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Transkript:

ASV Morbus Wilson QS-Bereich gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur für die Durchführung der Dünndarm- Kapselendoskopie fachliche Voraussetzungen Facharzturke für Innere Medizin Gastroenterologie Facharzt für Kinder- Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder-Gastroenterologie Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung Applikation von 5 Kapseln zur Dünndarm- Kapselendoskopie-Untersuchung Nachweis über Auswertungen von mindestens 25 Dünndarm-Kapselendoskopie-Untersuchungen unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Facharztes Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie) Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri Facharzturke Innere Medizin Gastroenterologie Facharzturke Innere Medizin Urke zur Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie der Landesärztekammer Facharzturke Kinder- Jugendmedizin Urke zur Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie Facharzturke Kinderchirurgie Facharzturke Viszeralchirurgie Berechtigung zur Durchführung von Koloskopien nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung, Durchführung Bewertung der Befe von 200 Koloskopien 50 Polypektomien unter Anleitung* innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung (Internisten/Gastroenterologen, Viszeralchirurgen) 100 Koloskopien unter Anleitung* (Kinderärzte Kinderchirurgen) schriftliche bildliche Dokumentation zu den 50 Polypektomien (ausgenommen Kinderärzte Kinderchirurgen) * Ist eine Ermächtigung zur Weiterbildung nachgewiesen, entfällt unter Anleitung Fachliche Befähigung des zytologieverantwortlichen Arztes: Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Frauenheilke Geburtshilfe

(Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie) Nachweis einer mindestens halbjährigen ganztägigen Tätigkeit einer vom Umfang her vergleichbaren, maximal 2-jährigen berufsbegleitenden Tätigkeit in der zytologischen Diagnostik in einem zytologischen Labor, das den Anforderungen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung entspricht, mit der persönlichen Beurteilung von mindestens 5.000 Fällen aus der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie, in denen ggf. unter Einbeziehung einer Lehrsammlung mindestens 200 Fälle von Zervixkarziomen deren Vorstadien enthalten sein müssen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur in der diagnostischen Radiologie Nuklearmedizin von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik therapie) Strahlentherapie Fachliche Befähigung der Präparatebefer: erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Zytologisch tätige Assistent(in) (ZTA) an Fachschulen für ZTA erfolgreich abgeschlossene staatliche Prüfung als Medizinisch-technische(r) Laboratoriumsassistent(in) (MTA- L) an einer staatlich anerkannten Lehreinrichtung mit einer anschließenden ganzjährigen einjährigen praktischen Tätigkeit in einer Laboreinrichtung der Zervix-Zytologie. In dieser Zeit müssen mindestens 3.000 Fälle der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie selbstständig vorgemustert worden sein. die vorgelegten Zeugnisse müssen Angaben darüber enthalten, dass theoretische Kenntnisse praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen erworben wurden: systematische Präparatevormusterung technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnostik Erkennung verschiedener Floren Hinweiszeichen auf Krankheitserreger Erkennung der verschiedenen Zelltypen einschließlich der Erkennung von Endozervikalzellen a) Nahbestrahlungs-, Weichstrahl- Orthovolttherapie (Klasse I II): Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachke nach der RöV sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachke Facharzturke Arzt für Strahlentherapie Arzt für Radiologie, Teilgebiet Strahlentherapie Arzt für Radiologie (sofern die fachliche Qualifikation für die Strahlentherapie erworben wurde) Nachweis über die Weiterbildung in fachgebietsspezifischer Nahbestrahlungs-, Weichstrahl- Orthovolttherapie, sofern die Weiterbildungsordnung für die Weiterbildung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen Fertigkeiten vorschreibt Für die Nahbestrahlungstherapie: Nachweis über eine mindestens 6-monatige ständige Tätigkeit in dieser Strahlentherapie unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes

Für die Weichstrahltherapie: Nachweis über eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der Strahlentherapie von Hautkrankheiten unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes Für die Orthovolttherapie: Nachweis über eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in dieser Strahlentherapie unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes b) Hochvolttherapie (Klasse III IV): Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachke nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachke Facharzturke Arzt für Strahlentherapie Arzt für Radiologie, Teilgebiet Strahlentherapie Arzt für Radiologie (sofern die fachliche Qualifikation für die Strahlentherapie erworben wurde) Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall- Vereinbarung) c) Brachytherapie (Klasse V): Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachke nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachke Facharzturke Arzt für Strahlentherapie Arzt für Radiologie, Teilgebiet Strahlentherapie Arzt für Radiologie (sofern die fachliche Qualifikation für die Strahlentherapie erworben wurde) Nachweis über die Weiterbildung in fachgebietsspezifischer Brachytherapie, sofern die Weiterbildungsordnung für diese Weiterbildung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen Fertigkeiten vorschreibt Nachweis über eine mindestens 6-monatige ständige Tätigkeit in der Brachytherapie des jeweiligen Organbereichs unter der Leitung eines dazu ermächtigten Arztes Eine Aufstellung, welche Fachgruppe nach dem Appendix die Leistungen erbringen darf, finden Sie in der in der Anlage beigefügten Tabelle I. Die grau hinterlegten Felder bedeuten, dass diese Fachgruppe die Leistung erbringen darf. Darüber hinaus finden Sie in der Anlage beigefügten Tabelle II die Anforderungen an die fachliche Befähigung nach 4, 5 6 QSV. Wegen der Details finden Sie auf den Internetseiten der KV Hessen Informationen zur Qualitätssicherungsvereinbarung

