Landesweite Vorgaben zur Nutzung der Windenergie Raumordnungspläne nach Landesplanungsrecht Zulassung nach Bundesimmissionsschutzrecht N Matthias Bergmeier
Hessischer Energiegipfel Einrichtung durch Ministerpräsident Volker Bouffier (05. April 2011 / Abschlussbericht 10. November 2011) Einbindung politischer / gesellschaftlicher Vertreter (u.a. kommunale Vertreter, Umwelt- und Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Industrie), Internetforum Anstoß eines Prozesses, um für die zukünftige Energiepolitik in Hessen den größtmöglichen Konsens zu erreichen. Bilder Hessische Staatskanzlei
Hessischer Energiegipfel Zukünftiger Energiemix Ziel: Deckung des Endenergieverbrauchs (Strom und Wärme) bis 2050 möglichst zu 100% aus Erneuerbaren Energien. Umstieg auf Erneuerbare Energien möglichst kostengünstig. Zubau an Windenergieanlagen ist erforderlich. Energieversorgung aktuell (ohne Verkehr): Stromverbrauch - 37 TWh/a (Kernenergie bislang ca. 16 TWh/a) Verbrauch von Wärmeenergie 90 TWh/a
Hessischer Energiegipfel Zukünftiger Energiemix Biomasse: 2008 7 TWh Energie (davon 0,9 TWh Strom) Potenzial 13,5 TWh/a Empfehlungen u.a.: Effizienzsteigerung von Biomasseanlagen (z.b. Wärmenutzungskonzepte) Steigerung der Nutzung biogener Abfälle (Bioabfälle, Grünschnitt) Artenreiche Fruchtfolgen, Reststoffe aus Landschaftspflege und Forst
Hessischer Energiegipfel Zukünftiger Energiemix Photovoltaik / Solarthermie / Geothermie / Wasserkraft: Empfehlungen u.a.: Photovoltaik Solarthermie Geothermie Wasserkraft Potenzial ca. 6 TWh/a Keine Angaben Potenzial ca. 0,3-0,4 TWh/a (Strom) 0,8 TWh/a (Wärme) Potenzial ca. 0,5 TWh/a (zu 80% ausgeschöpft) Erstellung eines Solardachkatasters / Eignungsprüfung öffentl. Gebäude Marktanreizprogramme insb. für Solarthermische Wärmeenergie Ausschöpfung von Modernisierungspotenzialen
Hessischer Energiegipfel Zukünftiger Energiemix Windenergie: Stand 2011 Potenzial 665 Anlagen, 687 MW Installierte Leistung, (Bundesverband WindEnergie e.v.) Bis zu 28 TWh/a auf 2% der Landesfläche ( Studie zum Potenzial der Windenergienutzung an Land (Frauenhofer IWES)) Empfehlungen u.a.: Vorranggebiete für Windenergie in der Größenordnung von 2% Verbindliche Vorgaben durch den LEP. Nicht als Vorrangflächen erfasste Gebiete gelten als Ausschlussflächen. Verbindliche Vorgaben durch den neuen Landesentwicklungsplan Hessen 2020 für die Regionalplanung. * TWh = Terrawattstunde
Hessischer Energiegipfel Empfehlungen zur Windenergie Kriterien zur Ermittlung der Vorrangflächen für Windenergie Windgeschwindigkeiten (Windhöffigkeit) Immissionsschutzrechtliche Kriterien (z.b. Abstände zu Siedlungen) Abstandregelungen zu Infrastrukturen Ausschluss von Flächen aus naturschutzfachlicher Sicht (z.b. Kernzonen Biosphärenreservat, Nationalpark, NSG, Naturdenkmale) Möglichst effiziente Flächennutzung Konzentration von Anlagen zu Windparks wünschenswert Kriterien bedürfen der Konkretisierung!
Neuaufstellung Landesentwicklungsplan Hessen 2020 oder Änderung Landesentwicklungsplan Hessen 2000 N
Landesentwicklungsplan (LEP) Hessen 2020 Landesentwicklungsplan Hessen 2000 seit Januar 2001 in Kraft; geändert 2007 Neuaufstellung, um aktuellen gesellschaftlich-planerischen Herausforderungen Rechnung zu tragen - innerhalb von 10 Jahren nach letztmaliger Änderung Herausforderungen ergeben sich u.a. aufgrund des gesellschaftlichen/demographischen Wandels der Nachhaltigkeit als Gestaltungsprinzip der Globalisierung der Märkte der Sicherung der ökonomischen und sozialen Grundlagen der Anpassung der Raumstrukturen an den Klimawandel der verstärkten Nutzung regenerativer Energien
Landesentwicklungsplan Hessen 2000 Landesentwicklungsplan Hessen Plantext + Karte (1:200.000) Regierungsbezirk Kassel Regionalplan Nordhessen RP Gießen Enthält u.a. textliche Festlegungen für die Regionalplanung zur Windenergie Konkretisierung RP Darmstadt Regionalplan Regionalplan Plantext + Karte (1:100.000) Enthält textl./zeichnerische Festlegungen 10
Vorgaben zur Nutzung der Windenergie Kriterien für die Ermittlung der Vorranggebiete Die Festlegung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie hat auf der Grundlage eines planerischen Konzeptes zu erfolgen, für das die nachfolgend aufgeführten Kriterien maßgeblich sind: a) ausreichende natürliche Windverhältnisse Windgeschwindigkeiten von mindestens 5,75 m/s bei 140 m Höhe über Grund, Begründung: Auf diese Weise sollen insbesondere die besonders effizienten Flächen erschlossen und vor entgegenstehenden Raumansprüchen gesichert werden.
