von Dachneigungen nicht zu erwarten. Zwar war mit der Örtlichen Bauvorschrift seinerzeit auf die landschaftsgerechte Gestaltung des Ortsrandes abgehoben worden. Demgegenüber steht in der heutigen Bewertung im Vordergrund, dass diese auch bei der Realisierung moderner Bauformen, z.b. Flachdachgebäude, gewahrt wird. Zum einen handelt es sich hier um den neu entstehenden Rand des Stadtteiles Bockenem, nicht eines dörflichen Ortsteils, der eine größere Sensibilität bei der Gestaltung des Zusammenhanges von Landschaft und Siedlung erfordert. Zum anderen bieten die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine ausreichende Gewähr für die Vermeidung von Störungen des Landschaftsbildes. Namentlich die festgesetzten Entwicklungsflächen am Ortsrand ('Naturnahe Zone') mit den hier vorgesehenen Anpflanzungen sorgen für eine raumwirksame Eingrünung des Gebietes und damit für eine gestalterische Einbindung der Bebauung. [ 4 ]

Begründung (Planfassung zur öffentlichen Auslegung, Stand: 19.11.2018) Auch im Hinblick auf private oder nachbarschützende Belange kommt es nicht zu relevanten Auswirkungen. Die Änderung der baugestalterischen Bestimmungen beinhaltet ausschließlich den Verzicht auf eine Festlegung von Dachform bzw. -neigung. Eine Benachteiligung der Alteigentümer und -bauherren, die sich in der Vergangenheit an die alten Bauvorschriften in der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes gehalten haben, liegt im rechtlichen Sinne nicht vor. Vielmehr profitieren auch sie künftig bei An- oder Umbauten von der Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften. 5 Verfahren und Abwägung Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung Da die Änderung der örtlichen Bauvorschriften nicht die Grundzüge des Bebauungsplanes berührt, wird die Planänderung im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB durchgeführt. Danach kann von der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgesehen werden. Eine Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich. Die Angaben zur Durchführung der gemäß Baugesetzbuch erforderlichen Verfahren zur öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes gemäß 3 Abs. 2 BauGB und zur Behördenbeteiligung gemäß 4 Abs. 2 BauGB sowie zur Abwägung der eingehenden Stellungnahmen werden nach dem Stand des Verfahrens eingefügt. Verfahrensvermerke Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bockenem hat in seiner Sitzung am 25.10.2018 den Aufstellungsbeschluss für die 3. vereinfachte Änderung Bebauungsplanes Nr. 01-21 Wohnpark-Ost im Stadtteil Bockenem gefasst. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung liegt samt Begründung auf Beschluss des Verwaltungsausschusses der Stadt Bockenem vom 25.10.2018 in der Zeit vom... bis...2019 gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung und die Begründung wurden im Auftrag der Stadt Bockenem gemäß 9 Abs. 8 BauGB ausgearbeitet. Büro plan:b (Dipl.-Ing. Georg Böttner) Körnerstr. 10 A : 30159 Hannover 0511 / 524809-10 : info@plan-boettner.de Hannover, den 19.11.2018 Büro plan:b gez. Georg Böttner... Planverfasser [ 5 ]