Repetitorium Umsatzsteuer SS 2008. Wiss. Mit. Mag. Thomas Bieber



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Transkript:

Repetitorium Umsatzsteuer SS 2008 Wiss. Mit. Mag. Thomas Bieber 1

Ziele des Repetitoriums Vorbemerkung Wiederholung der prüfungsrelevanten Themenschwerpunkte Effiziente Prüfungsvorbereitung durch Beispiellösung. Didaktische Hinweise Arbeiten Sie intensiv mit dem Gesetzestext (Kodex Steuergesetze, 43. Auflage) Lesen Sie die im Rep besprochenen mit und ggf. nach und markieren Sie zentrale Punkte! Lösen Sie die Übungsbeispiele eigenständig! 2

Inhaltsübersicht 1. Charakterisierung der USt [Folien 4-6] 2. Steuerbarkeit des Umsatzes ( 1-3a UStG) [Folien 7-21] 3. Bemessungsgrundlage ( 4-5 UStG) [Folien 22-23] 4. Steuerbefreiungen ( 6-9 UStG) [Folien 24-27] 5. Steuersätze ( 10 UStG) [Folien 28-29] 6. Rechnung ( 11 UStG) [Folien 30-32] 7. Vorsteuerabzug ( 12 UStG) [Folien 33-37] 8. Steuerschuld und Steuererhebung ( 19-21 UStG) [Folien 38-42] 9. Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) [Folien 43-57] 3

1. Charakterisierung der USt 4

Rechtsgrundlagen Charakterisierung der USt [1] Österreichisches Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) Mehrwertsteuer System RL 2006/12/EG (MwStSystRL) Systematische Einordnung und System der USt Die USt ist eine Objektsteuer. Steuergegenstand ist der Umsatz ( 1 UStG) eines Unternehmers ( 2 UStG). Das Einkommen (Vermögen), das für Konsumzwecke verbraucht wird, soll belastet werden (= Verbrauchsteuer) Wirtschaftlicher Träger der USt ist der Letztverbraucher. Steuerschuldner ist aber der Unternehmer (= indirekte Steuer). Nettoallphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug Erhebung auf jeder Unternehmerstufe Berechnung vom Nettoentgelt (= Preis ohne USt) Vorsteuerabzug ( 12 UStG) Kostenneutralität innerhalb der Unternehmerkette 5

Charakterisierung der USt [2] Lieferung Lieferung Entgelt Entgelt Unternehmer A Unternehmer B Nichtunternehmer C Unternehmer A liefert an Unternehmer B B bezahlt A für die Ware 100 + 20 USt (=20% USt) = 120 A zahlt an das FA 20 USt. FA erstattet B 20 (= Vorsteuerabzug) Unternehmer B liefert die Ware an den Nichtunternehmer C 300 + 60 (=20% USt) = 360 B zahlt an das FA 60 USt. Innerhalb der Unternehmerkette neutralisiert sich die USt! Nichtunternehmer C erhält die ihm in Rechnung gestellte USt nicht rückerstattet. 6

2. Steuerbarkeit des Umsatzes ( 1-3a UStG) 7

Steuerbare Umsätze ( 1 UStG) [1] 1 Abs 1 UStG: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: Lieferungen ( 1 Abs 1 Z 1 ivm 3 UStG) und sonstige Leistungen ( 1 Abs 1 Z 1 ivm 3a UStG) Unternehmer ( 2 UStG) im Inland ( 1 Abs 2, 3 Abs 7 bis 9, 3a Abs 5 ff UStG) gegen Entgelt ( 4, 16 UStG) im Rahmen seines Unternehmens ( 12 Abs 2 UStG) Eigenverbrauch im Inland ( 1 Abs 1 Z 2 UStG) Einfuhr von Gegenständen ( 1 Abs 1 Z 3 UStG) Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1 BMR) Oberbegriff : Leistungen 8

Steuerbare Umsätze ( 1 UStG) [2] Steuerbare Tatbestände 1 Abs 1 UStG und BMR Leistungen 1 Abs 1 Z 1 UStG Eigenverbrauch 1 Abs 1 Z 2 UStG Einfuhr aus Drittstaaten 1 Abs 1 Z 3 UStG Ig Erwerb innerhalb der EU Art 1 BMR Lieferungen 3 UStG Sonstige Leistungen 3a UStG Entnahmeeigenverbrauch 3 Abs 2 UStG Verwendungseigenverbrauch 3a Abs 1a Z 1 UStG Eigenverbrauch von sonstiger Leistungen 3a Abs 1a Z 2 UStG 9

Steuerbare Umsätze ( 1 UStG) [3] Umsatz steuerbar nicht steuerbar steuerpflichtig steuerbefreit 20% 10 % echt unecht 10

Leistung Steuerbare Umsätze ( 1 UStG) [4] Eine Leistung kann immer nur entweder eine Lieferung oder eine sonstige Leistung sein. Leistung beruht idr auf Verpflichtungsgeschäft (Kauf-, Tausch-, Mietvertrag). Gegenstand der Besteuerung ist aber die tatsächlich erbrachte Leistung. Beispiele: Lieferung einer Ware, Erbringung einer handwerklichen Leistung, Beförderungsleistungen, Vermietung, Erstellung eines Bauplans, etc Leistungsaustausch Eine Leistung unterliegt nur dann der USt, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt wird, dh es muss ein Leistungsaustausch stattfinden Voraussetzungen sind daher: Ein Leistungsempfänger Eine Gegenleistung (Entgelt) Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung Bei Leistungen, deren Unentgeltlichkeit vom Unternehmer gewollt ist, ist jedoch zu prüfen, ob Eigenverbrauch vorliegt. 11

Steuerbare Umsätze ( 1 UStG) [5] Beispiel 1 zum Leistungsaustausch Der Alkoholisierte A beschädigte mit seinem PKW das Betriebsgelände des Dachdeckers B. B hat den Schaden selbst behoben und von A Schadenersatz in der Höhe von 4.000 erhalten. Lösung: Es liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor (es handelt sich um echten Schadenersatz) Beispiel 2 zum Leistungsaustausch Auf das Grundstück der A-AG sind aufgrund eines Lecks in den Anlagen der B-AG giftige Chemikalien ausgelaufen. Dafür wurde ein Entgelt ihv 300.000 geleistet. Der C-AG wurde für die Entsorgung des ausgehobenen Erdreichs auf ihrem Grundstück eine Entschädigung ihv 200.000 gewährt. Lösung? 12

Unternehmer, Unternehmen ( 2 UStG) 2 Abs 1 UStG: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Jeder kann Unternehmer sein (nat. Person, jur. Person) Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ( 2 Abs 1 letzter Satz UStG) Nachhaltigkeit, dh wiederholte Tätigkeit unter Ausnützung derselben Gelegenheit; auch einmalige Tätigkeit, wenn Wiederholungsabsicht Einnahmenerzielungsabsicht erforderlich, Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich; Liebhaberei nach 2 Abs 5 Z 2 UStG ( 6 LVO): begründet keine Unternehmereigenschaft Selbständigkeit ( 2 Abs 2 UStG) Keine Weisungsgebundenheit + Unternehmerrisiko Keine Organschaft (nicht steuerbarer Innenumsatz) Unternehmenseinheit ( 2 Abs 1 Satz 2 UStG) Unternehmer kann mehrere Betriebe, aber nur ein Unternehmen haben Leistungsaustausch zwischen den Betrieben ist nicht steuerbarer Innenumsatz. 13

Lieferungen ( 3 UStG) [1] 3 Abs 1 UStG: Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden. Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand Gegenstand = körperliche Sachen (einschließlich lebender Tiere), Sachgesamtheiten und jene unkörperliche Sachen, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden. im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen, dh ihn zu veräußern, zu belasten Wirtschaftliches Eigentum muss übertragen werden; zivilrechtliches Eigentum ist nicht Voraussetzung ( Eigentumsvorbehalt) 3 Abs 2 UStG (siehe Eigenverbrauch) Spezialfälle ( 3 Abs 3 UStG: Kommissionsgeschäft; 3 Abs 4 UStG: Werklieferung; 3 Abs 5 UStG: Gehaltslieferung; 3 Abs 10 UStG:Tausch) 14

Ort der Lieferung Lieferungen ( 3 UStG) [2] 3 Abs 7 UStG: Ort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. 3 Abs 8 UStG: Beförderungs- und Versendungslieferungen Ort, wo Beförderung oder Versendung beginnt. 3 Abs 9 UStG: Beförderungs- und Versendungslieferungen aus Drittstaaten Ort der Einfuhr, wenn Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist (Hinweis durch die Klausel Lieferung verzollt und versteuert ) Erfolgt die Lieferung unverzollt und unversteuert 3 Abs 8 UStG Ort, wo Beförderung oder Versendung beginnt Drittstaat 3 Abs 11 und 12 UStG: Lieferung durch Personenbeförderungsmittel Abgangsort und Ankunftsort liegen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets Ohne Zwischenaufenthalt in Drittstaat Durchquerung unschädlich Ort der Lieferung ist Abgangsort des Personenbeförderungsmittels Beispiel: Frankreich Schweiz Österreich Generalklausel 3 Abs 13 und 14 UStG: Ort der Lieferung von Elektrizität und Erdgas über das Erdgasverteilungsnetz 15

Sonstige Leistungen ( 3a UStG) [1] 3a Abs 1 UStG: Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung und eines Zustandes bestehen. Alle Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen (Dienstleistungen, Beförderungsleistungen, Speditionsleistungen, Nutzungsüberlassungen) Aktives Tun (= beraten, etc) Dulden (= Duldung des Gebrauchs, zb Vermietung, Lizenzgewährung) Unterlassen (= Nichtvornahme eigener Handlungen, zb Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit) 3a Abs 1a UStG (siehe Eigenverbrauch) Spezialfälle ( 3a Abs 2 UStG: Tauschähnlicher Umsatz; 3a Abs 3 UStG: Werkleistung; 3a Abs 4 UStG: Besorgungsleistung) 16

