STELLUNGNAHME VON UP! ZUM BUNDESGESETZ ZUR OPTIMIERUNG DER FLANKIERENDEN MASSNAHMEN



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up!schweiz Roger Martin Geschäftsführer Zugerstrasse 76b CH-6340 Baar info@up-schweiz.ch Frau Valerie Berger SECO, Ressort Arbeitsmarktaufsicht Holzikofenweg 36 3003 Bern valerie.berger@seco.admin.ch BAAR, 20.11.2014 STELLUNGNAHME VON UP! ZUM BUNDESGESETZ ZUR OPTIMIERUNG DER FLANKIERENDEN MASSNAHMEN Sehr geehrte Frau Berger Wir nehmen nachfolgend Stellung zum Entwurf des Bundesgesetzes zur Optimierung der flankierenden Massnahmen. EINLEITENDE BEMERKUNGEN Die Unabhängigkeitspartei up! ist dem Gedankengut des klassischen Liberalismus verpflichtet. Damit befürwortet sie auch das Prinzip der Vertragsfreiheit und sieht es als notwendige Voraussetzung für eine freie und prosperierende Gesellschaft. Aus der Wertschätzung der Vertragsfreiheit ergibt sich unmittelbar das Befürworten von freier Migration und freiem Arbeitsmarkt als integrale Bestandteile einer auf freiwilligen Interaktionen basierenden Marktwirtschaft. Nach der Annahme der Initiative "Gegen Masseneinwanderung" wird die Schweizer Politik von ersterem Abstand nehmen müssen. Das würde das Festhalten an letzterem Prinzip umso wichtiger machen; doch gerade das zur Vernehmlassung vorgelegte Bundesgesetz untergräbt den liberalen Arbeitsmarkt noch weiter, als dies durch vorangegangene Verschärfungen der flankierenden Massnahmen schon getan wurde. Der Arbeitsmarkt wird mit einem dichten Netz von Regulierungen überzogen, das wirtschaftliche Dynamik abtötet und

Abeitnehmer und Arbeitgeber mit schwer verständlichen juristischen Hürden drangsaliert. Das erste Paket der flankierenden Massnahmen trat erstmals per 1. Juni 2004 in Kraft. Vorgegebene Absicht war es, "Erwerbstätige vor der missbräuchlichen Unterschreitung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen, welche im Zusammenhang mit der Einführung des freien Personenverkehrs (gemeint ist das FZA) eintreten können" 1. Mit der gleichen Begründung nahmen die Unterlagen zur Abstimmung vom 21. Mai 2000 über die Bilateralen Abkommen mit der EU Bezug auf die flankierenden Massnahmen. Jedoch haben sich seither die flankierenden Massnahmen schleichend zu einer staatlich-gewerkschaftlichen Fesselung des Schweizer Arbeitsmarkts verselbstständigt. So wurden die flankierenden Massnahmen in den Jahren 2006 und 2010 sowie 2013 gleich zweimal verschärft. Die ursprünglich zugeschriebene Funktion, vermeintlich schädliche Folgen des freien Personenverkehrs abzufedern, gerät dabei immer stärker in den Hintergrund: Im Jahre 2010 kontrollierten die kantonalen tripartiten Kommissionen in 27000 Kontrollen 5380 Entsendebetriebe und 7760 Schweizer Arbeitgeber2. Es werden also nicht wie versprochen hauptsächlich ausländische Arbeitnehmer und Arbeitgeber kontrolliert, sondern immer mehr auch Schweizer Arbeitsverhältnisse ohne jeden Bezug zur Personenfreizügigkeit. In einer Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Walter Müller (FDP/SG) hielt der Bundesrat denn auch fest, dass die gesetzlichen Grundlagen der flankierenden Massnahmen keinen Bezug auf die bilateralen Verträge mit der EU nehme. Wieso Bundesrat und Parlament derart von der Notwendigkeit der flankierenden Massnahmen überzeugt sind, ist für up! ein Rätsel. Durch die Personenfreizügigkeit ist nämlich entgegen den Befürchtungen kein Lohneinbruch unter Niedrigqualifizierten eingetreten. Im Gegenteil: Sowohl die Löhne für Erwerbstätige in einfachen und repetitiven Tätigkeiten als auch für Erwerbstätige niedriger Qualifikation sind während der Personenfreizügigkeit sogar leicht gestiegen 3. Diese Tatsache gerade den flankierenden Massnahmen zuzuschreiben ist unredlich, da die ansonsten überdurchschnittlich gute Performance des Schweizer Arbeitsmarkts auf seine relativ liberale Ausgestaltung zurückzuführen ist, während in anderen Ländern mit grösserer Regulierungsdichte die Ergebnisse schlechter sind. Erst recht fragwürdig sind die flankierenden Massnahmen seit der Annahme der Initiative "Gegen Masseneinwanderung" vom 9. Februar 2014 geworden. Die Initiative verlangt die Abkehr vom freien Personenverkehr und löscht damit die ursprüngliche Daseinsberechtigung der flankierenden Massnahmen aus. Die zur Diskussion stehende Verschärfung ist ausserdem eine Spätfolge eines abstimmungstaktischen Manövers des Bundesrat: Im Hinblick auf die obengenannte Abstimmung beauftragte er eine Arbeitsgruppe mit der Weiterentwicklung der flankierenden Massnahmen, um die 1 Online-Informationen des SECO zu den flankierenden Massnahmen, http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00448/00449/ 2 Kurt Weigelt, Stopp dem Missbrauch der flankierenden Massnahmen, IHK-Standpunkt, IHK St. Gallen- Appenzell, März 2013 3 Auswirkungen der Personenfreizügigkeit auf den Schweizer Arbeitsmarkt, 9. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, Seite 61, Tabelle 3.8

