Ansprüche im Todesfall. eines Ruhestandsbeamten. Viele Menschen denken, es sei für sie noch nicht notwendig,



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Transkript:

Ansprüche im Todesfall IMPRESSUM Seniorenverband BRH Wallaustr. 36 55118 Mainz 3. A U F L A G E Zum Geleit eines Ruhestandsbeamten N O V E M B E R 2 0 1 1 IN DIESER AUSGABE: Was ist zu veranlassen? BRH- Landesverbände 2 5 Abschnitt I 6 Abschnitt II 7 Abschnitt III 8 Abschnitt IV 8 Abschnitt V 9 Abschnitt VI + VII Aktiv im Ruhestand 10 10 Checkliste 11 Viele Menschen denken, es sei für sie noch nicht notwendig, Vorsorgemaßnahmen für den Ernstfall zu treffen, der aber unweigerlich auf jeden Menschen mal früher oder später zukommt. Es gibt heute vielfältige Möglichkeiten, schon vorab zu Zeiten, in denen man noch in der Blüte des Lebens zu stehen glaubt, Weichen für den Todesfall zu stellen und damit dafür zu sorgen, dass die eigenen Wünsche und Vorstellungen soweit wie möglich ihre Berücksichtigung finden. Dazu gehören für den Fall der Fälle unter anderem eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung bzw. eine Patientenverfügung. Insoweit sei zum Beispiel auf die vom BRH herausgegebene Broschüre Der Pflegefall verwiesen. Bedenken Sie: Vielfach besteht bei den Betroffenen, das heißt insbesondere bei den Angehörigen, Bekannten und Freunden, aber auch bei Betreuern bzw. Bevollmächtig- ten, bei Medizinern oder beim Pflegepersonal, Unsicherheit, wie sich die gegenwärtige Rechtslage im Allgemeinen und speziell in jedem Einzelfall darstellt. Mit dieser Broschüre Ansprüche im Todesfall eines Ruhestandsbeamten wollen wir allen Ruhestandsbeamten und ihren Hinterbliebenen Hinweise und Hilfestellungen geben, welche Leistungen aus Anlass des Todesfalles zu erwarten sind. Ihr

SEITE 2 Was ist beim Tod eines Beamten, Ruhestandsbeamten zu veranlassen? 1.Von dem Ableben eines/ einer Ruhestandsbeamten/-in oder einer/ eines Witwe/-rs ist sofort die Versorgungsdienststelle ggf. auch die frühere Anstellungsbehörde/Dienststelle zu unterrichten. Der Versorgungsdienststelle ist eine Sterbeurkunde zu übersenden. Gleichzeitig ist das Sterbegeld (siehe Abschnitt I/2 der Anlage 1 hierzu), das Witwengeld/ Witwergeld (siehe Abschnitt I/3 der gleichen Anlage) und ggf. auch die Waisengelder (siehe Abschnitt I/4 der gleichen Anlage) zu beantragen. Volljährige Waisen haben das Waisengeld selber zu beantragen. Da es eine Lohnsteuerkarte im Papierformat ab 01.01.2011 nicht mehr gibt, ist für Zahlfälle, die im Kalenderjahr 2011 beginnen von dem örtlich zuständigen Finanzamt unter Angabe der Steuernummer, die in den bisherigen Steuererklärungen verwendet wurde, eine Ersatzbescheinigung zu beantragen. Für diesen Antrag ist es notwendig, die von dem Bundeszentralamt für Steuern jedem Bundesbürger mitgeteilte Persönliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum anzugeben und gleichzeitig Mitteilung über die Zugehörigkeit zu Kirchensteuern berechtigten Religionsgesellschaften zu machen. Der Versorgungsdienststelle ist sodann die vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung vorzulegen. Ab dem Jahre 2012 wird eine Ersatzbescheinigung durch das Finanzamt nicht mehr ausgestellt, so dass der Versorgungsdienststelle lediglich das eigene Geburtsdatum, die Persönliche Identifikationsnummer unter Angabe der Religionsgesellschaft, der man angehört, mitzuteilen ist. Hat die/der Witwe/-r bereits aus anderen Gründen eine Lohnsteuerkarte, z. B. weil eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, ist für das Kalenderjahr 2011 die vorstehend beschriebene Ersatzbescheinigung anzufordern und ab 2012 der Versorgungsdienststelle die Persönliche Identifikationsnummer mitzuteilen. Sofern mehrere lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen werde, sollte bei der Mitteilung der Steuermerkmale an die zahlenden Stellen geprüft werden, welcher Bezügestelle die günstigeren Merkmale zu verarbeiten hat. In aller Regel dürften die günstigsten Steuermerkmale der Zahlstelle zugeleitet werden, die die höheren Bezüge zahlt. Hinsichtlich des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag bleiben die für den/der Verstorbenen maßgebenden Merkmale für die Hinterbliebenenbezüge weiterhin gültig (also ein Verbleiben in der Steuerkohorte des/der Verstorbenen). Für volljährige Waisen ist wegen der notwendigen Steuermerkmale das gleiche Verfahren anzuwenden wie für den überlebenden Ehegatten. Mitteilung der Bankverbindung an die Versorgungsdienststelle. Sofern kein gemeinsames Konto bestand, empfiehlt es sich unbedingt, ein neues Konto zu eröffnen. Volljährige Waisen benötigen eine eigene Bankverbindung und müssen das Waisengeld selber beantragen. Es kann von der Waise jedoch erklärt werden, dass das Waisengeld auf das gleiche Konto des überlebenden Ehegatten überwiesen werden soll.