Sonstige Leistungen ( 3a UStG) [2] Ort der sonstigen Leistung 3a Abs 6 UStG: Sonstige Leistung izm Grundstücken Vermietung u. Verpachtung, Planungsleistungen der Architekten, etc Ort, wo sich das Grundstück befindet 3a Abs 7 UStG: Beförderungsleistungen Werden dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird; bei grenzüberschreitender Beförderung unterliegt der inländische Beförderungsanteil der USt (Salzburg Bregenz Zürich) Beförderung von Gegenständen in Drittländer steuerbefreit ( 6 Abs 1 Z 3 lit a UStG) Sonderregelungen für ig Güterbeförderungen (Art 3a Abs 2 BMR) 3a Abs 8 UStG: Bestimmte sonstige Leistungen Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, etc Leistungen (lit a) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen verbunden sind (lit b) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (zb Reparaturen) (lit c) Ort, wo Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird Beispiel: Ein ausländischer Künstler tritt bei den Salzburger Festspielen auf 17

Sonstige Leistungen ( 3a UStG) [3] Ort der sonstigen Leistung 3a Abs 9-11 UStG: Bei den Katalogleistungen des 3a Abs 10 UStG ist die Person des Leistungsempfängers für die Ortsbestimmung maßgebend Urheberrechte (Z 1): Verkauf von Patenten, Einräumung von Senderechten, etc Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (Z 2): Werbegestaltung, etc Leistungen bestimmter freier Berufe, Beratungsleistungen (Z 3, 4) Überlassung von Informationen, Know how (Z 6): Übergabe von Mustern, etc Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Z 14): Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen über Antenne, Kabel oder Satellit Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (Z 15): Bereitstellung von Web-Sites, Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung 3a Abs 9 lit a: Empfänger ist Unternehmer Ort, wo Empfänger Unternehmen betreibt 3a Abs 9 lit b: Empfänger ist kein Unternehmer und hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Ort, wo Empfänger Wohnsitz oder Sitz im Drittland hat 3a Abs 9 lit c: Empfänger einer in 3a Abs 10 Z 15 bezeichneten sonstigen Leistung ist kein Unternehmer und hat Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet; Leistung wird von Unternehmer aus Drittland erbracht Ort, wo Empfänger Wohnsitz oder Sitz hat 3a Abs 12 UStG: Alle anderen sonstigen Leistungen Ort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Auffangregel) Katalogleistun gen des 3a Abs 10 UStG 18

Eigenverbrauch [1] Ziel: Aufhebung des Vorsteuerabzugs, soweit Leistungen des Unternehmens an den Unternehmer erfolgen (zb Entnahme von Gegenständen des Unternehmens für private Zwecke) Gesetzestechnisch erfolgt die Aufhebung des Vorsteuerabzuges durch Besteuerung des Eigenverbrauchsvorganges 3 Abs 2 UStG: Lieferung gleichgestellt Entnahme eines Gegenstands des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke Bedarf des Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten) für andere unentgeltliche Zuwendungen, ausgenommen Geschenke von geringem Wert Voraussetzung: Der Gegenstand oder seine Bestandteile haben zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt Abgabe von Unternehmensprodukten aus unternehmensfremden Erwägungen unter dem Einkaufspreis 3a Abs 1a UStG: Sonstigen Leistung gleichgestellt Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat (Z 1) oder unentgeltliche Erbringung von sonstigen Leistungen (Z 2) durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke Bedarf des Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten) 19

Eigenverbrauch [2] Beispiel 1: Ein Möbelhändler überlässt seiner Tochter ein Möbelstück, das er um 500 eingekauft hat und laut Preisliste um 700 verkauft, um 400. Für diesen Preisnachlass finden sich keine betriebswirtschaftlichen Gründe. Lösung? Beispiel 2: Überlassung von einem dem Unternehmen zugeordneten PKW samt Fahrer an einen leitenden Angestellten für seine Privatfahrten. Lösung? Beispiel 3: Die Sportartikelhändlerin benützt den Betriebs-PKW am Wochenende auch für Privatfahrten Lösung? 20

1 Abs 1 Z 2 lit a UStG: Aufwandseigenverbrauch im Inland Aufwendungen, die nach ertragsteuerlichen Vorschriften nicht abzugsfähig sind ( 20 Abs 1 Z 1-5 EStG; 12 Abs 1 Z 1-5 KStG; zb Repräsentationsaufwendungen, Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, etc) Achtung (!) auf den Zusammenhang mit 12 Abs 2 UStG: Danach gelten Leistungen, deren Entgelte ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt; ein Vorsteuerabzug steht daher nicht zu; kein Eigenverbrauch möglich Beispiel 1: Der Unternehmer A kauft um 500.000 + 20% USt ein Sportboot. Ertragsteuerlich angemessen ( 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG) wären 200.000. Lösung? Beispiel 2: Angabe wie Beispiel 1. Allerdings beträgt der angemessene Preis 400.000. Lösung? Eigenverbrauch [3] 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG: Aufwandseigenverbrauch im Ausland 21

