Allgemeine Anforderungen. Natürliches Leben natürliches Produkt. Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände

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Transkript:

NEULAND- Richtlinien Allgemeine Anforderungen Natürliches Leben natürliches Produkt Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände Deutscher Tierschutzbund e.v. Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft e.v. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. Verein für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung e.v. Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin Tel. (030) 25799784

NEULAND Die neue Fleischqualität Diese Trägerverbände garantieren die tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung Deutscher Tierschutzbund e.v. In der Raste 10, 53129 Bonn, Tel.: (0228) 60496-0 AbL-Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.v. Bahnhofstr. 31, 59065 Hamm, Tel.: (02381) 90 53 17 1 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. (BUND) Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, Tel.: (030) 27 58 6-40 NEULAND-Richtlinien für Allgemeine Anforderungen Seite 2 von 5

Neuland-Richtlinien Allgemeine Anforderungen (Stand 11/2016) Alle gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten. 1. Flächenbindung und Bewirtschaftungsintensität Der Betrieb ist eine natürliche oder juristische Person. Eine Flächenbindung von 1,5 GVE pro Hektar, bezogen auf die landwirtschaftliche Nutzfläche, wird vorgeschrieben. Hier findet der für die Agrarumweltprogramme in Niedersachsen gültige Umrechnungsschlüssel (GVE/Tier) Anwendung. Betriebskooperationen sind möglich, wenn dadurch nicht die Bestandes- und Flächengrenzen überschritten werden. Die NEULAND-Richtlinien gelten auch für jeden Kooperationspartner. Futter-Mist Kooperationen sind mit allen Betriebsformen (konventionell/bio) möglich Verfahren (Dokumentation) wie im ökologischen Landbau. Eine Betriebsteilung auf einer Hofstelle ist nur dann möglich, wenn dadurch die artgerechte Tierhaltung in Umfang und/oder Qualität gefördert wird. Betriebsteilungen sind bei Tieren einer Nutzungsart grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind auf Antrag möglich. Ackernutzung: Die Verwendung von Glyphosat ist verboten. Der Maisanteil darf im 5-jährigen Durchschnitt nicht über 33 Prozent liegen (Betriebe mit überwiegendem Anteil an Gründlandflächen sind hiervon ausgenommen). Der Maisanteil kann bei bis zu 50% liegen, wenn als Ausgleich 20% der Gesamtfläche mit Leguminosen bebaut werden oder Agrarumweltmaßnahmen unterliegen und der Vorstand des NEULAND e.v. eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. 2. Umstellung Grundsatz des Programms ist die Gesamtumstellung der Tierhaltungsbereiche auf NEULAND- Richtlinien, d.h. alle Tiere des Betriebes müssen nach Neuland-Richtlinien gehalten werden. Falls ein landwirtschaftlicher Betrieb die Richtlinien noch nicht vollständig für alle Tierhaltungsbereiche erfüllt, kann eine Ausnahmegenehmigung für eine betriebsindividuelle Umstellung beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Alle Tiere einer Nutzungsart werden nach NEULAND-Richtlinien gehalten Alle anderen Tiere, die noch nicht unter Neuland-Bedingungen gehalten werden, dürfen nicht unter gesetzeswidrigen (z.b. Dunkelställe) oder tierwidrigen (z.b. Vollspalten, Käfige, dauerhafte Anbindung) Haltungsformen gehalten werden.. Der betriebsindividuelle Umstellungsplan umfasst im Regelfall 6 bis 12 Monate, in Ausnahmefällen auf Antrag und nach Bewertung durch die Kontrollkommission max. 3 Jahre. D. h. bis dahin ist eine Parallelproduktion mit nicht tierwidrigen Haltungsformen erlaubt. Der betriebsindividuelle Umstellungsplan ist Teil der Vereinbarung. Der Umstellungszeitraum läuft ab Unterzeichnung der Vereinbarung; die Umstellungsanforderungen müssen spätestens mit Ablauf der Umstellungsfrist erfüllt sein. Werden die vorgesehenen Umstellungszeiträume nicht eingehalten, dürfen keine Tiere und/oder Produkte unter NEULAND vermarktet werden. NEULAND-Richtlinien für Allgemeine Anforderungen Seite 3 von 5