3. AUFLAGE SEITE 3 2. Hat der/die Verstorbene eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und ggf. auch eine Betriebsrente (z. B. von der VBL) bezogen, ist dem Rentenversicherungsträger und ggf. dem Träger der Betriebsrente der Tod des/der Rentners/-in unter Vorlage einer Sterbeurkunde anzuzeigen. Gleichzeitig ist die Hinterbliebenenrente (ggf. auch die Waisenrente) zu beantragen (hierüber ist unbedingt die beamtenrechtliche Versorgungsdienststelle zu unterrichten - 62 BeamtVG siehe auch Abschnitt VII). Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die bisher bezogene Altersrente des/der Verstorbenen als Witwenrente/Witwerrente für drei Monate weiter. Nach Ablauf der drei Monate wird als Witwen-/ Witwerrente die Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 v. H. bzw. 55 v. H. der Altersrente gewährt. Auch kommt von diesem Zeitpunkt ab die Ruhensberechnung des Rentenrechts ( 97 SGB VI in Verbindung mit 18 a 18 e SGB IV) zum Zuge. Oft ist das Bestattungsunternehmen hierbei behilflich und verrechnet in aller Regel die Witwenrente/ Witwerrente für diese drei Monate mit den Aufwendungen für die Bestattung. Die weitere Zahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt nur auf formulargebundenen Antrag. Diese Anträge werden in aller Regel von dem Bestattungsunternehmen nicht gefertigt. Die Formulare können aus dem Internet (bei Google: Deutsche Rentenversicherung Formulare) bezogen werden. Auch kann die Hilfe der Außendienststellen der Deutschen Rentenversicherung vor Ort in Anspruch genommen werden, die auch die notwendigen Antragsformulare bereithalten. Nehmen Sie auch die Hilfe des BRH in Anspruch. Hat der/die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes die Altersgrenze der Rentenversicherung ( 35 37 und 41 SGB VI) noch nicht erreicht und bezog deshalb im Zeitpunkt des Ablebens aus der Deutschen Rentenversicherung trotz Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren (60 Beitragsmonate) bisher keine Rente, so ist Witwenrente/ Witwerrente zu beantragen. In diesen Fällen dürfte bei der Berechnung des bisher gezahlten Ruhegehaltes nach 14a BeamtVG der Bemessungssatz für das zustehende Ruhegehalt vorübergehend entsprechend der berücksichtigungsfähigen Rentenversicherungszeiten auf Antrag erhöht worden sein. Diese vorübergehende Erhöhung des Bemessungssatzes des Ruhegehaltes entfällt nunmehr. Etwa zustehende Waisengelder sind auch zu beantragen. 3. Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt, um den sog. Totenschein zu erhalten (wird in aller Regel von dem Bestattungsunternehmen erledigt). 4. Kontaktaufnahme mit dem Bestattungsunternehmer, der in aller Regel alle weiteren Schritte einleitet (Druck der Trauerkarten, Begräbnisfeier, Begräbnisplatz, Feuerbestattung pp.). 5. Ist ein Testament des/der Verstorbenen vorhanden? Antrag auf Eröffnung des Testamentes beim Amtsgericht - Nachlassgericht - beantragen. 6. Beihilfeunterlagen über die Kosten der letzten Krankheit zusammenstellen und die Kosten bei der privaten Krankenversicherung und bei der Beihilfestelle geltend machen. Berücksichtigen Sie bitte, dass für bezogene Arzneien pp. nur die Kopien der Rezepte der Beihilfestelle vorzulegen sind, weil diese von der Beihilfestelle einbehalten werden. 7. Krankenkasse/Krankenversicherung und die dazu gehörige Pflegeversicherung von dem Tod des Ehegatten unterrichten. Sofern für die Hinterbliebenen in der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung ein selbständiges Versicherungsverhältnis besteht, ist für die Zukunft die Halbierung des Pflegeversicherungsbeitrages für den überlebenden Ehegatten zu beantragen, da nunmehr für den hinterbliebenen Ehegatten ein selbständiger Beihilfeanspruch zu den Pflegekosten besteht ( 28 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI Pflegeversicherung, die Einkommensgrenze zum Bezug einer Beihilfe besteht für die Witwe / den Witwer nicht mehr, siehe 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV ).