3. Bemessungsgrundlage ( 4-5 UStG) 22

Bemessungsgrundlage ( 4-5 UStG) Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen 4 Abs 1 UStG: Vom Empfänger geschuldetes Entgelt (ohne USt ) Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Gebühren, Vertragserrichtungskosten, etc) Zum Entgelt zählen auch freiwillige Leistungen ( 4 Abs 2 Z 1 UStG), Entgelt von dritter Seite ( 4 Abs 2 Z 2 UStG) Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch ( 4 Abs 8 UStG) Entnahmeeigenverbrauch: Einkaufspreis-/Wiederbeschaffungskosten Verwendungs-/Leistungseigenverbrauch: Kosten Ertragsteuerlich nichtabzugsfähige Ausgaben (Aufwendungen): Bemessungsgrundlage sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ( 5 UStG) Zollwert des eingeführten Gegenstandes (das ist idr der Kaufpreis) 5 Abs 4 UStG: Zölle, Verbrauchsteuern, Versicherungskosten, Verpackungskosten, etc Änderung der Bemessungsgrundlage ( 16 UStG) Anwendungsbereich: Entgeltsminderungen (Skonto, Rabatt) Leistender Unternehmer: Korrektur der USt; Leistungsempfänger: Korrektur des VStabzuges 23

4. Steuerbefreiungen ( 6-9 UStG) 24

Echte Steuerbefreiungen ( 6 Abs 1 Z 1-6 UStG) Bei echten Steuerbefreiungen bleibt der Vorsteuerabzug für den befreiten Unternehmer aufrecht (= kein Verlust des Vorsteuerabzuges). Gänzliche Entlastung des Umsatzes 6 Abs 1 Z 1 UStG: Echte Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferungen in Drittländer Ausfuhrlieferungen sind geregelt in 7 UStG 7 Abs 1 Z 1 UStG: Der Unternehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet ( 3 Abs 8) hat 7 Abs 1 Z 2 UStG: Der Unternehmer hat das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer (= kein Wohnsitz oder Sitz im Inland) abgeschlossen, der den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet 7 Abs 1 Z 3 UStG: Touristenexport 6 Abs 1 Z 3 lit a UStG: Echte Steuerbefreiung der grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Verhältnis zu Drittländern Die in Österreich bewirkte Beförderungsleistung ( 3a Abs 7 UStG) ist somit steuerbar, aber steuerbefreit. Dem Transportunternehmen steht trotzdem der Vorsteuerabzug zu. 25

Unechte Steuerbefreiungen ( 6 Abs 1 Z 7-28 UStG) [1] Bei unechten Steuerbefreiungen ist der Abzug der Vorsteuern, die izm der befreiten Leistung stehen, ausgeschlossen (= Verlust des Vorsteuerabzuges) Umsatzsteuer wird zu Kostenfaktor; Steuerfreistellung nur der Wertschöpfung Unechte Steuerbefreiungen nach 6 Abs 1 Z 7-28 UStG für Geld- und Bankgeschäfte (Z 8): zb Veräußerung von Aktien Grundstücksumsätze (Z 9 lit a): Grundstücke isd 2 GrEStG (unbebaute und bebaute Grundstücke, Bauten auf fremden Grund und Boden, etc) Vermietung von Grundstücken für Geschäftszwecke (Z 16) Vermietung zu Wohnzwecken allerdings steuerpflichtig (USt-Satz 10%) Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Zahntechniker (Z 19 u Z 20) Kleinunternehmer (Z 27) Jährlicher Umsatz < 30.000 (Nettogrenze) Einmalige Überschreitung um nicht mehr als 15% innerhalb von 5 Kalenderjahren ist unschädlich Option zur Steuerpflicht gem 6 Abs 3 UStG (bindet für 5 Kalenderjahre) Option zur Steuerpflicht gem 6 Abs 2 UStG Für Umsätze gem 6 Abs 1 Z 8 lit a und h, 6 Abs 1 Z 9 lit a, 6 Abs 1 Z 16 oder Z 17. Der Unternehmer kann die steuerfreien Umsätze als steuerpflichtig behandeln. Die Vorsteuern bleiben abzugsfähig. 26

Unechte Steuerbefreiungen ( 6 Abs 1 Z 7-28 UStG) [2] Wirkung unechter Steuerbefreiungen A B C A veräußert an B um 100 + 20% USt; B veräußert an C mit einem Gewinnaufschlag von 100 Var 1: B ist Kleinunternehmer; C Letztverbraucher B erwirbt von A um 120 (100 + 20% USt, kein Vorsteuerabzug für B) Weiterveräußerung an C um 220 (120 + 100 Gewinnaufschlag) B muss keine USt abführen: für C idr billiger (regelbesteuerter Unternehmer würde um 240 (200 + 20% USt) verkaufen) Var 2: B ist Kleinunternehmer, C Unternehmer C erwirbt um 220 von B Von einem regelbesteuerten Unternehmer könnte er aber effektiv um 200 (Vorsteuerabzug ihv 40!) erwerben: daher Möglichkeit zur Option zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen 27

5. Steuersätze ( 10 UStG) 28

Steuersätze ( 10 UStG) 10 Abs 1 UStG: Normalsteuersatz 20% 10 Abs 2 UStG: Ermäßigter Steuersatz 10 % Lieferung und Einfuhr der in der Anlage Z 1-43 aufgezählten Gegenstände (Nahrungsmittel, Milch, Tiere, Pflanzen, Holz, Druckerzeugnisse) Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke + Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Z 4) Umsätze von Künstlern (Z 5) Personenbeförderung (Z 12) Müll- und Abwasserbeseitigung (Z 13) Kranken und Pflegeanstalten, Kuranstalten, Altersheime (Z 15, sofern nicht steuerbefreit) 29

