(LMIV) ab 13. Dezember 2014. ExpoDirekt2014-11-20, Elisabeth Seemer/Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz



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Rechtsgrundlage: EU-Lebensmittelinformationsverordnung (kurz: LMIV) regelt Kennzeichnung von: Fertigpackungen loser Ware seit 12.12.2011 in Kraft Speisen/Getränke Übergangsfristen enden am 13.12.2014, einige erst 2016 für alle Formen gewerblicher Abgabe von Lebensmitteln (Kuchenbuffets in Kindergärten, Schulen etc. ausgenommen)

Aus der Präambel der LMIV: Schutz vor Gesundheitsschäden (z.b. Allergene, MHD..) Verbraucher: Schutz vor Täuschung (z.b. Analogkäse, Klebefleisch, enthält viel/hilft bei ) Recht auf sachgerechte Information (z.b. Inhaltsstoffe, Bezeichnung)

Abgabeformen für Lebensmittel (1) Fertigpackungen - Abgabe an Endverbraucher- in Abwesenheit des Kunden verpackt (z.b. Dosen, Gläser, verschweißte Tüten) Fertigpackungen - Abgabe an Wiederverkäufer - hierzu gehören auch Gaststätten, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Kleine Fertigpackungen Größte Oberfläche Verpackung/Behältnis max. 10 cm² (z.b. Probepackungen, Präsente, Portionspackungen fürs Frühstück) Pflichtangaben müssen mit Produkt fest verbunden sein Neuerungen ab 13.12.2014 Pflichtangaben auch auf Geschäftspapieren möglich Neuerungen ab 13.12.2014 vereinfachte Kennzeichnung (ab 13.12.2014): Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge, MHD

Abgabeformen für Lebensmittel (2) Ladenpackungen lose Ware Speisen/Getränke an Verkaufsstelle zur alsbaldigen Abgabe gerichtet (z.b. Salate, Frischkäsezubereitungen) = zeitliche + räumliche Komponente von Kennzeichnungspflicht befreit ( 44) Schild an Ware oder Aushang; Ergänzungen auch in gesonderten Heften/ Verzeichnissen möglich ( Kladden ) Pflichtangaben weniger umfangreich (da Informationen erfragbar) ab 13.12.2014: Allergene Speise-/Getränkekarte oder Kartenaushang (z.b. bei Hoffest) Pflichtangaben weniger umfangreich (da Informationen erfragbar) ab 13.12.2014: Allergene

Alle Pflichtangaben auf Fertigpackungen gut sichtbar, gut lesbar (hinsichtlich Farbe + Kontrast) in deutscher Sprache, leicht verständlich, dauerhaft, nicht abwischbar Mindestschriftgröße (ab 13.12.2014) 1,2 mm (bezogen auf kleines x ; entspricht ~4pt) 0,9 mm auf Kleinverpackungen (größte Oberfläche < 80 cm²)

1 Bezeichnung Lebensmittel wie bisher in Rechtsverordnung festgelegt (Butter, Käse, Konfitüre) oder gemäß geltender Verkehrsauffassung; Leitsätze Dt. Lebensmittelbuch http://www.bmel.de/de/ernaehrung/kennzeichnung/lebensmittelbuch/fachausschue sse_leitsaetze_lebensmittelbuch.html Hinweise: Phantasienamen unzureichend Unsere Beste nach Art einer Hausmacher Leberwurst Aufdruck auf Wurstdose = tatsächliche Bezeichnung

2 Verzeichnis der Zutaten = Zutatenliste in absteigender Reihenfolge Achtung: Zutaten:. bei Zutaten aus mehreren Bestandteilen Einzelbestandteile angeben! nicht notwendig, sofern unter 2% (Kräuter, Gewürze) wie bisher Zusatzstoffe und Allergene immer angeben! Zutaten: Gurken, Branntweinessig, Gewürze (enthält Senf und Sellerie), Salz, Glukose-Fruktose-Sirup, Zucker

2a Quid (quantitative Inhaltsdeklaration) wie bisher Mengenangabe (in % zum Zeitpunkt der Herstellung) notwendig, wenn auf Zutat im Namen/durch Bild hingewiesen wird 2b Zusatzstoffe wie bisher Kennzeichnung immer aus 2 Komponenten: 1. Klassenname und 2. Bezeichnung (z.b. Sorbinsäure) oder E-Nummer (z.b. E200) z.b. Konservierungsstoff Sorbinsäure oder Konservierungsstoff E200 Zutaten: Nitritpökelsalz (jodiertes Kochsalz, Konservierungsstoff Natriumnitrit)

2c Allergene Kennzeichnungspflicht ab 13.12.2014 1 glutenhaltiges Getreide 5 Fisch 9 Milch Milchzucker (Laktose) 12 Senf 2 + 3 Krebstiere Weichtiere 6 Erdnüsse 10 Schalenfrüchte (Nüsse) 13 Sesam Quelle: http://www.studentenwerk-dresden.de/mensen/allergene.html, ergänzt 4 Eier 7 + 8 Soja Lupinen 11 Sellerie 14 Sulfit Schwefeldioxid