SEITE 4 Ist der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsempfängers bereits pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) und bei der gesetzlichen Krankenkasse/soziale Pflegeversicherung selber versichert (also nicht familienversichert), ist - bei der Versorgungsdienststelle (Beihilfestelle) ein Beihilfeantrag auf Übernahme der halben Pflegeleistungen zu stellen, da die /der Witwe /-r mit Ablauf des Sterbemonats des Versorgungsempfängers einen eigenen Beihilfeanspruch erwirbt, - die gesetzliche Krankenkasse / soziale Pflegeversicherung von dem Erwerb des eigenen Beihilfeanspruchs und somit den Erwerb des Beihilfeanspruchs zu den Kosten der Pflege zu unterrichten (und gleichzeitig wie oben beschrieben die Halbierung des Beitrages für die Pflegeversicherung zu beantragen). 8. Ehegatten, die in der privaten Krankenversicherung und in der privaten Pflegeversicherung versichert sind und bisher eine Beihilfe wegen der Höhe der eigenen Einkünfte (Einkommensgrenze beim Bund 17.000,00 jährlich, in manchen Bundesländern 18.000,00 jährlich) einen Beihilfeanspruch nicht hatten, erwerben durch den Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung (Witwengeld/Witwergeld) den vollen Beihilfeanspruch (beim Bund 70 v. H. der beihilfefähigen Kosten) und müssen deshalb den Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung / private Pflegeversicherung entsprechend reduzieren. Sie haben dadurch eine erhebliche Beitragseinsparung. Wird die Reduzierung des Versicherungsschutzes auf 30 v. H. der beihilfefähigen Kosten nicht vorgenommen, muss man weiterhin die hohen Versicherungsbeiträge entrichten und hat einen reduzierten Beihilfeanspruch. 9. Der Tod des/der Versorgungsempfängers/-in ist der privaten Krankenversicherung/ private Pflegeversicherung, bei der der/die Verstorbene versichert war, anzuzeigen und die Zahlung der Beiträge für die/ den Verstorbene/-n für die Zukunft einzustellen (ggf. Änderung des Abbuchungsauftrages). 10. Sind versorgungsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so erhalten die nicht mehr kinder- und waisengeldberechtigten leiblichen Kinder des/der Verstorbenen das Sterbegeld (2 Monatsgehälter; siehe Abschnitt I/2 der Anlage). Hierfür gibt es bei den Versorgungsdienststellen in aller Regel besondere Antragsvordrucke. Für den Bezug des Sterbegeldes ist sowohl die Angabe des Überweisungskontos als auch die Vorlage der Steuermerkmale (siehe unter 1 dieses Merkblattes) für den Abzug der Lohnsteuer pp. notwendig. Alle Waisen können nur gemeinsam handeln. Sind auch keine Waisen vorhanden, können auch andere Personen, die die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung (aus eigenem Vermögen) getragen haben, einen steuerfreien Auslagenersatz bis zur Höhe des Sterbegeldes erhalten (siehe auch Abschnitt I/2 der Anlage). 11. Auf jeden Fall sollte die Hilfe von einem / einer Kollegen /-in des BRH in Anspruch genommen werden. 12. Um die Übersicht auf die vielen Aufgaben aus Anlass des Sterbefalles zu behalten, empfiehlt der BRH die beiliegende Checkliste verwenden und seine Hilfe in Anspruch zu nehmen. Weiter auf Seite 6

Unsere BRH-Landesverbände SEITE 5 BRH-Landesverband Baden-Württemberg Im Himmelsberg 18, 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 / 2 56 00 71/72 Telefax: 07 11 / 2 56 80 13 info@brh-bw.de www.brh-bw.de BRH-Landesverband Bayern Klenzestraße 13/I, 80469 München Telefon: 0 89 / 29 82 16 Telefax: 0 89 / 21 94 94 46 kontakt@brh-bayern.de www.brh-bayern.de BRH-Landesverband Berlin Einbecker Str. 85, 10315 Berlin Telefon: 0 30 / 5 43 51 36 Telefax: 0 30/ 54 39 63 09 info@brh-berlin.org www.brh-berlin.org BRH-Landesverband Brandenburg Lindenweg 8, 14547 Fichtenwalde Tel: 03 32 06 / 6 27 68 Fax: 03 32 06 / 2 05 41 Hartmut.Hilker@brh-bb.de www.brh-bb.de BRH-Landesverband Bremen Rembertistr. 28, 28203 Bremen Telefon: 04 21 / 70 00 43 Telefax: 04 21 / 70 28 26 brh-bremen@ewetel.net BRH-Landesverband Hamburg Klosterkamp 2 B, 23795 Bad Segeberg Telefon + Fax: 0 45 51 / 8 35 12 post@brh-hh.de www.brh-hh.de BRH-Landesverband Hessen Landskronstraße 28, 64285 Darmstadt Telefon + Fax: 0 61 51 / 6 32 13 BRH-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Lessingstr. 4 a, 18230 Ostseebad Rerik Telefon: 03 82 96 / 7 48 38 Telefax: 03 82 96 / 7 57 46 info@brh-mv.de www.brh-mv.de BRH-Landesverband Niedersachsen Kurt-Schumacher-Str. 29, 30159 Hannover Telefon: 05 11 / 32 87 84 Telefax: 05 11 / 2 15 86 75 brh-niedersachsen@t-online.de BRH-Landesverband Nordrhein-Westfalen Postfach 20 14 19, 48095 Münster Telefon: 02 57 3/ 97 91 45 0 Telefax: 02 57 3 / 97 91 45 1 post@brh-nrw.de www.brh-nrw.de BRH-Landesverband Rheinland-Pfalz Adam-Karrillon-Str. 62, 55118 Mainz Telefon: 0 61 31 / 67 63 38 Telefax: 0 61 31 / 67 70 79 banten@rlp-brh.de www.rlp-brh.de BRH-Landesverband Saarland Hohenzollernstr. 