Besorgnis über die Personenfreizügigkeit zu beschwichtigen. Dass nun in einer Phase, in der die Weiterexistenz des freien Personenverkehrs alles andere als sicher ist, noch einmal eine Verschärfung in Kraft treten soll, ist unseriös. up! lehnt darum den vorliegenden Gesetzesentwurf in seiner Gänze ab. Da Arbeitsmarkteingriffe im Stile der flankierenden Massnahmen ohnehin einer liberalen Haltung widersprechen und die Wohlfahrt reduzieren, fordert up! ausserdem die Abschaffung sämtlicher Rechtsgrundlagen zu den flankierenden Massnahmen (Entsendegesetz, Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Mindestlöhnen, Art. 360a OR). Nachfolgend wird zu den vorgeschlagenen Änderungen Stellung genommen. STELLUNGNAHME ZU DEN ÄNDERUNGSVORSCHLÄGEN Definition der Voraussetzungen zur Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages Artikel 360a OR stattet die Behörden mit der Möglichkeit aus, in Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag befristete Vorschriften über Arbeitsbedingungen zu erlassen. Dies ist ein krasser Eingriff in die Vertragsfreiheit. Dieser behördliche Dirigismus ist insbesondere in einem liberalen Arbeitsmarkt ein Unding und unter keinen Umständen zu rechtfertigen. Bislang wurde dieser Eingriff mit der Bekämpfung von Missbräuchen zu rechtfertigen versucht. Die vorgeschlagene Änderung will die Verlängerung eines derart erlassenen Normalarbeitsvertrages bedeutend vereinfachen: Zur Verlängerung muss nur vermutet werden können, dass der Wegfall des Vertrages zur Unterbietung der "üblichen" Löhne führen würde. Damit wird sogar die dürftige Rechtfertigung der Missbrauchsbekämpfung untergraben, denn mittels der vorgeschlagenen Regelung gerät der subsidiäre Eingriff zu einer Zementierung staatlicher Lohnvorschriften auf lange Frist. Die Änderungen an Artikel 360a sind darum abzulehnen. Ausserdem ist der Artikel zu streichen. Erweiterung der Bestimmungen, die der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich sind Der Unterschied zwischen einer erleichterten und einer ordentlichen Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen besteht darin, dass die erstere zwar leichter zugänglich sein, aber nur einzelne Bestimmungen aus den jeweiligen Verträgen für die ganze Branche zwingend machen soll. Die vorgeschlagene Regelung will jedoch diese Bestimmungen um Bestimmungen zu den Arbeits- und Ruhezeiten, den Ferien, den Spesen und der Kaution erweitern und nähert damit das Wesen einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung demjenigen einer ordentlichen an. up! sieht beide Arten der Allgemeinverbindlicherklärung als schwere Verletzung der Vertragsfreiheit von nicht am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten

Personen und verlangt deshalb die Streichung dieser Neuerung sowie des gesamten AVEG. Zusätzliches Verfahren auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung Durch eine Ergänzung von Art 1a AVEG um einen neuen Absatz 2 soll ein neues Verfahren geschaffen werden, mit dem die Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrages selbst die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung ihres Vertrages verlangen können. Die tripartiten Kommissionen haben bei solch einem Verfahren nur noch die Möglichkeit, Stellung zu beziehen. Das Gesuch der Vertragsparteien wird aber von den zuständigen Behörden geprüft und gegebenenfalls weiterverfolgt. Dies entspricht einer Kompetenzverlagerung von den tripartiten Kommissionen zu den Vertragsparteien, die damit Konkurrenz, die sich aus guten Gründen nicht dem GAV unterstellt hat, wegregulieren können. Dies ist ein schwerer ordnungspolitischer Fehlgriff. Die vorgeschlagene Ergänzung ist darum abzulehnen. Befristete und einmalige Weiterführung einer Allgemeinverbindlicherklärung bei Nichterreichen des Arbeitgeberquorums Zur Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages war bis anhin das sogenannte Arbeitgeberquorum nötig: Der Gesamtarbeitsvertrag muss von mindestens der Hälfte der in der Branche tätigen Arbeitgeber unterzeichnet sein, die darüber hinaus mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden beschäftigen müssen. Damit stand den grundsätzlichen falschen Allgemeinverbindlicherklärungen wenigstens noch eine quantitative Hürde im Weg. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll allerdings die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages befristet verlängert werden können, selbst wenn dieser die Voraussetzungen des Arbeitgeberquorums nicht mehr erfüllt. Bei einer grossen Zahl von Unternehmensgründungen in einer Branche kann es damit zu Situationen kommen, in denen die Minderheit von Unternehmen der Mehrheit die Arbeitsbedingungen vorschreiben. Dies ist nicht nur aus liberaler Perspektive falsch, sondern kann auch lähmend auf die wirtschaftliche Entwicklung wirken. Diese vorgeschlagene Regelung ist darum abzulehnen. Erhöhung der Obergrenze für Verwaltungssanktionen Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG soll kantonale Behörden dazu ermächtigen, ausländische Arbeitgeber bei Nichtachtung von Mindestlohnvorschriften in Normalarbeitsverträgen nach Art. 360a mit Verwaltungssanktionen bis zu 30'000 Franken zu belegen. Aus Sicht von up! entspricht das dem Erhöhen der Busse für den Verstoss gegen Regelungen, die an sich falsch sind und aufgehoben werden sollten. Demzufolge lehnt up! auch die vorgeschlagene Erhöhung ab.

ZUSAMMENFASSUNG Aus Sicht von up! ist das vorliegende Bundesgesetz stark freiheits- und wirtschaftsfeindlich und beschreitet den gefährlichen Weg der schleichenden Kriminalisierung von ökonomischer Aktivität. Die flankierenden Massnahmen waren nie gerechtfertigt und verlieren mit der anstehenden Wiedereinführung von Arbeitsmarktkontingenten auch noch ihre dürftigste Rechtfertigung. Demzufolge soll auf die Vorlage nicht eingetreten werden. Ausserdem sind Anstrengungen zu unternehmen, den Schweizer Arbeitsmarkt wieder zu liberalisieren und die gesetzlichen Grundlagen der flankierenden Massnahmen zu streichen. Freundliche Grüsse Simon Scherrer Co-Präsident up!schweiz