Gemeinde Gröbenzell Bebauungsplan Nr. 11 für das Gebiet Von-Koch-Straße, Bahnlinie München-Augsburg, Dianastraße und Loferweg mit nördlich angrenzenden Grundstücken Planfertiger DFH-Planung Stadtplanung Grillparzerstr. 47, 81675 München Tel.: 089 / 82 95 88 70, mail@dfh-planung.de Landschaftsarchitektur Schulweg 8, 82284 Grafrath Tel.: 08144 / 99 87 597, daum@dfh-planung.de gefertigt am 22.06.2017 Die Gemeinde Gröbenzell erlässt gemäß 2, 9, 10 des Baugesetzbuches -BauGB-, der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke -BauNVO-, Art. 81 der Bayerischen Bauordnung -BayBO- und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- diesen Bebauungsplan als Satzung.
GEMEINDE GRÖBENZELL Bebauungsplan Nr. 11 für das Gebiet Von-Koch-Straße, Bahnlinie München-Augsburg, Dianastraße und Loferweg mit nördlich angrenzenden Grundstücken Übersicht M = 1 : 5000 NOR DEN
A. FESTSETZUNGEN 1. Geltungsbereich a) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs b) Dieser Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs alle bisherigen Bebauungspläne. 2. Art der baulichen Nutzung a) Das gesamte Bauland ist gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit 4 BauNVO als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. b) Auf allen Baugrundstücken ist die Errichtung von ortsfesten Funkanlagen als Nebenanlagen i.s. von 14 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Unzulässig sind Werbeanlagen, die als Hauptanlagen ohne funktionalen Zusammenhang zum Baugebiet allein der Fremdwerbung dienen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung sind nur als Nebenanlagen i.s. des 14 BauNVO an der Stätte der Leistung zulässig. 3. Maß der baulichen Nutzung a) GR 150 höchstzulässige Grundfläche (GR) in m 2 bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche; z. B. 150 m 2 Die in der Planzeichnung eingetragenen Grundflächen-Werte gelten für Gebäude mit nur einem Vollgeschoss. Bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen sind höchstens zwei Drittel der vorstehenden, in der Planzeichnung eingetragenen Grundflächen-Werte, zulässig. Ausnahmsweise darf bei Neubebauung (Abbruch Bestand oder Aufstockung Bestand) die festgesetzte Grundfläche um jenes Maß überschritten werden, das bei Einhaltung der Festsetzung zu einer Grundflächenminderung gegenüber der zulässigerweise errichteten Grundfläche führen würde. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Balkone, die von der Außenwand hervortreten und keinen Geländekontakt erzeugen, außer Betracht. b) Überschreitungen der in der Planzeichnung eingetragenen Grundfläche sind durch die Grundflächen von Anlagen nach 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bis zu 80 % zulässig, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von insgesamt 0,5. Auf real geteilten Hinterliegergrundstücken kann die zulässige Grundfläche um Flächen von Garagen- und Stellplatzzufahrten zusätzlich überschritten werden, wenn die Zufahrt ohne Unterbauung und in wassergebundener Bauweise (z. B. Schotterrasen) befestigt ist. c) Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb überbaubarer Grundstücksflächen d) Im gesamten Baugebiet sind höchstens zwei Vollgeschosse zulässig. Ein drittes Vollgeschoss ist zulässig, sofern es als Terrassengeschoss ausgebildet ist und nicht mehr als zwei Drittel der Fläche des darunterliegenden Geschosses in Anspruch nimmt. e) Die höchstzulässige Wandhöhe beträgt 6,70 m. Im Falle der Realisierung eines dritten Vollgeschosses als Terrassengeschoss kann die zulässige Wandhöhe um weitere 3,00 m erhöht werden.
