1. Allgemeine Regeln. 1.1. Diese Regularien zur bestmöglichen Ausführung (im Folgenden Regularien) legen die



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Transkript:

1. Allgemeine Regeln 1.1. Diese Regularien zur bestmöglichen Ausführung (im Folgenden Regularien) legen die Nutzungsbedingungen und Grundsätze fest, nach denen ( Investmentgesellschaft ) Orders für Finanzinstrumente von Professional- und Retail Clients ("Privatkunden") ausführt und übermittelt ( Order ). 1.2. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Investmentgesellschaft, während sie alle notwendigen Maßnahmen, basierend auf den verfügbaren Mitteln, ergreift, um die bestmögliche Orderausführung für den Kunden zu bieten, nicht dafür garantieren kann, dass es zu jeder Zeit möglich sein wird, die bestmögliche Orderausführung für jede einzelne, im Auftrag oder im Konto des Kunden ausgeführte Order bereitzustellen. 1.3. Alle Kunden der Investmentgesellschaft sind aufgefordert, sich mit diesen Regularien vertraut zu machen und sicherzustellen, dass die in den Regularien benannten Grundsätze für die Kunden akzeptabel sind. Die Investmentgesellschaft hält diese Regularien bei der Orderausführung so gut wie möglich ein. 2. Spezifische Kundenanweisungen 2.1. Weist ein Kunde die vollständige oder teilweise Ausführung der Kundenorder an, so wird die Order gemäß dieser Anweisungen ausgeführt. Weisungen des Kunden an die Investmentgesellschaft kann die Investmentgesellschaft den in den Regularien festgelegten Prinzipien und Verfahren folgend, ablehnen, um das bestmögliche Resultat für den Kunden zu erzielen. 2.2. Die Investmentgesellschaft ermöglicht die bestmögliche Orderausführung, solange sie die maßgeblichen Kundenweisungen befolgt. Authorised and Regulated by the Financial Conduct Authority FRN: 595450 1

2.3. Vor dem Eingehen eines Vertrages über die Erbringung von Finanzdienstleistungen oder Zusatzdienstleistungen mit einem Retail Client und dem Empfang der in Abschnitt 2.1 genannten Regularien, sollte die Investmentgesellschaft den Kunden warnen, dass diese, vom Kunden getroffene konkrete Anweisungen, verhindern können, das die Investmentgesellschaft entwickelte und implementierte Maßnahmen bezüglich der Regularien zur bestmöglichen Orderausführung missachtet, um das beste Ergebnis durch die Ausführung der relevanten Orders zu erzielen. 3. Wichtige Faktoren der bestmöglichen Ausführung von Ordern 3.1. Die Investmentgesellschaft hat die folgenden Faktoren bei der Ausführung und Übertragung von Order zu berücksichtigen: 3.1.1. Allgemeine Berücksichtigung: die Summe des Preises des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung, einschließlich aller Kosten, die den Kunden betreffen, sind direkt mit der Ausführung der Order verbunden. Hierzu zählen zum Beispiel Handelsplatzgebühren, Clearing-und Abwicklungsgebühren und alle sonstigen Gebühren, die an Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der Order zu zahlen sind; 3.1.2. Geschwindigkeit der Ausführung und Abwicklung; 3.1.3. Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung; 3.1.4. die Art und Größe der Order und Transaktion und seine Auswirkungen auf den Markt; 3.1.5. Andere Faktoren, die nach Ermessen der Investmentgesellschaft eine Bedeutung für die Erfüllung des Auftrages haben kann. 3.2. Für Retail Kunden wird das bestmögliche Ergebnis auch in Bezug auf das Gesamtentgelt ermittelt. Insgesamt zu berücksichtigen ist die Summe des Preises des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung, einschließlich aller Kosten, die den Kunden betreffen. Diese sind direkt mit der Ausführung der Order verbunden; zum Beispiel Handelsplatzgebühren, Clearing-und Abwicklungsgebühren und alle sonstigen Kosten, die an Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der Order zu zahlen sind. Authorised and Regulated by the Financial Conduct Authority FRN: 595450 2