6. Rechnung ( 11 UStG) 30

Rechnung ( 11 UStG) [1] Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach 12 Abs 1 UStG ist eine Rechnung, die den Formvorschriften des 11 Abs 1 UStG entspricht. 11 Abs 1 UStG: Formvorschriften Name und Anschrift Leistender + Abnehmer (Z 1 und Z 2); Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung (Z 3) Lieferdatum bzw Tag der Leistung (Z 4) Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz (Z 5) auf Entgelt entfallenden Steuerbetrag (Z 6) Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, UID des leistenden Unternehmers; Seit 1.7.2006: UID des Leistungsempfängers, wenn Rechnung > 10.000 Euro und Leistung durch inländischen Unternehmer (bisher nur bei reverse charge Umsätzen) 11 Abs 2 UStG: Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt Gewährung der Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts; VO BGBl II 2003/583) 11 Abs 6 UStG: Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen (bis 150 inkl USt) 31

Rechnung ( 11 UStG) [2] 11 Abs 12 UStG: Unrichtiger Steuerausweis Anwendung des 11 Abs 12 UStG setzt voraus, dass ein Unternehmer eine Leistung ausführt und hierüber eine Rechnung ausstellt, in der eine nach dem UStG nicht geschuldete USt gesondert ausgewiesen ist. Anwendungsfälle: Versteuerung einer nicht steuerbaren Leistung, Anwendung eines falschen Steuersatzes, falsche Steuerberechnung, Rechenfehler Berichtigung der Rechnung ex lege möglich 11 Abs 12 ist nicht anzuwenden bei Entgeltsminderungen (zb durch Rabatte) 11 Abs 14 UStG: Unberechtigter Steuerausweis Nichtausführung einer Leistung durch Unternehmer (Scheinrechnung) Rechnung durch Nicht-Unternehmer Aussteller der Rechnung schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag Keine Berichtigung der Rechnung möglich Kein Vorsteuerabzug für Empfänger 32

7. Vorsteuerabzug ( 12 UStG) 33

Vorsteuerabzug ( 12 UStG) [1] 12 Abs 1 Z 1 UStG: Vorsteuerabzug für erhaltene Leistungen Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung ( 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind daher: Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein Eine der USt unterliegende Leistung eines anderen Unternehmers Die Leistung muss für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sein Eine den Formvorschriften des 11 UStG entsprechende Rechnung Zeitlich: Ausführung der Leistung + Rechnung 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG: Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer Zum Vorsteuerabzug ist derjenige berechtigt, für dessen Unternehmen die Einfuhr erfolgt Das ist derjenige, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand im umsatzsteuerlichen Sinne besitzt. 34

Vorsteuerabzug ( 12 UStG) [2] 12 Abs 2 UStG: Leistung (Einfuhr) für das Unternehmen 12 Abs 2 Z 1 UStG: Zu mindestens 10% für Unternehmen ausgeführt Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs relevant 1. Möglichkeit: Gegenstand in vollem Umfang als Unternehmensvermögen behandeln Voller Vorsteuerabzug (100%); Privatnutzung stellt Eigenverbrauch dar 2. Möglichkeit: anteilige Zuordnung Anteiliger Vorsteuerabzug Ausnahme: Gemischt genutzte Gebäude Kein Vorsteuerabzug auf privaten Teil ( 12 Abs 3 Z 4), Eigenverbrauch nicht steuerbar ( 3a Abs 1a letzter Satz) 12 Abs 2 Z 2 UStG: Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG: Ertragsteuerlich überwiegend (> 50%) nicht abzugsfähige Ausgaben isd 20 Abs 1 Z 1-5 EStG, 8 Abs 2 KStG oder 12 Abs 1 Z 1-5 KStG (zb Repräsentationsaufwendungen) 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG: Leistungen izm PKW 35

Vorsteuerabzug ( 12 UStG) [3] 12 Abs 3 UStG: Ausschluss vom Vorsteuerabzug unechte Steuerbefreiung: kein Vorsteuerabzug echte Steuerbefreiung: Vorsteuerabzug 12 Abs 10-13 UStG: Vorsteuerberichtigung Voraussetzung: Vorsteuerabzug wurde ursprünglich geltend gemacht oder verwehrt. Änderung der Verhältnisse in den Jahren nach der erstmaligen Verwendung des Gegenstands (zb Wechsel zwischen Regelsteuerpflicht und Kleinunternehmereigenschaft, Wechsel zwischen steuerpflichtigen und unecht steuerbefreiten Umsätzen) Berichtigungszeitraum Anlagevermögen: 4 Folgejahre Grundstücke: 9 Folgejahre 12 Abs 11 UStG: Umlaufvermögen + sonstige Leistungen: unbeschränkt Berichtigungsausmaß Anlagevermögen: 1/5 für jedes Jahr der Änderung Grundstücke: 1/10 für jedes Jahr der Änderung 12 Abs 13 UStG: Bagatellgrenze: 220 36

Vorsteuerabzug ( 12 UStG) [4] Beispiel zur Vorsteuerberichtigung Der Unternehmer U ist normalsteuerpflichtig und kauft im Jahr 04 eine EDV-Anlage um 2.500 + 20% USt, die er sofort in Verwendung nimmt. Im Jahr 07 fällt der Unternehmer unter die Bestimmung des 6 Abs 1 Z 27 UStG. Im Jahr 08 kommt 6 Abs 1 Z 27 UStG aufgrund seiner Umsatzhöhe nicht mehr zur Anwendung. Welche Auswirkungen hat dies auf den Vorsteuerabzug? Lösung? 37

