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Transkript:

Skript zum Online-Training Umsatzsteuer V Vorsteuerabzug Rechtsstand: Januar 2018 In Kooperation mit

Inhalt 1 Einführung... 1 2 Vorsteuerabzug... 3 2.1 Aufbau und Inhalt des 15 UStG... 3 2.2 Persönliche Voraussetzungen des 15 Abs. 1 UStG... 6 2.3 Sachliche Voraussetzung zum Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG... 8 2.3.1 Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer... 8 2.3.2 Leistungsbezug für das Unternehmen... 9 2.3.2.1 Verwendung der bezogenen Leistung wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten... 9 2.3.2.2 Zuordnung der bezogenen Leistung... 10 2.3.2.3 Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsund Ausgangsleistung... 14 2.3.2.4 Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit Gesamttätigkeit... 16 2.3.3 Rechnung... 17 2.3.3.1 Grundsätzliches zur Rechnung nach 14 und 14a UStG... 17 2.3.3.2 Pflichtangaben in der Rechnung... 20 2.3.3.3 Zusätzliche Pflichten in besonderen Fällen... 23 2.3.3.4 Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise... 24 2.3.3.5 Aufbewahrungspflichten... 25 2.3.3.6 Berichtigung von Rechnungen... 26 2.4 Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG... 27 2.5 Erwerbssteuer und Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG... 28 2.6 Geschuldete Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG... 29 2.7 Vorsteuerabzug bei Auslagerung nach 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UStG... 30 3 Ausschluss vom Vorsteuerabzug... 32 3.1 Überblick... 32 3.2 Vorsteuerausschluss bei steuerfreien Umsätzen und bei Umsätzen im Ausland... 33 3.3 Vorsteuerausschluss bei bestimmten einkommensteuerrechtlichen Abzugsverboten... 34 3.4 Vorsteuerausschluss bei gemischt genutzten Grundstücken... 35 4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs 15a UStG... 39 4.1 Gesetzeszweck... 39 I

4.2 Änderung der Verhältnisse... 40 4.3 Berichtigungsobjekte... 43 4.3.1 Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden... 43 4.3.2 Wirtschaftsgüter, die einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden... 45 4.3.3 Nachträglich eingehende Gegenstände und sonstige Leistungen sowie Erhaltungsaufwendungen... 46 4.4 Durchführung der Berichtigung... 49 4.4.1 Korrekturen bei Leistungen, die einmalig verwendet werden... 49 4.4.2 Korrekturen bei Leistungen, die mehrfach zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden... 50 4.4.3 Vereinfachungsvorschriften... 52 5 Übersicht Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung... 53 Haftungsausschluss... III Copyright... III II

1 Einführung 1 2 3 Die innerhalb der Europäischen Union harmonisierte Mehrwertsteuer 1 wird auf jeder Produktions- und Handelsstufe erhoben. Gleichzeitig kann die auf den vorhergehenden Stufen geschuldete Steuer vom Unternehmer in Abzug gebracht werden. Im Ergebnis wird damit nur der jeweilige Mehrwert einer jeden Stufe im Wertschöpfungsprozess besteuert. Belastet wird nur der Endverbraucher. 2 Der Vorsteuerabzug stellt damit einen integralen Bestandteil des europäischen Mehrwertsteuersystems, dem Allphasen-Netto-Umsatzsteuer-Prinzip mit sofortigem Vorsteuerabzug, dar. 3 Der Vorsteuerabzug ist außerdem grundlegend für den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer für den Unternehmer. Bei einem Leistungsbezug für sein Unternehmen kann der Unternehmer die hierauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer auf seine Umsatzsteuerschuld aus den seinerseits gegenüber Dritten erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen grundsätzlich anrechnen. Das Vorsteuerabzugsrecht für die bezogene Eingangsleistung ist von den besteuerten Ausgangsumsätzen zeitlich losgelöst. Der Unternehmer kann die Vorsteuerbeträge in dem Besteuerungszeitraum (sofort) abziehen, in dem die Lieferung oder Dienstleistung an ihn bewirkt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG vorliegt. 4 Demnach ist die Umsatzsteuer für den Unternehmer bzw. in der Unternehmerkette grundsätzlich (kosten- und wettbewerbs-) neutral. Im Folgenden wird der Vorsteuerabzug im Wertschöpfungsprozess dargestellt: Mehrwertsteuer Allphasen-Netto- System Vorsteuerabzug 1 Unionsrechtlich wird von Mehrwertsteuer gesprochen, da auf jeder Produktions- und Handelsstufe nur der Mehrwert des Wertschöpfungsprozesses besteuert wird. 2 EuGH, Urteil v. 7.5.1992, C-347/90, Rs. Bozzi, EU:C:1992:200, Slg. der Rechtsprechung 1992, I-02947, Rz. 12 m. w. N.; EuGH, Urteil v. 3.10.2006, C-475/03, Rs. Banca popolare di Cremona, EU:C:2006:629, IStR 2006, 783, Rz. 28. 3 Vgl. zur Systematik die grundlegenden Ausführungen im WT Umsatzsteuer I Unternehmer und Steuerbarkeit 4 EuGH, Urteil v. 29.4.2004, C-152/02, Rs. Terra Baubedarf-Handel GmbH, EU:C:2004:268, Slg. der Rechtsprechung 2004, I-5597. Nach 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG sind Vorsteuerbeträge bereits vor der Leistungsausführung und damit vor dem Empfang der Leistung abziehbar, wenn der unternehmerische Leistungsempfänger die (An-/Voraus-) Zahlung geleistet hat und eine nach den 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung vorliegt. Aus Sicht des leistenden Unternehmers entsteht die Steuer für noch nicht ausgeführte Leistungen bzw. Teilleistungen bei vorheriger Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung, 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG. Falls die Leistung später doch nicht erbracht wird, sind Steuer- und Vorsteuerberichtigungen nach 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorzunehmen. Vgl. zum Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung Abschn. 15.3 UStAE. 1

