Umsatzsteuer II Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht

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Transkript:

Skript zum Online-Training Umsatzsteuer II Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht Rechtsstand: Januar 2018 In Kooperation mit

Inhalt 1 Überblick... 1 2 Echte Steuerbefreiungen... 3 2.1 Überblick... 3 2.2 Ausfuhrlieferungen... 3 2.3 Innergemeinschaftliche Lieferungen... 8 2.4 Innergemeinschaftliches Verbringen... 12 2.5 Weitere echte Steuerbefreiungen... 14 3 Unechte Steuerbefreiung ohne Optionsrecht... 16 3.1 Überblick... 16 3.2 Heilberufliche Leistungen... 16 3.3 Bildungsleistungen... 17 3.4 Lieferung bestimmter Gegenstände... 18 4 Unechte Steuerbefreiungen mit Optionsrecht... 20 4.1 Überblick... 20 4.2 Grundstücksvermietung... 21 4.3 Grundstücksveräußerungen... 22 4.4 Kreditgewährung... 23 Haftungsausschluss... II Copyright... II I

1 Überblick Zu diesem Kapitel finden Sie im Online-Training folgende interaktive Elemente: 2 praktische Übungen 1 2 Steht fest, dass ein umsatzsteuerlicher Sachverhalt nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob der Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Welche Steuerbefreiungen in Frage kommen, ergibt sich aus der abschließenden Aufzählung des 4 Nr. 1 bis 28 UStG. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet grundsätzlich drei Arten von Steuerbefreiungen, die sich hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der Möglichkeit des eventuellen Verzichts auf die Steuerbefreiung unterscheiden: 4 UStG 3 Echte Steuerbefreiungen: Bei echten Steuerbefreiungen ist der Vorsteuerabzug Echte Steuerbefreiung nicht ausgeschlossen, sodass die Leistung vollständig von der Umsatzsteuer entlastet wird. Es handelt sich dabei um die Steuerbefreiungen nach 4 Nr. 1 bis Nr. 7 UStG. Praxisrelevant sind insbesondere die Befreiungen nach 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG, die Lieferungen ins Ausland, d.h. in das Drittlandsgebiet und das übrige Gemeinschaftsgebiet, von der deutschen Umsatzsteuer befreien. Beispiel: A liefert als Zwischenhändler Waren in die Schweiz, für die er beim Einkauf Vorsteuer in Höhe von 1.000 entrichtet hat. Die Ausfuhrlieferung stellt einen in Deutschland nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz dar, der zugleich nach 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i.v.m. 6 UStG steuerbefreit ist. Zudem kann A die Vorsteuer auf den Einkauf der Ware nach 15 Abs. 3 UStG in voller Höhe abziehen, sodass die Ausfuhr nicht mit Umsatzsteuer belastet ist. 4 Unechte Steuerbefreiungen ohne Optionsrecht: U.a. in 4 Nr. 14 ff. UStG sind Unechte die Umsatzsteuerbefreiungen aufgeführt, bei denen die Vorsteuer von Eingangsumsät- Steuerbefreiung zen nicht zum Abzug gebracht werden kann. Hierbei handelt es sich bspw. um Leistungen im medizinischen Bereich ( 4 Nr. 14 UStG), Leistungen zur Förderung der Bildung (bspw. 4 Nr. 21 UStG) oder um Lieferungen, bei denen der Vorsteuerabzug aus anderen Gründen ausgeschlossen ist (bspw. 4 Nr. 28 UStG). 1

Beispiel: Augenarzt A prüft die Sehstärke eines Patienten, für die er 150 in Rechnung stellt. Zur Ausführung der Leistung hat er Materialen für insgesamt 25 einschließlich Umsatzsteuer verwendet. Die Untersuchung ist als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin zu qualifizieren und nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. 5 Unechte Steuerbefreiungen mit Optionsrecht: Für die in 9 UStG abschließend Optionsrecht aufgeführten steuerbefreiten Leistungen ( 4 Nr. 8 Buchst. a bis g, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 19 UStG) kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichten. Die Leistungen unterliegen dann der Umsatzsteuer und dem Unternehmer steht zugleich der Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen zu. Bspw. ist die Vermietung oder Verpachtung eines im Inland gelegenen Grundstücks oder Gebäudes (siehe Rz. 35) nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und nach 4 Nr. 12 Buchst. a UStG grundsätzlich steuerfrei. Der Unternehmer kann jedoch auf die Steuerbefreiung verzichten, soweit er das Grundstück oder Gebäude an einen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet ( 9 Abs. 1 UStG) und dieser das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen ( 9 Abs. 2 UStG). Beispiel: V vermietet an Handwerker H eine Halle für 1.000 monatlich inkl. Strom, Wasser und Heizung. Für die Eingangsleistungen hat V monatlich 200 inkl. USt zu entrichten. Unter den Voraussetzungen des 9 UStG kann V auf die Steuerbefreiung des Vermietungsumsatzes verzichten und somit die angefallenen Vorsteuern abziehen. Durch den Verzicht auf die Befreiung entsteht Umsatzsteuer in Höhe von 190 für die nun steuerpflichtige Vermietung. Dieser Umsatzsteuerbetrag belastet weder V (dieser führt sie lediglich ab) noch H (dieser kann den Betrag als Vorsteuer geltend machen). Hinweis: Die Optionsmöglichkeit nach 9 UStG ist insbesondere für Vermietungs- oder Verpachtungsumsätze interessant, da dann das in den Baukosten für Neu-/Umbauten versteckte Vorsteuerabzugspotenzial gehoben werden kann. 2

Haftungsausschluss Die vorliegenden Unterlagen und Darstellungen berücksichtigen den Rechtsstand im Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie geben die von uns als vorzugswürdig erachtete Auffassung wieder. Eine abschließende Darstellung wird nicht garantiert. Wir weisen darauf hin, dass die getroffenen Aussagen durch spätere Entwicklungen in Rechtsprechung und Wissenschaft beeinflusst werden können. In einem solchen Fall besteht keine Informationspflicht. Die Ausführungen ersetzen keine Rechts- bzw. Steuerberatung. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und begründen so keinen Haftungsanspruch. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Wir übernehmen keine Haftung für gegen Sie gerichtete Ansprüche, welche dadurch entstehen können, dass Sie Inhalte und Darstellungen einer weiteren Verwendung zugeführt haben. Dies gilt selbst dann, wenn diese unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollten. Copyright Die Unterlagen und Darstellungen sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte stehen der Freiburg School of Business and Law GmbH zu. Jede Art der Weitergabe oder weitergehenden Verwendung ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers ist untersagt. Tax Academy Freiburg School of Business and Law GmbH www.tax-academy.de II