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Gemeinde Oppach Bebauungsplan - 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Wassergrund mit integriertem Grünordnungsplan Teil B Textliche Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 BauGB; 1 Abs. 2 Satz 3 sowie 6 und 11 Abs. 3 BauNVO) 1.1 Gewerbegebiet: Die Fläche wird als Gewerbegebiet gemäß 8 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke Unzulässig sind: - Anlagen für sportliche Zwecke - Tankstellen - Vergnügungsstätten 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im zeichnerischen Teil des Planes durch Angabe der Grundflächenzahl und der maximalen Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt. 3. Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB i.v. mit 23 BauNVO) Es wird eine offene Bauweise ohne Längenbegrenzung festgesetzt. 4. Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr.4 BauGB) Nebenanlagen sind zugelassen. Stellplätze für Pkw sind im gesamten Baugebiet zulässig. 1

5. Verkehrsflächen( 9 Abs. 1 Nr.11 BauGB) Die Anschlussbereiche für Zu- und Ausfahrten gemäß Planeintrag können bei nachgewiesener Notwendigkeit bis zu 30 Meter verschoben werden. 6. Grünordnerische Festsetzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB, 8 Abs. 1 SächsBO, 8 SächsNatSchG) Für Gehölzpflanzungen im Plangebiet sind gebietsheimische Arten entsprechend der Gehölzauswahlliste (Anlage Nr. 1) zu verwenden. Sie sind alters-, größen- und artenstrukturiert vorzunehmen. Baumpflanzungen sind mit Pflanzqualitäten mindestens Hochstamm 2 x v; Stammumfang 14-16 cm auszuführen. Bei Ausfall von Pflanzungen ist entsprechender Ersatz zu leisten. Der Einsatz von Herbiziden und Pestiziden ist im gesamten Planungsgebiet untersagt. 6.1 Bindungen für Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) Pflanzgebote: Baum- und Strauchpflanzungen sind entsprechend Planeintrag vorzunehmen und auf Dauer zu unterhalten. 6.2 Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 5 Abs. 2 Nr.10 und Abs. 4, 9 Abs. 1 Nr. 20; 25; Abs. 6) Die Befestigung von Stellplätzen auf Privatgrundstücken ist in wasser- und luft-durchlässigem Aufbau herzustellen (z.b. als Schotterrasen, wassergebundene Decke oder Pflasterdecke mit durchlässigen breiten Fugen, ohne Betonunterbau). Zum Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in den Naturhaushalt werden die Maßnahmen M 1 bis M 7 festgesetzt und sind bis spätestens eine Vegetationsperiode nach Fertigstellung der Baumaßnahmen zu realisieren. M 1 Auf der Fläche (3.349 m²) ist eine mehrreihige Gebüschpflanzung anzulegen. Es sind 3 Bäume je angefangene 100 m² und 35 Sträucher je 100 m² zu pflanzen. Qualität: Bäume: Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, 14-16 cm Stammumfang, alle neu gepflanzten Bäume erhalten eine Baumsicherung durch Dreibock, Sträucher: mind. 2x verpflanzt, wurzelnackt, Höhe 60-100 cm M 2 2a Im Bereich dieser Flächen ist eine extensiv genutzte Frischwiese herzustellen Die Mahd erfolgt 2-3-mal pro Jahr in regelmäßigen Abständen. 2b In den Randbereichen der Frischwiese sind Einzelbäume oder kleine Baumgruppen entsprechend Planzeichnung zu pflanzen. Qualität Baum: 3 x v; Stammumfang 14-16 cm auszuführen, alle neu ge-pflanzten Bäume erhalten eine Baumsicherung durch Dreibock M 3 Auf der Fläche(ca. 170 m²) ist eine Hecke, bestehend aus einer mehrreihigen, vielschichtigen artenreichen Strauchschicht, zu entwickeln. Auf der Fläche sind 2 Bäume je angefangene 150 m² und 40 Sträucher je 100 m² zu pflanzen. Qualität: Bäume: Hochstamm, mind. 2x verpflanzt, 14-16 cm Stammumfang, alle neu gepflanzten Bäume erhalten eine Baumsicherung durch Dreibock, Sträucher: mind. 2x verpflanzt, wurzelnackt, Höhe 60-100 cm 2