4 5 Die wesentlichen nationalen Rechtsgrundlagen des Vorsteuerabzugs finden sich in 15 UStG (Vorsteuerabzug) und 15a UStG (Berichtigung des Vorsteuerabzugs). Flankierend dazu sind die 35 bis 45 UStDV zu beachten. Zudem ermöglichen die 23 bis 24 UStG (i.v.m. 69, 70 UStDV) bestimmten Unternehmern die abziehbaren Vorsteuerbeträge vollständig oder teilweise nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. 5 Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zum Vorsteuerabzug sind den Art. 167 bis 192 der MwStSystRL zu entnehmen. 5 Auf letztere wird in diesem WT nicht weiter eingegangen. 2

2 Vorsteuerabzug Zu diesem Kapitel finden Sie im Online-Training folgende interaktive Elemente: 8 praktische Übung 6 7 2.1 Aufbau und Inhalt des 15 UStG Es ist zwischen abziehbaren und abzugsfähigen Vorsteuerbeträgen zu unterscheiden. Die Differenzierung zwischen Abziehbarkeit bzw. Nichtabziehbarkeit (nach 15 Abs. 1 UStG) und Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit (nach 15 Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2 UStG) entfaltet für die eventuelle Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach 15a UStG Relevanz. 6 Die Berichtigung zielt darauf ab, dass der Vorsteuerabzug den tatsächlichen Verwendungsverhältnissen entspricht. Vorsteuerbeträge sind abziehbar, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des 15 Abs. 1 UStG vorliegen. Für bestimmte abziehbare Aufwendungen schließt das nationale Recht jedoch den Vorsteuerabzug aus, vgl. 15 Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2 UStG: Abziehbare und abzugsfähige Vorsteuer Abziehbare Vorsteuer Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des 12 Nr. 1 EStG gilt (sog. Repräsentationsaufwendungen). 8 die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb eines unternehmerisch und unternehmensfremd, d. h. privat 7, genutzten Grundstücks sowie sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück, soweit sie nicht auf die unternehmerische Verwendung des Grundstücks entfallen ( 15 Abs. 1b UStG). Aus dem Umkehrschluss folgt, dass 15 Abs. 1b UStG den Vorsteuerabzug für den nicht unternehmerisch genutzten Anteil des Grundstücks ausschließt, weshalb insoweit auch eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe entfällt. 8 Hinweis: Nur soweit Vorsteuerbeträge dem Grunde nach abziehbar sind, ist die Prüfung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit vorzunehmen. Vorsteuerbeträge sind nicht abzugsfähig, wenn der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist. Dies gilt für Vorsteuerbeträge folgender Aufwendungen bzw. Ausgangsumsätze: Abzugsfähige Vorsteuer 6 Siehe dazu Rz. 104f. im Skript. 7 Ein Unternehmer kann wirtschaftlich (entspricht unternehmerisch) und nichtwirtschaftlich (entspricht nichtunternehmerisch) tätig sein, wobei letztere Aktivitäten nochmals in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne und in unternehmensfremde (private) Tätigkeiten aufgeteilt werden müssen. Vgl. Rz. 27f. 8 Im Detail siehe Rz. 98ff. Kein Fall des 15 Abs. 1b UStG liegt vor, wenn ein Grundstück zugleich für unternehmerische und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet wird. Vorsteuerbeträge, die für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden, sind bereits nach 15 Abs. 1 UStG nicht abziehbar (es liegt kein Leistungsbezug für das Unternehmen und damit keine unternehmerische Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen vor, vgl. auch Abschn. 2.3 Abs. 1a UStAE). 3

