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Transkript:

Grebing Wagner Boller & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT 35043 Marburg Schubertstraße 8 b Tel. (0 64 21) 40 06-0 Fax (0 64 21) 40 06-250 www.grebing-partner.de AG Frankfurt/Main Reg.-Nr. PR 1322 Marburg, März 2013 M a n d a n t e n b r i e f I / 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen über rechtliche und steuerliche Änderungen. Insbesondere möchten wir Ihr Augenmerk auf die neueren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs mit verschärften Anforderungen für die Steuerfreiheit von zusätzlichen Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer gem. 3 EStG sowie die Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften richten. In eigener Sache möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ende des Jahres 2012 die neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft getreten ist, in der neben der Anpassung vieler Gebührentatbestände erstmals seit 1998 eine Anpassung/Erhöhung der Gebühren gesetzlich festgelegt wurde. Die Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Sollten Sie zu einzelnen Themen noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein schönes Osterfest. Katja Möller Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin Mit freundlichen Grüßen Grebing Wagner Boller & Partner Oliver Stumm Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht INHALT: Steuertermine: April Juni 2013 Neue Steuerberatervergütungsverordnung Einkommensteuer Absenkung betriebliche Nutzung PKW unter 10 % führt nicht zur Zwangsentnahme Der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer bei gemeinschaftlicher Nutzung durch Ehegatten beträgt 1.250 Erhöhung des Grundfreibetrages Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Kundenbetrieb Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Gesetzliche Regelungen zu Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß Zivilrecht Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts Unterhaltsrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle: Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige ab 2013 Positive Fortführungsprognose bleibt dauerhaft im Insolvenzrecht erhalten Aufklärungspflicht eines freien Anlageberaters über Provision Räum- und Streupflicht darf nicht den einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden Erbschafts- und Schenkungsteuer Bundesverfassungsgericht muss über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entscheiden Umsatzsteuer Abriss von Gebäuden Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden Kapitalgesellschaften Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften

Seite 2 Termine April Juni 2013 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck/bar 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.04.2013 15.04.2013 07.04.2013 3 dto. 10.05.2013 13.05.2013 07.05.2013 dto. 10.06.2013 13.06.2013 07.06.2013 Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 10.04.2013 15.04.2013 07.04.2013 dto. 10.05.2013 13.05.2013 07.05.2013 dto. 10.06.2013 13.06.2013 07.06.2013 Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.06.2013 13.06.2013 07.06.2013 Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.06.2013 13.06.2013 07.06.2013 Gewerbesteuer 15.05.2013 18.05.2013 12.05.2013 Grundsteuer 15.05.2013 18.05.2013 12.05.2013 Sozialversicherung 5 26.04.2013 entfällt Entfällt dto. 29.05.2013 entfällt entfällt dto. 28.06.2013 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Neue Steuerberatervergütungsverordnung, neues Vergütungsrecht für Steuerberatung Zum 20. Dezember 2012 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft getreten. Diese ersetzt mit entsprechenden Übergangsregelungen die bisherige Steuerberatergebührenverordnung. Unter dem neuen Namen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) werden erstmals seit 14 Jahren die Gebühren der Steuerberater erhöht und damit an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die letzte Gebührennovelle datiert aus dem Jahr 1998! Die Neuregelung der Gebühren berücksichtigt vor allem die gestiegene Preis- und Kostenentwicklung bei den Steuerberaterpraxen. Die Kostensteigerung bei den Steuerberatern beruhen beispielsweise auf dem verstärkten und verpflichteten EDV-Einsatz. Auch werden durch immer kompliziertere Regelungen umfangreichere Arbeiten innerhalb der bestehenden Gebührentatbestände erforderlich. Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. ließen sich diese Entwicklungen durch die bisherigen Gebührensätze nicht mehr adäquat abbilden. Absenkung der betrieblichen Nutzung eines PKW unter 10 % führt nicht zur Zwangsentnahme Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur Betriebs- oder Privatsphäre erfolgt in einer Dreiteilung nach der betrieblichen Nutzung wie folgt: - Beträgt sie mehr als 50 %, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, - bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 10 % liegt notwendiges Privatvermögen vor. - Bei einer betrieblichen Nutzung dazwischen kann der Unternehmer wählen, welchem Bereich er es zuordnen will (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Die Wahl erfolgt durch den Ausweis in der Buchführung. Die Grundsätze gelten auch für einen PKW. Beträgt die betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung mehr als 10 % und wird er dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, wird er nicht deshalb in späteren Jahren notwendiges Privatvermögen, weil die betriebliche Nutzung unter 10 % sinkt. Er kann weiter als Betriebsvermögen behandelt werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 1 ) 1 BFH, Urt. v. 21.8.2012, VIII R 11/11, DB 2012, S. 2778, DStR 2012, S. 2477, LEXinform 0928375

Seite 3 Der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer bei gemeinschaftlicher Nutzung durch Ehegatten beträgt 1.250 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In einem solchen Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 begrenzt. Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, steht jedem Ehegatten der Höchstbetrag nur anteilig zu. Das Finanzgericht Baden-Württemberg 1 entschied, dass die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 begrenzt ist. Der Höchstbetrag ist folglich objektund nicht personenbezogen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Die Beschränkung auf 1.250 gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 1 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.7.2012, 3 K 447/12, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 53/12), EFG 2012, S. 1997, LEXinform 5013933 Erhöhung des Grundfreibetrags Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum steigt in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 %. Die beabsichtigte prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, war nicht konsensfähig. Es bleibt also dabei, dass inflationsausgleichende Lohnerhöhungen zu schleichenden Steuermehrbelastungen führen können 1. 1 Gesetz zum Abbau der kalten Progression, Pressemitteilung des Bundesrats Nr. 192/2012 v. 12.12.2012, LEXinform 0438911 Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb eines Kunden Die betriebliche Einrichtung des Kunden eines Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. In dem vom Bundesfinanzhof 1 entschiedenen Fall war ein Elektromonteur seit 1987 für seinen Arbeitgeber in einem Kraftwerk tätig. Den steuerfreien Reisekostenersatz nach den Grundsätzen einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit hatte das Finanzamt den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Dabei wurde angenommen, dass die Tätigkeit im Kraftwerk als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei. Der Bundesfinanzhof verneint in diesem Fall eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er weist darauf hin, dass auch ein längerfristiger Einsatz in der Betriebsstätte eines Kunden nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber an dieser Tätigkeitsstelle über eine eigene Betriebsstätte verfügt. 1 BFH, Urt. v. 13.6.2012, VI R 47/11, DStR 2012, S. 1956, DB 2012, S. 2199, BFH/NV 2012, S. 1861, LEXinform 0928868 Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geltenden Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann die Kosten auch steuerfrei bis zu dieser Höhe erstatten. Das Bundesfinanzministerium 1 hat neue Höchst- und Pauschbeträge für Umzüge nach dem 29. Februar 2012 veröffentlicht. Sie gelten rückwirkend ab dem 1. März 2012: 1. März 2012 1. Januar 2013 1. August 2013 umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind 2 1.711 1.732 1.752 Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen 3 - Verheirateter 1.357 1.374 1.390 - Lediger 679 687 695 - Erhöhung für andere Personen (z. B. ledige Kinder, Stiefund Pflegekinder) 4 299 303 306 1 BMF, Schr. v. 1.10.2012, IV C 5 S 2353/08/10007, DStR 2012, S. 2082, DB 2012, S. 2372, LEXinform 5234190 2 9 Abs. 2 BUKG 3 10 Abs. 1 BUKG 4 6 Abs. 3 S. 2 und 3 BUKG