M 4 Die Grünflächen (gesamt 225 m²) sind landschaftsgärtnerisch mit Bodendeckern, Gräsern oder Stauden zu begrünen, auf Dauer zu sichern und pflegen. M 5 Die externe Fläche (Flurstück 1774 Gemarkung Oppach) mit einer Größe von 5.006 m² ist von intensiv genutzten Dauergrünland in ein extensiv genutztes Dauergrünland umzuwandeln. Die Mahd erfolgt 2-3-mal pro Jahr in regelmäßigen Abständen. M 6 Die externe Fläche (Flurstück 1781, 2.780 m²) ist zu entsiegeln. Auf der entsiegelten Fläche ist eine extensiv genutzte Frischwiese zu entwickeln. Es ist autochthones Saatgut zu verwenden. Diese Maßnahme wird dem Bebauungsplan, 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Wassergrund, vollständig zugeordnet. 7. Immissionsschutz Die Einhaltung der maximalen Schallimmissionspegel entsprechend der DIN 18005-1 und der TA Lärm sind durch schalltechnische Gutachten nachzuweisen. 8. Leitungsrechte ( 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Versorgungsleitungen sind ausschließlich unterirdisch zu verlegen. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 9. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ( 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO) 9.1 Fassadengestaltung Fassadenflächen sind so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich Material und Farbigkeit harmonisch in die vorhandene Umgebung einfügen. Fassadenflächen sind mit matter Oberfläche auszuführen. Für die Fassadenflächen sind gebrochene Farbtöne mittlerer Helligkeit zu verwenden. Grelle Farbtöne sind zu vermeiden; ein reinweißer Farbton ist nur als Gliederungsfarbe zulässig. Große ungegliederte Fassadenabschnitte (Flächen über 75 m² ohne Fenster- und sonstige Öffnungen) sollten dauerhaft mit Kletterpflanzen begrünt werden. 9.2 Dachgestaltung Entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil. Zulässig sind Dachformen und Dachneigungen entsprechend den Festsetzungen über die zulässige Gebäudehöhe (HbA) und die zulässigen Dachneigungen. Dachform - Flachdach 0-5 DN - Pultdach 5-15 DN (TH 10m) Dachdeckungen sind mit dunklen Farbtönen und stumpfen, matten Oberflächen auszuführen. Glänzende und reflektierende Materialien sind nicht zulässig. 3

9.3 Einfriedungen ( 89 Abs. 1 Nr. 5 SächsBO) Einfriedungen sind möglichst ohne Sockelmauerwerk herzustellen. Bodenfreiheit für das ungehinderte Passieren von Kleintieren ist zu gewährleisten. 9.4. Aufschüttungen Abgrabungen, Stützmauern ( 9 Abs. 1 Nr.11 BauGB) Es sind grundsätzlich weiche Geländemodellierungen zu bevorzugen. Auf Stützmauern sollte möglichst verzichtet werden. 9.5 Werbeanlagen ( 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO) Werbeanlagen sind an der Gebäudefassade nur bis zur Höhe der Traufe zulässig. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Booster- und Laserwerbung. Automaten sind nicht zulässig. 10. Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ( 8 Abs.1 SächsBO) Die nicht überbauten Flächen der Grundstücke, ausgenommen Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze, sind als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. 4

HINWEISE Rechtliche Grundlagen des Bebauungsplanes: - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) - Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582) - Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 670; 2016 S. 38) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. August 2016 (BGBl. I S. 1972) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz SächsNatSchG) vom 06. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) 5