Die höchstzulässige Firsthöhe beträgt 4,30 m über der zulässigen Wandhöhe. Die Wandhöhe bemisst sich nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO. 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche a) Im gesamten Baugebiet wird die offene Bauweise festgesetzt. b) Baugrenzen Entlang von bestehenden Gebäudefronten gezeichnete unvermaßte Baugrenzen sind in ihrer Lage durch die Außenfronten dieser Gebäude festgesetzt. Untergeordnete vortretende Bauteile bleiben außer Betracht. c) Die Lage der Gebäude ist innerhalb des Bauraums so zu wählen, dass der schützenswerte Baumbestand erhalten wird. d) Baugrundstücke auf denen Gebäude näher als 8,00 m an die Straßenbegrenzungslinie herangerückt werden, dürfen höchstens zu 75 % der Grundstücksbreite an der straßenseitigen Front mit Hauptgebäuden, Garagen, Gerätehäusern und offenen Überdachungen bebaut werden. Ausgenommen hiervon sind Doppel- und Reihenhausbebauungen, die vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplans errichtet wurden. e) Die Geltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. Abweichend hiervon kann auf den Grundstücken Flur Nr. 3206/53, 3206/54, 3206/71 und 3206/73 die Abstandsfläche von der jeweiligen nördlichen Außenwand auf das sich aus der Planzeichnung ergebende Maß zwischen Baugrenze und der seitlichen Grundstücksgrenze verkürzt werden. f) Nebenanlagen i. S. von 14 Abs. 1 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche allgemein zulässig. 5. Bauliche Gestaltung a) Terrassengeschosse sind straßenseitig entlang öffentlicher Verkehrsflächen um mindestens 2,00 m, ansonsten um mindestens 1,20 m gegenüber der Außenkante des darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen. Die Terrassen dürfen die Außenwände des darunter liegenden Geschosses nicht überragen. b) Dachgauben und Quergiebel sind erst ab einer Dachneigung des Hauptdachs von mindestens 30 zulässig. Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten darf ein Drittel der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. Die Außenbreite von Gauben ist bis 1,50 m und von Quergiebeln bis 4,50 m zulässig. Je Dachseite darf nur eine Gaubenform verwendet werden. 6. Öffentliche Verkehrsfläche a) Öffentliche Straßenverkehrsflächen b) Straßenbegrenzungslinie
7. Private Verkehrsflächen a) private Verkehrsfläche außerhalb der Baugrundstücke b) Es sind 1 Stellplatz pro Wohnung bis einschließlich 80 m² Wohnfläche und bei über 80 m² Wohnfläche 2 Stellplätze nachzuweisen. Ungerade Stellplatzzahlen sind aufzurunden. Für andere Nutzungen gilt die Garagen- und Stellplatzsatzung i. d. F. vom 23.07.2004 mit Anlage der Gemeinde Gröbenzell. c) Garagen und offene Stellplatzüberdachungen dürfen auch außerhalb der unter Festsetzung A.4.b) bezeichneten Flächen (Bauraum) errichtet werden, sofern vor deren Zufahrten ein mindestens 5,00 m tiefer uneingefriedeter Stauraum gemessen von der Straßenbegrenzungslinie zur Garage bzw. überdachten Stellplatz vorhanden ist. d) Für jede einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Grundstücksseite sind an der Straßenbegrenzungslinie nur Zufahrtsbreiten von höchstens 4,00 m und Flächen für offene Stellplätze von höchstens 5,00 m, jedoch insgesamt von höchstens 50 % der Grundstücksbreite zulässig. 8. Grünordnung a) öffentliche Grünfläche, Begleitgrün für Gewässer Wasser b) Für Neupflanzungen sind standortgerechte Bäume zu wählen. Bei gleicher Eignung sind heimische Arten zu bevorzugen. Eine Auswahl möglicher Bäume ist der Pflanzliste unter Hinweis B.4.c) zu entnehmen. Mindestpflanzgröße für großkronige Laubbäume: Hochstamm, 3-4 x verpflanzt aus extra weitem Stand, Stammumfang 16/18 cm. Mindestpflanzgröße für kleinkronige Laubbäume: Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 14/16 cm. Die vorhandenen und neu zu pflanzenden Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu pflegen. Baugrundstücke sind, soweit sie nicht als Geh-, Fahrt- und Terrassenflächen oder als Stellplatzflächen genutzt werden, unbefestigt zu halten, gärtnerisch auszugestalten und mit Bäumen und Sträuchern unter Verwendung heimischer Gehölze zu bepflanzen. Unter Anrechnung des vorhandenen Baumbestands sind mindestens so viele heimische Laubbäume zu pflanzen, dass auf je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ein Baum kommt. Ausgefallene Bestandsbäume sind durch Neupflanzung zu ersetzen. Das Entfernen oder Verpflanzen von vorhandenen Bäumen, die der örtlichen Baumschutzverordnung unterliegen, ist nur im Einvernehmen mit der Gemeinde unter Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen, die im Einzelfall festzulegen sind zulässig, sofern eine den Festsetzungen dieses Bebauungsplans und anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechende Nutzung bzw. Bebauung eines Grundstücks nicht möglich ist. c) Belagsflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsfähige Grundstücksnutzung unabdingbar sind. Beläge sind mit wasserdurchlässigem Aufbau (z.b. Rasengittersteine, Schotter, Schotterrasen) herzustellen.