41, 66117 Saarbrücken Telefon: 06 81 / 5 33 95 Telefax: 06 81 / 58 18 17 BRH-Landesverband Sachsen Strehlener Str. 14, 01069 Dresden Telefon: 03 51 / 4 71 68 31 Telefax: 03 51 / 4 66 29 51 info@brh-sachsen.de www.brh-sachsen.de BRH-Landesverband Sachsen-Anhalt R.-Breitscheid-Str. 55, 39387 Oschersleben Telefon: 0 39 49 / 9 52 04 Telefax: 0 39 49 / 50 23 41 info@brh-sachsen-anhalt.de www.brh-sachsen-anhalt.de BRH-Landesverband Schleswig-Holstein Kehdenstraße 5, 24103 Kiel Telefon: 04 31 / 98 21 90 Telefax: 04 31 / 9 82 19 90 brh.sh@kielnet.net BRH-Landesverband Thüringen Rosenallee 4, 99826 Mihla Telefon + Fax: 03 69 24 / 4 22 68 nickol-brh@t-online.de www.brh-thueringen.de

SEITE 6 Anlage zum Merkblatt Abschnitt I: Leistungen beim Tod eines/-r Ruhestandsbeamten/-in bzw. eines/-r aktiven Beamten/-in 1. Weiterzahlung des Ruhegehaltes bzw. des Gehaltes bis zum Ablauf des Sterbemonats. Dieser Anspruch steht den Erben zu. Das gilt auch für den überlebenden Ehepartner aus einer gesetzlichen Lebenspartnerschaft - LPartG -. 2. Beamtenrechtliches Sterbegeld in Höhe von zwei Ruhegehältern (ohne etwaige Kürzungen nach 53 55 BBeamtVG [Erwerbs- und Renteneinkünfte], jedoch mit der Kürzung nach 57 BBeamtVG [Kürzung des Versorgungsanspruchs bei Ehescheidungen Versorgungsausgleich-], bzw. bei Anspruch auf zwei Gehälter, welche im Zeitpunkt des Todes zustanden (siehe Abschnitt V). Anspruchsberechtigt sind in erster Linie der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des/ der Verstorbenen. Diesen Anspruch haben auch Kinder, die im Zeitpunkt des Todes des/der Ruhestandsbeamten/-in bzw. des/der Beamten/-in nicht mehr kinder- oder waisengeldberechtigt sind. Sind weder eine Witwe/ein Witwer noch Waisen vorhanden, erhalten Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefkinder das Sterbegeld, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des/der Ruhestandsbeamten/-in bzw. des/der Beamten/-in mit diesem/dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der/die Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist. Sind Anspruchsberechtigte nach den vorstehenden Ausführungen nicht vorhanden, wird Sterbegeld sonstigen Personen bis zur Höhe des Sterbegeldes als steuerfreier Auslagenersatz gewährt, sofern diese die Kosten der letzten Krankheit und die der Bestattung in Sinne von 1968 BGB aus eigenem Vermögen (also nicht z. B. aus der Erbmasse) bestritten haben. Der überlebende Lebenspartner aus einer gesetzlichen Lebenspartnerschaft hat keinen Anspruch auf Sterbegeld nach 18 BBeamtVG. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 02.07.2009-1 BvR 1164/07 - zum Anspruch auf VBL-Rente die gleiche Behandlung von Angehörigen aus einer gesetzlichen Lebenspartnerschaft wie Verheirateten festgestellt. In dem Koalitionsvertrag der jetzigen (schwarzgelben) Bundesregierung wurde die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts in das gesamte Versorgungsrecht (und somit auch in das BeamtVG) vereinbart. Hier bleibt also die Gesetzgebung des Bundes und des Bundesländer abzuwarten. 3. Das Witwengeld/Witwergeld beträgt 55 v. H. und in bestimmten Fällen 60 v. H. des zustehenden Ruhegehaltes, das im Zeitpunkt des Todes bezogen worden ist oder hätte gezahlt werden müssen, wenn der/die verstorbene Beamte/- in im Zeitpunkt des Todes in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das bedeutet, dass der/die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes die fünfjährige Wartezeit ( 4 BBeamtVG) erfüllt haben muss. Bei der grundsätzlichen Festsetzung des Witwengeldes /Witwergeldes sind die Kürzungen des Ruhegehaltes nach 53 55 BBeamtVG zunächst unberücksichtigt zu lassen und die dann notwendigen Ruhensberechnungen (z. B. wegen Bezuges von Hinterbliebenenrente) anschließend vorzunehmen. Lediglich die Kürzung des Ruhegehaltes nach 57 BBeamtVG (Versorgungsausgleich im Scheidungsfall) ist bei der Festsetzung des Witwengeldes/Witwergeldes sofort zu berücksichtigen. Ein Witwengeld/ Witwergeld in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehaltes wird der Witwe/ dem Witwer gewährt, dessen verstorbener Ehegatte sich bereits am 31.12.2001 im Ruhestand befand oder wenn die Ehe vor dem 02.01.2002 geschlossen worden war und einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren worden ist. Das Witwengeld/Witwergeld wird vom Ersten des Monats ab gezahlt, der auf den Sterbemonat folgt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das zustehende Witwengeld/ Witwergeld nach 25 BBeamtVG (siehe unter I/5) anteilig gekürzt. Eine Verringerung kann auch dadurch eintreten, dass bei dem bisher gezahlten Ruhegehalt im Hinblick auf eine dem/der Verstorbenen in Zukunft zustehende Altersrente aus der Deutschen Rentenversicherung des dem gezahlten Ruhegehalt zugrunde liegenden Bemessungssatz vorübergehend (nämlich bis zum Beginn der Rentenzahlung - siehe 14a BBeamtVG) erhöht worden war. In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass der bestehende Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei der Deutschen Rentenversiche-

