Verwaltungsgericht Halle (Saale) 22.12.2016 Thüringer Straße 16 06114 Halle (Saale) Klage gegen Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 24.11.2016 - hier Ausführung der StVo; 307.1.1/W11-2011 vom 24.11.2016 Der Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 wird mit einem falsch verstandenen Sachverhalt (Delitzscher Straße) begründet. Von mir wurde eben nicht wie von der Oberen Verkehrsbehörde (OVB) unterstellt (siehe S. 5/13 3. Absatz) ein Zweirichtungsradweg gefordert, im Gegenteil der bestehende Zweirichtungsradweg (siehe unten) wird abgelehnt und sollte aufgehoben werden. Im Verlauf der vergangenen Jahre seit meinem Widerspruch vom 28.01.2012 gab es weitere signifikante Veränderungen und Entwicklungen, die nicht in die Sachverhaltsaufnahme des Widerspruchsbescheides eingeflossen sind. Geiststraße Im Februar 2015 wurde die Radwegebenutzungspflicht (RWB) in der Bernburger Str. stadtauswärts aufgehoben. Seit dem wird Radfahrern dort die Wahl zwischen einem Sonstigen Radweg und der Fahrbahn gelassen. Damit wird die Radwegebenutzungspflicht (RWB) zwischen Rannischen Platz und Reileck d. h. auf 2,6 km nur noch auf ca. 250 m in der einen Hälfte der Geiststr. aufrecht erhalten. Auf dem gesamten Streckenverlauf wird der Radverkehr zwischen den Schienen geführt, der Verweis auf Gefahren durch Unfälle mit Straßenbahnfahrzeugen und die Flüssigkeit des SPNV ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel und wirkt konstruiert. Die hohe Taktfrequenz liegt bei 18 Fahrzeugen je Stunde (am Wochende 9 Fahrzeuge) und bewegt sich in einem, im Vergleich mit der Taktfrequenz des MIV auf vielen im Mischverkehr genutzten Straßen in Halle im untersten Bereich. Der von der OVB behauptete Zeitdruck der Straßenbahnfahrer besteht auf der gesamten Länge, da sich überall auf dieser Strecke Radfahrer mit dem SPNV, teilweise auch mit dem MIV die Fahrbahn teilen müssen. Die OVB nimmt auch das dichte Auffahren und damit die Nötigung von Radfahrern durch Straßenbahnfahrer als Naturgesetz und nicht als gesetzwidriges Verhalten an. Auf dem schmalen Radweg kommt es hingegen zu gefährlichen Überholmanövern, die vermieden werden könnten wenn die Fahrbahn genutzt würde. Die OVB hat all dies nicht abgewogen und den Aspekt der Kontunietät der Führung nicht geprüft. Seit der Abordnung der RWB in der Bernburger Str. sind keine Unfallhäufungen aufgetreten, im Gegenteil der Gefahrenpunkt Einfahrt Mühlweg wurde entschärft. Auch hat die OVB die Erfahrungen der Abordnung von RWBs an übr 20 Straßen in Halle seit 2012 nicht ausgewertet. Deshalb beantrage ich eine Neubewertung, da zum Zeitpunkt des Widerspruches die RWB in der Berburger Str. noch bestand. Der Radweg Geiststr. könnte wie in der Bernburger Straße weiter als sonstiger Radweg betrieben werden. 1
Auch in Geiststraße muß im übrigen vom Radverkehr stadteinwärts die Fahrt zwischen den Schienenrillen genutzt werden um gefährliche Zusammenstöße mit aufgehenden Türen (1,50 m Abstand sind von Radfahrern vorzusehen) zu zu vermeiden. Der benutzungspflichtige Radweg ist im Bereich des 50 m langen besonderen Bahnkörpers unter einem Meter breit, dies genügt auch nicht annähernd den Anforderungen an einer Fahrradroute mit mehr als 1.200 Radfahrern (Zählung von 2012) täglich. Auch im weiterem Verlauf wird allenfalls die Mindesbreite von 1,50 m erreicht. -Radweg 1 m breit (unten im Bild, Baumscheibe in den Radweg gepflastert) -1- Delitzscher Straße Der Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 wird mit einem falsch verstandenen Sachverhalt begründet: Der Kläger ist genau wie die Obere Verkehrsbehörde der Auffassung das Zweirichtungsradwege nur ausnahmsweise und unter Einhaltung aller baulicher Voraussetzungen angeordnet werden darf. Diese sind nicht gegeben, wenn Mindesbreiten unterschritten und Gefahrenstellen geschaffen werden. 