Vorsteuerbeträge, aus Lieferungen und Leistungen, die für die Erbringung bestimmter Ausgangsumsätze bezogen werden. Dazu zählen Ausgangsumsätze in Form von steuerfreien Umsätzen sowie Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden, 15 Abs. 2 UStG. 9 9 10 11 Maßgeblich für die Abziehbarkeit und die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer ist die Verwendung der bezogenen Leistungen, wobei der Verwendungsbegriff auch die Verwendungsabsicht umfasst. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits bei Leistungsbezug. Beachte: Der nationale Gesetzgeber revidiert den Ausschluss des 15 Abs. 2 UStG für bestimmte steuerbefreite Umsätze. Diese Rückausnahmen sind in 15 Abs. 3 UStG normiert. Dadurch werden die dort angeführten steuerbefreiten Umsätze hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Vorsteuerbeträge den besteuerten (Ausgangs-)Umsätzen gleichgestellt. Folglich ist die Vorsteuer von Eingangsleistungen sowohl abziehbar als auch abzugsfähig, wenn die Eingangsleistungen für steuerfreie Umsätze nach 15 Abs. 3 UStG bezogen werden. Die Rückausnahmen betreffen in erster Linie grenzüberschreitende Umsätze, insbesondere die Ausfuhrlieferungen und die innergemeinschaftlichen Lieferungen. Steuerbefreite Umsätze, die unter 15 Abs. 3 UStG fallen, werden auch als sog. echt steuerbefreite Umsätze mit Vorsteuerabzugsrecht bezeichnet. Infolgedessen sind grenzüberschreitende Warenlieferungen vollständig von der Umsatzsteuer des Exportlandes entlastet. Die Mehrwertsteuer ist in diesem Fall wettbewerbsneutral. 10 Abschließend bleibt festzuhalten, dass Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind, wenn diese nach 15 Abs. 1 UStG abziehbar sind und Rückausnahme kein Ausschlusstatbestand nach 15 Abs. 1a, Abs. 1b oder Abs. 2 UStG greift, d.h. der Unternehmer bezieht (Vor-)Leistungen von einem anderen Unternehmer für seine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze oder der Ausschlusstatbestand des 15 Abs. 2 UStG kommt infolge der Rückausnahme des 15 Abs. 3 UStG nicht zur Anwendung, d.h. der Unternehmer bezieht (Vor-) Leistungen von einem anderen Unternehmer, die er für bestimmte echt steuerbefreiten Ausgangsumsätze verwendet. 12 Verwendet der Unternehmer die bezogene Eingangsleistung nicht ausschließlich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze, sondern teilweise auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist eine Vorsteueraufteilung gem. 15 Abs. 4 UStG durchzuführen. Demnach sind die Vorsteuerbeträge im Wege der wirtschaftlichen Zurechnung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzugliedern. Der nationale Gesetzeswortlaut billigt dem Unternehmer die Ermittlung der nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung zu. Allerdings schränkt der Gesetzgeber den Unternehmer dahingehend ein, dass eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist ( 15 Abs. 4 S. 2 und S. 3 UStG). 11 Obwohl der BFH bei gemischt genutzten Gebäuden Vorsteueraufteilung 9 Werden allerdings nicht steuerbare Umsätze im Ausland, 3 Abs. 5 UStG, erbracht, die bei Leistungsort im Inland steuerpflichtig wären, besteht im Umkehrschluss jedoch der Vorsteuerabzug für die entsprechende Eingangsleistung, so auch Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG Kommentar, 15, Rz. 1132. 10 Ausführlich zur Unterscheidung zwischen unechten und echten Steuerbefreiungen das WT Umsatzsteuer II Steuerbefreiungen. 11 BFH, Urteil v. 7.5.2014, V R 1/10, DStRE 2010, 1518. 4