SEITE 7 rung sofort geltend zu machen ist. Hier ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sowohl das Beantragen der Hinterbliebenenrente als auch die bewilligte Rente (also auch die Höhe der Witwenrente / Witwerrente) der Pensionsregelungsbehörde, von der die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung bezogen wird, anzuzeigen ist ( 55,62 BBeamtVG). 4. Waisengeld wird vom gleichen Zeitpunkt ab wie das Witwengeld gezahlt. Es beträgt bei Halbwaisen 12 v. H. und bei Vollwaisen 20 v. H. des Ruhegehaltsanspruchs, das dem Witwengeld/Witwergeld zugrunde liegt. Sofern der überlebende Elternteil der Waise einen Anspruch auf Witwengeld / Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag ( 22 BBeamtVG) nicht besitzt (z. B. bei einer Ehescheidung der leiblichen Eltern, bei einer außerehelichen Geburt der Waise), gilt die Waise in beamtenversorgungsrechtlicher Hinsicht als Vollwaise. Für Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird Waisengeld frühestens vom Ersten des Antragsmonats gezahlt, wenn die in 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Schul- oder Berufsausbildung, Unfähigkeit sich selbst zu unterhalten infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung). In diesen Zusammenhang ist zu beachten, dass die Witwe/der Witwer für diese Kinder das Kindergeld zur Zahlung neben den Hinterbliebenenbezügen und auch die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages in voller Höhe ( 50 Abs. 1 BBeamtVG) beantragt. Kein Waisengeld erhalten Adoptivkinder, wenn der/die Verstorbene im Zeitpunkt der Adoption bereits im Ruhestand befand und das 65. Lebensjahr vollendet hatte. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Waisengeldes auf Antrag bewilligt werden. 5. Witwengeld/Witwergeld und Waisengelder (einschließlich etwa zustehender Unterhaltsbeiträge) dürfen zusammen den Betrag des der Versorgungsberechnung zu grunde liegenden Ruhegehaltes nicht übersteigen. Sofern dieses überschritten wird, werden die Hinterbliebenenbezüge anteilmäßig gekürzt. Diese Kürzung wird bei Wegfall eines Anspruchs auf Hinterbliebenenbezüge (z. B. beim Auslaufen eines Anspruchs auf Waisengeld) neu berechnet bis letztendlich wieder die vollen Versorgungsbezüge zu zahlen sind. 6. Der Anspruch auf Witwengeld/ Witwergeld geht mit Ablauf des Monates unter, in dem die Witwe/ der Witwer erneut heiratet ( 62 Abs. 1 Nr. 2 BBeamtVG). Der/ dem bisherigen Witwengeldempfängerin/Witwergeldempfänger wird eine Witwen-/Witwergeldabfindung in Höhe des 24-fachen des vor dem Monat der Eheschließung zustehenden Witwengeldes/Witwergeldes gewährt ( 21 BBeamtVG). Für die vorhandenen Waisen verändert sich gleichzeitig das Waisengeld auf den Betrag des Vollwaisengeldes. Endet die neue Ehe der Beamtenwitwe/des Beamtenwitwers (z. B. durch Scheidung oder Nichtigkeitserklärung), so lebt der frühere beamtenrechtliche Versorgungsanspruch wieder auf. Auf den wieder aufgelebten beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch sind etwa aus der aufgelösten Ehe zustehende erworbene Versorgungsansprüche anzurechnen ( 61 Abs. 3 BBeamtVG). Sollte die neue Ehe vor Ablauf von 24 Monaten beendet sein, wird die gewährte Abfindung soweit sie für eine Zeit berechnet worden ist, die nach dem Wiederaufleben des Witwengeldes / Witwergeldes liegt- angerechnet. Dabei wird Ratenzahlung eingeräumt ( 21 Abs. 1 BBeamtVG). 7. Ein Anspruch auf Beihilfe zu den Bestattungskosten besteht nicht. Der Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der letzten Krankheit besteht weiterhin soweit diese noch nicht geltend gemacht worden sind. Abschnitt II: Leistungen beim Tod einer Beamtenwitwe oder eines Beamtenwitwers. 1. Das Witwengeld/Witwergeld verbleibt bis zum Ende des Sterbemonats den Erben. 2. Ein beamtenrechtliches Sterbegeld ( 18 Abs. 3 BBeamtVG) in Höhe des zweifachen Monatsbetrages des Witwengeldes / Witwergeldes wird nur gewährt, wenn waisengeldberechtigte Kinder vorhanden sind, die im Zeitpunkt des Todes der Witwe/des Witwers Waisengeld bezogen und zur häuslichen Gemeinschaft der/des Verstorbenen gehört haben. 3. Ein Anspruch auf Beihilfe besteht in dem im Abschnitt I Nr. 7 beschriebenen Umfange. 4. Die bisherigen Waisengeldansprüche verändern sich vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats zum Waisengeld für Vollwaisen.

