Marksuhler Nachrichten

Ähnliche Dokumente
I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

Jöhstädter Amtsblatt

2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung) vom 28. Januar Vom 10.

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2012 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 19

S a t z u n g. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes der Historischen Altstadt Belzig

6. Satzung. zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Langelsheim vom 16. Juni Änderungssatzung zur Friedhofssatzung -

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2010 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 26

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe

Bebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss

Gemeinde Schkopau Amtsblatt

AMTSBLATT für die Gemeinde Südlohn

S ATZUNG des DERAWA Zweckverband

ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Trebra

24. Jahrgang Stadt Erkrath Amtsblatt Nr Jahrgang Nr

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund. 29. Jahrgang Freitag, den 17. August Woche / Nr. 8. Gemeinde Oberschönau

Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2010

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt

Amtsblatt der STADT KALKAR - Amtliches Mitteilungsblatt -

Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung)

AMTSBLATT. Jahrgang Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 1. Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden

AMTSBLATT der Stadt Querfurt

Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2012

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt

Öffentliche Bekanntmachung. der Haushaltssatzung der Stadt Warendorf für das Haushaltsjahr 2017

Ausgabe 9/2018 Amtsblatt der Stadt Rhede Jahrgang Ausgabe 9/2018 Rhede,

Jahrgang 38/2011 Dienstag, 23. August 2011 Nr. 32. der Widmung der Kreisstraße 70 auf dem Gebiet der Städte Elsdorf und Bergheim

H A U S H A L T S S A T Z U N G des KINDERGARTENZWECKVERBANDES HÖCHSTENBACH für das Haushaltsjahr vom

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Gemeinde Ostseebad Binz

Sanierungssatzung der Stadt Angermünde

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark. mit den Ortsteilen: Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade, Priort, Wustermark

Nummer 12. Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen. Satzung der Stadt Leichlingen vom zum Bebauungsplan Nr. 84 Ziegwebersberg Teil A

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

22. Jahrgang Nr Februar 2016

vom Geltungsbereich

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall

AMTSBLATT Verwaltungsgemeinschaft Leuna-Kötzschau

Amtsblatt des Amtes Mittelholstein Kreis Rendsburg-Eckernförde

Amtliches Veröffentlichungsorgan der Gemeinde Anröchte

AMTSBLATT. Nr. 06/2017 Ausgegeben am Seite 39. Inhalt:

AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach

Gemeinde Alfdorf Rems-Murr-Kreis

S a t z u n g. 1 Benutzungsgebühr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Satzung über die Nutzung des Nordsternplatzes Vom

Leseexemplar. Satzung über die Regelungen der Fernwärmeversorgung der Stadt Blankenhain. vom

Amtsblatt. für den Salzlandkreis. Amtliches Verkündungsblatt. 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 12. Dezember 2012 Nummer 49 I N H A L T

32. Jahrgang Braunschweig, den 10. Mai 2005 Nr. 5

Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) im Kreis Steinfurt

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

Geltungsbereich. Betreuungsangebot, Abschluss eines Betreuungsvertrages

AZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)

Karl-Lochner-Straße 8, Ludwigshafen am Rhein Telefon: AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Amtsblatt der Stadt Wesseling

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom

Amtsblatt. für die. Stadt Schleswig. Nr. 5/2015. Schleswig, 13. Mai 2015

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt

Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung)

Anlage 7 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Sundhausen

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück

Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom

H a u s h a l t s s a t z u n g

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein

Hauptsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf

Hauptsatzung vom 21. Juli 2009

Amtsblatt. Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

AMTSBLATT. Nr. 15/2018 Ausgegeben am Seite 93. Inhalt:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kuhardt für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom

Haushaltssatzung der Stadt Boppard für das Jahr 2016 vom

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mesenich für die Jahre 2017 und 2018 vom

Amtsblatt der Stadt Wesseling

BEKANNTMACHUNGSBLATT DER GEMEINDE HARRISLEE

Gemeinde Eslohe (Sauerland)

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 299. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und

Weimarer Ortsrecht 22.9 Seite 1 Kulturförderabgabe für Übernachtungen i.d.f.d. 2.Änderung

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

Amtsblatt Kreis Nordfriesland

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

Weimarer Ortsrecht 41.10

Haushaltssatzung der Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017 vom (Fn 1) Haushaltssatzung 4. Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung)

A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Änderung eines Stallgebäudes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 20

HAUSHALTSSATZUNG DER STADT KOBLENZ für das Jahr 2017 vom

Vom Inhalt. 1 Beitragspflicht 2 Beitragsschuldner 3 Beitragshöhe 4 Beitragsänderungen 5 Fälligkeiten 6 Inkrafttreten