3. Kontrolle Die Kontrolle der Betriebe erfolgt durch ein externes Kontrollunternehmen auf Einhaltung der Richtlinien sowie ordnungsgemäße Führung der Dokumentationen - mindestens einmal pro Jahr unangemeldet. Das Kontrollunternehmen wird vom NEULAND e.v. beauftragt. 4. Dokumentation Alle landwirtschaftlichen Betriebe/Unternehmen im nachgelagerten Bereich müssen alle zu führenden Dokumentationen (z.b. Bestandsbuch, Buchführung etc.) den Kontrolleuren zur Verfügung stellen, denn nur so kann eine Wareneingangsprüfung und Warenausgangsprüfung durchgeführt werden. 5. Warenfluss Von allen Beteiligten der Wertschöpfungskette ist stets eine dokumentierte Wareneingangsprüfung und Warenausgangsprüfung auf allen Stufen des Neuland-Programms durchzuführen. Jede Stufe muss außerdem ihre Produkte aktiv kennzeichnen und entsprechende Warenbegleitpapiere ausstellen. Das beinhaltet auch den Nachweis der NEULAND-Eigenschaft und Lieferfähigkeit auf allen Stufen der Wertschöpfungskette. 6. Zukaufsregelungen Der Tierzukauf darf nur von anerkannten NEULAND-Betrieben erfolgen. Von der Zukaufsregelung für Jungtiere sind die Zuchttiere ausgenommen. Stehen keine Tiere von NEULAND-Betrieben zur Verfügung (Nachweis), müssen nach einer vorherigen, schriftlichen Genehmigung durch den NEULAND e.v. Tiere von anderen Betrieben, sogenannten Zukaufbetrieben, zugekauft werden. Stehen keine Tiere von NEULAND-Betrieben zur Verfügung, sollte der Zukauf von Biobetrieben erfolgen. Die Kontrolle von Biobetrieben erfolgt durch deren externe Biokontrollstellen mit einer Checkliste, die die zusätzlichen Kriterien des NEULAND e.v. enthält. Konventionelle Zukaufbetriebe müssen von der Kontrollstelle besichtigt, von der Kontrollkommission bewertet, vom Vorstand anerkannt und 1x pro Jahr von der externen Kontrollstelle überprüft werden. Für den Zukauf von Rindern gelten besondere Regelungen. Diese sind der entsprechenden Richtlinie zu entnehmen. Die Zukaufsbetriebe müssen die in den speziellen Richtlinien festgelegten Vorgaben erfüllen. Bei mangelnder Verfügbarkeit sind Ausnahmen hiervon nicht aber von den Fütterungsfristen nach VLOG-Standard - möglich. Anträge auf Ausnahmegenehmigung bewertet die Kontrollkommission und legt diese Bewertung dem Vorstand zur Entscheidung vor. Masttiere von Biobetrieben können dann als NEULAND-Masttiere vermarktet werden, wenn die externe Bio-Kontrollstelle mit einer Checkliste die zusätzlichen Kriterien des NEULAND e. V. nachweist, das betrifft das ganze Lebensalter. Dafür ist eine Selbsterklärung (Vordruck erhältlich in der Bundesgeschäftsstelle) erforderlich, die NEULAND e.v. berechtigt, dies bei der Bio-Kontrollstelle überprüfen zu können. Damit wird der Biobetrieb mit einem vereinfachten Verfahren NEULAND-Betrieb. Gebühren und Kosten werden extra berechnet. Die Regelung ist Gültig für die Tierarten Rind und Schaf. NEULAND-Richtlinien für Allgemeine Anforderungen Seite 4 von 5

7. K.O.-Kriterien In den speziellen Richtlinien sind so genannte K.O.-Kriterien definiert. Wird gegen diese verstoßen, darf unmittelbar nach Feststellung der Abweichung(en) von einer Vorgabe eines K.O.- Kriteriums durch die Kontrollstelle, die betreffende Partie Tiere (Gruppe oder ganzer Stall - z.b. Geflügel) nicht mehr unter NEULAND vermarktet werden. Die K.O. Kriterien sind in den jeweiligen tierartspezifischen Haltungsrichtlinien festgelegt. Sie betreffen im Wesentlichen folgende fünf Bereiche: 1. Gentechnikfreiheit auf Grundlage des EGGenTDurchfG in der jeweils gültigen Fassung 2. Platzmaße und Aufstallungsregelungen 3. Fehlende Einstreu 4. Nichtkurative Eingriffe am Tier 5. Antibiotikagaben NEULAND-Richtlinien für Allgemeine Anforderungen Seite 5 von 5