2c Allergene Kennzeichnungspflicht ab 13.12.2014 14 Produktgruppen und Erzeugnisse daraus auch bei Verwendung als Zusatz- und Hilfsstoff Möglichkeiten: 1. in der Bezeichnung: z.b. Weizenmischbrot, Quark, Joghurt 2. im Zutatenverzeichnis: z.b. Weizenpaniermehl Vorgabe deutlich hervorgehoben (Schriftart/Größe/Farbe/farbiger Hintergrund)

2c Allergene Hinweise zur Kennzeichnung Klassenname unzureichend z.b. nicht pflanzliches Öl sondern Sojaöl, nicht Mehl sondern Weizenmehl Schwefeldioxid (SO 2 ) in Getränken > 1,2% vol Alkohol ab 10 mg/l seit 2012 vorgeschrieben enthält Sulfite Um sicher zugehen ggf.: kann Spuren von enthalten Kann Spuren von Milch, und Nüssen enthalten

3 Nettofüllmenge u. Abtropfgewicht wie bisher Nettofüllmenge: Gewicht, Volumen oder Stückzahl Abtropfgewicht: z.b. Inhalt 400 g, Abtropfgewicht 200 g 4 Mindesthaltbarkeitsdatum wie bisher in eigener Verantwortung festgelegt (Ausnahme: Eier) Mindestens haltbar bis bzw. mindestens haltbar bis Ende kein MHD bei Getränken > alc.10% vol., Essig

5a Verbrauchsdatum zu verbrauchen bis wie bisher Pflicht bei sehr leichtverderblichen Lebensmitteln (z.b. Hackfleisch, Geflügel, Frischfisch, Vorzugsmilch) 5b Einfrierdatum u. Hinweis aufgetaut Pflicht ab 13.12.2014 bei Fleisch und Fleischzubereitungen eingefroren am bzw. aufgetaut Hinweis: nicht erforderlich bei Verwendung aufgetauter Zutaten (z.b. Eintopf)

6 Losangabe bzw. Chargennummer wie bisher kennzeichnet genaue Herstellungscharge ersatzweise MHD mit Tag, Monat und Jahr 7 Name und Anschrift wie bisher so vollständig, dass postalische Zuordnung möglich Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder Verkäufer

8 Herkunftsangabe Fleisch ab 01.04.2015 o. später (?) verpflichtend für Fleisch (frisch und gefroren) bisher nur bei Rindfleisch (obligatorische D/D/D bzw. fakultative Etikettierung mit weitergehenden Aussagen) Etikettierungssysteme Rindfleisch laufen zum 31.12.2014 aus (ggf. Weiterführung auf freiwilliger Basis)

8 Herkunftsangabe Fleisch ab 01.04.2015 o. später (?) Details zu Kennzeichnung noch offen, voraussichtlich: Geburt, Mast u. Schlachtung in D: Ursprung: Deutschland sofern nicht identisch, 2 Angaben notwendig Aufgezogen in, Geschlachtet in freiwillige Zusatzangaben erlaubt

9 Alkoholgehalt wie bisher bei Getränken mit mehr als alc. 1,2 % vol Angabe: Alkohol % vol oder alc. % vol

10 Nährwerte Nährwerte Pflicht ab 2016 Ausnahme für kleine Mengen noch nicht definiert Brennwert Fett gesättigte Fettsäuren Kohlenhydrate Zucker Eiweiß Salz (in kj und kcal) (in g pro 100 g bzw. 100 ml) (in g ) (in g ) (in g ) (in g ) (in g ) Bei Nährstoffhinweisen auf dem Etikett (z.b. ohne Zucker ; dann immer auch enthält von Natur aus Zucker ) Pflicht ab 13.12.2014

Lose Ware, Speisen, Getränke Problematik: LMIV in allen EU-Staaten unmittelbar anzuwenden Aber: ergänzende nationale DVO fehlt noch (Anpassung an nationales Recht u. Sanktionsrecht) Unklarheiten vor allem zur Allergenkennzeichnung Entwurf 7/2014, Verabschiedung verzögert Am 13.11.2014 Eilverordnung zur Allergenkennzeichnung vorgelegt

Pflichtangaben für Speisen/Getränke Wie muss gekennzeichnet werden? leicht verständlich und gut lesbar (hinsichtl. Farbe / Kontrast / unverwischt) gut sichtbar (Speisekarte oder Aushang) alle Informationen in Speisekarte oder Aushang Fußnoten für bestimmte Kennzeichnungen erlaubt ( Kladde nur bei loser Ware u. in der Gemeinschaftsverpflegung)

Pflichtangaben bei Speisen / Getränken Was muss gekennzeichnet werden? Bezeichnung Endpreis Mengenangabe bei Getränken (nicht bei Heißgetränken) bestimmte Zusatzstoffe allergene Bestandteile

1 Bezeichnung der Speise/ des Getränkes gemäß geltender Verkehrsauffassung (in Anlehnung an Leitsätze Dt. Lebensmittelbuch) Phantasienamen ergänzen (z.b. Winzertopf, Piratenspieß, Feierabendschmaus) Tierart ergänzen: wie bisher bei Fleisch sofern nicht vom Rind (Steak) bei Milch/Käse, sofern nicht aus Kuhmilch

