Verantwortliches Dezernat III. Vorlage Nr.: 322/2008 öffentlich FBL: Herr Mießeler

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Transkript:

Stadt Bergheim Verantwortliches Dezernat III Vorlage Nr.: 322/2008 öffentlich FBL: Herr Mießeler Mitzeichnungen Beschl.-K. Nachhaltigkeit AbtL: Herr Heidemann Verfasser/in: Herr Kuhlmann-Jaksch 6.3 Vorgesehene Beratungsfolge Gremium Datum A.f. Planung und Umwelt 21.08.2008 Rat 25.08.2008 Hinweis: Anlagen zur Sitzungsvorlage sind nur anlässlich der erstmaligen Beratung der Angelegenheit im Ausschuss beigefügt. Bewahren Sie die Anlagen für Folgeberatungen bitte auf. Haushaltsmäßige Auswirkungen x Vorlage ist haushaltsrelevant (siehe Ziffer 4 der Vorlage). für das lfd. Haushaltsjahr für Folgejahre Ortsvorsteher/in wurde informiert. Gem. 16 Abs. 1 Hauptsatzung besteht somit die Gelegenheit zur Stellungnahme TOP Bebauungsplan Nr. 229/ "Kernbereich" in Form eines Textbebauungsplans - Beschluss über den Bebauungsplan gem. 10 BauGB als Satzung Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan Nr. 229/Glessen in Form eines Textbebauungsplans wird gem. 10 BauGB als Satzung beschlossen. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird aus dem beigefügten Übersichtsplan näher bestimmt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Die der Beschlussfassung zu Grunde liegenden Unterlagen sind der Sitzungsvorlage im Ausschuss für Planung und Umwelt beigefügt. Erläuterungen: 1. Zielsetzung Ziel und Zweck des Bebauungsplans ist es, im Kerngebiet des Stadtteils Glessen, nicht gebietstypische Nutzungen, wie z. B. Vergnügungsstätten und Sexshops, auszuschließen. 2. Sachverhalt Zum Verfahren: Es bestehen seit einiger Zeit Bestrebungen, in der Stadt Bergheim Bordelle, bordellartige Betriebe und/oder Animierlokale anzusiedeln. Auf Grund seiner Nähe zum Ballungsraum Köln ist der Stadtteil Glessen für die Ansiedlung dieser Nutzungen besonders begehrt; ein langfristiger Wandel des Gebietscharakters lässt sich nicht ausschließen. Um einer zu befürchtenden städtebaulichen Fehlentwicklung zu begegnen beschloss der Rat der Stadt am 23.01.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem Ziel, den Kernbereich des Stadtteils als Mischgebiet (MI) festzusetzen und hier Vergnügungsstätten und Sexshops auszuschließen. Der Ausschuss für Planung und Umwelt beauftragte darüber hinaus die Verwaltung mit der Prüfung, in wieweit weitere angrenzende Grundstücke in den Plangeltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden können. Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Überprüfung, die im Rahmen der für den Dem Beschlussvorschlag wurde zugestimmt. Abstimmungsergebnis: einstimmig Der Beschlussvorschlag wurde abgelehnt. Ja-Stimmen Nein-Stimmen Der Beschlussvorschlag wurde verändert. Enthaltungen

