Waldstraße 2. Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach. ( 9 Abs. 1 BauGB) Zur 1. Änderung des Bebauungsplanes PLANUNGSTEAM SÜDWEST ARCHITEKTEN DIPL.-ING.

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BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

Transkript:

Begründung ( 9 Abs. 1 BauGB) Zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Waldstraße 2 PLANUNGSTEAM SÜDWEST ARCHITEKTEN DIPL.-ING. FH 66994 D A H N SCHULSTR.4

Inhalt Teil A Allgemeiner Teil... 3 2. Geltungsbereich... 4 Einfügen in die Gesamtplanung... 5 3. Regional- und Landesplanung ( 1 Abs. 4 BauGB)... 5 1 Flächennutzungsplan ( 8 Abs. 2 BauGB)... 6 Teil B Wesentliche Inhalte, Ziele und Zwecke der Planung... 7 1 Planungsanlass/Planungsziel... 7 2 Flächennutzung... 8 3 Einschränkungen und Hinweise... 8 Teil C Umweltbericht... 9 Teil D Naturschutzrechtliche Erfordernisse... 9 Prüfung der Artenschutzrechtlichen Belange... 9 Besonders geschützte und Bestimmte andere Arten...10 Rechtsgrundlagen...11 Seite 2 von 13

Teil A Allgemeiner Teil 1. Aufstellungsbeschluss Der Gemeinderat der hat in öffentlicher Sitzung am 11.10.2018 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Waldstraße 2 gemäß 2 BauGB im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB beschlossen. Übersichtskarte: Lage des Plangebietes in der Abbildung 1: Topographische Karte 1 1 Quelle: www.lanis.rlp.de Seite 3 von 13

2. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Waldstraße 2 liegt in der Gemarkung Bruchweiler-Bärenbach, am nordöstlichen Rand der Wohnbebauung im Bereich der Wasgaustraße. Das Plangebiet beschränkt sich das Grundstücke Flst.Nr.: 2677/2 sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flst.Nr. 2673/6 in der Gemarkung Bruchweiler- Bärenbach. Die genaue Abgrenzung ist des Plangebietes ist am Bebauungsplan (Planfassung) kenntlich gemacht. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 1.950 m². Abbildung 2: Luftbild 2 2 Quelle: www.geoportel.rlp.de Seite 4 von 13

Einfügen in die Gesamtplanung 3. Regional- und Landesplanung ( 1 Abs. 4 BauGB) Gemäß 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen und Vorgaben der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung ergeben sich aus für dem Planbereich aus den Vorgaben das Landesentwicklungsprogrammes (LEP IV) in der derzeit gültigen Fassung sowie aus dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz (ROP IV) in der derzeit gültigen Fassung. Des ROP IV weist für den gesamten Planbereich eine Siedlungsfläche Wohnen aus. Abbildung 3: Auszug aus dem Raumordnungsplan Westpfalz 3 3 Quelle: www.westpfalz.de Seite 5 von 13

1 Flächennutzungsplan ( 8 Abs. 2 BauGB) Gemäß 8 Abs. 2 BauGB sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Der derzeit rechtsverbindliche FNP der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland weist für den Planbereich eine Wohnbaufläche aus. Eine Anpassung ist nach Durchführung der Planung nicht notwendig. Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 4 4 Quelle: Verbandsgemeinde Dahner Felsenland Seite 6 von 13

Teil B Wesentliche Inhalte, Ziele und Zwecke der Planung 1 Planungsanlass/Planungsziel Der Bebauungsplan soll gemäß 1 Abs. 5 BauGB dazu beitragen, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Der Gemeinderat der hält die 1. Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Waldstraße 2 für notwendig und führt dazu folgende Gründe an: Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Waldstraße 2 im Jahre 1993 wurde auf dem Grundstück Flst.Nr. 2673/1 eine öffentliche Verkehrsfläche zur Erschließung des Außenbereiches als Wirtschaftsweg ausgewiesen. Dieser geplante Wirtschaftsweg endet am Grundstück Flst.Nr. 2672. Weitere Grundstücke werden durch diesen geplanten Wirtschaftsweg planerisch nicht erschlossen. Beim Bau eine Garage mit Terrassenfläche auf dem Grundstück 2675/1 wurde durch den Eigentümer durch einen Bauausführungsfehler die Garage mit einer Teilfläche von etwa 3,00 m² auf das Grundstück Flst.Nr. 2673/1 überbaut. Folglich kann der geplante Wirtschaftsweg nach dem Bebauungsplan Waldstraße 2 nicht ohne die Beseitigung des Garagengebäudes verwirklicht werden. Die beabsichtigt, im betroffenen Bereich, den Bebauungsplan so zu ändern, dass der geplante Wirtschaftsweg den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst wird. Konkret bedeutet dies, dass der geplante Knick entfällt. Der Wirtschaftsweg soll dann als gerade Strecke hergestellt werden. Der Eigentümer des Grundstückes Flst.Nr. 2671 ist durch die Planung nicht beeinträchtigt, da er sein Grundeigentum nach wie vor über den geplanten Wirtschaftsweg erreichen kann. Des Weiteren soll die Nutzungsschablone für das Grundstück Flst.Nr. 2677/1 geändert werden, sodass die Bebauung mit einem flachgeneigten Dach zulässig ist. Dies Änderung wird notwendig, da ein Investor der Ortsgemeinde Bruchweiler- Bärenbach bereits Pläne für die Verwirklichung eines Doppelhauses in Seite 7 von 13