8. Steuerschuld und Steuererhebung ( 19-21 UStG) 38

Leistender Unternehmer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen beim Eigenverbrauch Sonderfälle Aussteller der Rechnung im Falle des 11 Abs 14 UStG 19 Abs 1 UStG: Empfänger der Leistung bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine jur. Person des öffentlichen Rechts ist Rechtsfolgen Steuerschuldner ( 19 Abs 1 UStG) Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger Leistungsempfänger berechnet Steuerschuld Leistender stellt Rechnung ohne USt aus Leistender haftet für die USt 27 Abs 4 UStG nicht anwendbar 12 Abs 1 Z 3 UStG: Vorsteuerabzug für Leistungsempfänger Reverse- charge- System! 39

Steuerschuld ( 19 Abs 2 UStG) [1] 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG: Sollbesteuerung Entstehung der Steuerschuld: mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind Besteuerung nach vereinbarten Entgelten Rechnungsausstellung nach Ablauf des Monats der Leistungsausführung: Verschiebung der Steuerschuldentstehung um maximal ein Monat Beispiel 1: Leistungsausführung 4.4; Rechnung 17.4; Steuerschuldentstehung? Beispiel 2: Leistungsausführung 4.4; Rechnung 17.5; Steuerschuldentstehung? Beispiel 3: Leistungsausführung 4.4; Rechnung 10.8; Steuerschuldentstehung? bei Anzahlungen entsteht Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zahlung vereinnahmt worden ist (= Mindest-Istbesteuerung) Beispiel: A vereinbart mit B am 4.4 die Lieferung von Waren um 1.000 + 20% USt. Am 21.4 leistet A eine Anzahlung ihv 500 + 20% (Anzahlungsrechnung liegt vor). Die Waren werden am 25.5 an A geliefert. B rechnet am 3.6 gegenüber A ab und A leistet die Restzahlung am 6.6. A und B sind Sollversteuerer. Wann und in welcher Höhe entsteht die Umsatzsteuerschuld? Wann und in welcher Höhe besteht ein Vorsteueranspruch? 40

Steuerschuld ( 19 Abs 2 UStG) [2] 19 Abs 2 Z 1 lit b UStG, 17 UStG: Istbesteuerung Entstehung der Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (= Zeitpunkt der Bezahlung maßgeblich) Anwendungsfälle Freiberufler ( 22 Z 1 EStG); Gesellschaften; Revisionsverbände Versorgungsunternehmen Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende, wenn keine Buchführungspflicht andere Unternehmer, wenn Gesamtumsatz < 110.000 Euro/Jahr Option zur Sollbesteuerung ( 17 Abs 2 UStG) 19 Abs 2 Z 2 UStG: Eigenverbrauch Steuerschuldentstehung: Ablauf des Monats des Eigenverbrauchs 19 Abs 3 UStG: Unrichtige Rechnungsausstellung Ablauf des Monats der Rechnungsausstellung 41

Voranmeldung und Veranlagung; Vorauszahlung ( 20-21 UStG) 20 UStG: Für die im Laufe eines Kalenderjahres (= Veranlagungszeitraum) erzielten Umsätze wird der Unternehmer zur USt veranlagt. Die Veranlagung (Festsetzung des Jahresumsatzsteuer) erfolgt auf Grund der vom Unternehmer bis 31.4 des Folgejahres zu übermittelnden Umsatzsteuererklärung 21 Abs 1 UStG: Für jeden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) hat der Unternehmer spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats eine Voranmeldung einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst berechnet. Eine sich daraus ergebende Vorauszahlung hat der Unternehmer spätestens an diesem Tag zu entrichten Beispiel: Voranmeldungszeitraum März Fälligkeit der USt am 15. Mai 61 BAO: Zuständig für die Erhebung der USt ist das FA, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen obliegt 12 AVOG: Für ausländische Unternehmer ohne Betriebsstätte in Ö ist grundsätzlich das FA Graz-Stadt zuständig 42

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 43

Grundlagen [1] Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Unternehmer: Bestimmungslandprinzip (= Besteuerung mit der USt des Bestimmungslandes; gleiche Belastung für importierte wie für heimische Waren) Prinzip der Wechselwirkung zwischen Steuerbarkeit des ig Erwerbes (Art 1 BMR) und Steuerfreiheit der ig Lieferung (Art 7 BMR) Private: Ursprungslandprinzip (= Besteuerung mit der USt des Herkunftslandes; Belastungsunterschiede zwischen heimischen und importierten Waren je nach ausländischem Steuersatz) Ausnahmeregelungen Neue Fahrzeuge (Art 1 Abs 7, Art 2, Art 3 Abs 7 BMR ) Versandhandel (Art 3 Abs 3 ff BMR) Gebrauchtgegenstände Erwerbsschwelle (Art 1 Abs 4 und 5 BMR) Binnenmarktregelung (BMR) [siehe Anhang zum UStG] Die Vorschriften sind als Artikel (Art) bezeichnet und ergänzen bzw modifizieren die entsprechenden des UStG 44