1. Fortsetzungsblatt zu TOP Stadtteil zu erarbeiteten Satzung zur Festlegung der Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Klarstellungssatzung) erfolgte, wurde der Plangeltungsbereich um einige Areale erweitert und mit dem Beschluss vom 26.11.2007 neu zur Aufstellung beschlossen. Nach Abschluss der Vorverfahren gem. 3(1) BauGB und 4 (1) BauGB wurde auf dieser Grundlage auch die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3(2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB in der Zeit vom 05.05. bis einschließlich 06.06. 2008 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange enthalten keine Bedenken. Stellungnahmen von Bürgerinnen/Bürgern liegen nicht vor. Ein Abwägungsbeschluss entsprechend 1 BauGB findet damit nicht statt. Zur Planung: Im Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich mit Ausnahme eines Grundstücks südlich der Brauweiler Straße (Norma Markt= Wohnbaufläche) und zweier Grundstücke westlich der Hohe Straße (Kirche St. Pankratius und Schule = Fläche für den Gemeinbedarf) als gemischte Baufläche dargestellt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung Mischgebiet (MI) wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Plangeltungsbereich ist überwiegend von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie Dienstleitungsunternehmen geprägt. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, z.b. in Form von Animierbetrieben, Diskotheken, Spielhallen usw. ist daher als nicht gebietstypisch einzustufen. Ziel ist es, die vorhandene kleinteilige, dörflich geprägte Struktur zu erhalten und die der Versorgung des Stadtteils dienenden gewerblichen Nutzungen zu stärken. Bei einer Ansiedlung von Vergnügungsstätten können nachteilige Auswirkungen auf die Wohn- und Geschäftsbereiche nicht ausgeschlossen werden. ein mit dieser Nutzung einhergehender Trading-Down-Effekt würde zu einer Änderung des Gebietscharakters und damit zu städtebaulichen Fehlentwicklungen führen. Gem. 6 (2) BauNVO sind in einem Mischgebiet Vergnügungsstätten im Sinne des 4a (3) Nr. 2 BauNVO (sog. kerngebietstypische Vergnügungsstätten) in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, allgemein zulässig. Nach 6 (3) BauNVO können Vergnügungsstätten im Sinne des 4a (3) Nr. 2 BauNVO außerhalb der v. g. Gebietsteile ausnahmsweise zugelassen werden. Im Bebauungsplan Nr. 229/Glessen Kernbereich werden sowohl die allgemein zulässigen als auch die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Damit soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Kernbereichs Glessen gewahrt werden. Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment aus nicht jugendfreien Artikeln und / oder Druckerzeugnissen besteht, werden planungsrechtlich als Untergruppe der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe angesehen. Der Ausschluss dieser besondern Art von Einzelhandelsbetrieben ist darin begründet, eine Verdrängung der vorhandenen, insbesondere kleineren Geschäfte zu unterbinden, um die ohnehin in Stadtteilen dieser Größenordnung gefährdete Versorgung aufrecht zu erhalten. Bordelle und bordellartige Betriebe werden im festgesetzten Mischgebiet des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereiche nicht gesondert ausgeschlossen, da sie in der überwiegenden Rechtsprechung als Untergruppe nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe bzw. Gewerbebetriebe aller Art beurteilt werden und damit ohnehin nicht in einem Mischgebiet, sondern nur in Kerngebieten nach 7 BauNVO und in Gewerbegebieten nach 8 BauNVO zulässig sind. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen richtet sich die weitere Zulässigkeit von Vorhaben nach 34 BauGB. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich werden die Vorschriften des 1a BauGB (ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) nicht berührt. Über die bereis nach 34 BauGB vorhandenen Baurechte hinaus werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine neuen Baurechte geschaffen. Auf die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wird daher verzichtet. Die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich haben keine Auswirkungen auf die Umwelt. Ein Umweltbericht gem. 3 (4) BauGB ist daher nicht erforderlich.

2. Fortsetzungsblatt zu TOP 3. Alternativen/Einsparpotenziale (Prüfung einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung einschl. der Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit) Sofern der Bebauungsplan Nr. 229/Glessen Kernbereich nicht als Satzung beschlossen wird, bleibt die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Plangebiet weiterhin zulässig. 4. Darstellung der Auswirkungen auf den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Bilanz (lfd. Haushaltsjahr und Folgejahre, inkl. Folgekosten bei Investitionen) entfällt 5. Bürgerbeteiligung Die Beteiligung der Bürger erfolgte nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) a) im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB b) im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB 6. Überprüfung der Zielerreichung (Messinstrumente und zeitpunkt) Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird die rechtliche Grundlage geschaffen, im Plangeltungsbereich allgemein zulässige und ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten sowie Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment aus nicht jugendfreien Artikeln und/oder Druckerzeugnissen besteht, nicht mehr zuzulassen.