Vorgaben zur Nutzung der Windenergie Kriterien für die Ermittlung der Vorranggebiete b) Abstand zu Siedlungen zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten ist ein Mindestabstand von 1.000 m zu wahren. Begründung: Bei Einhaltung des Mindestabstandes kann davon ausgegangen werden, dass auch bei noch zunehmender Anlagenhöhe keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht (Gebot der Rücksichtnahme). Der Mindestabstand berücksichtigt den vorbeugenden Immissionsschutz, die Bedrängungswirkung, Lichtreflex- und Schattenwirkungen sowie die räumlichen Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden, auch im Hinblick auf eine potenzielle Siedlungserweiterung.
Vorgaben zur Nutzung der Windenergie Kriterien für die Ermittlung der Vorranggebiete (Ziele, gekürzt) c) Mindestabstand zur linienhaften Verkehrsinfrastruktur 150 m zu bestehenden/geplanten Bundesautobahnen, zu mehrbahnigen Kraftfahrstraßen, dem Fernverkehr dienenden Schienenwegen, 100 m zu allen sonstigen öffentlichen Straßen/Schienenwegen/Wasserwegen; d) Mindestabstand zu Hochspannungsfreileitungen 100 m zu bestehenden und geplanten Hochspannungsfreileitungen; e) Ausschluss von Flächen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie für Windenergieanlagen dürfen nicht in Nationalparks, Naturschutzgebieten, im Nahbereich von Naturdenkmälern, in Schutzwäldern, in der Kern-und Pflegezone des hessischen Teils des Biosphärenreservates Rhön und in den Kernzonen der Welterbestätten festgelegt werden;
Vorgaben zur Nutzung der Windenergie Kriterien für die Ermittlung der Vorranggebiete (Ziele, gekürzt) f) Räumliche Konzentration von Windenergieanlagen der Flächenumfang soll die Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen im räumlichen Zusammenhang ermöglichen; g) Repowering (Ersetzen alter durch neue, leistungsfähige Anlagen) bestehende Standorte für die Windenergienutzung sind für geeignete Repoweringmaßnahmen einzubeziehen.
Vorgaben zur Nutzung der Windenergie Weitere Kriterien Alle übrigen Flächen mit ausreichenden Windverhältnissen, die nicht den Ausschlusskriterien unterliegen, sind für die regionalplanerische Prüfung und Ermittlung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie heranzuziehen (besondere Berücksichtigung des Artenschutzes, insb. Vögel/Fledermäuse) Natura 2000-Gebiete nur insofern, als die Vorgaben (2% Flächenanteil) außerhalb der Gebiete nicht auf zumutbare Weise erreicht werden kann und die Windenergienutzung mit den Erhaltungszielen vereinbar ist [ ]. Festlegungen zur Begrenzung der Bauhöhe von Windenergieanlagen sollen unterbleiben. Die Abgrenzung eines Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie soll die kommunale Zusammenarbeit zur Teilhabe an der Wertschöpfung unterstützen.
Umweltprüfung/Umweltbericht Umweltprüfung ( 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz): Prüfung, ob sich die landesplanerischen Festlegungen erhebliche positive oder negative auf die Schutzgüter: Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter (sowie Wechselwirkungen) auswirken Dokumentation der Umweltprüfung im Umweltbericht.
Umweltprüfung/Umweltbericht Gestufte räumliche Bewertung des Konfliktpotenzials der windkraftempfindlichen Vögel (Avifauna) und Fledermäuse Avifauna Fledermäuse
Zulassung nach Bundesimmissionsschutzgesetz Prüfprogramm: Lärm Ausbreitungsberechnung bewertet an Hand der Richtwerte TA Lärm: Reines Wohngebiet am Tag 50 db(a), in der Nacht 35 db(a); Schattenwurf Beschattungsbereichsberechnung für schutzwürdige Räume LAI-Empfehlung: Maximal pro Tag 30 Minuten - pro Jahr 30 Stunden; Vogelschutz Brutstätten und Nahrungshabitate: Kartierung und gutachterliche Bewertung; Standfestigkeit Statische Berechnung. Genehmigung muss erteilt werden, wenn Belange nicht entgegenstehen!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! N