1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung / Zuständige Ressorts / Betroffene Amtsstellen Seite 2 I. Bericht der Regierung Seite 3 1. Ausgangslage Seite 3 2. Gründe für den Abschluss eines Zweiten Zusatzabkommens Seite 4 3. Entstehung der Vorlage Seite 5 4. Schwerpunkt der Vorlage Seite 6 5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Seite 6 6. Verfassungsmässigkeit Seite 10 7. Auswirkungen für Liechtenstein Seite 10 7.1. Rechtliche Auswirkungen Seite 10 7.2 Personelle und finanzielle Auswirkungen Seite 10 II. Antrag der Regierung Seite 11 Beilage: Zweites Zusatzprotokoll vom 29. November 2000 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
2 ZUSAMMENFASSUNG Das geltende Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz über Soziale Sicherheit vom 8. März 1989 enthält keine zwischenstaatliche Rechtsgrundlage für die Übertragung von Freizügigkeitsleistungen zwischen liechtensteinischen und schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen. Weil beide Staaten ein vergleichbares Obligatorium in der betrieblichen Personalvorsorge kennen, ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung jedoch möglich. Die durch das Zweite Zusatzabkommen vom 29. November 2000 eingeführte Regelung gewährleistet bei einem Stellenwechsel von einem Staat in den anderen einen Vorsorgeschutz ohne Unterbruch. Auch das auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft gutgeschriebene Vorsorgekapital zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes kann übertragen werden. Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei einer Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz nach Liechtenstein ist nicht mehr möglich. Mit der Möglichkeit, die Freizügigkeitsleistung bzw. das Vorsorgekapital zu übertragen, und mit dem Verbot der Barauszahlung im liechtensteinisch-schweizerischen Raum trägt die neue Regelung dem Vorsorgezweck der nationalen Rechtsvorschriften beider Staaten im Bereich der Zweiten Säule optimal Rechnung. Das Zweite Zusatzabkommen bedingt keine rechtlichen Anpassungen. Es ergeben sich auch keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen. ZUSTÄNDIGE RESSORTS Ressort Äusseres; Ressort Soziales BETROFFENE AMTSSTELLEN Amt für Auswärtige Angelegenheiten; Amt für Volkswirtschaft
3 Vaduz, 11. September 2001 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Zweite Zusatzabkommen vom 29. November 2000 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Die Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit sind derzeit durch das Abkommen vom 8. März 1989 (LGBl. 1990 Nr. 27), in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996 (LGBl. 1997 Nr. 9), geregelt. Dieses Abkommen erfasst die üblichen Versicherungszweige der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV, IV), Familienzulagen (FAK) und Unfallversicherung
4 (UV). Das Abkommen enthält aber keine Regelung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Ab Mitte 1998 weigerten sich schweizerische Pensionskassen, beim Stellenwechsel einer in der Schweiz wohnhaften Person zu einem liechtensteinischen Arbeitgeber dessen Freizügigkeitsguthaben auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in Liechtenstein zu übertragen. Das Problem liegt darin, dass der Transfer der Austrittsleistung auf eine ausländische Vorsorgeeinrichtung nach schweizerischem Recht gar nicht vorgesehen und somit unzulässig ist (Territorialitätsprinzip). Im Bereich der beruflichen Vorsorge gibt es bisher keine bilaterale Vereinbarung. Die Lösung liegt somit beim Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz, das die Übertragung von Freizügigkeitsleistungen ermöglicht. 2. GRÜNDE FÜR DEN ABSCHLUSS EINES ZWEITEN ZUSATZ- ABKOMMENS Rund 4 500 schweizerische Arbeitskräfte fahren täglich als Grenzgänger aus der Schweiz zu ihrer Arbeit nach Liechtenstein. Es ist im Interesse dieser Personen, dass ihre Freizügigkeitsguthaben bei einem Stellenwechsel nach Liechtenstein auf die neue liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung übertragen werden können, um dort ihre berufliche Vorsorge ohne Unterbruch weiter aufzubauen. Andererseits wird mit der zwischenstaatlichen Übertragung der Freizügigkeitsleistung der Vorsorgezweck, nämlich die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, auch bei der Rückkehr zu einem schweizerischen Arbeitgeber gewährleistet.