Stadt Bergheim Verantwortliches Dezernat III Vorlage Nr.: 67/2008 1. Ergänzung öffentlich FBL: Herr Mießeler AbtL: Herr Heidemann Mitzeichnungen Beschl.-K. Nachhaltigkeit Verfasser/in: Herr Kuhlmann-Jaksch 6.3 Vorgesehene Beratungsfolge Gremium Datum A.f. Planung und Umwelt 03.04.2008 Rat 14.04.2008 Hinweis: Anlagen zur Sitzungsvorlage sind nur anlässlich der erstmaligen Beratung der Angelegenheit im Ausschuss beigefügt. Bewahren Sie die Anlagen für Folgeberatungen bitte auf. Haushaltsmäßige Auswirkungen Vorlage ist haushaltsrelevant (siehe Ziffer 4 der Vorlage). für das lfd. Haushaltsjahr für Folgejahre Ortsvorsteher/in wurde informiert. Gem. 16 Abs. 1 Hauptsatzung besteht somit die Gelegenheit zur Stellungnahme TOP Bebauungsplan Nr. 229/Glessen "Kernbereich" - in Form eines Textbebauungsplans - Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB Beschlussvorschlag Für den Bebauungsplan Nr. 229/Glessen in Form eines Textbebauungsplans werden die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB beschlossen. Die der Beschlussfassung zu Grund liegenden Unterlagen sind der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Erläuterungen: 1. Zielsetzung Ziel und Zweck des Bebauungsplans ist es, im Kernbereich des Stadtteils Glessen nicht gebietsverträgliche Nutzungen, wie z. B. Vergnügungsstätten und Sexshops, auszuschließen. 2. Sachverhalt Zum Verfahren Es bestehen seit einiger Zeit Bestrebungen, in der Stadt Bergheim Bordelle, bordellartige Betriebe und/oder Animierlokale anzusiedeln. Auf Grund seiner Nähe zum Ballungsraum Köln ist der Stadtteil Glessen für die Ansiedlung dieser Nutzungen besonders begehrt; ein langfristiger Wandel des Gebietscharakters lässt sich nicht ausschließen. Um einer zu befürchtenden städtebaulichen Fehlentwicklung zu begegnen beschloss der Rat der Stadt Bergheim am 23. 01.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem Ziel, den Kernbereich des Stadtteils als Mischgebiet (MI) festzusetzen und hier Vergnügungsstätten und Sexshops auszuschließen. Der Ausschuss für Planung und Umwelt beauftragte darüber hinaus die Verwaltung mit der Prüfung, in wieweit weitere angrenzende Grundstücke in den Plangeltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden können. Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Überprüfung, die im Rahmen der für den Stadtteil zu erarbeiteten Satzung zur Festlegung der Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Klarstellungssatzung) erfolgte, wurde der Plangeltungsbereich um einige Areale erweitert und mit Aufstellungsbeschluss vom 26.11.2007 neu beschlossen. Auf dieser Grundlage fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. 3 (1) BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Dem Beschlussvorschlag wurde zugestimmt. Abstimmungsergebnis: einstimmig Der Beschlussvorschlag wurde abgelehnt. Ja-Stimmen Nein-Stimmen Der Beschlussvorschlag wurde verändert. Enthaltungen

1. Fortsetzungsblatt zu TOP sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. 4 (1) BauGB) in der Zeit vom 17.12.2007 bis einschließlich 16.01.2008 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange enthalten keine Bedenken. Stellungnahmen von Bürgerinnen / Bürgern liegen nicht vor. Eine Abwägung ist somit nicht erforderlich. Zur Planung Im Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich - mit Ausnahme eines Grundstücks südlich der Brauweiler Straße (Norma Markt = Wohnbaufläche) und zweier Grundstücke westlich der Hohe Straße (Kirche St. Pankratius und Schule = Fläche für den Gemeinbedarf) - als gemischte Baufläche dargestellt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung Mischgebiet (MI) wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Plangeltungsbereich ist überwiegend von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie Dienstleistungsunternehmen geprägt. Vorhandene Schank- und Speisewirtschaften sind ausschließlich auf den Stadtteil bezogen. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, z.b. in Form von Animierbetrieben, Discotheken, Spielhallen usw. ist daher als nicht gebietestypisch anzusehen. Ziel ist es, die vorhandene kleinteilige, dörflich geprägte Struktur zu erhalten und die der Versorgung des Stadtteils dienenden gewerblichen Nutzungen zu stärken. Bei einer Ansiedlung von Vergnügungsstätten können nachteilige Auswirkungen auf Wohn- und Geschäftsbereiche nicht ausgeschlossen werden. Ein mit dieser Nutzung einhergehender Trading-Down-Effekt würde zu einer Änderung des Gebietscharakters und damit zu städtebaulichen Fehlentwicklungen führen. Gem. 6 (2) BauNVO sind in einem Mischgebiet Vergnügungsstätten im Sinne des 4a (3) Nr. 2 BauNVO (sog. kerngebietstypische Vergnügungsstätten) in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, allgemein zulässig. Nach 6 (3) BauNVO können Vergnügungsstätten im Sinne des 4a (3) Nr. 2 BauNVO außerhalb der o.g. Gebietsteile ausnahmsweise zugelassen werden. Im Bebauungsplan Nr. 229/Glessen Kernbereich werden sowohl die allgemein zulässigen als auch die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Damit soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Kernbereichs Glessens gewahrt werden. Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment aus nicht jugendfreien Artikeln und /oder Druckerzeugnissen besteht, werden planungsrechtlich als Untergruppe der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe angesehen. Der Ausschluss dieser besonderen Art von Einzelhandelsbetrieben ist darin begründet, eine Verdrängung der vorhandenen, insbesondere kleineren Geschäfte zu unterbinden, um die ohnehin in Stadtteilen dieser Größenordung gefährdete Versorgung aufrecht zu erhalten. Bordelle und bordellartige Betriebe werden im festgesetzten Mischgebiet des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich nicht gesondert ausgeschlossen, da sie in der überwiegenden Rechtsprechung als Untergruppe nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe bzw. Gewerbebetriebe aller Art beurteilt werden und damit ohnehin nicht in einem Mischgebiet sondern nur in Kerngebieten nach 7 BauNVO und in Gewerbegebieten nach 8 BauNVO zulässig sind. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen richtet sich die weitere Zulässigkeit von Vorhaben nach 34 BauGB. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich werden die Vorschriften des 1a BauGB (ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) nicht berührt. Über die bereits nach 34 BauGB vorhandenen Baurechte hinaus werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine neuen Baurechte geschaffen. Auf die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wird daher verzichtet. Die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich haben keine Auswirkungen auf die Umwelt. Ein Umweltbereicht gem. 3 (4) BauGB ist daher nicht erforderlich. 3. Alternativen/Einsparpotenziale (Prüfung einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung einschl. der Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit) Sofern das Planverfahren nicht durchgeführt wird, bleibt die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Plangeltungsbereich weiterhin zulässig. 4. Darstellung der Auswirkungen auf den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Bilanz (lfd. Haushaltsjahr und Folgejahre, inkl. Folgekosten bei Investitionen) entfällt