mordernster Bauweise vorgelegt hat. Demnach ist das Doppelhaus mit einem flachgeneigten Dach von 4 Dachneigung geplant. Um dem Investor hier den größtmöglichen Spielraum bei der Planung zu geben, soll die Dachneigung von 0-50 festgesetzt werden. Da es sich bei der geplanten Bebauung um eine Innenentwicklung handelt, soll das Verfahren gemäß 13a BauGB nach den Grundsätzen des vereinfachten Verfahrens gemäß 13 BauGB durchgeführt werden. Mit der Bebauungsplanänderung werden Wohnbauflächen, private Grünfläche sowie öffentliche Verkehrsflächen den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Die Änderungen führen gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan zu einer optimaleren Ausnutzung der Grundstücke im Geltungsbereich der Änderung. Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Interessen bleiben bei der Planung gewahrt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB kann im beschleunigten Verfahren abgesehen werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach 4 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 2 BauGB wird in angemessener Frist durchgeführt Gemäß 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, vom dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von den Angaben nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen 2 Flächennutzung Im derzeit rechtverbindlichen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland ist der Planberiech als Wohnbaufläche ausgewiesen. Eine Anpassung ist daher nicht erforderlich. 3 Einschränkungen und Hinweise [wird im laufenden Verfahren ergänzt] Seite 8 von 13

Teil C Umweltbericht Nach 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Diese werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Da es sich bei dem Verfahren jedoch um ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB handelt, für den die Verfahrensregelung das vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB Anwendung findet, ist die Erstellung eines Umweltberichtes nach 2a BauGB, nicht erforderlich. Teil D Naturschutzrechtliche Erfordernisse Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach Art. 2 Abs. 1 Rheinlandpfälzischen Naturschutzgesetz von den Gemeinden als Bestandteil des Bebauungsplans auszuarbeiten und aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Da es sich bei dem Verfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13 a BauGB handelt, für den die Verfahrensregelungen des vereinfachten Verfahrens nach 13 BauGB zur Anwendung kommen, ist die Erstellung eines Fachbeitrags Naturschutz oder des Umweltberichts nach 2a BauGB, nicht erforderlich. Auch wenn für Bebauungspläne nach 13a BauGB kein Ausgleichserfordernis besteht, so gilt doch das Minimierungsgebot, d.h. nicht vermeidbare Eingriffe sind soweit wie möglich zu minimieren. Prüfung der Artenschutzrechtlichen Belange Auf der Fläche des Planungsraumes sind keine Artenschutzbereiche, Gebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie oder Flora-Fauna-Habitate kartiert. Aufgrund der bereits seit längerem vorhandenen Nutzungsart innerhalb des Planbereiches ist nicht mit einem Vorkommen besonders schützenswerten Arten und Lebewesen zu rechnen. Trotzdem ist zu prüfen, ob nachfolgende Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind: 1. Wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Seite 9 von 13

2. Wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. Wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformenaus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigender zu zerstören (Zugriffsverbote). Besonders geschützte und bestimmte andere Arten Im Rahmen dieser Prüfung wird untersucht, ob infolge des Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort lebende Tiere und Pflanzen besonders geschützter und bestimmter anderer Arten nicht ersetzbar sind. Das Vorkommen geschützter Arten im Untersuchungsbereich wird zunächst anhand der Verbreitungskarten überprüft, ergänzt durch eigene Kartierungen. Die möglicherweise innerhalb des Plangebietes vorkommenden Arten werden dann einer eingehenderen Betrachtung unterzogen, um die tatsächliche Betroffenheit zu ermitteln bzw. einzuschätzen. Aufgrund der getroffenen Prüfungen und der örtlichen Erhebungen wurden keine Hinweise auf das Vorhandensein besonders geschützter Arten und deren Lebensräume gefunden. Demnach sind durch die geplante Nutzung keine Beeinträchtigungen zu erkennen. Da sich die Umgebung eignet um Habitate für besonders geschützte Arten herzustellen, könnten diese jedoch auch ausweichen. Seite 10 von 13

Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in der Fassung vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 29.07.2017 (BGBl. I S. 3465) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.97.2017 (BGBl. I S. 2771) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) Seite 11 von 13

Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch drittes Landesgesetz vom 15.07.2015 (GVBl. S. 583) Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung vom 14.07.2015 (GVBl. 2015, S. 127), zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes vom 22.09.2017 (GVBI. S. 237) Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 06.10.2015 (GVBl. 2015, S. 283), zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 21.12.2016 /GVBl. S. 583) Denkmalschutzgesetze (DSchG) in der Fassung vom 23.03.1978 (GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl. S. 245) Landeswaldgesetz (LWaldG) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 516) Seite 12 von 13

B e a r b e i t e t : Planungsteam Südwest Schulstraße 4, 66994 Dahn Tel.: 06391 / 9244-0 Ausfertigung: Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz i.v.m. 88 der Landesbauordnung Rheinaland-Pfalz hat der Gemeinderat der die auf Landesrecht beruhenden örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Waldstraße in seiner Sitzung am. als Satzung beschlossen. Aufgrund des 10 Abs. 1 Baugesetzbuch hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bruchweiler- Bärenbach nach vorausgegangener Prüfung der Stellungnahmen und deren Abwägung den Bebauungsplan mit Übernahme der auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen in seiner Sitzung am. als Satzung beschlossen. Bruchweiler-Bärenbach, den Zwick Ortsbürgermeister Seite 13 von 13