1. Seit der Situation 2011 wurde die Gefährdung vor der Bahnhofsbrücke durch das Aufstellen eines nicht markierten Betonabfalleimers (zusätzlich steht ein Schildermast im Radweg) verschärft. Zu beachten ist, dass an dieser Stelle zwei Radwege auf Hauptrouten des Radverkehrs, aus drei Richtungen zusammengeführt werden, wobei eine Rcht. völlig unübersichtlich ist und eine Gefährdungsstelle vorliegt. Der Schildermast steht schon unzulässig im Radweg, im Zusammenspiel mit dem Mülleimer bleibt nur noch eine Durchfahrtbreite von unter 2 m 2
Breite. Für einen Zweirichtungsradweg ist schon mit 2,50 m nicht ausreichend für eine Hauptroute des Radverkehrs in Halle. Der Sicherheitsabstand zur Straße ist mit 20 cm nicht regelgerecht. - Gefährliche Einengung Zweirichtungsradweg durch nicht markierten Betonabfalleimer, unübersichtliche Radwegeeinfahrt -2-2. Vor der Delitzscher Str. Nr 16 und 20 münden nicht einsehbare Ausfahrten auf dem gemeinsamen Fuß- Radweg. Für ausfahrende PKWs und passierende Radfahrer besteht keine Möglichkeit Radfahrer vor der Ausfahrt einzusehen. Die in Halle zahlreich vorkommenden Unfälle an Auffahrten sind vorprogrammiert. 3
Blickrichtung auf nicht einsehbare Einfahrt Dessauer Str. -3- - Gefährliche Ein- Ausfahrt Delitzscher Str. 20-4 - 4
- Sichtverhältnisse bei Ausfahrt Delitzscher Str. 20-5- 3. Der Zweirichtungsradweg von der Delitzscher Str. bis zur Einmündung am Güterbahnhof entspricht nicht den Mindestbreiten gemäß StVo, Sicherheitsstreifen zur Fahrbahn und zum Fußweg sind nicht vorhanden. Auch dem stark von Fußgängern genutztem Fußweg fehlt mit ca. 1,30 m Breite die erforderliche Mindestbreite von 2 m gemäß EFA. Diese ist auch im weiteren Verlauf Rcht. Bahnhofsbrücke trotz hoher Fußgängerfrequenzen nicht gegeben. Die Einfahrt Am Güterbahnhof ist unübersichtlich und ungesichert. Der Polizeibericht vom 27.10. verzeichnet an dieser Stelle ein PKW/ Radfahrerunfall. In der VV-STVo zu zu 2 zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung) wird ausgeführt, dass c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht. Diese ist an der Einmündung Güterbahnhof augenscheinlich nicht gegeben. 5
- Beginn Zweirichtungsradweg -6- -fehlende Sichtbeziehung zur Einfahrt Güterbahnhof -7-6
Unübersichtliche Ausfahrt Güterbahnhof in die Delitzscher Straße - 8-4. Der Fußweg Rcht. Bahnhofsbrücken verfügt nicht über die erforderliche Mindestbreite von 2 m, in allen genannten Bereichen sind Konflikte und Unfällen von Radfahrern mit Fußgängern zu erwarten. 7
Schmaler, d. h. unter 2 m breiter Fußweg, Mülltonne bei hohen Rad- und Fußgängerfrequenzen -9- Der Verweis auf die KfZ-Stärken ist nicht hinreichend, die Anordnung von Radwegebenutzungspflichten ist gemäß STvO nicht an KfZ Stärken gebunden. Das bestätigt auch die umfangreiche Rechtsprechung in Sachen RWB. Dessauer Straße Die Radwege Dessauer Straße sind weitgehend verschlissen, zerbröselnter Asphalt, Längsrillen, hochstehende oder tiefliegende Gullydeckel an Senkkästen, im und direkt am Radweg stehende Masten, Senkungen mit Pfützenbildung, durchgepflasterte Einfahrten, fehlende Sicherheitsstreifen zu direkt am Radweg parkende PKW, d. h. aufgehende Türen und dem Fußweg und offenes Straßenfundament bilden ein Flickwerk von unebenen Oberflächen und unterschiedlichen Gefährdungen. In der VV-STVo wird zu 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge II. 2 Radwegebenutzungspflicht ausgeführt: Vorrausetzung für die Radwegebenutzungspflicht ist demnach, dass die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird und a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. 8