2. Fortsetzungsblatt zu TOP 5. Bürgerbeteiligung Die Beteiligung der Bürger erfolgt nach den gesetzlichen vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) a) im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB b) im rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB 6. Überprüfung der Zielerreichung (Messinstrumente und zeitpunkt) Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird die rechtliche Grundlage geschaffen, im Plangeltungsbereich allgemein zulässige und ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten sowie Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment aus nicht jugendfreien Artikeln und/oder Druckerzeugnissen besteht, nicht mehr zuzulassen.

Stadt Bergheim Kreisstadt des Rhein-Erft-Kreises BESCHLUSS aus der 31. Sitzung Rates vom Montag, den 26.11.2007 um 17:00 Uhr I. Öffentliche Sitzung TOP 5. Bebauungsplan Nr. 229/ Glessen Kernbereich in Form eines Textbebauungsplans a) Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 23.01.2006 b) Beschluss zur Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans nach 30 (3) BauGB gem. 2 (1) BauGB c) Einleitung der Vorverfahren gem. 3 (1) BauGB und 4 (1) BauGB Beschluss: zu a) zu b) zu c) Der Beschluss des Rates der Stadt Bergheim vom 23. 01. 2006 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich in Form eines Textbebauungsplans wird aufgehoben. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird in dem beigefügten Übersichtsplan A näher bestimmt Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich in Form eines einfachen Bebauungsplans nach 30 (3) BauGB wird gem. 2 (1) BauGB beschlossen. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird durch den beigefügten Übersichtsplan C näher bestimmt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorverfahren gem. 3 (1) BauGB - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und gem. 4 (1) BauGB frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die der Beschlussfassung zu Grunde liegenden Unterlagen sind der Sitzungsvorlage für den Ausschuss für Planung und Umwelt beigefügt. Abstimmungsergebnis: zu a), b) und c) jeweils: einstimmig Beratungsverlauf:

Gremium A.f. Planung und Umwelt TOP 5. Stadt Bergheim Niederschrift Vorlage-Nr. 503/2007 Sitzungsdatum 22.11.2007 öffentliche Sitzung Bebauungsplan Nr. 229/ Glessen Kernbereich in Form eines Textbebauungsplans a) Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 23.01.2006 b) Beschluss zur Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans nach 30 (3) BauGB gem. 2 (1) BauGB c) Einleitung der Vorverfahren gem. 3 (1) BauGB und 4 (1) BauGB Beschlussvorschlag für den Rat zu a) Der Beschluss des Rates der Stadt Bergheim vom 23. 01. 2006 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich in Form eines Textbebauungsplans wird aufgehoben. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird in dem beigefügten Übersichtsplan A näher bestimmt Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses zu b) zu c) Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich in Form eines einfachen Bebauungsplans nach 30 (3) BauGB wird gem. 2 (1) BauGB beschlossen. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird durch den beigefügten Übersichtsplan C näher bestimmt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorverfahren gem. 3 (1) BauGB - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und gem. 4 (1) BauGB frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die der Beschlussfassung zu Grunde liegenden Unterlagen sind der Sitzungsvorlage für den Ausschuss für Planung und Umwelt beigefügt. Abstimmungsergebnis: zu a), b) und c) jeweils: einstimmig Verantwortlich 6.2 Auszüge zur Kenntnis an: 6.3 Niederschrift der öffentlichen Sitzung Ausschusses für Planung und Umwelt vom 22.11.2007 Seite 10

