Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2017 Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B Leonberg, 16. November 2017 MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2017 1. Grundsätzliche Änderungen in der MBO 2. Bauprodukt Bausatz - Bauart 3. Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 4. Konsequenzen für die zukünftige Qualifizierung von harmonisierten Bauprodukten, Übergangslösung Seite 1
Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes Anforderungen an bauliche Anlagen bedingen zusätzliche Produktanforderungen europäisch harmonisierte Produktnorm Anwendungsnorm oder Anwendungszulassung Ggf. mit zus. Produktanforderung Restnorm oder abz BRGl B 1 MLTB BRGl A CE + Ü Umgestaltung Das Urteil des bauaufsichtlichen EuGH vom 16.10.2014 Systems in Deutschland (Rechtssache C-100/13) Herstellung von Europarechtskonformität Beibehaltung des bisherigen Niveaus der Bauwerkssicherheit Ausschöpfung der in der BauPVO vorgesehenen nationalen Regelungsvorbehalte Seite 2
Bisherige Änderungen für harmonisierte Produkte 4. Dezember 2014: Anlagen der BRL B Teil 1 für die drei vom Urteil betroffenen Produkte werden außer Vollzug gesetzt 31. Januar 2016: Annahmeschluss für Anträge auf abz im Bereich harmonisierter Produkte nach BauPVO 16. Oktober 2016: Änderungsmitteilung vom 10.10.2016 zu den BRL A und B keine abz für CE-gekennzeichnete Produkte nach der BauPVO mehr gültige abz können weiterhin als freiwillige technische Nachweise genutzt werden kein Ü-Zeichen mehr Vollzugshinweise der Länder Bisherige Änderungen für harmonisierte Produkte 22. Dezember 2016: Änderung der BRL A mit Streichung der Fußnote zum Glimmen Juli 2017: Abschluss des Notifizierungsverfahrens von MBO und MVVTB 31. August 2017: 1. Ausgabe der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (M VVTB) erscheint. Übernahme der MBO-Novelle und MVVTB in Landesrecht Seite 3
Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2017 1. Grundsätzliche Änderungen in der MBO 2. Bauprodukt Bausatz - Bauart 3. Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 4. Konsequenzen für die zukünftige Qualifizierung von harmonisierten Bauprodukten, Übergangslösung Bauprodukte in Deutschland nationale Bauprodukte Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abz) Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abp) Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Seite 4
(1a): MS stellt keine Anforderungen Bauprodukte in Deutschland europäische Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung Produkt entspricht der hen hen enthält Prüfverfahren für wesentliche Merkmale (1b): MS stellt Anforderungen Hersteller erstellt eine LE, die mindestens ein wesentliches Merkmal ausweist; NPD obligatorisch Hersteller darf/muss mit CE kennzeichnen; LE ist Teil der CE-Kennzeichnung Im Ausschreibungstext sind für die Verwendung erforderlichen Leistungsmerkmale zu benennen! BWR 1 (mech. Festigkeit..) BWR 5 (Schallschutz) BWR 6 (Wärmeschutz) MS = Mitgliedstaat; LE = Leistungserklärung; NPD = No Performance Determined; ETA =European Technical Assessment Bausatz, bestehend aus mehreren zusammenwirkenden Bauprodukten = neues Bauprodukt Produkt A Schutzziel Produkt B Produkt C Ggf. zusätzliche Produktmerkmale werden in einer Bausatz-ETA oder -abz erfasst. Seite 5
Bausatz WDVS bestehend aus Dämmstoffplatten, Brandriegel, Außenputz Verwendung der Bauprodukte Wie werden Produkt- Eigenschaften genutzt? Anforderungen an Bauwerke und Bauarten Bauprodukte in D Bauprodukte (Bausatz) nach deutschen Produktnormen oder abz Ü Planung, Bemessung, Ausführung Bauprodukte nach nationalen Regelungen europ. Mitgliedsstaaten XY Technische Baubestimmung, Bauartgenehmigung, Bauartgenehmigung i. E. Bauprodukte (Bausatz) nach Bauproduktenverordnung CE Seite 6
Bauart: Stahl-Stahlbetonverbundkonstruktion Stahlbeton Stahl-Stahlbeton-Verbundkonstruktion Bemessung mit den Technischen Baubestimmungen EC 2, EC 3 und EC 4 möglich. Stahl Zusammenwirken der Bauprodukte hat sich verändert; neue Aufgaben für die beteiligten Produkte: Bemessung w. o. + Bauartgenehmigung S 350 GD + Z nach DIN EN 10346 Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2017 1. Grundsätzliche Änderungen in der MBO 2. Bauprodukt Bausatz - Bauart 3. Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VVTB 4. Konsequenzen für die zukünftige Qualifizierung von harmonisierten Bauprodukten, Übergangslösung Seite 7