Die unten angeführten aktuellen Fotos sprechen für sich, weder ist eine genügende Unterhaltung zu erkennen, noch sind die erforderlichen Sicherheitsabstände vorhanden. Ich bitte die OVB darzulegen wie sie zu ihrem Prüfergebnis (Befahrungsprotokoll) gekommen ist! Der Zustand zwingt insgesamt zum Langsamfahren und hebt die Benutzungspflicht auf (OLG Köln, NZV 1994, 278). Offensichtlich ist auch, dass bedingt durch fehlende Querungsmöglichkeiten und noch schlechtere Situation der Radwege stadteinwärts ausgeprägte Fahren auf der falschen Straßenseite von Radfahrern (dokumentiert durch das Unfallgeschehen an der Unfallhäufungsstelle Einfahrt, Dessauer Str./Otto-von-Guericke-Str; eine der zehn gefährlichsten Unfallhäufungsstellen in Sachsen Anhalt; siehe Drucksache 6/1241 V. 17. Landtag Sachsen-Anhalt vom 02.07.2012) und das vom ADFC dokumentierte seit Jahren chronische Zuparken der Radwege vor der Sparkasse. Damit einhergehen wesentliche Gefahren für die Nutzung der Radweg zum einen durch Zusammenstöße mit anderen Radfahrern, zu anderen mit Fußgängern und aufgehenden PKW Türen bei Ausweichmanövern. Es wird augenscheinlich nicht ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird. Der Verweis auf die hohen Kfz-Stärken ist auch deshalb nicht ausreichend, da in der selben Straße auf der anderen Seite keine Radwegebenutzungspflicht sondern Radfahrer frei angeordnet wurde. Wäre die Fahrbahn für eine Nutzung durch Radfahrer zu gefährlich dürfte Radfahrern auch dort nicht erlaubt werden die Fahrbahn zu nutzen. Die Argumentation der OVB ist insofern widersprüchlich. 9
Mast im Radweg, Mülleimer im Sicherheitsabstand, Senkungen im Pflaster -10 - - Mast im Radweg; chronisches vielfach dokumentiertes Parken auf dem Radweg -11-10
- Schildermast im Radweg; Längsrillen, Kanten am Gully usw. -12- Längsrillen im Pflaster, Risse im Belag -13-11
- Schwere Schäden im Belag -14- - Fehlender Sicherheitsabstand zur Fahrbahn; nicht ebener Belag - 15-12
- Schwere Rissschäden im Asphaltbelag 16 - - Durchgepflasterte Einfahrten -17-13
- Hervorstehender Gully; fehlende Abstände zu Parkständen -18- Talstraße Seit 2011 bzw. 2012 ist es zu weiteren Verschlechterungen auf dem gemeinsamen Fuß- Radweg in der Talstraße gekommen. 14
Wurzelaufbrüche - 19 - Meterlange Längs- und Querrillen mit mehr als 3 cm Breite - 20 - Die regelgerechte Führungsform gemäß ERA ist bei 6.000 Kfz täglich und 400 in der Spitzenstunde (Aufstellung der Stadt Halle aus dem Jahr 2012) ist der Mischverkehr (siehe S. 19 Bild 7). Soweit eine separierte Führung angeboten werden soll ist angesichts der hohen Fußgängerfrequenzen und der 15
hohen und wachsenden Bedeutung für den Radverkehr eine zwischen Fußgängern und Radfahrern getrennte Führung anzubieten (siehe ERA S. 27 3.6.) D. h. die Mindestbreite für einen Zweirichtungsradweg beträgt 2,50 m. die Mindestbreite für einen Fußweg gemäß EFA 2 m. Die notwendige Breite von 4,50 m wird aber nirgends erreicht. In der jetzigen Führungsform wird Radfahrern hingegen zugemutet hinter Fußgängern her zu fahren, dem MIV soll aber nicht zugemutet werden hinter Radfahrern herzufahren. Konflikte mit Fußgängern sind vorprogrammiert. Da Radfahrer auf der Fahrbahn 0,90 cm bis 1,50 m Abstand von parkenden PKW bzw. Bordsteinen halten müssen, ist ein Überholen durch den MIV nur bedingt möglich. Dies ist im übrigen heute schon vom Beginn der Einfahrt Talstraße bis zum Beginn des benutzungspflichtigen Radweges der Fall. Ich widerspreche