3.3. Das bestmögliche Ergebnis für Professionelle Kunden bezieht sich auch auf das Gesamtentgelt. Der Broker muss Faktoren wie die Wahrscheinlichkeit und das Tempo der Ausführung und Zahlung größere Signifikanzen bei der Orderausführung beachten. Der Broker kann auf diesen Umstand auch von Kunden aufmerksam gemacht werden. In diesem Fall soll der Broker beurteilen, ob das Ausführen der Transaktion auf Basis der Gesamtheit, zur einer schnellen und kompletten Ausführung führt. Wenn dieses nicht sichergestellt werden kann, soll der Broker überprüfen, ob eine Teilausführung auf der Grundlage der Gesamtheit für den Kunden vorteilhafter wäre, als eine komplette Order- Ausführung auf der Grundlage der wahrscheinlichsten Ausführung und Zahlung. Wenn dieses nicht so ist, soll der Broker das Kriterium der Ausführung von Transaktionen und Abwicklung verwenden. Der Broker soll weiterhin beachten, dass die Ausführungsgeschwindigkeit für den Kunden einen negativen Einfluss haben kann und ein erweitertes Schadensrisiko birgt. Wenn solch ein Schaden die unter Berücksichtigung aller Faktoren erzielbaren Gewinne übersteigt, sollen die Kriterien der Ausführgeschwindigkeit herangezogen werden. 3.4. Durch das Eingehen eines Vertrages über die Erbringung von Finanzdienstleistungen oder Zusatzdienstleistungen mit einem Privatkunden und dem Empfang eines Orderauftrages von eines Privatkunden, wird die Investmentgesellschaft den Privatkunden informieren, dass diese Order zum bestmöglichen Ergebnis für den Kunden ausgeführt wird (wie in Paragraf 3.2 beschrieben) außer der Kunde gibt andere spezielle Anweisungen. 4. Handelsplätze 4.1. Wenn ein Finanzinstrument auf mehr als einem regulierten Markt oder sonstigen Handelsplätzen gehandelt wird, wird die Investmentgesellschaft einen geregelten Markt oder einem anderen Handelsplatz wählen, an dem die Wahrscheinlichkeit der Ausführung am höchsten ist. 4.2. Die Investmentgesellschaft kann und wird nicht die Wahrscheinlichkeit der Abwicklung für alle Handelsplätze jedes Mal mit Beginn der Ausführung eines Kundenauftrags neu bewerten. Die Investmentgesellschaft wird den Handelsplatz auswählen und die Ausführwahrscheinlichkeit aus vergangenen Indikatoren ableiten. Authorised and Regulated by the Financial Conduct Authority FRN: 595450 3

4.3. Für bestimmte Finanzinstrumente gibt es nur einen Handelsplatz in der Liste der Handelsplätze, die von der Investmentgesellschaft verwendet wird. Bei der Ausführung einer Order über solche Einzelhandelsplätze, wird angenommen, dass die Investmentgesellschaft das bestmögliche Ergebnis anbietet. 4.4. Die Order wird im Zusammenhang mit einem Börsengang (initial public offering; IPO) von der Kapitalanlagegesellschaft empfangen und an den Emittenten oder dessen Vertreter gemäß den Bedingungen für die Ausgabe übertragen. 4.5. Der Anhang 1 der Geschäftsordnung enthält eine aktuelle Liste der wichtigsten Handelsplätze der Investmentgesellschaft. Sie steht auf der Internetseite der Investmentgesellschaft zur Verfügung: www.admiralmarkets.de. Wenn nötig, kann die Investmentgesellschaft Handelsplätze verwenden, die nicht in der Liste aufgeführt ist, um eine Order auszuführen. In diesem Fall ist es essentiell für die beste Orderausführung. 5. Allgemeine Regeln der Orderausführung 5.1. Die Kapitalanlagegesellschaft kann eine Order auszuführen: 1. auf einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem; 2. außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems. 5.2. Wenn eine Kunden-Order auf einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem ausgeführt wird, muss diese mit den Bestimmungen der Handelspartnern oder -orten übereinstimmen und eventuell angepasst werden. 5.3. Falls der Kunde eine Limit-Order in Bezug auf ein Handelsinstrument auf einem geregelten Markt platziert, die nicht sofort zu den vorherrschenden Marktbedingungen ausgeführt werden, ist die Investmentgesellschaft nicht verpflichtet, eine solche Limit-Order öffentlich zu machen, es sei denn die Investmentgesellschaft beschließt dieses zu tun, oder der Kunde wünscht diese zu tun. 5.4. Handel außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen werden durch eine Kunden-Order ausgeführt: Authorised and Regulated by the Financial Conduct Authority FRN: 595450 4