Stadt Bergheim Verantwortliches Dezernat III Vorlage Nr.: 503/2007 öffentlich FBL: Herr Mießeler Mitzeichnungen Beschl.-K. AbtL: Herr Heidemann 6.3 Verfasser/in: Herr Kuhlmann-Jaksch Vorgesehene Beratungsfolge Gremium Datum A.f. Planung und Umwelt 06.11.2007 Rat 26.11.2007 Hinweis: Anlagen zur Sitzungsvorlage sind nur anlässlich der erstmaligen Beratung der Angelegenheit im Ausschuss beigefügt. Bewahren Sie die Anlagen für Folgeberatungen bitte auf. Haushaltsmäßige Auswirkungen Vorlage ist haushaltsrelevant (siehe Ziffer 4 der Vorlage). für das lfd. Haushaltsjahr für Folgejahre Diese Vorlage behandelt im Sinne der Nachhaltigkeit eine Angelegenheit, die relevant für den Agendaprozess ist. X Ortsvorsteher/in wurde informiert. Gem. 16 Abs. 1 Hauptsatzung besteht somit die Gelegenheit zur Stellungnahme TOP Bebauungsplan Nr. 229/ Glessen Kernbereich in Form eines Textbebauungsplans a) Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 23.01.2006 b) Beschluss zur Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans nach 30 (3) BauGB gem. 2 (1) BauGB c) Einleitung der Vorverfahren gem. 3 (1) BauGB und 4 (1) BauGB Beschlussvorschlag zu a) zu b) zu c) Der Beschluss des Rates der Stadt Bergheim vom 23. 01. 2006 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich in Form eines Textbebauungsplans wird aufgehoben. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird in dem beigefügten Übersichtsplan A näher bestimmt Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich in Form eines einfachen Bebauungsplans nach 30 (3) BauGB wird gem. 2 (1) BauGB beschlossen. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird durch den beigefügten Übersichtsplan C näher bestimmt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorverfahren gem. 3 (1) BauGB - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und gem. 4 (1) BauGB frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die der Beschlussfassung zu Grunde liegenden Unterlagen sind der Sitzungsvorlage für den Ausschuss für Planung und Umwelt beigefügt. Erläuterungen: Dem Beschlussvorschlag wurde zugestimmt. Abstimmungsergebnis: einstimmig Der Beschlussvorschlag wurde abgelehnt. Ja-Stimmen Nein-Stimmen Der Beschlussvorschlag wurde verändert. Enthaltungen

1. Fortsetzungsblatt zu TOP 1. Zielsetzung Ziel und Zweck der Planung ist es, im Kernbereich des Stadtteils Glessen Vergnügungsstätten und Sexshops als nicht gebietsverträgliche Nutzungen auszuschließen. 2. Sachverhalt Zum Verfahren In der Stadt Bergheim gibt es seit einiger Zeit Bestrebungen, Bordelle, bordellartige Betriebe und Animierlokale anzusiedeln. Auf Grund der Nähe zum Ballungsraum Köln ist der Stadtteil Glessen davon besonders betroffen. Auf die aus diesem Grund zu befürchtende städtebauliche Fehlentwicklung reagierte der Rat der Stadt Bergheim, indem er am 23.01.2006 für den Kernbereich des Stadtteils Glessen die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss. (Siehe Übersichtsplan A) Ziel der Planung war es, den Kernbereich des Stadtteils Glessen als Mischgebiet (MI) festzusetzen und hier keine Nutzungen zuzulassen, die auf die Ausübung sexueller Handlungen innerhalb der Betriebsflächen ausgerichtet sind oder bei denen die Ausübung sexueller Handlungen ein betriebliches Wesensmerkmal darstellt. Darüber hinaus sollten auch Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Ebenfalls am 23.01.2006 beauftragte der Ausschuss für Planung und Umwelt die Verwaltung zu prüfen, ob weitere angrenzende Grundstücke in den Plangeltungsbereich einbezogen werden können. Eine Überprüfung erfolgte im Zuge der für den Stadtteil erarbeiteten Satzung zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (Klarstellungssatzung), die vom Rat der Stadt am 07.05.2007 beschlossen wurde. Als Ergebnis schlägt die Verwaltung vor, die im Übersichtsplan B mit den Buchstaben A und B gekennzeichneten Grundstücke in den Plangeltungsbereich einzubeziehen. Zur Änderung des Plangeltungsbereichs ist es erforderlich, den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss vom 23.01.2006 aufzuheben und durch einen neuen Aufstellungsbeschluss für das erweiterte Plangebiet zu ersetzen. (Siehe Übersichtsplan C). Für den ursprünglichen Plangeltungsbereich (gem. Aufstellungsbeschluss vom 23.01.2006) wurde mit Beschluss des Rates der Stadt Bergheim vom 22.01.2007 eine Veränderungssperre erlassen. Zur Planung Der Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim stellt mit Ausnahme eines Grundstückes südlich der Brauweiler Straße (Norma-Markt = Wohnbaufläche) und zweier Grundstücke westlich der Hohe Straße (Kirche St. Pankratius und Schule = Fläche für den Gemeinbedarf) den Bereich des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich als gemischte Baufläche (M) dar. Die im Bebauungsplan Nr. 229/Glessen Kernbereich festgesetzte Art der Nutzung Mischgebiet (MI) wurde damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Plangeltungsbereich ist überwiegend von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie Dienstleistungsunternehmen geprägt. Vorhandene Schank- und Speisewirtschaften sind auf den Stadtteil bezogen. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, z.b. in Form von Animierbetrieben, Discotheken, Spielhallen usw., ist somit als nicht gebietstypisch anzusehen. Ziel ist es, die vorhandene kleinteilige, dörflich geprägte Struktur zu erhalten und die der Versorgung des Stadtteils dienenden gewerblichen Nutzungen zu stärken. Bei Ansiedlung von Vergnügungsstätten sind nachteilige Auswirkungen auf Wohnund Geschäftsbereiche nicht auszuschließen. Ein mit dieser Nutzung einhergehender Trading-Down-Effekt würde zu einer Änderung des Gebietscharakters und damit zu städtebaulichen Fehlentwicklungen führen. Gem. 6 (2) Nr. 8 BauNVO sind in einem Mischgebiet Vergnügungsstätten im Sinne des 4a (3) Nr. 2 BauNVO (sog. kerngebietstypische Vergnügungsstätten) in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, allgemein zulässig. Nach 6 (3) BauNVO können ausnahmsweise auch Vergnügungsstätten im Sinne des 4a (3) Nr.2 BauNVO außerhalb der o. g. Teile des Gebietes zugelassen werden. Im Bebauungsplan Nr. 229/Glessen Kernbereich werden sowohl die allgemein zulässigen als auch die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss dient der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment aus nicht jugendfreien Artikeln und /oder Druckerzeugnissen besteht, werden planungsrechtlich als Untergruppe der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe angesehen. Der Ausschluss dieser besonderen Art von Einzelhandelsbetrieben ist