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ehemalige Liste der Technischen Baubestimmungen: enthält auch Anforderungen aus der BRGL B, jedoch als Bauwerksanforderung Ehemalige Bauregelliste A Ehemalige Liste C MVV TB Struktur Muster-Verwaltungsvorschrift und Aufbau Teil A Beispielhaft Technische für den Baubestimmungen Stahlbau (MVV TB) Seite 8
Spezielle MVV TB Auswirkungen im Stahlbau auf den Metallbau In den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Stahlbauprodukte werden Eigenschaften der Produkte, die Bemessung und die Ausführung geregelt. Es gibt eine größere Anzahl harmonisierter Produktnormen (hen) für Stahlbauprodukte. Die derzeitigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen regeln keine Produkteigenschaften nach, die nicht von diesen hen erfasst sind. D.h. der Zulassungsbereich Stahlbau ist nicht vom EuGH-Urteil betroffen. Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abp) für Trapezprofile, Wellprofile und Kassettenprofile entfallen aber künftig, da diese durch hen (EN 1090-1, EN 14782, EN 14783) erfasst sind. Typenprüfungen sind dafür aber weiterhin möglich. Auswirkungen Glasbau Seite 9
Auswirkungen Glasbau Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2017 1. Grundsätzliche Änderungen in der MBO 2. Bauprodukt Bausatz - Bauart 3. Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 4. Konsequenzen für die zukünftige Qualifizierung von harmonisierten Bauprodukten, Übergangslösung Seite 10
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Welche Anforderung stellt der Planer an das Produkt? EN 14342 Holzfußböden ( Freisetzung gefährlicher Stoffe fehlt) System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: XY Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE Seite 11
Technische Baubestimmungen (MVV TB) Prioritätenliste Welche Anforderung stellt der Planer an das Produkt? www.abid-bau.de Seite 12
CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung Fall (1): Produkt entspricht der hen hen enthält Prüfverfahren für wesentliche Merkmale Fall (2): Produkt entspricht nicht der hen (1a): MS stellt keine Anforderungen (1b): MS stellt Anforderungen Hersteller kann Antrag auf ETA bei Bewertungsstelle stellen Hersteller erstellt eine LE, die mindestens ein wesentliches Merkmal ausweist; NPD obligatorisch optional Hersteller darf/muss mit CE kennzeichnen; LE ist Teil der CE-Kennzeichnung Hersteller? kann ergänzenden Nachweis auf andere Weise erbringen MS = Mitgliedstaat; LE = Leistungserklärung; NPD = No Performance Determined; ETA =European Technical Assessment Freiwillige Nachweisführung nach MVV TB Rechtliche Regelung (Ermächtigung) Vollzugsregelung der Länder MVV TB D 3 die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt sind möglich, Korrektheit dieser Angaben muss dargelegt werden, je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck ist anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Erlasse der Länder, veröffentlicht am 20.10.2016 unter www.dibt.de als Vollzugshinweise zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 16.10.2014 in der Rechtssache C-100/13 Seite 13
Kontrolle des Produktherstellers unterliegt der Bauaufsicht hen für Bauprodukt (wesentliches Merkmal fehlt) Wie Aufgabe des Herstellers Übergangslösung um fehlendes Merkmal nachzuweisen und auf welcher Grundlage wurden ergänzendeprüfungen durchgeführt? System zur Bewertung und Überwachung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE hen wurde ergänzt, oder ETA für Gesamtheit der Produktleistungen, oder abz für das fehlende wesentliche Merkmal, oder anerkannte technische Regel Kontrolle des Produktherstellers unterliegt der Bauaufsicht hen für Bauprodukt (wesentliches Merkmal fehlt) Aufgabe des Herstellers Übergangslösung um fehlendes Merkmal nachzuweisen Wer kann Bestätigung für fehlendes Merkmal ausstellen? System zur Bewertung und Überwachung der Leistungsbeständigkeit: 2+ z. B. entsprechend qualifizierte Stelle, die die Fremdüberwachung durchführt Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE + Bestätigung für ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes Seite 14
Technische Baubestimmungen (MVV TB) Prioritätenliste Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes Anforderungen an bauliche Anlagen bedingen spezifische Produktanforderungen europäisch harmonisierte Produktnorm enthält Angaben zu verschiedenen Leistungsmerkmalen ggf. fehlendes wes. Merkmal Anwendungsnorm oder Bauartgenehmigung VVTB Teil A/B Prioritätenliste CE Technisches Dokument: ausgestellt von einer qualifizierten Stelle Seite 15
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerhard Scheuermann Seite 16