Volker Preibisch. 25. Jan Stadt Halle (Saale) Marktplatz Halle (Saale)
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- Hinrich Böhler
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1 Volker Preibisch 25. Jan Stadt Halle (Saale) Marktplatz Halle (Saale) Widerspruch; Bescheid des Fachbereichs Sicherheit vom (Eingang ) zum Antrag des ADFC, die Radwegebenutzungspflicht in verschiedenen Straßen der Stadt Halle (Saale) aufzuheben Sehr geehrte Damen und Herren, ich mache mir den Einspruch des ADFC vom in vollem Umfang zu eigen und trete in Widerspruch bezüglich der Ablehnung von einzelnen Punkten des ADFC Antrages als auch meines persönlichen Einspruches vom (siehe unten). Dies auch deswegen, da alle angeführten Straßen von mir auch persönlich mit dem Fahrrad genutzt werden. Nach meinem Rechtsverständnis (und dem eines beratenden Rechtsbeistandes) bedarf die weitere Verfolgung meiner Anliegen erstens eines Abhilfebescheides der Stadt an mich in den Punkten, in denen die Stadt meinem bzw. den Anliegen des ADFC folgt und zweitens eines Widerspruchsbescheides durch in den Punkten, in denen die Stadt Halle meine bzw. die bisherigen Einsprüche des ADFC ablehnt.
2 2 Begründung im Einzelnen zu Bernburger Str. Weitere Gründe für meine bzw. die Anträge des ADFC zur Aufhebung der Benutzungspflichten insbesondere an der Bernburger und der Talstraße sind Ihnen und dem Landesveraltungsamt (LVwA) als oberer Verkehrsbehörde aus meinen Ergänzungen zu den Protokollen der Verkehrsschau vom und einer Begehung in der Bernburger Str. vom bekannt. Leider sind die in diesen Zusammenhängen geäußerten Gründe für eine Ablehnung der Beibehaltung der Radwegebenutzungspflicht nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Zusagen wie die räumliche Beschränkung von Freisitzen und die Aufhebung von Stellplätzen für PKWs vor der Einfahrt zum Oberen Mühlweg zur Verbesserung der Sichtverhältnisse in der Bernburger Str. oder die Aufhebung einer Bushaltestelle in der Delitzscher Straße, vor der Bahnhofsbrücke, sind nicht umgesetzt worden. Im Gegenteil zusätzlich wurden einem Gastronomiebetrieb in der Bernburger Str. Freisitze gewährt, die den Radweg weiter einengen. In keinem Punkt gehen Sie auf den baulichen Zustand, bzw. die Qualität der Radwege ein. Auch ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 C Urteil vom 18. November 2010) zur Radwegebenutzungspflicht ist nicht in Ihren Begründungen beachtet worden. Demnach darf die Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn 1. aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse 2. eine Gefahrenlage besteht, die 3. das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung 4. erheblich übersteigt 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO. Diese Bedingung sehe ich an keiner Straße, an der Sie die Aufhebung ablehnen als gegeben an. Die polizeiliche Stellungnahme, die bezüglich der Bernburger Straße vorgelegt wurde,
3 3 lässt nicht den Schluss zu, dass die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht zu einem Sicherheitsgewinn geführt hat. Entgegen Ihrer Deutung des Unfallgeschehens in der Bernburger Str. kann man auch den Schluss ziehen das das Nichtvorhandensein der Beschilderung (VZ ) stadtauswärts zu mehr Verkehrssicherheit geführt hat, da schnellere Radfahrer die Fahrbahn genutzt haben (immerhin zu 27% und 163 innerhalb von 10 Stunden) und deshalb nicht mit Fußgängern oder anderen Radfahrern kollidiert sind. Für die geringe Gefährdung bei Nutzung der Fahrbahn spricht auch, dass die Unfallanalyse trotz dieser Nutzung der Fahrbahn nur einen einzigen Radfahrerunfall nicht auf dem Radweg aufweist, hingegen fünf auf dem Radweg. Die von Ihnen in den Raum gestellte hypothetische Behinderung des Straßenbahnverkehrs trifft im Übrigen auch auf den PKW- Verkehr zu. Ein Miteinander von Straßenbahn- und radverkehr ist in Halle Alltag und wird in Straßen wie der Seebener Str., der Burgstr., der Richard-Wagner-Str., der Mansfelder Str., der Großen Ulrichstr., der Geistr. usw. d. h. auf Haupttrassen des Radverkehrs praktiziert. Von einer außerordentlichen Gefahrenlage kann insofern auch in der Bernburger Str. nicht die Rede sein. Die ERA schließt gemeinsame Fuß- Radwege bei Straßen mit intensiver Geschäftsnutzung, bei Hauptverbindungen des Radverkehrs, bei unmittelbar an Gehwege mit