d) Für die Errichtung von Einfriedungen ist die Einfriedungssatzung der Gemeinde Gröbenzell verbindlich. e) Nebenanlagen und Garagen sind bei Flachdächern extensiv zu begrünen. 9. Vermaßung Maßzahl in Metern; z.b. 5,00 m B. HINWEISE 1. Grundstücke, Grenzen 3217 Flurnummer; z.b. 3217 bestehende Grundstücksgrenze angrenzender Bebauungsplan 2. Bauliche Anlagen bestehendes Hauptgebäude mit Firstlinie und Hausnummer bestehendes Nebengebäude 3. Verkehrsflächen beschränkt öffentlicher Weg (als selbstständiger Geh- und Radweg sowie als Überfahrtsweg für Liefer und Notfahrzeuge gemäß Art. 53 Ziff. 2 Bay. Straßen- und Wegegesetz gewidmet) 4. Grünordnung a) großkroniger Baum zu erhalten kleinkroniger Baum zu erhalten b) Gehölzgruppe zu erhalten c) Es sollen vorwiegend Arten der nachfolgenden Pflanzliste verwendet werden: Groß- und mittelkronige Laubbäume Spitzahorn (Acer platanoides) Rotbuche (Fagus sylvatica) Hainbuche (Carpinus betulus) Linde (Tilia intermedia) Weiß-Birke (Betula pendula)
Eiche (Quercus robur) Feld-Ulme (Ulmus minor) Kleinkronige Laubbäume Feldahorn (Acer campestre) Grau-Erle (Alnus incana) Eberesche (Sorbus aucuparia) Sal-Weide (Salix caprea) Obstgehölze in Sorten d) Rodungen von Gehölzen müssen im Winterhalbjahr von Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Bei Baumaßnahmen sind die Vorgaben der DIN 18920 zum Schutz von Bäumen und Gehölzen bei Baumaßnahmen einzuhalten. e) Bei der Bepflanzung von Grundstücken entlang des Bahngeländes ist auf den Mindestabstand (Endwuchshöhe der Gehölze + Sicherheitszuschlag von 2,5 m) zu achten. 5. Wasserwirtschaft a) Überschwemmungsgebiet b) Im Bereich des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets darf die Hochwasserrückhaltung durch die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Auf das Wasserhaushaltsgesetz 78 wird hingewiesen. Eine hochwasserangepasste Bauweise wird empfohlen. Der durch Bautätigkeit verloren gehende Rückhalteraum muss umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen werden. c) Von den einzelnen Bauwerbern bzw. deren Planern ist eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) Anwendung findet. Die Anforderungen an das erlaubnisfreie schadlose Versickern von Niederschlagswasser sind in der NWFreiV und den dazugehörigen technischen Regeln - TRENGW (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) zu entnehmen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich. Als fachliche Arbeitsgrundlage wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) und das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) verwiesen. 6. Energieversorgung T Fläche für Versorgungsanlage Trafostation 7. Denkmalschutz Die Denkmalbehörde ist vor Beginn der Erdarbeiten von Baumaßnahmen zu informieren.
8. Bauvollzug Die nach diesem Bebauungsplan festgesetzten Bepflanzungen, Freiflächenbefestigungen, Einfriedungen und sonstigen Nebenanlagen sind in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen und durchzuführen, der vorhandene Baumbestand ist in einem gesonderten Baumbestandsplan nachzuweisen. Dabei sind die Höhen des natürlichen Geländes einzutragen sowie alle geplanten Geländeveränderungen darzustellen, insbesondere der Anschluss an die Erschließungsstraße und der Verlauf zu Nachbargrundstücken. Gröbenzell, den... München, den......... (Martin Schäfer, 1. Bürgermeister) (Planfertiger)
VERFAHRENSVERMERKE 1. Die Gemeinde Gröbendzell hat mit Beschluss des Gemeinderats vom... die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am... ortsüblich bekannt gemacht ( 2 Abs. 1 BauGB). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom... wurde gemäß 3 Abs. 1 BauGB vom... mit... zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom... mit... beteiligt. 3. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom... wurde gemäß 3 Abs. 2 BauGB vom... mit... öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom... mit... beteiligt. 4. Die Gemeinde Gröbenzell hat mit Beschluss des Gemeinderats vom... den Bebauungsplan mit Begründung in der Fassung vom... gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. (Siegel) Gröbenzell, den...... (Martin Schäfer, 1. Bürgermeister) 5. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am...; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom... in Kraft ( 10 Abs. 3 BauGB). (Siegel) Gröbenzell, den...... (Martin Schäfer, 1. Bürgermeister)