2. Fortsetzungsblatt zu TOP darin begründet, eine Verdrängung der vorhandenen, insbesondere kleineren Geschäfte zu unterbinden und die ohnehin in Stadtteilen dieser Größenordnung gefährdete Versorgung aufrecht zu erhalten. Bordelle und bordellartige Betriebe werden im festgesetzten Mischgebiet des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich nicht gesondert ausgeschlossen, da sie in der überwiegenden Rechtsprechung als Untergruppe nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe bzw. Gewerbebetriebe aller Art beurteilt werden und damit nur in Kerngebieten nach 7 BauNVO und in Gewerbegebieten nach 8 BauNVO zulässig sind. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich richtet sich die weitere Zulässigkeit von Vorhaben nach 34 BauGB. Auf die vom Rat der Stadt Bergheim am 07.05.2007 beschlossene Klarstellungssatzung wird hingewiesen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich werden die Vorschriften des 1a BauGB (ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) nicht berührt. Über die bereits nach 34 BauGB vorhandenen Baurechte hinaus werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine neuen Baurechte geschaffen. Auf die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wird daher verzichtet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich haben keine Auswirkungen auf die Umwelt. Ein Umweltbericht gem. 2 (4) BauGB ist daher nicht erforderlich. 3. Alternativen/Einsparpotenziale (Prüfung einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung einschl. der Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit) Sofern das Planverfahren nicht durchgeführt wird, bleibt die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Plangeltungsbereich weiterhin zulässig. 4. Darstellung der Auswirkungen auf den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Bilanz (lfd. Haushaltsjahr und Folgejahre, inkl. Folgekosten bei Investitionen) entfällt 5. Bürgerbeteiligung Die Beteiligung der Bürger erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) a) im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB b) im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB 6. Überprüfung der Zielerreichung (Messinstrumente und zeitpunkt) Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird die rechtliche Grundlage geschaffen, im Plangeltungsbereich allgemein zulässige Vergnügungsstätten und ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten sowie Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment aus nicht jugendfreien Artikeln und/oder Druckerzeugnissen besteht, nicht mehr zu zulassen.

Stadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 229/ Glessen Kernbereich Einfacher Bebauungsplan gem. 30 (3) BauGB planungsrechtliche Festsetzungen 1. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Sept. 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.Januar 1990 (BGBl. I S.466) in der zurzeit gültigen Fassung 2. Bestandteile des Bebauungsplans Der Bebauungsplan besteht aus 1. dem Übersichtsplan (Plangeltungsbereich) 2. den planungsrechtlichen Festsetzungen 3. der Begründung 3. Räumlicher Geltungsbereich Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich wird durch den beigefügten Übersichtsplan bestimmt. 4. Planungsrechtliche Festsetzungen 4.1 Als Art der baulichen Nutzung wird gem. 6 BauNVO Mischgebiet (MI) festgesetzt 4.2 Gem. 1 (5) BauNVO sind innerhalb des Mischgebietes (MI) die gem. 6 (2) Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten i. S. des 4a Abs.3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig 4.3 Gem. 1 (6) BauNVO sind innerhalb des Mischgebietes (MI) die gem. 6 (3) ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten i. S. des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig 4.4 Gem. 1 (9) BauNVO sind innerhalb des Mischgebietes (MI) Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment aus nicht jugendfreien Artikeln und/oder Druckerzeugnissen besteht, z. B. Sexshops usw. als Untergruppe der nach 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe sonstigen Gewerbebetriebe nicht zulässig 5. Zulässigkeit sonstiger Vorhaben Die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen richten sich nach 34 BauGB Diesem Bebauungsplan ist eine Begründung beigefügt. Bergheim, den......

Verfahren 1. Der Bebauungsplan Nr. 229/Glessen Kerngebiet wurde gem. 2 (1) des Baugesetz- buches (BauBG) durch Beschluss des Rates vom... aufgestellt. Bergheim, den...... 2. Der Aufstellungsbeschluss des Rates vom... wurde gem. 2 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) am... ortsüblich bekannt gemacht Bergheim, den...... 3. Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kerngebiet hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom... bis einschl.... ausgelegen. Äußerungen waren bis einschließlich... möglich. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. 4 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) mit Schreiben vom... von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit unterrichtet. Bergheim, den...... 4. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kerngebiet wurde gem. 3 (2) des Baugesetzbuchs (BauGB) auf Grund des Beschlusses des Ausschusses für Planung und Umwelt vom... in der Zeit vom... bis einschl.... öffentlich ausgelegt. Bergheim, den......

5. Die öffentliche Auslegung wurde am...ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. 4 (2) Baugesetzbuch (BauGB) mit Schreiben vom... von der öffentlichen Auslegung unterrichtet. Bergheim, den...... 6. Eine eingeschränkte Beteiligung gem. 4 (3) in Verbindung mit 13 des Bauge- setzbuches (BauGB) zu den Änderungen bzw. Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung erfolgte in der Zeit vom... bis einschl.... Bergheim, den...... 7. Eine erneute öffentliche Auslegung gem. 4a (3) in Verbindung mit 3 (2) des Bauge- setzbuches (BauGB) zu den Änderungen bzw. Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung erfolgte in der Zeit vom... bis einschl.... Bergheim, den...... 8. Der Rat der Stadt Bergheim hat den Bebauungsplan Nr. 229/Glessen Kerngebiet gem. 10 des Baugesetzbuches (BauGB) am...als Satzung beschlossen. Bergheim, den...... 9. Der Bebauungsplan Nr. 229/Glessen Kerngebiet wurde gem. 10 (3) des Bauge- setzbuches (BauGB) am... ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde damit am... rechtsverbindlich. Bergheim, den......

Stadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 229/ Glessen Kernbereich Einfacher Bebauungsplan gem. 30 (3) BauGB Begründung 1. Lage und Abgrenzung des Plangeltungsbereichs Der Bergheimer Stadtteil Glessen liegt am östlichen Rand des Bergheimer Stadtgebietes, unweit des Ballungsraums Köln. Er grenzt an die Stadt Pulheim, Stadtteile Sinthern und Brauweiler an und hatte im Jahre 2006 ca. 5. 600 Einwohner. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 229/Glessen Kernbereich erstreckt sich beidseitig der Brauweiler Straße und zu beiden Seiten der Hohe Straße, bis zur Höhe der Giethgasse. Nördlich der Giethgasse, bis zur Honiggasse, erfasst der Plangeltungsbereich ausschließlich Flurstücke westlich der Hohe Straße. 2. Planungsrechtliche Vorgaben Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der Stadtteil Glessen als allgemeiner Wohnsiedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Mit Ausnahme eines Grundstückes südlich der Brauweiler Straße (Norma-Markt = Wohnbaufläche) und zweier Grundstücke westlich der Hohe Straße (Kirche St. Pankratius und Schule = Fläche für den Gemeinbedarf) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich im Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Der Plangeltungsbereich wird nicht von Festsetzungen anderer rechtsverbindlicher Bebauungspläne erfasst. Mit Beschluss vom 07.05.2007 hat der Rat der Stadt Bergheim für weite Bereiche des Stadtteils Glessen ein Satzung aufgestellt, nach der die Zulässigkeit von Vorhaben auf der Grundlage des 34 BauGB klargestellt wird (Klarstellungssatzung). Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kerngebiet liegt innerhalb des Satzungsbereichs. 3 Erforderlichkeit der Planung Auf Grund der Nähe des Stadtteils Glessen zum Ballungsraum Köln bestehen seit einiger Zeit Bestrebungen, hier Bordelle, Vergnügungsstätten und/oder Animierbetriebe anzusiedeln. Neben dem Antrag auf Errichtung eines Saunaclubs im einzigen Gewerbegebiet des Stadtteils versuchen Betreiber der genannten Nutzungen auch, bestehende Immobilien im Kernbereich des Stadtteils in Animierbetriebe oder ähnliche Vergnügungsstätten umzuwandeln. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, wie z.b. Spielhallen, Diskotheken, Nachtlokalen, Striptease-Lokalen, Sexkinos usw., sieht die Stadt Bergheim in dem dem Wohnen und der Versorgung dienenden Kernbereich des Stadtteils Glessen als nicht gebietsverträglich an. Eine Gefährdung der bestehenden dörflichen Struktur durch eine mögliche Etablierung der genannten Nutzungen ist nicht auszuschließen. Gem. 1 (3) BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Damit sind die Gemeinden -2-