13 14 grundsätzlich von einer Aufteilung nach dem Flächenschlüssel ausging, bestanden Zweifelsfragen, die zur Vorlage zum EuGH führten. 12 Bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes beruht ist nunmehr nach der neuesten Rechtsprechung regelmäßig von einem objektbezogenen Umsatzschlüssel zur Vorsteueraufteilung auszugehen. 13 Grundsätzlich muss der Unternehmer vor Anwendung des 15 Abs. 4 UStG jeden einzelnen gemischten (für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und zugleich für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen) Leistungsbezug entsprechend zuordnen. Aufteilungserleichterungen sehen der Gesetzgeber in 43 UStDV und die Finanzverwaltung im UStAE vor (bspw. für Vereine, Forschungseinrichtungen und ähnliche Einrichtungen nach Abschn. 2.10 Abs. 6 ff.; oder der einheitliche Aufteilungsschlüssel für Verwaltungsgemeinkosten, auch wenn einzelne Vorsteuerbeträge der Verwaltungsgemeinkosten ausschließlich bestimmten Ausgangsumsätzen zuzurechnen wären, gem. Abschn. 15.18 UStAE). 15 Abs. 4a UStG schränkt den Vorsteuerabzug für sog. Fahrzeuglieferer nach 2a UStG ein. Hinsichtlich der Lieferung eines neuen Fahrzeugs (gem. 1b Abs. 2 oder Abs. 3 UStG) aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet fingiert 2a UStG die Unternehmereigenschaft auch für Nichtunternehmer bzw. Unternehmer, die die Lieferung nicht im Rahmen ihres Unternehmens ausführen. Die steuerbefreite innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung im Ursprungsmitgliedstaat verwirklicht in Verbindung mit der Erwerbsbesteuerung neuer Fahrzeuge im EU-Mitgliedstaat des Abnehmers (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii MwSt- SystRL) das Bestimmungslandprinzip. Nach 15 Abs. 4a UStG ist für einen Fahrzeuglieferer i.s.d. 2a UStG im Zeitpunkt der Weiterlieferung ausschließlich der Umsatzsteuerbetrag für Kauf, Einfuhr oder Erwerb als Vorsteuer abziehbar. Allerdings darf er das Fahrzeug nicht unter den Anschaffungskosten verkaufen, ansonsten ist der Vorsteuerabzug auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer steuerpflichtigen Inlandslieferung als Umsatzsteuerbetrag ergeben würde, 15 Abs. 4a Nr. 2 UStG. Beispiel: Aufgrund des Nettopreisunterschieds von 10 % (36.000 anstatt 40.000 ) kauft Privatperson D aus Dortmund den neuen WV Mistral ITG (290 PS; Neuwagen) bei einem Händler in Dänemark. Der Händler ist nach dänischem Recht kein Kleinunternehmer. Aus Sicht des dänischen Händlers handelt es sich um eine in Dänemark steuerbare und steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs (gem. Art. 138 Abs. 2 a MwStSystRL). Die dänische Umsatzsteuer in Höhe von 25 % fällt nicht an. Korrespondierend hat D einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs in Deutschland mit 19 % USt zu versteuern, 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i.v.m. 1a UStG. Nachdem D mit dem Fahrzeug 4.000 Kilometer zurückgelegt hat, veräußert er dieses an die Luxemburger Privatperson L für den Nettobetrag von 33.000 weiter. Nach 15 Abs. 4a UStG ist für D zwar die Erwerbsteuer in Höhe von 6.840 abziehbar, abzugsfähig ist jedoch nur der Betrag in Höhe von 6.270 (Fiktion einer besteuerten Inlandslieferung des Weiterverkaufs: 33.000 * 19 %). Fahrzeuglieferer 12 Der EuGH hat die deutsche Regelung grundsätzlich als zulässig erklärt. Einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel i.s.d. Art. 173 MwStSyStR vorzuschreiben ist demnach zulässig, falls der herangezogene Maßstab eine präzisere Aufteilung des Pro-Rata-Satzes zulässt. Siehe EuGH, C-511/10, Rs. BLC Baumarkt GmbH & Co. KG, EU:C:2012:689, DStR 2012, 2333. Vgl. aber die BFH-Vorlage (Beschluss v. 5.6.2014, XI R 31/09) an den EuGH, der mit Urteil v. 9.6.2016, Rs. C-332/14, Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR, EU:C:2016:417, entschieden hat. 13 BFH, Urteil v. 10.8.2016, XI R 31/09, BFH/NV 2016, 1654. Siehe hierzu unter Tz. 3.4. 5

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