SEITE 8 Abschnitt III: Beschränkungen von Leistungen in Sonderfällen 1. Das Witwengeld/Witwergeld wird gekürzt, wenn zwischen den Ehepartnern ein erheblicher Altersunterschied bestand. Die Kürzung des Witwen-/Witwergeldes wird vorgenommen, wenn die Witwe/der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der/die verstorbene Beamte/-in bzw. der/die verstorbene Ruhestandsbeamte /-in war und aus der Ehe ein gemeinsames Kind nicht hervorgegangen ist. Zu den Kindern zählen auch die durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder, nicht jedoch die adoptierten Kinder. Die vorzunehmende Kürzung beträgt für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre fünf Vom-Hundert, höchstens jedoch 50 Vom-Hundert des Witwengeldes/Witwergeldes. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene weitere Ehejahr wieder fünf Vom-Hundert hinzugerechnet bis das volle Witwengeld/Witwergeld wieder erreicht worden ist. 2. Bei der Kürzung des Witwengeldes/Witwergeldes wird jedoch mindestens die Mindestversorgung (Mindestwitwengeld/Mindestwitwergeld) gewährt ( 14 Abs. 4, 20 Abs. 2 BBeamtVG). 3. Ist die Ehe mit dem/der verstorbenen Ruhestandsbeamten/-in erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden und hatte der/die Ruhestandsbeamte/-in bereits das 65. Lebensjahr vollendet, steht ein Witwengeld / Witwergeld nicht zu ( 19 Abs. 1 Nr. 2 BBeamtVG). Der Anspruch auf das Sterbegeld wird hierdurch nicht tangiert. Wird das Witwengeld/Witwergeld nicht gewährt, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes/Witwergeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Auf den Unterhaltsbeitrag sind die Einkünfte des überlebenden Ehegatten angemessen anzurechnen ( 22 BBeamtVG). Renteneinkünfte aus dem Versicherungsverhältnis des / der Verstorbenen (also Hinterbliebenenrenten) werden nach den Regeln des 55 BBeamtVG angerechnet. Auf die sonstigen Einkünfte des überlebenden Ehegatten finden die Vorschriften der 53 55 BBeamtVG (Ruhensvorschriften) keine Anwendung, sondern diese Einkünfte werden auf den Unterhaltsbeitrag unmittelbar angerechnet. 4. Ein Witwengeld/Witwergeld steht dem überlebenden Ehegatten nicht zu, wenn die Ehe mit dem/der Verstorbenen weniger als ein Jahr bestanden hat ( 19 Abs. 1 Nr. 1 BBeamtVG), es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles eine Ausnahme von dieser Regelung gerechtfertigt ist. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass es der alleinige Zweck der Heirat war, dem überlebenden Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen (sog. Versorgungsehe). 5. Geschiedenen Ehegatten eines/ einer verstorbenen Beamten/-in bzw. Ruhestandsbeamten/Ruhestandsbeamtin kann soweit ein Versorgungsausgleich nach 57, 58 BBeamtVG nicht durchgeführt worden ist- unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden (im Einzelnen siehe 22 Abs. 2 BBeamtVG). Abschnitt IV: Ruhen von Hinterbliebenenbezügen. 1. Hat eine Witwe/ein Witwer ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (siehe auch Nr. 2 und 3) oder Erwerbsersatzeinkünfte (siehe hierzu Nr. 4), so werden daneben die zustehenden Hinterbliebenenbezüge nur bis zum Erreichen einer vorgesehenen Höchstgrenze ( 53 Abs. 2 Nr. 1 BBeamtVG) gezahlt. Der diese Höchstgrenze übersteigende Betrag bringt den Versorgungsbezug zum Ruhen, es wird jedoch mindestens 20 v. H. der Versorgungsbezüge gezahlt ( 53 Abs. 5 BBeamtVG). Hat die/der Beamtenwitwe/Beamtenwitwer das 65. Lebensjahr vollendet, wird vom Ersten des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monat nur noch das Einkommen aus dem öffentlichen Dienst in die Ruhensberechnung einbezogen. Auf die dem/der Versorgungsempfänger/-in obliegende Anzeigepflichten ( 62 Abs. 2 BBeamtVG siehe Abschnitt VII) wird besonders hingewiesen. 2. Erwerbseinkommen ist sowohl das Einkommen der Witwe/des Witwers aus unselbständiger Tätigkeit (Tätigkeit als Arbeitnehmer), aus auch aus selbständiger Tätigkeit (selbständiger Kaufmann, Rechtsanwalt pp.) sowie aus Landund Forstwirtschaft. 3. Als Erwerbseinkünfte im Sinne dieser Bestimmungen ( 53 55 BBeamtVG) gelten nicht Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleiche nach 35 BBeamtVG, Einkünfte aus Tätigkeiten die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten sind (z. B. Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit). 4. Der Begriff des Erwerbsersatzeinkommens ist im 53 Abs. 7 BBeamtVG durch Hinweis auf 18a Abs. 3 Satz 1 SGB IV Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften- definiert worden. Hierzu gehören z. B. folgende Einkünf-

SEITE 9 Bezeichnung Das sind z. B. Krankengeld Leistung einer Krankenkasse nach Aussteuerung durch den Arbeitgeber oder bei der Betreuung eines erkrankten Kindes ( 44 ff. SGB V) Verletztengeld Leistungen aus der Unfallversicherung ( 145 ff. SGB VII) Versorgungskrankengeld Leistungen an Kriegsbeschädigte ( 16 BVG) Mutterschaftsgeld Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz Übergangsgeld Leistungen nach 160 SGB III (Arbeitsförderung) Kurzarbeitergeld Leistungen nach 169 SGB III (Arbeitsförderung) Arbeitslosengeld Leistungen nach 117 SGB III (Arbeitsförderung Insolvenzgeld Leistungen nach 183 SGB III (Arbeitsförderung) Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen nach sonstigen Bestimmungen te: 5. Die beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbezüge werden neben den vorstehend aufgezeigten Einkünften (Ziffern 1 4) nur insoweit gezahlt, als beide Bezüge zusammen eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen. Die Höchstgrenze ist die Summe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die aus der Endstufe der Besoldungsgruppe errechnet werden, die der Versorgung zugrunde liegt (der Mindestbetrag ist das Eineinhalbfache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 4 beträgt). Zu dem Höchstbetrag werden die nach 50 Abs. 1 BBeamtVG zu zahlenden kinderbezogenen Familienzuschläge hinzugerechnet. Das erzielte anrechenbare Einkommen ist ggf. um die Werbekostenpauschale nach 9 a EStG (= mtl. 76,67 ) zu kürzen. Der die Höchstgrenze übersteigende Betrag an anrechenbaren Einkommen und der zustehenden Versorgung bringt die beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbezüge zum ruhen. Abschnitt V: Zusammentreffen von beamtenrechtlichen und rentenrechtlichen Ansprüchen. 