Grundlagenwissen Sozialversicherung 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 9. Gesetzliche Grundlagen 41. Verordnungen 123. Stichwortverzeichnis 147



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Schnellübersicht Seite Grundlagenwissen 7 Abkürzungen 8 Kommentierung 9 Gesetzliche Grundlagen 41 Verordnungen 13 Stichwortverzeichnis 147 1 3 4 5 Ergänzend empfehlen wir: Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis? ISBN 978-3-809-3458- Neue Qualität im Pflegeheim ISBN 978-3-809-7399-4

Meldungen Der Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages Meldungen Die Meldepflichten des Arbeitgebers werden in 8a bis 8c SGB IV behandelt. Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung, die aufgrund der in 8c SGB IV enthaltenen Ermächtigung erlassen wurde. Es handelt sich dabei um die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV, die im Kapitel Verordnungen abgedruckt ist. Zum 1. 1. 01 wurde die sogenannte GKV-Monatsmeldung eingeführt. Sie ist bei unständig Beschäftigten und nur dann zu erstatten, wenn der jeweilige Arbeitnehmer mehrfach beschäftigt ist oder sonstige beitragspflichtige Einnahmen bezieht. Die GKV-Monatsmeldung ist wegen des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich. Da dieser weder im Jahr 01 noch 013 durchgeführt wird, ist die GKV- Monatsmeldung in diesen Jahren nur zu erstatten, wenn etwa bei einer Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten wird oder sich das Entgelt in der Gleitzone befindet (beachten Sie dazu die Ausführungen auf Seite 1). Mit Wirkung ab 1. 1. 013 wurde eine neue Meldung eingeführt, die sich auf geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber bezieht). Die Arbeitgeber haben eine solche Meldung zu erstatten, wenn der geringfügig Beschäftigte beim Arbeitgeber einen Antrag auf Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hat. In der Regel wird die neue Meldung zusammen mit der Anmeldung erstattet. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt als ausgesprochen, wenn die Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers widerspricht. Ein Widerspruch erfolgt beispielsweise dann, wenn nach den Feststellungen der Einzugsstelle weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat überschritten wird. Seit 006 wird das Meldeverfahren maschinell übermittelt, eine Papiermeldung ist nicht mehr möglich (Ausnahme: Haushalt). Der Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages 8d SGB IV beschreibt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Es geht hier um die Zusammenfassung der Beiträge zur K Krankenversicherung K Pflegeversicherung K Rentenversicherung K Arbeitslosenversicherung. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung zählt nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser ist in einer Summe monatlich vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle (beachten Sie dazu die nachfolgenden Ausführungen) zu entrichten. 8 www.walhalla.de

Der Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages Der Arbeitgeber ist Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ( 8e Abs. 1 SGB IV). Er zieht die Beitragsanteile des Arbeitnehmers von dessen Arbeitsentgelt ab und überweist diese Beiträge zusammen mit seinem Arbeitgeberanteil als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle. 8g SGB IV sieht einen Rechtsanspruch des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten auf den Arbeitnehmeranteil vor. Wichtig: Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Über die zu zahlenden Beiträge hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen in einem Beitragsnachweis zu machen. Dieser Beitragsnachweis ist monatlich der Einzugsstelle zu erstatten. Es ist möglich, sowohl den Beitragsnachweis als auch die Beiträge an einen Verband der Krankenkassen abzuführen ( 8f Abs. 4 SGB IV). Nach 8h Abs. 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zu zahlen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da die Arbeitnehmer unter den Krankenkassen wählen können, haben es die Arbeitgeber in aller Regel mit mehreren Einzugsstellen zu tun, an die sie die Beitragsnachweise und die Beiträge zu überweisen haben. Für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Gewählt werden können: K die Ortskrankenkasse (AOK) des Beschäftigungs- oder Wohnortes K jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach ihrer Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt K die Betriebskrankenkasse (BKK) oder die Innungskrankenkasse (IKK), wenn die Satzung der BKK dies vorsieht K die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See K die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Familienversicherung bestanden hat K die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist Für Familienversicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds. Bei geringfügig Beschäftigten im Haushalt gilt bezüglich der Beitragszahlung eine Besonderheit ( 8h Abs. 3 SGB IV). Die Einzugsstelle leitet im Übrigen die Beiträge an die anderen Versicherungsträger weiter ( 8k SGB IV). Dafür erhält sie eine Vergütung ( 8l SGB IV). www.walhalla.de 9