5 Seit dem Sommer 1998 häuften sich die Anfragen von Personen, die wegen eines Stellenwechsels zu einem liechtensteinischen Arbeitgeber ihr Freizügigkeitsguthaben von einer schweizerischen auf eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung übertragen wollten. Mangels gesetzlicher Grundlagen lehnten die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen solche Gesuche ab, weshalb sich auch die Wirtschaftsverbände an die Behörden wandten. 3. ENTSTEHUNG DER VORLAGE Im November 1998 gelangte Liechtenstein an die Schweiz mit dem Begehren, in der betrieblichen Vorsorge eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die die Übertragung der Freizügigkeitsguthaben von Vorsorgeeinrichtungen des einen Staates in diejenigen des anderen Staates regelt. Nach geltendem schweizerischem Recht ist der Transfer der Austrittsleistung nach Liechtenstein nicht vorgesehen. Zur Klärung dieser Frage im Bereich der beruflichen Vorsorge hatte die Regierung am 18. Mai 1999 eine Verhandlungsdelegation unter der Leitung des Vorstands des Amtes für Volkswirtschaft bestellt. Am 7. Juni 1999 wurde in Bern in einer Verhandlungsrunde der Entwurf für ein Zweites Zusatzabkommen ausgearbeitet. Die Regierung genehmigte am 14. November 2000 den Entwurf zum Zweiten Zusatzabkommen und ermächtigte den damaligen Regierungschef-Stellvertreter und Inhaber des Ressorts Gesundheit und Soziales zur Unterzeichnung. Die Unterzeichnung erfolgte am 29. November 2000 in Vaduz.
6 4. SCHWERPUNKT DER VORLAGE Die durch das Zweite Zusatzabkommen eingeführte Regelung gewährleistet bei einem Stellenwechsel von einem Staat in den anderen einen Vorsorgeschutz ohne Unterbruch. Auch das auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft gutgeschriebene Vorsorgekapital zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes kann übertragen werden. Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei einer Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz nach Liechtenstein ist nicht mehr möglich. 5. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN Artikel 1 Die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-Vorsorgesysteme beider Staaten sind sich sehr ähnlich. Das schweizerische System orientiert sich wie das liechtensteinische am Drei-Säulen-Prinzip. Die Schweiz kennt ein vergleichbares Obligatorium in der beruflichen Vorsorge. Auch die Freizügigkeit bei einem Stellenwechsel wird gewährleistet. Aus Rücksicht auf den gemeinsamen liechtensteinisch-schweizerischen Wirtschaftsraum ist es nach liechtensteinischem Recht möglich, im Falle eines Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus einer liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung gegebenenfalls auch an eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung überweisen zu lassen. Die Barauszahlung ist nur dann möglich, wenn die betreffende Person den Wirtschaftsraum Liechtenstein (EWR) / Schweiz endgültig verlässt (vgl. Art. 12 Abs. 4 und 5 Bst. a des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge [BPVG], LGBl. 1988 Nr. 12).
7 Nach dem einschlägigen schweizerischen Recht wird Liechtenstein hingegen als Ausland betrachtet. Das hat bei einem Stellenwechsel von einem schweizerischen zu einem liechtensteinischen Arbeitgeber zur Folge, dass die Austrittsleistung (Art. 3 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]) von der bisherigen schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nicht auf eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung übertragen werden kann. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes nach Liechtenstein ist hingegen eine Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG) möglich, weil ein endgültiges Verlassen der Schweiz erfolgt. Deshalb wurde gemäss Art. 1 des Zweiten Zusatzabkommens eine neue Ziffer 20 in das Schlussprotokoll zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen Liechtenstein und der Schweiz über Soziale Sicherheit (LGBl. 1990 Nr. 27, S. 17 ff) aufgenommen, welche die Übertragung der Freizügigkeitsguthaben von Vorsorgeeinrichtungen des einen Staates in diejenigen des anderen Staates regelt. Dieser Punkt wurde in das Schlussprotokoll eingefügt, da der sachliche Geltungsbereich gemäss Art. 2 des Abkommens den Bereich der beruflichen Vorsorge nicht einschliesst. Bst. a Bst. a regelt die Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer schweizerischen in eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung. Auch das in einer Freizügigkeitseinrichtung, auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebene Vorsorgekapital zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes kann entsprechend übertragen werden. Die Überweisung der Austrittsleistung oder des Vorsorgekapitals an die liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung erfolgt nach Massgabe des schweizerischen Rechts. Die Verwendung des überwiesenen Betrages erfolgt im Sinne des liechtensteini-
8 schen Gesetzes über die betriebliche Personalfürsorge. Auf diese Weise erübrigt sich eine Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften. Falls die schweizerische Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitseinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung beziehungsweise das Vorsorgekapital an die liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, ist eine Rückerstattung an die schweizerische Einrichtung soweit vorgesehen, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistung notwendig ist. Die Rückerstattung des überwiesenen Betrages entspricht im schweizerischen Recht Art. 3 Abs. 2 FZG. Bst. b Bst. b stellt das Gebiet Liechtensteins dem schweizerischen Territorium gleich und schliesst damit die Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG bei einer Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz nach Liechtenstein aus. Diese Bestimmung wurde unilateral abgefasst, da das liechtensteinische Recht für den umgekehrten Fall bereits ein Barauszahlungsverbot vorsieht (vgl. Art. 12 Abs. 4 und 5 Bst. a BPVG). Bst. c Bst. c regelt die Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer liechtensteinischen in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung. Die Überweisung der Austrittsleistung erfolgt nach Massgabe des liechtensteinischen Rechts, die Verwendung des überwiesenen Betrages nach schweizerischem Recht. Auf diese Weise erübrigt sich eine Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften.