1. Bezieht eine Witwe/ein Witwer eine selbst erworbene Rente (Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung) so hat dieses keinen Einfluss auf das beamtenrechtliche Witwengeld (also im Gegensatz beim Bezug eines Unterhaltsbeitrages siehe Abschnitt III Nr. 3). 2. Wird eine Hinterbliebenenrente neben dem beamtenrechtlichen Witwen- /Witwergeld bezogen, kommt es zu einer Ruhensberechnung nach 55 BBeamtVG. Auch hier sind die Anzeigepflichten nach 62 Abs. 2 BBeamtVG (siehe Abschnitt VII) zu beachten. Es kommt zu einem Ruhen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge wenn das Witwengeld / Witwergeld und die Witwenrente / Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Höchstgrenze übersteigen. 3. Die Höchstgrenze errechnet sich aus einem fiktiven Witwengeld/ Witwergeld, das sich wiederum aus einem fiktiven Ruhegehalt errechnet. Dieses fiktive Ruhegehalt errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Endstufe der der Versorgung zugrunde liegenden Besoldungsgruppe und einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die den Zeitraum vom vollendeten 17. Lebensjahr des/der Verstorbenen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bzw. bis zum Todestag umfasst. 4. Teile der Hinterbliebenenrente, die aus einer freiwilligen Weiterversicherung resultieren, bleiben von der Ruhensberechnung ausgeschlossen. Es gelten bei der Ruhensberechnung jedoch nur solche Beiträge als freiwillig versichert, zu denen ein Arbeitgeber (sowohl innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes) Arbeitgeberanteile nicht geleistet hat. Sind in der Hinterbliebenenrente Versicherungszeiten aus einer freiwilligen Weiterversicherung enthalten, so ist die Hinterbliebenenrente nach der Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus den Pflichtbeträgen und der Summe der persönlichen Entgeltpunke aus der freiwilligen Weiterversicherung aufzuteilen. Für diese Berechnung ist der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung mit allen Anlagen hierzu notwendig. 5. Ist das Beamtenverhältnis des/ der Verstorbenen vor dem 01.01.1966 begründet worden, bleiben 40 v. H. der grundsätzlich anzurechnenden Rente anrechnungsfrei. 6. Zu den in diesen Zusammenhang anzurechnenden Versorgungsleistungen gehören auch die Hinterbliebenenrente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes (z. B. VBL), die Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ( 65 SGB VII gesetzliche Unfallversicherung), Leistungen aus einer berufständischen Versorgungseinrichtung, zu denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mindestens die Hälfte der Beträge oder entsprechende Zuschüsse geleistet

SEITE 10 7. Wegen der komplizierten Berechnung und Bewertung der einzelnen Rentenzeiten und der daraus folgenden Ruhensberechnungen empfiehlt es sich, die Hilfe des BRH in Anspruch zu nehmen. Abschnitt VI: Zusammentreffen von zwei beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen. In diesen Fällen sollte immer die Hilfe des BRH in Anspruch genommen werden. Dabei wird es sich in aller Regel um folgende Fälle handeln: 1. Der/die Verstorbene bezog zwei Ruhegehälter, 2. Die Witwe/der Witwer bezieht neben den beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbezügen aus seiner früheren Tätigkeit ein eigenes Ruhegehalt. Abschnitt VII: Anzeigepflichten Wie bereits z. T. in den einzelnen Abschnitten angesprochen, besteht für die Witwe / den Witwer die Verpflichtung, alles anzuzeigen, was sich auf die Zahlung der Versorgungsbezüge auswirken kann. Dieses ist insbesondere 1. die Verlegung des Wohnsitzes, 2. die Veränderung des Banküberweisungsweges, 3. der Bezug oder die Veränderung von Einkünften (siehe insbesondere die Abschnitte IV, V und VI), 4. die Wiederverheiratung, 5. die Begründung oder die Veränderung eines Arbeitsverhältnisses oder die Erzielung von Einkünften. Wird die Anzeige über den Bezug oder die Veränderung von Einkommen oder die Anzeige der Wiederverheiratung nicht vorgenommen, kann der Versorgungsanspruch ganz oder teilweise entzogen werden. "AKTIV IM RUHESTAND"-LESERESER WISSEN MEHR Die BRH-Bundeszeitschrift "Aktiv im Ruhestand" berichtet regelmäßig und sachkundig über die Entwicklung des Renten- und Beamtenversorgungsrechts, über Steuerfragen und alles, was Pensionäre und Rentner in Ost und West wissen sollten. Hier eine kleine Themenauswahl: Wie die Versorgungssysteme ruiniert werden Steuerpflicht bei Rentennachzahlungen Weniger Geld bei Alten im Osten AAÜG weiter verfassungswidrig Strukturreform im öffentlichen Dienst Betriebsrenten im Osten nahezu unbekannt Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung Bindung bei gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag Private und Gesetzliche Krankenversicherung Aber "Aktiv im Ruhestand" bietet noch mehr, nämlich praktische Ratschläge für Gesundheit und richtige Ernährung sowie Lebenshilfen. Auch hier eine kleine Auswahl: Behandlungsfehler Was tun? Gewürze ABC Hilfe für Diabetiker Ernährung im hohen Alter Grauer Star: Bessere Sicht dank besserer Linse Test-Reihen: z.b. über Haftcremes, Pestizide in Tomaten, Versandapotheken Die BRH-Landesverbände unterrichten über landesspezifische Fragen. Im Veranstaltungskalender geben die Orts-, Kreis- und Bezirksverbände ihre geplanten Versammlungen, Ausflüge usw. an. Wer regelmäßig "Aktiv im Ruhestand" liest, ist immer gut informiert und weiß: BESCHEID GEWUSST,, GELDG GESPART!