Sonographie. gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur in der diagnostischen Radiologie Nuklearmedizin von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik therapie) Diagnostische Radiologie gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur in der diagnostischen Radiologie Nuklearmedizin von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik therapie) Computertomographie Richtlinie der Kassenärztlichen Besvereinigung zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Laboratoriumsmedizin In diesem Zusammenhang gibt es vielfach verschiedene Voraussetzungen an die fachliche Befähigung, die gemäß der Qualitätssicherungsmaßnahmen gem. 135 Abs. 2 SGB V zur in der diagnostischen Radiologie erfüllt werden können. Ausreichend ist jedoch auch bereits die Vorlage der 1. Alternative: Facharzturke Radiologie Diagnostische Radiologie der Landesärztekammer Facharzturke Radiologe (nach Weiterbildungsordnung ab 2005) der Landesärztekammer Nachweis, aus dem der Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen Fertigkeiten in der computertomographischen Diagnostik hervorgeht 2. Alternative: Urke über folgende Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung bzw. Facharzturke Radiologe (nach Weiterbildungsordnung vor 2005) der Landesärztekammer: für Untersuchungen Ganzkörper einschl. Kopf Spinalkanal: Nachweis über eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie für Untersuchungen Kopf Spinalkanal: Nachweis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie, insbesondere des Kopfes Spinalkanals Facharzturke Laboratoriumsmedizin der Landesärztekammer als Nachweis der fachlichen Befähigung für alle Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM

Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) Facharzturke für Mikrobiologie, Virologie Infektionsepidemiologie für die Durchfürung Abrechnung mikroskopischer, biochemischer, immunologischer molekularbiologischer Leistungen zum Nachweis von Bakterien, Viren, Pilzen anderen übertragebaren Agenzien des Kapitels 32.3 EBM sowie der entsprechenden Leistungen im Abschnitt 1.7 EBM ggf. 12 monatiger Weiterbildungsabschnitt im Gebiet Laboratoriumsmedizin Facharzturke für Transfusionsmedizin zur Durchführung von immungenetischer, immunhämatologischer / infektionsimmunologischer Leistungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM ggf. 12 monatiger Weiterbildungsabschnitt im Gebiet Laboratoriumsmedizin Facharztke Humangenetik der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik Facharzturke Pathologie Neuropathologie Urke der Landesärztekammer zu folgender Facharztbezeichnung: (bitte angeben beifügen) Weiterbildungszeugnis/se über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen Fertigkeiten für die beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen Konzept in Form einer kurzen schriftlichen Zusammenstellung zu den beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen Voraussetzungen für den Nachweis zur Ausführung Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie selbstständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung, Befung Dokumentation von mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 250 katheterunterstützt, unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie befugten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeigenstellung mindestens einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik Therapie unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie

befugten Arztes Gefäßdarstellungen Eingriffe nach b) Tätigkeiten nach c), die während der Weiterbildung zum Facharzt absolviert wurden, werden anerkannt. Voraussetzung für den Nachweis zur Ausführung Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien therapeutischen Eingriffe Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie selbstständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung, Befung Dokumentation von mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 250 katheterunterstützt, unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie befugten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeigenstellung. Die kathetergestützten therapeutischen Eingriffe müssen mindestens 100 das Gefäß erweiternde mindestens 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen beinhalten. mindestens einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik Therapie unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie befugten Arztes Gefäßdarstellungen Eingriffe nach b) Tätigkeiten nach c), die während der Weiterbildung zum Facharzt absolviert wurden, werden anerkannt. gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur in der Kernspintomographie (Kernspintomographie- Vereinbarung) Facharzturke Radiologe sowie ggf. Schwerpunkturke Kinderradiologie der Landesärztekammer Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung, Durchführung Befung von 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen (Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken Thoraxorgane) unter Anleitung (Ist eine Ermächtigung zur Weiterbildung nachgewiesen, entfällt unter Anleitung.) bei Schwerpunkt Kinderradiologie zusätzlich: Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung, Durchführung Befung von mindestens 200 kernspintomographischen Untersuchungen von Kindern, davon 100 Untersuchungen des Gehirns des Rückenmarks unter Anleitung (Ist eine Ermächtigung zur Weiterbildung nachgewiesen, entfällt unter Anleitung.)

gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeitelektrokardiographischen Untersuchungen Facharzturke für Innere Medizin Nachweis über die selbstständige Durchführung von mindestens 100 kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit EKG-Untersuchungen, einschließlich Auswertung Beurteilung