1. wird mit einer anderen Kundenorder ausgeglichen; 2. wird gegen die Investmentgesellschaft ausgeführt/gestellt; 3. wird gegen einen dritten Beteiligten ausgeführt/gestellt. 5.5. Die Investmentgesellschaft hat das Recht, die Order des Kunden an einem nicht geregelten Markt oder auf einem nicht multilateralen Handelssystem auszuführen, falls der Kunde sich nicht ausdrücklich gegen dieses Vorgehen ausgesprochen hat. 6. Das Ausführen von Orderaufträgen, die die auf einem geregelten Markt zugelassenen Aktien oder andere Finanzinstrumente betreffen 6.1. Die Investmentgesellschaft soll Orderaufträge von Finanzinstrumenten, die auf geregelten Märkten gehandelt werden (z.b. Aktien, standardisierte Derivate, Anteile an einem Investmentfonds, der für das börsennotierte Handeln geregelt ist) für gewöhnlich nach der folgenden Prozedur ausführen: 6.1.1. Die Order soll so schnell wie möglich ausgeführt werden, aber nicht später als 2 (zwei) Minuten nach Erhalt des Orderauftrages. Dieses liefert dem Kunden aus der Sicht der Investmentgesellschaft die besten Ergebnisse. 6.1.2. Die Investmentgesellschaft hat das Recht, das Senden der Order zu verzögern oder diese in aufeinanderfolgenden Teilen zu senden (die Investmentgesellschaft darf verzögern, wenn Sie glaubt, dass dieses Vorgehen, aufgrund der Marktverfassung oder Liquidität oder Größe oder Beschaffenheit der Order, die bestmögliche Lösung für den Kunden wäre). 6.1.3. Die Orderaufträge können zusammengefasst werden. Dies geschieht unter Beachtung der Investment-Formulare Handhabung bei Interessenskonflikten, Ausführung von Transaktionsoders und Ausführung personellen Tranaktionen. 6.1.4. Wenn eine Order gegen die Investmentgesellschaft oder gegen die Order eines anderen Kunden ausgeführt/gestellt wurde, soll diese zu einem Preis ausgeführt werden, der dem Marktpreis entspricht. 6.1.5. Die Order soll für die Ausführung weitergeleitet werden; getreu Abschnitt 10 dieses Regelwerkes. Authorised and Regulated by the Financial Conduct Authority FRN: 595450 5

7. Ausführen von Orderaufträgen von Finanzinstrumente, die außerhalb eines geregelten Markt oder eines multilateralen Handelssystem gehandelt werden 7.1. Abschnitt 7 betrifft das Bearbeiten von Ordern, welche, im Gegensatz zu Produkten, die nur eine Gegenpartei haben, direkt gehandelt werden (außerbörslich/over-the-counter). Hierzu zählen u.a.: 1. Anleihen; 2. Geldmarktinstrumente; 3. festverzinsliche Derivate, Währungsderivate und andere außerbörsliche (over-thecounter) Produkte. 7.2. Nach Erhalt einer solchen Order stellt die Investmentgesellschaft normalerweise indikative oder feste Preise direkt für den Kunden. Im Anschluss vereinbaren die Vertragspartner einen Kaufvertrag -entweder akzeptiert der Kunde die Festpreiskursstellung der Investmentgesellschaft oder, im Falle des indikativen Preises, wenn die Investmentgesellschaft den Preis für den Kunden bestätigt und der Kunde diesen Preis annimmt. Da in diesem Fall eine Vereinbarung zwischen der Investmentgesellschaft und dem Kunden geschlossen wurde, darf die Investmentfirma die Order nicht im Namen des Kunden ausführen und nicht in seiner Entscheidungsfähigkeit ausführen oder übertragen. Demzufolge ist dieses Regelwerk auf solche Situationen nicht anwendbar. Die Investmentgesellschaft ist jedoch aufgefordert, im besten Interesse des Kunden zu Handeln und jeden Interessenkonflikt zu vermeiden. 7.3. Wenn die Investmentfirma eine Order im Namen oder auf Rechnung eines Kunden ausführt, wird die Investmentgesellschaft in der Regel die Order, zu einem marktüblichen Preis stellen. Dieser wird auf der Grundlage eines externen Referenzpreises des zugrunde liegenden Vermögenswertes ermittelt, sofern angemessene Preise Verfügbar sind. Ein Aufschlag für eine kommerzielle Gewinnspanne und die Kosten für die Nutzung von Kapitalund Gegenparteirisiken werden zusätzlich berechnet und eingepreist. 8. Die Ausführung von Orderaufträgen von Aktien von Investmentfonds, welche nicht für den Handel auf einem Authorised and Regulated by the Financial Conduct Authority FRN: 595450 6