Mindestbreiten angrenzender Hauseingänge ausdrücklich aus. Die genannten Umstände finden sich aber in der Bernburger Str.. Dazu kommen Freisitze von Gastronomiebetrieben, Motorroller eines Pizza-Services, Werbeaufsteller, in den Radweg hineinreichende Ampelmasten, Mängel im Belag, fehlende taktile Abgrenzungen (ich empfehle den Behindertenbeauftragten der Stadt diesbezüglich um seine Stellungnahme zu bitten), eine problematische Verschwenkung und sehr schlecht ausgeleuchtete Bereiche des Radweges. Zu all diesen Belangen findet sich leider keine Bewertung in Ihrer Begründung. Die Zählung vom sollte zudem auch auf die Fußgänger- und Radfahrerzahlen je Spitzenstunde ausgewertet werden. Es scheint durchaus vorstellbar, dass in der Spitzenstunde
4 4 in der Summe bis zu 200 Fußgänger und Radfahrer erreicht wird. Dies heißt das gemäß ERA 2010 eine Wegbreite von 4,50 m und mehr zu gewährleisten ist. Bei der Erörterung der Bedeutung des ruhenden Verkehrs betonen Sie die wirtschaftliche Abhängigkeit des Einzelhandels vom PKW Verkehrs. Zum einem müssen Aspekte der Verkehrssicherheit immer in den Vordergrund gestellt werden, zum anderem unterbleibt eine Würdigung des Radverkehrs als Kundenpotential für den Einzelhandel und die Gastronomie (es ist aus wissenschaftlichen Untersuchungen heraus bekannt, dass Radfahrer höhere Umsätze im innerstädtischen Einzelhandel tätigen als PKW-Fahrer). Mitunter könnten durch die Errichtung von Abstellanlagen, z. B. am Fahrbahnrand, weitere Kunden angelockt werden. Das schnellere Radfahrer die Fahrbahn nutzen, macht den Fußweg attraktiver. Die Restfahrbahnbreite liegt nicht auf der ganzen Länge der Bernburger Str. nur zwischen 0,80 und 1,10 m, auch mit einer geringeren Wegnahme von PKW-Stellplätzen und der Schaffung von Ausweichbuchten könnten sinnvolle Kompromisse gefunden werden. In der Geiststr. oder der Richard-Wagner Str. existieren zahlreiche Geschäfte und Gastronomiebetriebe trotz nur einseitiger Parkmöglichkeiten und vergleichbaren Parkdrucks. Die ERA 2010 sieht als verkehrssichernde Maßnahme auch noch die Möglichkeit der Absenkung der Regelgeschwindigkeit auf 30 km/h vor. Diese Möglichkeit wird von Ihnen leider nicht in Erwägung gezogen. Die durchschnittliche PKW-Geschwindigkeit dürfte aber schon jetzt unter 30 km/h liegen, so dass dies durchaus vertretbar erscheint. zu Geiststraße Der Hinweis auf den besonderen Gleiskörper wirkt konstruiert und ist nicht schlüssig, der Radweg führt auf halber Länge zurück auf den besonderen Gleiskörper, es kann insofern von keiner Stetigkeit der Verkehrsführung (eine Anforderung der ERA 2010 an benutzungspflichtige Radwege) gesprochen werden. Hohe Taktfrequenzen des Straßenbahnverkehrs bestehen auch auf den gemeinsamen Trassen wie der Großen Ulrichstraße, der Beesener Str. oder am Alten Markt usw., ohne das der Straßenbahnverkehr wesentlich eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird. Ein benutzungspflichtiger Radweg schließt sich, wie in der Bern-
5 5 burger Str. auch wegen der fehlenden Voraussetzungen was Breite usw. angeht (siehe oben bzw. ERA 2010 unter 3.6) aus. zu Dölauer Str. Ich bitte in den Bescheiden Ihre Entscheidung zur Dölauer Straße mit aufzunehmen, die Abhilfemitteilung enthält diesbezüglich keine eindeutige Aussage, d. h. in der Begründung der Abhilfemitteilung findet sich diesbezüglich keine Aussage. Soweit Sie die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht erwägen, bitte ich mir mitzuteilen bis wann dies vollzogen wird; der Einspruch des ADFC datiert vom und damit seit annähernd zwei Jahren nicht beschieden bzw. umgesetzt. Zu Delitzscher Str. Die Abhilfemitteilung enthält keinerlei Begründung für die Ablehnung meines Einspruches. Es wird keine Aussage getroffen wie die Bushaltstelle vor der Bahnbrücke von Ihnen bewertet wird, auch zu der erforderlichen Breite für einen Zweirichtungsradweg mit gemeinsamer Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer nehmen Sie nicht Stellung. zu Magdeburger Str. Der Verweis auf auch noch nach zwei Jahren (Dölauer Str.) ausstehende Überprüfungen der Signalprogramme ist nicht ausreichend. Die Argumentation mit den Räumzeiten greift nicht. Dieses Thema ist bereits seit dem ersten Urteil zur Benutzungspflicht von 2001 in Berlin (VG Berlin, , 27 A , NZV 2001, 317) geklärt. Die Leistungsfähigkeit von Lichtsignalanlagen ist keine Gefahr, die eine Benutzungspflicht rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich Fahrräder mit geringerer Geschwindigkeit einer LSA nähern und daher nicht mehr bei Gelb durchfahren dürfen. Auch bezüglich der Magdeburger Straße bitte ich mir angesichts der überlangen Bearbeitungsdauer mitzuteilen, bis wann mit einer Wegnahme der Beschilderung zu rechnen ist. zu Talstraße (Amselgrund) Eine etwaige Verlangsamung (praktisch selten, da Radfahrer auf den häufig leeren Parkstreifen ausweichen werden und der PKW-Verkehr mit nur 400 KFZ/hsp vergleichsweise gering