auch der Lebenserfahrung der OVB, bezüglich des Verhaltens von PKW-Fahrern. Vielmehr ist meine allgemeine Lebenserfahrung als Alltagsradfahrer mit ca. 2.000 km innerstädtisches Radfahren jährlich, dass PKW- Fahrer dann gefährlich nahe ohne Abstand überholen, wenn Straßen schmal und zweispurig sind. Beispiele hierfür sind die Richard-Wagner Str. oder die Seebener Str. (in diesen Situationen sieht die ERA im übrigen Tempo wg. der zu geringen Abstände zwischen Bordsteinkante und Schienenrille). Die allgemeine Lebenserfahrung unterstellt im übrigen wieder rechtswidriges Verhalten von MIV-Führern, sie haben regelgerecht nur mit einem Abstand von 1,50 m zu überholen. Nicht stetige Führung Einsicht in nicht benutzungspflichtige Strecke - 21 - Die Aufhebung der Einbahnstraße steht auch nicht zur Debatte, der gegenläufige Radverkehrs kann mit den Zeichen 239, 1022-10 und 1000-31 weiter auf dem jetzigen gemeinsamen Fuß- Radweg geführt werden. Fußgänger würden damit besser geschützt werden, da Radfahrer dann entsprechend vorsichtiger, d. h. mit Schrittgeschwindigkeit passieren müssten. Die Anordnung eines gemeinsamen Fuß- Radweges auch deshalb nicht vertretbar (siehe ERA 2010 S. 27), da sowohl hohe Frequenzen 16
von Fußgängern, als auch von Radfahrern anzutreffen sind. Von der OVB wurde auch die Gefahrenstelle Querung zum Saale-Radweg entlang der wilden Saale, einer heute schon gern genutzten Verbindung zur Peißnitz und zur Innenstadt bei ihren Betrachtungen nicht berücksichtigt. Hier plant die Stadt einen Ausbau bzw. eine Asphaltierung noch im kommenden Jahr. Damit wird diese Verbindung noch erheblich attraktiver werden, noch höhere Nutzerzahlen und damit eine steigende Unfallgefahr sind abzusehen. Diese kann bei der Nutzung der Fahrbahn gerade von schneller fahrenden Radfahrern vermieden werden. Zusammenfassung Die OVB überschätzt generell die Gefährdungen der Nutzung der Fahrbahn und unterschätzt die Gefahren die Gefahren der Nutzung von Radwegen. Der von der OVB postulierte Zusammenhang zwischen Verkehrsdichte und Unfallgefahr von Radfahrern ist wissenschaftlich nicht haltbar. Die OVB ignoriert sowohl alle verkehrswissenschaftlichen Studien etwa der BASt oder des Unfallversicherungsverbandes als auch die umfangreiche bundesweite Rechtsprechung. Sie ignoriert auch die die Unfallzahlen der Polizei in Halle (siehe Anlage). Ihre Intention ist davon getragen die Flüssigkeit des MIV, im Falle der Geiststr. des SPNV abzusichern. Darüber vernachlässigt sie Sicherheitsaspekte. Auch in einem großen Teil der weitere ca. 50 als benutzungspflichtig beschilderten Radwege in Halle (Saale) und Hunderte, wenn nicht Tausende gefährlicher Radwege in Sachsen-Anhalt bestehen große Sicherheitsdefizite, auf Grund zu geringer Breiten, der Nähe zu gefährlichen Ein- und Ausfahrten, fehlender Sichtbeziehungen für rechtsabbiegende MIVs usw. Im Ergebnis trägt diese Praxis der Separierung des Radverkehrs auf regelwidrigen Radwegen dazu bei, dass Sachsen-Anhalt bundesweites Schlusslicht bei der Verkehrssicherheit ist (siehe Volkstimme vom 15.12.2016). Anlage Fahrradunfälle in Halle (Saale) mit mehr als einem Beteiligten; 2007 August 2012 (vorgestellt von Herrn Bade Polizei Halle am Runden Tisch Radverkehr der Stadt Halle) Ursachen durch andere Gesamt In % Abstand 12 0,96 Überholen 42 3,35 1. Vorfahrt 421 33,57 Rotlicht 20 1,59 2. Abbieger 320 25,52 Rückwärts 63 5,02 3. Einfahren 228 18,18 Tür auf 102 8,13 Fehler Fußgänger 46 3,67 1254 100 17
Ursachen durch Radfahrer Alkohol 113 12% 1. Falsche Str. nutz 297 31% Abstand 34 4% Vorfahrt 114 12% Rotlicht 78 8% 2. Einfahren 258 27% Abbiegen 58 6% 952 100% 18