geregelten Markt und/ oder einem multilaterales Handelssystem zugelassen sind. 8.1. Die Investitionsgesellschaft beabsichtigt das Ausführen der Order von Aktien von Investmentfonds, welche nicht für den Handel auf einem geregelten Markt und/ oder einem multilaterales Handelssystem zugelassen sind, durch das Weiterleiten der Order zu einem zuständigen Investmentfond-Management- Unternehmen (oder einer gleichwertigen Person) für die Ausführung im Rahmen der Regeln (oder gleichwertigen Anforderungen) von dem Investmentfond. 9. Ausgehandelte Transaktionen 9.1. In speziellen Fällen stellt die Investmentgesellschaft indikative oder feste Preise, beispielsweise ein Risikopreis, direkt zum Kunden. In diesem Falle handeln die Vertragspartner einen Kaufvertrag aus; entweder akzeptiert der Kunde die Festpreiskursstellung der Investmentgesellschaft oder, im Falle des indikativen Preises, wenn die Investmentgesellschaft den Preis für den Kunden bestätigt und der Kunde diesen Preis annimmt. 9.2. In anderen Fällen nähert sich der Kunde der Investmentgesellschaft mit der Absicht, eine spezielle Vereinbarung mit oder in Bezug auf Finanzinstrumente einzugehen (beispielsweise, aber nicht beschränkt auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte). In diesem Fall darf die Investmentgesellschaft nachverhandeln und entscheiden, ob sie diese Vereinbarung mit dem Kunden zu den verhandelten Bedingungen und Konditionen eingeht. 9.3. Da in diesem Fall eine Vereinbarung zwischen der Investmentgesellschaft und dem Kunden geschlossen wurde, darf die Investmentfirma die Order nicht im Namen des Kunden ausführen und nicht in seiner Entscheidungsfähigkeit ausführen oder übertragen. Demzufolge ist dieses Regelwerk auf solche Situationen nicht anwendbar. Die Investmentgesellschaft ist jedoch aufgefordert, im besten Interesse des Kunden zu Handeln und jeden Interessenkonflikt zu vermeiden. 10. Übertragen von Orderaufträgen Authorised and Regulated by the Financial Conduct Authority FRN: 595450 7

10.1. Für die Ausführung von Orderaufträgen, welche an Handelsorten stattfindet, zu denen die Investmentgesellschaft keinen direkten Zugang hat (an dem die Investmentgesellschaft nicht direkt handelt), wird die Investmentgesellschaft die Orderaufträge an einem anderen Broker übertragen. Dieser wird im Gegenzug die Order zu seinen Konzernrichtlinien auf einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem ausführen, oder dieser führ die Order selbst als ein so genannter Systematic Internaliser aus, oder dieser überträgt die Order auf einem dritten Broker für eine solche Ausführung. 10.2. Wenn die Investmentgesellschaft Orderaufträge zum Ausführen auf Dritte überträgt, kann die Investmentgesellschaft weder den Ausführungsprozess kontrollieren noch die Ausführung zu den Bedingungen und Prinzipien in diesem Regelwerk garantieren. Jedoch hält die Investmentfirma bei der Übertragung von Orderaufträgen an Dritte und bei der Entscheidung, welcher Drittanbieter diese Order in einer für den Kunden bestmöglich Art und Weise ausführt, an den Bedingungen und Konditionen in diesem Regelwerk fest. Die Investmentgesellschaft wird jeden möglichen Aufwand betreiben, um sicherzustellen, dass die Order vom Broker bestmöglich ausgeführt wird, aber kann dieses nicht für jeden individuell verhandelten Trade garantieren. 10.3. Die Broker, zu denen die Investmentgesellschaft die Orderaufträge übermittelt sind am Ende dieses Dokuments aufgelistet. 11. Handelbare Finanzinstrumenten, zugelassene Orderarten und Ordergültigkeitszeitraum 11.1. Die Investitionsgesellschaft kann die Palette der Finanzinstrumente, welche der Kunde handeln kann, beschränken (beispielsweise kann es dem Kunden nicht möglich sein, alle Finanzinstrumente zu handeln, obwohl diese an allen Handelsplätzen anerkannt sind und die Investmentgesellschaft einen direkten oder indirekten Zugang hat). 11.2. Die Investmentgesellschaft hat das Recht, die Anzahl der verschiedenen Orderarten, die dem Kunden zu Verfügung stehen, zu begrenzen (beispielsweise sind Market Order und Limit Order meistens verfügbar), auch wenn der Handelsplatz, an dem das spezielle Produkt gehandelt wird, weitere Orderarten anbietet. Authorised and Regulated by the Financial Conduct Authority FRN: 595450 8