6 6 ist) des PKW-Verkehrs durch Radfahrer rechtfertigt nicht die Einschränkungen für den Radverkehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem wegweisenden Urteil vom ausdrücklich die Begründung der beklagten Stadt Regensburg zurückgewiesen, dass die Radwegebenutzungspflicht auch deshalb angeordnet werden müsse, da aufgrund der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer entstünden. Der Radfahrer vermeidet bei Nutzung der Fahrbahn hingegen Zusammenstöße mit entgegenkommenden oder überholten Radfahrern und Fußgängern und vermeidet die Gefährdung beim zweimaligen Queren der Fahrbahn Richtung Talstraße in südlicher Richtung. Zudem gewährleistet der Belag des gemeinsamen Fußgänger- Radverkehrszweirichtungsradweges auch nach dem zwischenzeitlichen Abfräsen von Wurzelaufbrüchen noch lange nicht die Qualität der Fahrbahn. Hiervon gehen weiter Gefährdungen aus. Sie sind in Ihrer Stellungnahme nicht auf die Option "Gehweg Radfahrer frei" in beide Richtungen eingegangen. Diese wurde aber im Rahmen der Verkehrsschau vom vorgeschlagen und wäre eine Möglichkeit, die auch an anderer Stelle in Halle praktiziert wird. Die Straße wäre dann auch für Radfahrer benutzbar (im Richtung KKH). Zu Dessauer Str. Sie begründen die Ablehnung der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in der Dessauer Straße allein mit der hohen Fahrzeugdichte. Dies allein ist aber nicht ausreichend, wie z. B. das Urteil zur Kesseldorfer Str. in Dresden zeigt (VG Dresden vom ; AZ: 6K 2433/06). Zusätzlich sind u. a. der Zustand und die Breite der Radwege bei derartigen Entscheidungen mitabzuwägen. zu Buddestraße Zum Punkt 2. Stellt sich mit noch die Frage, wie viele Radfahrern an der Einmündung Buddestraße in die Rudolf-Ernst-Weise Straße vor der Neuregelung der Einbahnstraße verzeichnet wurden und wieviele Unfälle seit der Einrichtung des LVwA in der Ernst Kamiethstraße 2 in der Rudolf-Ernst-Weise Straße an der hinteren Torausfahrt des LVwA, etwa 40 m unterhalb der Einfahrt der Buddestraße (dort befindet sich auch die Radabstellanlage des LVwA, die täglich von ca. 50 Bediensteten des LVwA genutzt wird) zu verzeichnen
7 7 sind. Der Verweis auf PKW-Unfälle überzeugt nicht, die Einmündung von Radfahrern hat einen anderen Charakter und kann nicht zum Vergleich herangezogen werden, da der PKW beim Einbiegen eine ganze Fahrbahnbreite beansprucht. Augenscheinlich ist die Ausfahrt Buddestraße für den PKW-Verkehr gut einsehbar, bzw. Radfahrer haben von der Ausfahrt aus eine freies Sichtfeld auf den PKW-Verkehr in der Rudolf- Ernst-Weise Straße. In Stoßzeiten staut sicher der Verkehr bis weit hinter die Ausfahrt Buddestraße, es ist dann für den Radverkehr noch einfacher sich neben dem PKW-Verkehr gut sichtbar einzuordnen. Ich sehe in den bisherigen Anwendung der StVO 2 Abs. 4 S. 2 in Halle noch nicht die Intention des Gesetzgebers umgesetzt, wonach Radfahrern grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit einzuräumen ist, auf der Fahrbahn oder dem Radweg zu fahren und eine zwingende Benutzung des Radwegs nur bei den Voraussetzungen der StVOVwV Nr. 2 zu StVO 2 Abs. 4 S 2 vorzuschreiben. Die Beibehaltung von Radwegebenutzungspflichten in mehr als 50 Straßen in Halle ist mit dieser gesetzlichen Vorgabe nicht vereinbar. Auch bei einer konsequenten Anwendung der Mainzer Richtlinie, die bei Durchführung der Verkehrsschau am , von Ihnen verschiedentlich zitiert wurde und von der Landesregierung im Rahmen einer großen Landtagsanfrage anerkannt wurde, hätten Sie in der Abwägung zu dem Schluss kommen müssen, dass die Radwegebenutzungspflicht in allen o. g. Fällen aufzuheben ist. Mit freundlichen Grüßen Volker Preibisch
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