Seite 4 Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen Seit der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs 1 sind Schuldzinsen, deren Abzug nicht schon wegen privater Veranlassung ausgeschlossen ist, nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Von der Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgenommen. 2 ) Eine als Bauträgerin tätige OHG hatte beantragt, Schuldzinsen, die zur Finanzierung von Umlaufvermögen (fünf Grundstücke) gezahlt worden waren, auch von der Abzugsbeschränkung auszunehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof 3 abgelehnt. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen sind nicht um den Zinsaufwand für die angeschafften und im Umlaufvermögen der OHG ausgewiesenen Grundstücke zu kürzen, weil der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nur die Finanzierungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privilegiert. 1 StBereinG 1999 v. 22.12.1999, BStBl 2000 I, S. 13, LEXinform 0115400 2 4 Abs. 4a Satz 5 EStG 3 BFH, Urt. v. 30.8.2012, IV R 48/09, LEXinform 0927414 Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten 1. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hatte die Finanzverwaltung im Jahr 2008 zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen 2. Danach mussten z. B. - Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 ) nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert, - bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 pro Wirtschaftsjahr übersteigen, die übernommene Steuer nicht mit einbezogen werden. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main 3 müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Hinweis: Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. ist diese Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung. 1 37 b EStG 2 BMF, Schr. v. 29.4.2008, IV B 2 S -2297b/07/0001, BStBl. 2008 I, S. 566, DB 2008, S. 1009, LEXinform 5231334 3 OFD Frankfurt am Main, Verfg. V. 10.10.2012, S-2297bA-1-St 222, LEXinform 5234196 Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Ob zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers steuerlich begünstigt sind, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist der arbeitsrechtlich geschuldete. Zusätzlich dazu können nur solche Leistungen erbracht werden, die der Arbeitgeber freiwillig seinen Arbeitnehmern zuwendet, die also nicht aus dem Arbeitsverhältnis geschuldet werden. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dient dazu, Steuervergünstigungen oder Befreiungen auf solche Zusatzleistungen zu beschränken, zu denen der Arbeitgeber eben nicht verpflichtet ist. Solche Zusatzleistungen können z. B. Fahrtkosten- und Kindergartenzuschüsse, Erholungsbeihilfen oder Tankkarten sein. (Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs 1 ) 1 BFH, Urt. v. 19.9.2012, VI R 54/11, DStR 2012, S. 2427, BFH/NV 2013, S. 124, LEXinform 0928873 und VI R 55/11, DStR 2012, S. 2431, BFH/NV 2013, S. 126, LEXinform 0928874

Seite 5 Gesetzliche Regelungen zu Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß Der Bundesfinanzhof 1 hatte über verschiedene Fragen zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten im Jahr 2006 zu entscheiden. Die wesentlichen Aussagen hierzu lauten: - Der Abzug von Kinderbetreuungskosten darf von bestimmten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen abhängig gemacht werden, wie beispielsweise Erwerbstätigkeit oder Krankheit; Schwangerschaft ist keine Krankheit in diesem Sinne. - Die Beschränkung des Abzugs auf 2/3 der Aufwendungen und der Höchstbetrag von 4.000 je Kind sind verfassungsgemäß. Hinweis: Von 2006 bis 2011 waren Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig. Ab 2012 sind sie für Kinder bis 14 Jahre ohne weitere Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei behinderten Kindern ist dies zeitlich unbegrenzt möglich, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Die Aufwendungen müssen durch eine Rechnung sowie Zahlung auf ein Bankkonto des Rechnungsausstellers nachgewiesen werden. 