11.3. Eine Limit Order ist eine Order, mit dem Auftrag an die Investmentgesellschaft eine bestimmte Anzahl eines bestimmten Finanzproduktes zu einen bestimmten Preis oder besser zu kaufen oder zu verkaufen. Limit Order können auch teilausgeführt werden. 11.4. Eine Market Order ist eine Order, mit dem Auftrag an die Investmentgesellschaft eine bestimmte Anzahl eines bestimmten Finanzproduktes sofort zu kaufen, zu dem bestmöglichen aktuellen Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Market Order können teilweise ausgeführt werden, wenn die Markttiefe nicht ausreicht, um die Order komplett auszuführen oder es Handelseinschränkungen bzw. andere Hürden bestehen, die eine Gesamtausführung der Order verhindert. Wenn es der Investmentgesellschaft nicht möglich ist die Order komplett auszuführen, wird versucht, die Order so schnell wie möglich auszuführen und die Order danach gestrichen. 11.5. Die Investmentgesellschaft kann den Gültigkeitszeitraum der Kundenorder verkürzen und verursacht so einen kürzeren Gültigkeitszeitraum, verglichen mit dem am jeweiligen Handelsplatz zulässigen Zeitraum, wenn die jeweilige Order zum Ausführen gesendet wurde. 12. Überprüfung und Abänderung der Regeln 12.1. Die Investmentgesellschaft sollte regelmäßig und mindestens einmal im Jahr beurteilen, ob die Wahl der Handelsplätze, Broker und Regularien der Investmentgesellschaft noch angemessen sind, um die bestmögliche Orderausführung für den Kunden zu erzielen. 12.2. Während der Beurteilung soll die Investmentgesellschaft die folgenden Punkte überprüfen: 1. ob ein besseres Ergebnis für den Kunden erzielt werden könnte, wenn die Order an anderen traditionellen Handelsplätzen ausgeführt werden würden oder beim Übertragen zu anderen oder weiteren Brokern; 2. ob der Handelsplatz, der der wahrscheinlichste für eine Ausführung ist, dem Kunden auch die besten Ergebnisse liefert 12.3. Der Beurteilung der Broker sollen die folgenden Konditionen zu Grunde gelegt werden: Authorised and Regulated by the Financial Conduct Authority FRN: 595450 9

1. die Prinzipien, welche im Abschnitt 3 der Regeln festgelegt wurden; 2. Handelsplätzte, die von den Brokern benutzt werden; 3. das Bewusstsein und das Verständnis des Brokers für die Wünsche und Prioritäten der Kunden der Investmentgesellschaft 4. welchen weiteren Service, wie beispielsweise Beratungen und Analysen, der Broker dem Kunden der Investmentgesellschaft zur Verfügung stellen kann; 5. ob die Investmentgesellschaft mit dem Broker vertraut ist und Vertrauen in diesen hat; 6. wie die Best Execution Richtlinien formuliert sind und wie der Kunde über diese Richtlinien informiert wurde. 12.4. Alle Ergänzungen der Richtlinien sollen auf der Webseite der Investmentgesellschaft www.admiralmarkets.de veröffentlicht werden. Änderungen sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Web gültig. Anhang 1 Liste der Haupthandelsplätze 1. LMAX - Multilateral trading facility 2. Citi bank - commercial bank, USA 3. Morgan Stanley - commercial bank, USA 4. Deutsche Bank - commercial bank, Germany 5. Credit Suisse - commercial bank, Switzerland 6. GFT UK- investment firm, UK 7. Goldman Sachs - commercial bank, USA 8. FC Stone - investment firm, USA 9. Hotspot FX - Electronic trading Network 10. Barclays - commercial bank, UK 11. JPMorgan - commercial bank, USA 12. UBS - commercial bank, Switzerland 13. Nomura - commercial bank, Japan 14. Currenex - Electronic trading network Aus Servicegründen wurde eine deutsche Übersetzung erstellt. In keiner Übersetzung sind mögliche Interpretationen, Mehrdeutigkeiten von Vokabeln oder sonstige Missverständnisse ganz auszuschließen! Für Zweifelsfälle weisen wir deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die englische Originalfassung maßgeblich ist und die deutsche Version im rechtlichen Sinne lediglich eine Serviceleistung darstellt. Kontaktieren Sie zusätzlich gern unseren Kundenservice, sollten weitere Fragen bestehen. Authorised and Regulated by the Financial Conduct Authority FRN: 595450 10