Der Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages Ausübung des Wahlrechts Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitnehmer legt Arbeitgeber unverzüglich Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vor Arbeitnehmer legt nicht innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliedsbescheinigung vor Wahl einer neuen Krankenkasse ist nur möglich, wenn bei der bisherigen Krankenkasse eine Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten bestand Arbeitgeber meldet den Versicherten bei der gewählten Krankenkasse zur an Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse an bisher nicht versichert: Arbeitgeber wählt die Krankenkasse für den Arbeitnehmer selbst aus Aufgrund der Ermächtigung in 8n SGB IV ist die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) ergangen, die im Kapitel Verordnungen abgedruckt ist. In diesem Zusammenhang ist die Betriebsprüfung der zu erwähnen, die die Prüfstellen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern durchführen. Hierzu enthält ebenfalls die BVV weitere Einzelheiten. Nach 8p Abs. 1 SGB IV sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, bei den Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre zu prüfen, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere prüfen sie die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. 8n Abs. 6a SGB IV sieht die Möglichkeit der elektronischen Betriebsprüfung vor. Allerdings soll diese erst im Laufe des Jahres 013 zur Anwendung kommen. 30 www.walhalla.de

Die sträger Rechte und Pflichten im Ehrenamt Recht auf Wahrnehmung des Amtes Pflichten Treuepflicht sachgerechte Amtsausführung 31 Abs. 1 SGB IV spricht von K einer Vertreterversammlung und K einem Vorstand. Ferner hat jeder Versicherungsträger einen (hauptamtlichen) Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Eine Besonderheit gibt es aber bei den Krankenkassen. Hier besteht als Selbstver- Amtsverschwiegenheit (Datenschutz beachten) Entschädigung Schutz vor Behinderung und Benachteiligung wegen Ausübung des Ehrenamtes durch das Verbot solcher Behinderungen und Benachteiligungen Verpflichtung, dem Versicherungsträger keinen Schaden zuzufügen Die sträger Der vierte Abschnitt des SGB IV beschäftigt sich mit den Trägern der. Zunächst wird in 9 Abs. 1 SGB IV bestimmt, dass die Versicherungsträger rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind. Die Selbstverwaltung wird von Ausnahmen ( 44 SGB IV) abgesehen durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt ( 9 Abs. SGB IV). Dazu werden Organe gebildet ( 31 SGB IV). Wichtig: Die Vorschriften über Verfassung und Selbstverwaltung des SGB IV gelten nicht für die Arbeitslosenversicherung (beachten Sie dazu die Ausführungen auf Seite 11). www.walhalla.de 31

Die sträger Beschlussfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane grundsätzlich sämtliche Mitglieder müssen ordnungsgemäß geladen sein die Mehrheit der Mitglieder muss anwesend und stimmberechtigt sein Beschlussfassung grundsätzlich gegebenenfalls Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Stimmengleichheit: erneuter Antrag übereinstimmender Beschluss der Arbeitgeber und der Versicherten waltungsorgan nur der Verwaltungsrat. Außerdem hat jede Krankenkasse einen hauptamtlichen Vorstand. Die Mitglieder von Vertreterversammlung und Verwaltungsrat sowie des ehrenamtlichen Vorstandes (gilt nicht für die Krankenkassen) üben ihr Amt als Ehrenamt aus: 64 SGB IV beschäftigt sich mit der Beschlussfassung von Selbstverwaltungsorganen. Zu erwähnen sind die besonderen Bestimmungen des 64 Abs. 4 SGB IV. Dort geht es um Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist aus der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger entstanden. Die 43 bis 66 SGB IV beschäftigen sich mit der Zusammensetzung, der Wahl und dem Verfahren der Selbstverwaltungsorgane. 3 www.walhalla.de