-2- gehalten, bereits eingetretene und/oder zu befürchtende städtebauliche Fehlentwicklungen auf dem Wege der Planung zu bewältigen und so einen Trading - Down - Effekt zu verhindern 4. Art der Nutzung Die für den Plangeltungsbereich festgesetzte Art der Nutzung als Mischgebiet (MI) wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ein Widerspruch zu der Darstellung Wohnbaufläche bzw. Fläche für den Gemeinbedarf für drei kleinere Bereiche (siehe 2. - planungsrechtliche Vorgaben) besteht nicht, da die hier bislang zulässigen Nutzungen weiterhin allgemein zulässig bleiben. 5. Vergnügungsstätten In der Kommentierung der Baunutzungsverordnung werden Vergnügungsstätten als eine wirtschaftlich und gewerblich besondere Art von Gewerbebetrieben aufgeführt, bei denen in unterschiedlichster Weise die kommerzielle Unterhaltung der Besucher bzw. Kunden im Vordergrund steht. Zu den Vergnügungsstätten zählen Spielhallen, Spielkasinos und Spielbanken, Diskotheken, Nachtlokale, Varietés, Nacht- und Tanzbars, Striptease-Lokale, Sexkinos Peepshows. usw. Nicht zu den Vergnügungsstätten zählen politische Kabaretts und Kleinkunstbühnen (= Anlagen für kulturelle Zwecke) Bowlingbahnen und Kegelbahnen (= Anlagen für sportl. Zwecke) und ähnliche Einrichtungen. 5.1 Ausschluss der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Vergnügungsstätten Allgemein zulässig sind in einem Mischgebiet Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 nur in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind ( 6 (2) Nr. 8 BauNVO). Hierbei handelt es sich um sog. kleine Vergnügungsstätten, d. h. solche, die nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs sonst nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Ziel ist es, die vorhandene kleinteilige dörflich geprägte Struktur zu erhalten und die der Versorgung des Stadtteils dienenden gewerblichen Nutzungen zu stärken. Bei Ansiedlung von Unternehmen der genannten Art sind nachteilige Auswirkungen auf Wohn- und Geschäftsbereiche nicht auszuschließen. Ein damit einhergehender Trading-Down-Effekt würde zu einer Änderung des Gebietscharakters und damit zu städtebaulichen Fehlentwicklungen führen. 5.2 Ausschluss der in einem Mischgebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten. Außerhalb der Teile des Mischgebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, sind Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (d.h. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) nur ausnahmsweise zulässig. Die bereits unter 5.1 aufgeführte Ausschlussbegründung wiegt für diese Bereiche umso stärker, da sich eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten hier auch negativ auf stadtnahe Wohnbereiche auswirken könnte. 5.3 Ausschluss von Sexshops als Untergruppe der allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe Der Verkauf von nicht jugendfreien Artikeln und/oder Druckerzeugnissen erfolgt zumeist in sog. Sexshops. Diese werden planungsrechtlich nicht als Vergnügungsstätte angesehen, sondern zählen zur Kategorie der Einzelhandelsbetriebe. Der Ausschluss dieser Untergruppe von Einzelhandelsbetrieben ist darin begründet, eine Verdrängung der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe zu unterbinden und so die ohnehin in Stadtteilen dieser Größenordnung gefährdete Versorgung aufrecht zu erhalten. -3-

-3-6 Sonstige Auswirkungen Über die bereits nach 34 BauGB bestehenden Baurechte hinaus werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich keine weiteren Rechte geschaffen. Auf die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wird daher verzichtet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 229/Glessen Kernbereich haben keine Auswirkungen auf die Umwelt. Ein Umweltbericht gem. 2 (4) BauGB ist daher nicht erforderlich. Bergheim, September 2007