2 Zutaten: was muss gekennzeichnet werden? Zutatenverzeichnis nicht erforderlich (Zutaten bleiben Geheimnis des Kochs / der Köchin) Ausnahmen (Pflichtkennzeichnung): Zusatzstoffe wie bisher allergene Bestandteile Pflicht ab 13.12.2014

2a Deklarationspflichtige Zusatzstoffe wie muss gekennzeichnet werden? Fußnoten erlaubt Vorgabe: eindeutig zuzuordnen, unmittelbar zugänglich Speisekartenbeispiel: Würstchen 1) mit Kartoffelsalat 2) Gulaschsuppe 3) Fußnoten am Ende der Speisekarte: 1) mit Phosphat 2) mit Konservierungsstoff 3) mit Geschmacksverstärker

2a Deklarationspflichtige Zusatzstoffe in Speisen und Getränken (gemäß 9 ZZulV) wie bisher Angabe Erläuterungen Beispiele "mit Phosphat" bei bestimmten Fleischerzeugnissen Brühwurst (mit Phosphat schnittfest gemacht) "mit Farbstoff" Kuchen, Süßwaren, Cola "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert ; "mit Nitritpökelsalz" /"mit Nitrit" Fleischsalat, Ketchup, Soßen Wurstwaren "mit Antioxidationsmittel" "mit Geschmacksverstärker" Verwendung von Glutamat Suppen "geschwefelt" 10 mg Schwefeloxid pro kg oder l Trockenfrüchte, Wein "geschwärzt" Schwärzung mit Eisenverbindungen bei unreifen Oliven "gewachst" Oberflächenbehandlung m.wachsen Zitrusfrüchte, Äpfel, Birnen "chininhaltig" Bitter Lemon, Tonic water "koffeinhaltig" koffeinhaltige Limonade, Mixgetränke "mit Süßungsmittel/n" Süßstoffe, Zuckeraustauschstoffe Fruchtzubereitungen, Eis, Dessert "enthält Phenylalanin" Zusatz des Süßstoffs Aspartam Light-Getränke "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken 10 % Zuckeraustauschstoffe im Lebensmittel Gebäck mit Taurin taurinhaltige Getränke Red Bull E xyz: kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Azo-Farbstoffe bunte Mode-Getränke Kindern beeinträchtigen

2b Allergene Pflicht ab 13.12.2014 Hinweis: Stand gemäß Eilverordnung (noch nicht verabschiedet) 14 Produktgruppen und Erzeugnisse daraus Getreide, Eier, Milch, Erdnüsse, verschiedene Schalenfrüchte, Soja, Sellerie, Sesam, Senf, Lupinen, Schwefeldioxid, Fisch, Krebstiere, Weichtiere gilt auch bei Verwendung als Zusatz- und Hilfsstoff besondere Vorsicht bei Fertig- und Halbfertigprodukten

2b Allergene in Speisen /Getränken was muss gekennzeichnet werden? (laut LMIV) Kennzeichnungsschwellen: Null-Toleranz : bei allergenen Zutaten Schwellen bei Behandlung alkoholischer Getränke: ab 10 mg SO 2 /l ab 0,25 mg Eiweiß/l bei Schönung auf der Basis von Milch (Kasein) und Ei (Albumin, Hühnereiweiß, Lysozym) enthält Sulfite, Milch, Ei entfällt bei kann Spuren von xxx enthalten

2b Allergene lose Ware, Speisen /Getränken wie muss gekennzeichnet werden? (laut LMIV) Schild an/bei der Ware (Thekenverkauf) in Speisen-/Getränkekarten oder Preisverzeichnissen (mittels Fußnoten analog Kennzeichnung Zusatzstoffe) Aushänge gesonderte Hefte/Verzeichnisse ( Kladdenlösung ) Mündliche Auskünfte (mit Auflagen!)

2b Allergene lose Ware, Speisen /Getränken Mündliche Auskünfte gemäß Eil-VO zulässig: durch Betriebsleiter oder gut unterrichtete Mitarbeiter ergänzend schriftliche Dokumentation über Allergene (Gast muss auf Verlagen Einsicht nehmen können) + gut sichtbarer Hinweis auf mündliche Auskünfte z.b. mittels Aushang oder Hinweis in der Speisekarte, Bitte fragen Sie uns, welche Speisen/Getränke allergene Bestandteile enthalten. Wir informieren Sie darüber.

Kennzeichnung von Speisen / offener Ware wie weiter vorgehen Bis 13.12.2014: welche Allergene sind wo drin: Rezepturen und Zutaten durchforsten Listen anlegen Hinweise anbringen

Neuerungen im Überblick Ab 13.12.2014 Schriftgröße auf Etiketten mind. 1,2 mm Einfrierdatum bei Fleisch, Auftauhinweis Allergene (auf Etiketten, bei loser Ware) Ab 01.04.2015 Herkunftsangabe Fleisch Ab 13.12.2016 Nährwertkennzeichnung (Ausnahmen noch offen) Noch Fragen?... vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.