in Bereichen für industrielle und gewerbliche Nutzungen (GIB) Ziele zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels (EH) enthalten Aussagen zum Ausschluss neuer Einzelhandels-Planungen in GIB, allenfalls geringfügige Erweiterungen bestehender EH-Vorhaben (Bestandssicherung), da gerade die GIB den emittierenden Betrieben dienen sollen. Überblick über den Umfang der möglicherweise betroffenen Betriebe zu erhalten: Erstellung der Bestandsanalyse gemeinsam mit den 49 Kommunen der Planungsregion Düsseldorf 13 der 49 Kommunen meldeten, dass in ihrem Gebiet kein GIB dargestellt ist oder kein großflächiger EH in GIB existiert. 1
Ergebnisse der Bestandsanalyse für Einzelhandelsprojekte: 34 Kommunen meldeten 243 großflächige Betriebe, von denen: zwei Drittel (155) der Betriebe ein überwiegend nicht zentrenrelevantes Kernsortiment an bieten, z.b: 60 Bau- und Gartenmärkte, 44 Möbelhäuser und sonstige z.b. Elektrogroßgeräte Ein Drittel (89) des gemeldeten EH in GIB verfügt über ein zentren- und nahversorgungsrelevantes Sortiment: 59 Lebensmittelmärkte und 13 Verbrauchermärkte 17 weitere zentrenrelevante Märkte, z.b. Tier- und Schuhfachmärkte, spiegeln den Trend zu Fachmärkten (größere Parkplätze, Einzugsbereiche). 2
Sortimentsstruktur der Einzelhandelsbetriebe in GIB, Planungsregion, Sept. 2011: Quelle: Daten der Bestandsanalyse, eigene Berechnungen, Dezernat 32 3
Probleme: Die teilweise erheblichen zentrenrelevanten Randsortimente können sich negativ auf ZVB auswirken. Großflächiger EH mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit ggf. schädlichen Auswirkungen auf ZVB, aber auch durch kleinflächigen EH. Betroffene GIB sind kaum mehr zur Ansiedlung von emittierendem Gewerbe geeignet (aber: oft keine alternativen Standorte). 4
Gründe für die bisherige Ansiedlung großer Einzelhandelsprojekte: Ansiedlung von Betrieben nach früheren Rechtsgrundlagen, also ältere vorhandene Baurechte. Vermutungsregel nach 11 Abs. 3 BauNVO: Baumärkte und Möbelhäuser wurden früher häufig als atypisch bewertet Sonderfall Kfz-Handel: Dieser wird auch heute meist als atypischer Betrieb behandelt (Werkstatt, kaum zentrenrelevantes Sortiment) Situation im unbeplanten Innenbereich nach 34 Abs. 1 BauGB, (kein Bebauungsplan): Zulässigkeit eines Vorhabens allein nach der Frage, ob es sich in die nähere Umgebung einfügt. Ausnahmen im gegenwärtige Ziel des Regionalplans (GEP 99) für städtebaulich integrierte Brachflächen <10 ha vor. 5
Mögliche Handlungserfordernisse: In welchen der heutigen GIB könnte der großflächige EH, ggf. auch mit weiteren Nutzungen (z.b. Verwaltung, Freizeiteinrichtungen), den wirtschaftlichen Strukturwandel soweit geprägt haben, dass es sich um typische Nutzungen für einen ASB handelt? An welchen Standorten in den neuen ASB möchte eine Kommune weitere EH- Planungen im Umfeld schon vorhandener EH-Standorte bauleitplanerisch beschränken, obwohl die neue ASB-Darstellung hier neue Planungsspielräume eröffnen würden? Welche der hier betroffenen GIB sollen auch zukünftig als solche erhalten bleiben, obwohl sich durch einzelne Handelsbetriebe der Beginn eines Umwandlungsprozesses zeigt, dem ggf. regional- und bauleitplanerisch entgegengewirkt werden sollte? 6
, Ausblick: Die gemeldeten EH-Betriebe werden derzeit kartografisch erfasst. Ergänzend werden besonders empfindliche, sog. Störfallbetriebe und Emittenten erfasst: Erkennbar, welche GIB besonders empfindlich sind Konkrete Handlungserfordernisse: Thema der Gespräche zwischen den Städten und Gemeinden sowie der Regionalplanungsbehörde in 2012 Beispiel ein GIB der Stadt Mönchengladbach: 7
Darstellung der Einzelhandelsbetriebe im GIB, am Beispiel der Stadt Mönchengladbach, Stand Sept. 2011 8
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