Grundlagen [2] Ursprungslandprinzip a) Private b) Pauschalierte Landwirte c) Unecht steuerbefreite Unternehmer d) jur. Personen im nichtunternehmerischen Bereich Bestimmungslandprinzip Unternehmer (ausgenommen lit b-d) Private und Schwellenerwerber in bestimmten Fällen Neufahrzeuge (immer!) Verbrauchsteuerpflichtige Waren Versandhandel bei Überschreiten der Lieferschwelle (100.000 ) Sofern sie die Erwerbsschwelle von 11.000 nicht überschreiten und keine Optionserklärung abgeben 45

Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1 BMR) [1] Art 1 Abs 1 BMR: Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb (ig Erwerb) im Inland gegen Entgelt Art 1 Abs 2 BMR: Voraussetzungen für das Vorliegen eines ig Erwerbs Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS Erwerber = Unternehmer/Juristische Person Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer Art 3 Abs 8 BMR: Ort des ig Erwerbs MS, in dem sich Gegenstand am Ende der Beförderung/Versendung befindet Erwerber verwendet eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID MS, der die UID erteilt hat, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den Staat besteuert worden ist, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Das Auftreten unter einer anderen UID beseitigt jedoch nicht die Steuerpflicht im Bestimmungsland Art 4 BMR und 4 UStG: Bemessungsgrundlage; Art 6 Abs 2 BMR: Steuerbefreiungen; 10 UStG: Steuersatz Art 12 BMR: Vorsteuerabzug Art 19 BMR: Erwerber schuldet USt, Selbstberechnung kumulativ 46

Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1 BMR) [2] Beispiel 1: Der österreichische Unternehmer A erwirbt vom italienischen Unternehmer B Möbel. Diese werden per Spedition nach Österreich gebracht. Lösung? Beispiel 2: Die deutsche Unternehmerin A bestellt beim belgischen Unternehmer B Möbel und lässt sie in ihre Zweigniederlassung in Österreich bringen. A tritt mit deutscher UID auf. Lösung? 47

Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1 BMR) [3] Art 1 Abs 3 BMR: Innergemeinschaftliche Verbringung Ig Verbringung ist einem ig Erwerb gleichgestellt Ig Verbringung = Verbringung von Gegenständen des Unternehmens durch Unternehmer zu seiner Verfügung aus anderem Mitgliedstaat Ig Verbringung liegt nicht vor bei nur vorübergehender Verwendung (Art 1 Abs 3 lit a-h BMR) Art 4 Abs 2 BMR: Bemessungsgrundlage Beispiel 1: Der österreichische Unternehmer A besitzt in D eine Zweigniederlassung, von der er immer wieder Maschinen nach Ö verbringt und sie dort einsetzt Lösung? Beispiel 2: Der deutsche Unternehmer A bringt Baumaschinen von D nach Ö, um sie in Ö reparieren zu lassen. Nach der Reparatur bringt er sie wieder nach D zurück Lösung? 48

Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1 BMR) [4] Art 1 Abs 4 BMR: Ein ig Erwerb liegt nicht vor, wenn Schwellenerwerber (Z 1) und Erwerbsschwelle nicht überschritten (Z 2) Art 1 Abs 4 Z 1 BMR: Schwellenerwerber sind Unternehmer mit ausschließlich unecht steuerbefreiten Umsätzen (zb Bank Arzt, Kleinunternehmer) pauschalierte Landwirte juristische Person im nichtunternehmerischen Bereich Art 1 Abs 4 Z 2 BMR: Erwerbsschwelle Erwerbe 11.000 Keine Überschreitung im vorangegangenen Kalenderjahr Keine Überschreitung im laufenden Kalenderjahr Rechtsfolge: kein ig Erwerb; Ort der Lieferung abhängig von Umfang der Lieferungen in jeweiligem Mitgliedstaat (vgl Versandhandelsregelung - Lieferschwelle) Art 1 Abs 5 BMR: Option zur Erwerbsbesteuerung Schriftliche Erklärung gegenüber FA Bindet für mindestens zwei Kalenderjahre Rechtsfolge: Behandlung wie Unternehmer (ig Erwerb) Beide Vorraussetzungen müssen erfüllt sein 49

Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1 BMR) [5] Beispiel: Der Kleinunternehmer U tätigt im Jahr 2007 folgende ig Erwerbe: 10.1: 5.000 ; 14.5: 5.000 ; 30.6: 6.000 ; 10.9: 3.000 Variante 1) Die ig Erwerbe im Jahr 2006 betrugen 10.000 Variante 2) Die ig Erwerbe im Jahr 2006 betrugen 20.000 Lösung? 50

Innergemeinschaftliche Lieferung (Art 7 BMR) Spiegelbild zur Besteuerung des ig Erwerbs Befreiung der ig Lieferung nach Art 6 Abs 1 BMR Art 7 Abs 1 BMR: Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (ig Lieferung) Der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet Abnehmer = Unternehmer/Juristische Person Erwerb beim Abnehmer im anderen MS steuerbar (als ig Erwerb vgl UID des Abnehmers) Art 7 Abs 2 BMR: innergemeinschaftliche Verbringung (Art 3 Abs 1 Z 1 BMR) Art 11 BMR Rechnungsausstellung mit Hinweis auf die Steuerfreiheit UID des Unternehmers und UID des Leistungsempfängers auf Rechnung kumulativ 51