SEITE 11 Lfd. Nr. Wo ist etwas zu veranlassen? Wann ist es zu veranlassen? Was ist im Todesfall zu veranlassen? (Checkliste) Was ist zu veranlassen? Hinweise Erledigt am 01 Organspendezentrale Sofort Wenn vom Verstorbenen gewünscht und ein Organspenderpass vorliegt 02 Angehörige Alsbald Benachrichtigung über den Todesfall 03 Arzt Sofort Feststellung der Todesursache und Ausstellung des Todesscheins 04 Bestattungs- Sofort Mit der Durchführung der Bestattung beauftragen Unternehmer 05 Pfarrer, Pastor, Sofort Festlegung des Bestattungstermins und Absprache zur Prediger Trauerfeier Veranlasst oft d. Krankenhaus Wird oft vom Bestatter erledigt Wird oft vom Bestatter eingeleitet 06 Örtliche Zeitung Sofort Aufgabe der Todesanzeige Wird oft auch vom Bestatter erledigt 07 Druckerei Sofort Bestellung von Trauerdrucksachen Wird oft vom Bestatter erledigt 08 Friedhofsamt Sofort Kauf einer Grabstelle pp. Bestatter ist oft behilflich 09 Gärtnerei Sofort Bestellung von Kränzen, Sargschmuck, Blumen Wird oft vom Bestatter erledigt 10 Versorgungsdienststelle 11 Träger der Rentenversicherung Möglichst sofort Möglichst bald Mitteilung des Sterbefalles, Beantragung der Hinterbliebenenversorgung,. Beihilfe; Abrechnung von Kranken- und ggf. Pflegekosten Mitteilung des Sterbefalles und Beantragung der Witwenrente / Witwerrente. Bei Anspruch auf mehrere Renten sind die Anträge bei jeder Rentenversicherung gesondert zu stellen. Wurden bisher keine Renten bezogen, sind diese nunmehr zu beantragen. Mit dem Bestatter absprechen, damit keine Doppelanträge vorliegen 12 Bausparkasse / Banken 13 Kranken- und Pflegekasse 15 Verschiedene Versicherungen Später Später Später Kontoführung, Verfügung über Guthaben, Finanzierungsregelung von Hypotheken pp. Mitteilung des Todesfalles, Neuregelung der Beiträge, Anrechnung der bisherigen Krankheits- und ggf. Pflegekosten. Mitteilung über den Tod bei Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen pp.; Kündigung oder Ummeldung anderer Versicherungen (z. B. Hausrat-, Gebäude- Haftpflichtversicherung. 16 Amtsgericht Später Antrag auf Eröffnung des Testaments 17 Notar Später Umschreibung von Grund- und Hausbesitz 18 Ordnungsamt Später Abgabe des Personalausweises, des Reisepasses 19 Vermieter Später Mitteilung über den Tod, Kündigung oder Erklärung über dessen Fortsetzung des Mietverhältnisses 20 Telefon Später Ab- bzw. Ummeldung des bestehenden Telefonanschlusses. 21 GEZ in Köln Später Ab- bzw. Ummeldung des Radio- und Fernsehanschlusses 22 Kabelfernsehen Später Ab- bzw. Ummeldung des Kabelanschlusses 23 Kfz- Zulassungsstelle Später Ab- bzw. Ummeldung des PKW und Abgabe der Fahrerlaubnis des Verstorbenen 24 Finanzamt Nächstes Jahr Gemeinsame Steuererklärung nach Ablauf des Todesjahres (spätestens bis zum 31.05. des kommenden Kalenderjahres)

ANFRAGE / BEITRITTSERKLÄRUNG NFRAGE / B Ich bin an einer Mitgliedschaft im BRH interessiert und O bitte um unverbindliche Zusendung von Informationsmaterial und Unterlagen sowie Informationen zur Beitragshöhe O erkläre hiermit meinen Beitritt zu dem für mich zuständigen Orts-, Kreis- bzw. Mitgliedsverband Name, Vorname... Straße, Hausnummer... PLZ, Ort... Familienstand...... Ort, Datum Unterschrift Einfach abtrennen und senden an: Seniorenverband BRH Wallaustraße 36 55118 Mainz