Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als Normadressat Unternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut Wettbewerb ) Kartellverbot Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Fusionskontrolle Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen Verbot der Ungleichbehandlung und unbilligen Wettbewerbsbehinderung durch marktbeherrschende Unternehmen Verbot von wettbewerbsschädlichen Unternehmensfusionen
Nationales Kartellrecht 1 GWB 21 GWB 19, 20 GWB 36, 40 GWB Verbot von Kartellabsprachen Boykottaufruf Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Kartellbehördliche Kontrolle von Unternehmensfusionen Unternehmen Unternehmen marktbeherrschende Unternehmen Unternehmen + 35 GWB Verboten sind: wettbewerbsbeschr. Absprachen wettbewerbsbeschr. Beschlüsse wettbewerbsbeschr. abgestimmte Verhaltensweisen Verboten sind: Aufruf zu Liefer- oder Bezugssperren Nötigung zu einem wettbewerbsbeschr. Verhalten Androhen von wirtschaftl. Nachteilen wegen Unterstützung der Kartellbehörde Verboten ist: Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund unbillige Behinderung im Wettbewerb Verboten sind Fusionen, die: die Entstehung einer mb Stellung die Verstärkung einer mb Stellung erwarten lassen
Zu klärende Rechtsbegriffe: Unternehmen z.b. öff. Hand als Unternehmen marktbeherrschende Stellung Marktabgrenzung Def. der Marktbeherrschung Kriterien der Marktbeherrschung Wettbewerbsbeschränkung Konkurrenzklausel Bildung von Arge Ungleichbehandlung gleiche Sachverhalte sachl. gerechtfertigter Grund Unbillige Behinderung Anmietung für Kfz-Prägestelle, OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2522 ff.
Europäisches Kartellrecht Art. 101 AEUV Art. 102 AEUV FKVO Verbot von Kartellabsprachen Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Fusionskontrolle durch durch EU-Kommission Unternehmen marktbeherrschende Unternehmen + Unternehmen Art. 1 FKVO Verboten sind: wettbewerbsbeschr. Absprachen wettbewerbsbeschr. Beschlüsse wettbewerbsbeschr. abgestimmte Verhaltensweisen die geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen und eine Wettbewerbsbeschränkung innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken Verboten ist: Missbrauch einer mb Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben, sofern hierdurch der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt werden kann Verboten sind Fusionen, die: durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer mb. Stellung (Art. 2 III FKVO)
Verbot des Art. 101 AEUV kann für unanwendbar erklärt werden Einzelfreistellung durch EU-Kommission, Art. 10 der VO 1/2003 (öffentliches Interesse) Gruppenfreistellung durch EU-Kommission, Art. 101 III AEUV, Art. 29 der VO 1/2003 Legalausnahme Art. 1 II der VO 1/2003, Art. 101 III AEUV Art. 101 AEUV Art. 102 AEUV Nationales KartellR Europäisches KartellR Nein Ja Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
Verhältnis zwischen Europäischem und Deutschem Kartellrecht Es gelten folgernde Grundsätze: 22 GWB Art. 3 6, 16 der VO 1/2003 Kartellbehörden und Kartellgerichte der Mitgliedsstaaten wenden nicht nur ihr nationales Kartellrecht, sondern auch Artt. 101 und 102 AEUV (Anwendungskompetenz und -pflicht) Anwendung des nationalen Kartellrechts darf nicht zum Verbot von Verhaltensweisen führen, die nach Art. 101 III AEUV erlaubt sind (vgl. 22 II GWB) Fälle oberhalb der Zwischenstaatlichkeit Anwendung des nationalen Kartellrechts darf nicht zur Gestattung von Verhaltensweisen führen, die nach Art. 101 III AEUV verboten sind (Vorrang des Unionsrechts) Fälle oberhalb der Zwischenstaatlichkeit nationales Kartellrecht darf aber strenger sein als Art. 102 AEUV (vgl. 22 III 3 GWB) bei Fällen oberhalb der Zwischenstaatlichkeit setzt sich EU- Recht durch (vgl. 22 III 1 und 2 GWB) bei Fällen außerhalb des EU-Rechts ist strengeres nationales Recht erlaubt (vgl. 22 III 3 GWB) nationale Kartellbehörden und Kartellgerichte dürfen zu Artt. 101, 102 AEUV keine Entscheidung treffen, die von einer Entscheidung der EU-Kommission abweicht notfalls: Aussetzung des nationalen Verfahrens
1 GWB Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Vereinbarung von Unternehmen Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen abgestimmte Verhaltensweisen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken Spürbarkeit
Vereinbarung von Unternehmen Vereinbarung Unternehmen inhaltlich übereinstimmende Willensäußerung zu einem bestimmten Marktverhalten Verträge isd Zivilrechts gentlemen`s agreement keine bloß einseitigen Maßnahmen nicht die bloße Information über künftiges Marktverhalten Es gilt der funktionale Unternehmensbegriff nicht der private Verbrauch nicht der Arbeitsmarkt (AN) nicht der konzerninterne Waren- und Geschäftsverkehr nicht die hoheitliche Betätigung, vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436 ff. nicht die reine Beschaffungstätigkeit, der keine anbietende gegenübersteht (Nachfrage der öffentlichen Hand oder Sozialversicherungsträger), str., offen: BGH, WuW/E DE-R 4037, 4044 wohl die wirtschaftliche Betätigung des Staates, vgl. 130 Abs. 1 S. 1 GWB wohl die wirtschaftliche Tätigkeit von Sport- und Berufsverbänden wohl das künftige Unternehmen (Schutz des potentiellen Wettbewerbs)
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Beschlüsse Unternehmensvereinigung Abgabe paralleler Erklärungen zum Zwecke der Verhaltensabstimmung auf die zivilrechtliche Wirksamkeit kommt es nicht an Mehrheitsentscheidung kann nach Statuten genügen; zugerechnet wird jedem, der sich dem Mehrheitsentscheid unterwirft Kennzeichen ist ein nach außen zum Ausdruck gekommener Koordinierungswille der Unternehmensvereinigung zu einem bestimmten Marktverhalten vgl. BGH, DB 2008, 2249 Rn. 27 ff. Vereinigung von mindestens 2 Unternehmen mit einem Mindestmaß an gemeinschaftlicher Organisation, die Einfluss auf die Unternehmenspolitik der ihr Angeschlossenen Unternehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf, VI-U(Kart) 35/13 Arbeitgeberverbände DFB bei der Vermarktung von Spielen DLTB bei der Nachfrage nach gewerbl. Spielvermittlung, BGH, DB 2008, 2249 Rn. 25 nicht die Gewerkschaften als solche anders bei wirtschaftlicher Betätigung der Gewerkschaft! nicht die Verbraucherverbände nicht der Idealverein als solcher, OLG Düsseldorf, a.a.o.