Art 3 Abs 3 BMR: Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Abs 4-7 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Voraussetzungen Art 3 Abs 4 BMR: Abnehmer ist Nat. Person, die keine Unternehmereigenschaft besitzt bzw den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt Schwellenerwerber (unter Erwerbsschwelle bzw kein Verzicht!) Art 3 Abs 5 BMR: Lieferschwelle überschritten Rechtsfolgen Versandhandel (Art 3 Abs 3 ff BMR) [1] Maßgebliche Lieferschwelle ist in Österreich der Betrag von 100.000 In die Lieferschwelle einzuberechnen sind nur die Entgelte für Lieferungen isd Versandhandelsregelung. Steuerbare Lieferung im Bestimmungsland (Ort, wo Beförderung/Versendung endet Abweichung zu 3 Abs 8 UStG) Rechnung mit gesondertem Steuerausweis (Art 11 Abs 1 zweiter Satz BMR) Art 3 Abs 6 BMR: Verzicht auf Lieferschwelle durch Lieferer möglich Rechtsfolge: Verlagerung des Leistungsorts ins Bestimmungsland unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze) Art 3 Abs 7 BMR: Nichtanwendung der Versandhandelsregelung 52

Versandhandel (Art 3 Abs 3 ff BMR) [2] Beispiel 1: Die österreichische Unternehmerin U beliefert im Postweg auch private Abnehmer im EU-Ausland. Die Umsätze mit deutschen Abnehmern machen etwa 150.000 pro Jahr aus (deutsche Lieferschwelle: 100.000 ), die mit italienischen Abnehmern rund 22.000 (italienische Lieferschwelle: 100.000 ) Lösung? Beispiel 2: Der schwedische Möbelerzeuger S beliefert in Ö Einrichtungshäuser (Umsatz: 1 Mio ). Er verkauft im Jahr 2006 auch Möbel an private Abnehmer aus Ö (Umsatz: 50.000 ). Die Möbel werden den privaten Abnehmern mittels Paketservice zugestellt. Lösung? 53

Sonstige Leistungen im Binnenmarkt (Art 3a BMR) [1] Beförderungsleistungen 3a Abs 7 UStG ivm Art 3a Abs 2 BMR Grundsätzlich: 3a Abs 7 UStG: Ort, wo die Beförderung bewirkt wird Aber: Art 3a Abs 2 BMR: Ort, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt Außer: Leistungsempfänger verwendet UID Verschiebung des Ortes der sonstigen Leistung Steuerbar in dem Mitgliedstaat, der dem Empfänger die UID erteilt hat Beförderungsnebenleistungen 3a Abs 8 lit b UStG ivm Art 3a Abs 3 BMR Grundsätzlich: 3a Abs 8 lit b UStG: Ort, wo Unternehmer tätig Aber: Art 3a Abs 3 BMR: Leistungsempfänger verwendet UID Verschiebung des Ortes der sonstigen Leistung Steuerbar in dem Mitgliedstaat, der dem Empfänger die UID erteilt hat Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen 3a Abs 8 lit c UstG ivm Art 3a Abs 6 BMR Grundsätzlich: 3a Abs 8 lit c UStG: Ort, wo Unternehmer tätig Aber: Art 3a Abs 6 BMR: Leistungsempfänger verwendet UID Verschiebung des Ortes der sonstigen Leistung Steuerbar in dem Mitgliedstaat, der dem Empfänger die UID erteilt hat 54

Sonstige Leistungen im Binnenmarkt (Art 3a BMR) [2] Soweit es sich danach um Leistungen mit inländischem Leistungsort handelt, geht die Steuerschuld unter den in 19 Abs 1 UStG genannten Voraussetzungen auf den Leistungsempfänger über (reverse-charge). Beispiel: Der österreichische Unternehmer U beauftragt den deutschen Unternehmer D, Waren aus Dänemark nach Österreich zu befördern. U tritt unter österreichischer UID auf Lösung? 55

Spezialfall: Erwerb neuer Fahrzeuge [1] Es gilt stets das Bestimmungslandprinzip Art 1 Abs 6 und 7 BMR: Der Erwerb neuer Fahrzeuge ist stets ein ig Erwerb, auch wenn er durch Private oder Schwellenerwerber unter der Erwerbsschwelle erfolgt Art 20 Abs 2 BMR: Bei ig Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer ist die USt für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen; darüber ist eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer ist selbst zu berechnen Art 2 BMR: Behandlung von Nichtunternehmern als Unternehmer; Unternehmereigenschaft bei Lieferungen außerhalb des Unternehmens Art 7 Abs 1 Z 2 lit c BMR: Lieferung gilt als ig Lieferung bei jeder Art von Erwerber Art 27 BMR: Sicherung des Steueranspruchs 56

Spezialfall: Erwerb neuer Fahrzeuge [2] Beispiel: Die Österreicherin A kauft sich anlässlich ihres Urlaubsaufenthaltes in Frankfurt beim Autohändler D ein fabrikneues Cabrio, welches sie sich von D nach Hause liefern lässt. Lösung? 57

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 58