1 BFH, Urt. v. 5.7.2012, III R 80/09, DStR 2012, S. 1957, LEXinform 0927408 Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts Zum 1.1.2013 wurde das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder in Betrieb genommen. Das Portal informiert darüber, wer in Deutschland im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. In das Schuldnerverzeichnis kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z. B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung. Auskünfte werden auch erteilt zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Der Datenbestand des Vollstreckungsportals wird Schritt für Schritt bis zum 1.1.2018 durch die neu eingerichteten zentralen Vollstreckungsgerichte aufgebaut 1. In der Übergangszeit empfiehlt es sich daher, auch das bei dem zuständigen Amtsgericht bis dahin noch geführte Schuldnerverzeichnis nach älteren Daten abzufragen. Ergänzt wird das Portal durch das Vermögensverzeichnis, auf das Gerichtsvollzieher und behördliche Vollstreckungsstellen zugreifen können. Dort werden die Vermögensauskünfte der Schuldner (bis 31.12.2012 Eidesstattliche Versicherungen ) vermerkt. Voraussetzung für die Abgabe einer solchen Vermögensauskunft ist nicht mehr der erfolglose Versuch einer Pfändung in das Vermögen des Schuldners, sondern schon die Nichtzahlung einer Forderung nach Fristsetzung. Gerichtsvollzieher können zukünftig auf Antrag des Gläubigers eine Vielzahl von zentralen Registern (z. B. Kraftfahrt- Bundesamt oder Rentenversicherungen) für die Feststellung von verwertbarem Vermögen abfragen und Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern richten. 1 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.7.2009, BGBl 2009 I, S. 2258, in Kraft getreten am 1.1.2013, LEXinform 0174224 Unterhaltsrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle: Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige ab 2013 Ab dem 1. Januar 2013 wird für Unerhaltsansprüche eine neue Düsseldorfer Tabelle gelten. Ändern wird sich der Selbstbehalt: Der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II Sätze ("Hartz IV") zum 1. Januar 2013. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben. Der Kindesunterhalt hingegen wird 2013 nicht erhöht, da er sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richtet, welcher 2013 nicht angehoben wird. Positive Fortführungsprognose bleibt dauerhaft im Insolvenzrecht erhalten Unternehmen, die kurzfristig nicht über genügend Liquidität verfügen, sind dann vor einer Insolvenzantragspflicht geschützt, wenn sie eine positive Fortführungsprognose haben, es sich nur um einen kurzfristigen Engpass handelt und sie mittelfristig wieder ausreichend liquide Mittel zur Verfügung haben werden 1. Dieser Ausnahmetatbestand war 2008 im Insolvenzrecht als Instrument zur Bekämpfung der Wirtschafts- und Finanzkrise befristet bis Ende 2013 eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat nunmehr beschlossen 2, die Befristung aufzuheben und damit dauerhaft zu dem ursprünglich noch aus der Konkursordnung stammenden Instrument zurückzukehren. 1 19 Abs. 2 S. 2 InsO 2 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften v. 5.12.2012, BGBl 2012 I, S. 2418, LEXinform 0437905

Seite 6 Aufklärungspflicht eines freien Anlageberaters über Provision Ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater ist nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem Anlageberater sind regelmäßig nicht in eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingebettet, aufgrund deren der Anlageberater von seinem Kunden Entgelte oder Provisionen erhält. Diese Grundsätze sind auch auf die Beratung durch ein Unternehmen der Finanzgruppe einer Sparkasse anzuwenden, wenn es sich dabei um eine selbstständige juristische Person handelt, die selbst kein Kreditinstitut ist und keine klassischen Bankgeschäfte betreibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Sparkasse handelt, die keine besonderen Geschäftsräume außerhalb der Sparkasse hat und deren Kundenstamm im Wesentlichen aus Kunden der Sparkasse besteht. (Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs 1 ) 1 BGH, Urt. v. 19.7.2012, III ZR 308/11, DB 2012, S. 2451, LEXinform 1579980 Räum- und Streupflicht darf nicht den einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden Bisher war in der Rechtsprechung streitig, ob Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft dazu verpflichtet werden können, bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums aktiv mitzuwirken, etwa zur turnusmäßigen Räum- und Streupflicht. Der Bundesgerichtshof 1 hat klargestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Befugnis hat, den einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlich zu tragenden Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. Danach können die Wohnungseigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflichten verpflichtet werden. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist folglich nicht bloß anfechtbar, sondern nichtig. Der Eigentümergemeinschaft steht eine solche Beschlusskompetenz nicht zu. 1 BFH, Urt. v. 9.3.2012, V ZR 161/11, LEXinform 1579145 Bundesverfassungsgericht muss über das Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz entscheiden Der Bundesfinanzhof 1 hält das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das seit dem 1.1.2009 gilt, für verfassungswidrig und hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere seien die vorgesehenen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verstießen daher gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Begünstigungsgrund Arbeitsplatzerhalt sei nicht tragfähig, weil er kaum zur Anwendung kommt oder durch Gestaltungen umgangen werden kann. Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei der Umstand, dass ein Erblasser/Schenker Privatvermögen oder nicht betriebsnotwendiges Vermögen durch rechtliche Gestaltungen zu Betriebsvermögen machen und der Erwerber dieses Vermögen dann steuerbegünstigt oder gar steuerfrei erwerben kann. Es dürfe nicht sein, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei. Gebilligt hat das Gericht die nur im Jahr 2009 bestehende Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) mit Erwerbern der Steuerklasse III (fremde Dritte). Hinweis: Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und verfügt, dass Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide nur noch vorläufig festgesetzt werden 2. 1 BFH, Beschl. v. 27.9.2012, II R 9/11, BFH/NV 2012, S. 1881, DStR 2012, S. 2063, LEXinform 5014075 2 Oberste Finanzbehörden der Länder, gleich lautende Erlasse v. 14.11.2012, LEXinform 5234231 Abriss von Gebäuden Der Abriss mehrerer Gebäude und deren Ersetzung durch modernere Bauten mit demselben Zweck ist keine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse und begründet daher keine Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs. (Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft 1 ) 1 EuGH, Urt. v. 18.10.2012, C-234/11, UR 2012, S. 921, DB 2012, S. 2555, LEXinform 0589351

Seite 7 Vorsteuerabzug eines gemischt genutzten Gebäudes setzt dessen ausdrückliche und zeitnah dokumentierte Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus Ein Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Herstellung oder den Erwerb eines Gebäudes nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn und soweit er das Grundstück dem Unternehmensvermögen zuordnet. Diese Zuordnungsentscheidung muss er bereits bei Bezug der Leistung treffen. Außerdem muss er die Zuordnungsentscheidung zeitnah dokumentieren. Im Regelfall geschieht dies dadurch, dass der Unternehmer die Vorsteuer geltend macht. Spätestens mit der Umsatzsteuerjahreserklärung muss er seine Entscheidung dokumentieren. Gibt er die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht bis zum 31.5. des Folgejahres ab und hat er auch nicht in einer früheren Umsatzsteuervoranmeldung die Zuordnungsentscheidung dokumentiert, gehört das Grundstück in vollem Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich. Denn ohne nach außen dokumentierte Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen ist von einer Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich auszugehen. Will der Unternehmer das Grundstück vermieten und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze verzichten, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss er die Vermietungsabsicht bereits in dem Zeitpunkt haben und durch objektive Anhaltspunkte belegen, in dem er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung bezieht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 1 1 BFH, Urt. v. 11.7.2012, XI R 17/09, LEXinform 0927430 Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten 1 : - Bilanzsumme bis 350.000 - Umsatzerlöse bis 700.000 und - durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer sieht ein Gesetz 2 folgende Erleichterungen vor 3 : - Auf die Erstellung eines Anhangs kann vollständig verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden: Angabe zu den Haftungsverhältnissen 4. Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden. Erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft 5 ). - Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt 6. - Zukünftig kann zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Bei Unternehmen, deren Stichtag der 31. Dezember ist, ist das Gesetz bereits auf das Jahr 2012 anzuwenden. 1 267a HGB 2 Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz (MicroBilG), Bt-Drs. 17/11292, LEXinform 0438269 3 4 Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz v. 30.11.2012, LEXinform 0438841 251 und 268 Abs. 7 HGB 5 160 Abs. 1 AktG 6 275 Abs. 5 HGB