Inklusive Schule Rechtlicher Problemaufriss RAìn Dr. Christiane Wegricht Institut für Bildungsrecht und Bildungsforschung (IfBB) e.v. An-Institut der Ruhr-Universität Bochum
- Wirkt gemeinsam mit dem Fakultativprotokoll wie ein einfaches Bundesgesetz (In Kraft getreten am 26.03.2009) - BRK und Fakultativprotokoll verpflichten Bund und Länder, Verwaltungsbehörden und Körperschaften des öff. Rechts
Art. 1 9 Art. 10 30 Art. 31 40 Art. 41 50 Bestimmungen, die für alle Artikel bedeutsam sind, z.b. Prinzipien, Art. 3 Katalog der einzelnen Menschenrechte Implementierung und Überwachung technische Regelungen, wie z.b. Ratifikationsbestimmungen
Förderung, Schutz und Gewährleistung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen und Förderung der Achtung der ihnen innewohnenden Würde
Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. (Art. 1 S. 2 UN-BRK)
Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten aus dem Recht auf inklusive Bildung In Anerkennung des Menschenrechts auf inklusive Bildung sollen die Länder ein inklusives Bildungssystems leisten, also u.a.: Kein Ausschluss vom allgemeinen Bildungssystem! Angemessene Vorkehrungen im Einzelfall Fachkräfte sind dementsprechend auszubilden
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellen können, müssen substantiiert begründet werden, also bei einem an einer integrativen Beschulung interessierten Kind oder Jugendlichen erkennen lassen, auf welchen Erwägungen der Schulbehörde dessen Überweisung an die Förderschule im Einzelnen beruht und damit eine grundsätzlich mögliche integrative Beschulung ausnahmsweise ausschließen. (Sächs. OVG vom 14.11.2014 2 B 229/14)
Die Monitoring-Stelle (Institut für Menschenrechte) fordert: Vorrangprinzip, individuelle Förderung und Rechtsanspruch Entsprechende Lehrpläne, Studien- und Prüfungsordnungen für Lehrkräfte Ausreichende personelle, räumliche und sächliche Ausstattung Unabhängige wissenschaftliche Begleitung (Adaptierbarkeit)
1. Lernen 2. Sprache 3. Emotionale und soziale Entwicklung 4. Hören und Kommunikation 5. Sehen 6. Geistige Entwicklung 7. Körperliche und motorische Entwicklung
Nicht konzeptionell übereinstimmend mit dem Vorliegen einer Behinderung im Sinne der UN- Behindertenrechtskonvention In den Ländern entscheidet auf Antrag der Eltern oder in bes. Fällen der Schule - die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte.
19 Abs. 5 S. 1 und 2 SchulG NRW Feststellung auf der Grundlage von - sonderpädagogischem Gutachten, - evtl. medizinischem Gutachten und - Beteiligung der Eltern - 19 sieht Pflicht vor, den Eltern min. 1 allgemeinbildende Schule vorzuschlagen
Die Schule ist personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden. ( so z.b. in 20 Abs. 5 SchulG NRW)
Schulkosten: Personalkosten und Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung der Schüler gehören nicht zu den Schulkosten. - > die sog. Integrationshelfer (personenbezogene Leistung gem. 35a SGB VIII bei seelischer Behinderung oder 53 SGB XII bei anderen Behinderungen)
Land: Personalkosten für Lehrkräfte und pädagogisches und sozialpädagogisches Personal Schulträger: Alle übrigen Personalkosten z.b. Schulsekretariat, Hausmeister, Reinigungskräfte und Sachkosten
Wer die Umsetzung einer Aufgabe bestellt, zahlt. Für die Aufgaben aus der UN-BRK ist es rechtlich umstritten, wen diese verpflichtet. Die Länder oder aufgrund der Schulträgerschaft auch die Kommunen? Klärung in NRW z.b. durch VerfGH nach Klage der Kommunen 2015
Erstreckt sich die Genehmigung ausdrücklich auf das Angebot gemeinsamen Lernens, wirkt sich dies auch auf die Finanzierungsverpflichtung aus. Z.B. in NRW, wenn Genehmigung nach 101 SchulG an gemeinsames Lernen gem. 20 Abs. 3 SchulG geknüpft ist.
Ba-Wü: 18 Abs. 4 PSchG: Allgemeine Ersatzschulen, die Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot unterrichten, erhalten für die Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot keinen Zuschuss nach Absatz 2, sondern einen Personalkostenzuschuss wie sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren nach Absatz 3 Sätze 1 und 2. ( ) Darüber hinaus erhalten sie einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von fünf Prozent des Zuschusses nach Satz 1 und 2 zur Abgeltung des durch die Inklusion veranlassten Mehraufwands. Ferner erhalten sie einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent des Sachkostenbeitrags für dasjenige öffentliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum, das dem Anspruch der Schüler ( ) entspricht.
Der Grundstellenbedarf für das Personal wird aufgrund der festgelegten Relation Schüler je Stelle gem. 93 Abs. 2 SchulG ermittelt. Der darüber hinausgehende Unterrichtsmehrbedarf für die sp Förderung wird in Form eines Stellenbudgets je Schule berechnet: Für die GS 0,5 Stellen je Zug Für Sek I 1 Stelle je Zug Maßgeblich ist die nach der VO zu 93 Abs. 2 SchulG berechnete fiktiv ermittelte Anzahl der Züge.
(1) Für jede Schülerin und jeden Schüler einer zuschussberechtigten Ersatzschule wird ein jährlicher Schülersatz gewährt. ( ) (2-4) ( ) (5) Von den nach Abs. 1 Satz 3 berechneten Beträgen erhält der Träger einer zuschussberechtigten Ersatzschule für jede Schülerin und jeden Schüler in Abhängigkeit von der besuchten Schulform oder stufe 85 Prozent, für jede Schülerin und jeden Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung 90 Prozent des dem jeweiligen Förderschwerpunkt entsprechenden Betrages jeweils abzüglich des durch die kommunalen Schulträger im Jahr 2011 nach 7 Abs. 1 für die jeweilige Schulform oder stufe oder den jeweiligen Förderschwerpunkt je Schülerin oder Schüler geleisteten Beitrags als Schülersatz. ( )
Z.B. Ba-Wü: Z.B. NRW: Gesetzliche Lösung ist unbefriedigend. AGFS hat vergebens interveniert. 3a FESchVO verschlechtert die Situation der seit Jahren bereits inklusiv beschulenden Schulen.
http://www.tagesschau.de/multimedia/video/vide o-67763.html (März 2015 ARD) http://www.institut-fuer- menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/pdf- Dateien/Parallelberichte/Parallelbericht_an_den_UN - Fachausschuss_fuer_die_Rechte_von_Menschen_mit _Behinderungen_150311.pdf Übersicht Schulgesetze: https://www.kmk.org/dokumentation-undstatistik/rechtsvorschriften-lehrplaene/uebersichtschulgesetze.html
Mittlerweile sind 109 Entscheidungen zur inklusiven Schule und 2.512 zur Inklusion veröffentlicht (Juris)
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit