Headline Titel Herzlich Willkommen zum Tag des Subhead Hotel- und Untertitel Gastgewerbes 2015
Inhaltsübersicht 1. Mindestlohnregelungen 2. Aufzeichnungspflicht 3. Arbeitszeitregelungen 4. Rechtsfolgen bei Mindestlohn- und Arbeitszeitverstößen DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 2
Mindestlohnregelungen (gesetzliche / tarifliche) DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 3
Gesetzlicher Mindestlohn Seit dem 1.1.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Unternehmen unabhängig von der Branche, der Unternehmensgröße bzw. Mitarbeiterzahl. Hiernach hat jeder Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch auf einen Bruttolohn von 8,50 pro Stunde. DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 4
Vom Mindestlohn sind ausgenommen Auszubildende Teilnehmer einer EQJ-Maßnahme oder Berufsausbildungsvorbereitung Schulpraktikanten Berufs- und schulbegleitende Praktika Praktikanten in der Berufsausbildungsorientierung für die Dauer bis zu 3 Monate Langzeitarbeitslose (mind. 12 Monate) in den ersten sechs Monaten Minderjährige DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 5
bei den Personen, die unter die Ausnahmetatbestände fallen, sollten die Grenzen der Sittenwidrigkeit beachtet werden ebendies gilt für die übrigen Ausnahmetatbestände, hier existieren in der Regel Spezialtarife im Entgelttarifvertrag DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 6
Tariflicher Mindestlohn Mindestlohn ist im Gastgewerbe in NRW nichts Neues Mindestlohn aufgrund Allgemeinverbindlichkeitserklärung gab es bereits seit 2007 (mit Unterbrechungen) Zuletzt (seit 1. September 2013) mussten 8,50 brutto (TG 1) bzw. 8,88 brutto (TG 2) gezahlt werden. Der Entgelttarifvertrag ist seit dem 31.12.2014 nicht mehr allgemeinverbindlich!! DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 7
Aufzeichnungspflichten DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 8
Grundsatz: Für alle Mitarbeiter müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit (formlos) aufgezeichnet werden Aufzeichnungsfrist: Spätestens 7 Tage nach dem Arbeitseinsatz Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 9
Ausnahme: Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Bruttogehalt die Entgeltgrenze i.h.v. 2.958 überscheitet, sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, sofern die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet ( 16 Abs. 2 ArbZG) Ausgenommen von der Anwendbarkeit des ArbZG sind lediglich leitende Angestellte (z. B. Prokuristen und Arbeitnehmer mit Einstellungsund Entlassungsbefugnis). DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 10
Arbeitszeitregelungen DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 11
Das Arbeitszeitgesetz gilt bereits seit 20 Jahren und spielte bisher keine Rolle, weil es nur wenige Aufzeichnungspflichten gab. DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 12
Tarifliche Regelungen: Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 8 h pro Arbeitstag bzw. 169 h pro Monat ( 3.1 MTV). Die höchstzulässige Arbeitszeit beträgt 199 pro Monat ( 3.1 MTV). Die Arbeitszeit kann bei kaufmännischen Angestellten und Handwerkern einzelvertraglich auf 9 h pro Arbeitstag bzw. 192 h im Monat ausgedehnt werden ( 3.1 MTV). DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 13
Gesetzliche Regelung: Die Arbeitszeit darf nur dann auf bis zu 10 h pro Tag verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten durchschnittlich 8 h werktäglich nicht überschritten werden ( 3 ArbZG). DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 14
Das Mindestlohngesetz geht von dem Grundsatz aus, dass jede in einem Monat geleistete Arbeitsstunde auch in diesem Monat tatsächlich mit mind. 8,50 bezahlt werden muss. Es muss entweder jeden Monat nach geleisteter Stunde abgerechnet werden oder es wird ein Arbeitszeitkonto (Flexi-Konto) geführt ( 2 Abs. 2 MiLoG, 3 Ziff 3.9 MTV) DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 15
Arbeitszeitkonto / Flexi-Konto: Das bedeutet, dass der Mitarbeiter jeden Monat seinen bestimmten Lohn für die vereinbarte Stundenzahl erhält. Erfasst werden die Mehrarbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Überstunden werden auf den nächsten Monat übertragen. DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 16
Arbeitszeitkonto / Flexi-Konto: Es dürfen maximal 50 % der vereinbarten Arbeitszeit auf den Folgemonat übertragen werden (Bsp: Ein Teilzeitbeschäftigter mit 80 h / Monat kann maximal 120 h im laufenden Monat arbeiten. Die Mehrarbeit von 40 h wird als Guthaben auf den Folgemonat übertragen. Weitere Überstunden sind möglich, müssen aber in diesem Monat ausbezahlt werden). Mehrarbeitsstunden sind innerhalb von 3 Monaten in Freizeit auszugleichen; ansonsten auszuzahlen. DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 17
Arbeitszeitkonto / Flexi-Konto: Betriebe, die mehr als 12.000 Jahresarbeitsstunden zur Berufsgenossenschaft gemeldet haben, beträgt der Ausgleichszeitraum 12 Monate. DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 18
Rechtsfolgen bei Mindestlohn- und Arbeitszeitverstößen DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 19
Die Nichtzahlung des Mindestlohns kann mit Bußgeld bis zu 500.000 geahndet werden!! Bei Nichteinhaltung des Mindestlohns drohen Sozialversicherungsnachzahlungen aufgrund der Phantomlohnproblematik. DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 20
Der Arbeitnehmer kann seinen höheren Lohnanspruch vor den Arbeitsgerichten geltend machen (Ausschlussfristen greifen nicht). Bußgeld bis zu 15.000 bei Verstoß gegen die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften Bußgeld bis zu 2.500 bei Nichtaushang des ArbZG, der Tarifverträge und von Betriebsvereinbarungen DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 21
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Gesundheits- oder Arbeitskraftgefährdung der Arbeitnehmer oder bei beharrlicher Wiederholung von Verstößen Bei fahrlässiger Gefährdung kann eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden. DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 22
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit DEHOGA Bundesverband, Berlin, 2008, Folie 24