9 Bst. d Bst. d dehnt die Anwendung der Bst. a bis c auf Drittstaatsangehörige aus. Artikel 2 Durch die Aufnahme dieser Neuregelung erhält das Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 die Bezeichnung Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit. Artikel 3 Art. 3 enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Damit das Zweite Zusatzabkommen so rasch als möglich Anwendung findet, wurde vorgesehen, dass es unmittelbar nach seiner Unterzeichnung in Kraft tritt, sobald die in Abs. 1 vorgesehene beiderseitige Mitteilung über den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens erfolgt ist (Abs. 2). Es wurde zudem festgehalten, dass die neuen Regelungen auch auf Freizügigkeitsfälle anwendbar sind, die bereits bei In-Kraft-Teten des Zweiten Zusatzabkommens festgestellt worden sind (Abs. 3). Das neue Recht soll schliesslich nur für laufende Vorsorgeverhältnisse gelten. Es ist nicht anwendbar auf Personen, deren Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) bereits vor In-Kraft-Treten des Zweiten Zusatzabkommens eingetreten ist.
10 6. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT Gemäss Art. 26 der Verfassung unterstützt und fördert der Staat das Versicherungswesen über die Altersvorsorge. Dem Zweiten Zusatzprotokoll stehen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegen. 7. AUSWIRKUNGEN FÜR LIECHTENSTEIN 7.1. RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN Das Zweite Zusatzabkommen vom 29. November 2000 erfordert keine Massnahmen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene. 7.2 PERSONELLE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Das Zweite Zusatzabkommen vom 29. November 2000 hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand und bringt unmittelbar keine finanziellen Belastungen mit sich. Der für die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand lässt sich im Einzelnen nicht beziffern, dürfte jedoch kaum ins Gewicht fallen. Die Vorsorgeeinrichtungen tragen die Verwaltungskosten selbst. Das vorliegende Abkommen ist im Interesse der liechtensteinischen Wirtschaft (Arbeitgeber) wie auch der Arbeitnehmer, was wohl den zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertigt.
11 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den A n t r a g, der Hohe Landtag wolle dem Zweiten Zusatzabkommen vom 29. November 2000 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit die Zustimmung erteilen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
12 Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat sind übereingekommen, das Abkommen vom 8. März 1989 über Soziale Sicherheit in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996 - im Folgenden Abkommen genannt - wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Regierungschef-Stellvertreter Dr. Michael Ritter Der Schweizerische Bundesrat: Frau M. Verena Brombacher Steiner, Ministerin, Ständige, bevollmächtigte Delegierte für Sozialversicherungsabkommen Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart:
13 Artikel 1 Nach Ziffer 19 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Ziffer 20 angefügt: 20. a) War eine Person, die eine Beschäftigung für einen Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein aufnimmt, zuletzt bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge versichert, so ist die Austrittsleistung beziehungsweise das in einer Freizügigkeitseinrichtung auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebene Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes nach Massgabe des schweizerischen Rechts an die nach dem liechtensteinischen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als wäre sie eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung. Der überwiesene Betrag wird so verwendet, als wäre er eine Austrittsbeziehungsweise eine Eintrittsleistung im Sinne des liechtensteinischen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge. Muss die schweizerische Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die schweizerische Freizügigkeitseinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung beziehungsweise das Vorsorgekapital an die liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so erstattet diese der schweizerischen Einrichtung den überwiesenen Betrag so weit zurück, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. b) Für die Gewährung der Barauszahlung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des schweizerischen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gilt das Gebiet Liechtensteins als Gebiet der Schweiz. c) War eine Person, die eine Beschäftigung für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz aufnimmt, zuletzt bei einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne des liechtensteinischen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge versichert, so ist die Austrittsleistung beziehungsweise das auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebene Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorge-
14 schutzes nach Massgabe des liechtensteinischen Rechts an die nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zuständige schweizerische Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als wäre sie eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung. Der überwiesene Betrag wird so verwendet, als wäre er eine Austritts- beziehungsweise eine Eintrittsleistung im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. d) Die Buchstaben a bis c gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person. Artikel 2 Das Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung "Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit". Artikel 3 1) Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorgeschriebenen Verfahren mit. 2) Dieses Zusatzabkommen tritt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft, sobald die in Absatz 1 vorgesehenen beiderseitigen Mitteilungen erfolgt sind. 3) Dieses Zusatzabkommen ist auf Antrag der berechtigten Person auch auf die vor seinem Inkrafttreten angefallenen und bei Inkrafttreten auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebenen Austrittsleistungen anwendbar.
15 Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Vaduz am 29. November 2000 in zwei Urschriften. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (gez. Dr. Michael Ritter) (gez. Verena Brombacher Steiner)