Satzung der Stadt Hachenburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtkern II vom

1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Landstuhl für das Haushaltsjahr 2018

Transkript:

Marksuhler Nachrichten Gemeinsames Amtsblatt der Gemeinden Marksuhl, Wolfsburg-Unkeroda und Ettenhausen an der Suhl 19. Jahrgang Donnerstag, 19. November 2009 Nummer 12 Amtlicher Teil Sitzung des Gemeinderats Marksuhl am 29.10.2009 Anwesende Gemeinderatsmitglieder: Jörg Ahbe, Dr. Günter Beyersdorfer, Frank Michalowski, Lars Möller, Karl-Friedrich Ose, Irene Philipp, Heike Reißig, Uwe Rodeck, Frank Schäfer, Jürgen Schmidt, Erich Simon, Uwe Simon, Rolf Trostmann, Martin Trostmann Finanzplan zum 1. Nachtragshaushalt 2009 Der Gemeinderat der Gemeinde Marksuhl hat den 1. Nachtragshaushaltsplan und die 1. Nachtragshaushaltssatzung am 24.09.2009 beschlossen. Der Finanzplan ist dem Haushaltsplan auf den Seiten 113 bis 118 als Anlage beigefügt. Er besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Dem Finanzplan liegt das Investitionsprogramm mit den im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für die Jahre 2008 bis 2012 zu Grunde. Der Finanzplan ist in seinen Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen. Die Kommunalaufsicht des Wartburgkreises verlangt nun unter Bezug auf 24 ThürGemHV einen gesonderten Beschluss des Gemeinderats über den Finanzplan des 1. Nachtragshaushalts für das Haushaltsjahr 2009. Dieser Beschluss wurde in der Sitzung einstimmig gefasst. Verwendung des Gemeindewappens Am 01.11.2009 möchte der Altensteiner Pflegedienst Schweina eine Zweigstelle in der Eisenacher Straße 1 in Marksuhl eröffnen. Die Geschäftsführung des Altensteiner Pflegedienstes beantragte in dem Zusammenhang die Verwendung des Gemeindewappens in Verbindung mit ihrem Firmenzeichen für die neue Zweigstelle ihres mobilen Pflegedienstes in der Gemeinde Marksuhl. Durch die Einarbeitung der Silhouetten von Schloss- und Kirchturm in das Firmenzeichen des Altensteiner Pflegedienstes soll Bezug auf die Zweigstelle des Pflegedienstes in der Gemeinde Marksuhl genommen werden. Gemäß 7 Absatz 2 Thüringer Kommunalordnung, dürfen Wappen und Flaggen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwendet werden. Diese Regelung will erreichen, dass Dritte das Wappen und die Fahne der Gemeinde nicht missbräuchlich und in einer Weise verwenden, die Anlass zu Beanstandungen gibt und den Interessen und Vorstellungen der Gemeinde zuwiderläuft. In der Beratung wurden vom Gemeinderat keine Bedenken zur Verwendung der beiden Türme aus dem Gemeindewappen in dem Firmenzeichen des Altensteiner Pflegedienstes geäußert. Aufgrund der Gestaltung ist keine Verwechslung mit dem Behördenwappen möglich. Daher wurde einstimmig beschlossen, die Verwendung des Wappens der Gemeinde Marksuhl in Verbindung mit dem Firmenzeichen des Altensteiner Pflegedienstes für die Werbung im Einzugsgebiet Marksuhl zu genehmigen. 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Marksuhl Durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie soll der freie Verkehr von Dienstleistungen gewährleistet werden. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der EU-Dienstleistungsrichtlinie sind kommunale Satzungen anzupassen, die Regelungen zur gewerblichen Betätigung enthalten, in der Gemeinde Marksuhl betrifft das lediglich die Friedhofssatzung. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat eine rechtskonforme Mustersatzung erstellt. Dem Gemeinderat wurde vorgeschlagen die 6, 7, 20 sowie 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Marksuhl auf der Grundlage dieser Mustersatzung zu ändern. Paragraph 7 Abs. 1 der Friedhofssatzung ist die Hauptnorm, die in Konflikt mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie gerät. Dort ist bisher geregelt, dass jegliche gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung bedarf. Die Regelung trifft z.b. Steinmetze, Bildhauer und Gärtner. Nunmehr wird das Genehmigungsverfahren in ein Anzeigeverfahren umgewandelt. Ob ausländische Steinmetze, Bildhauer und Gärtner in Marksuhl tätig werden wollen, bleibt abzuwarten. Jedenfalls muss diesen die Möglichkeit gegeben sein, ihren Antrag über eine sog. einheitliche Stelle einzureichen. Diese Möglichkeit wird im Absatz 8 zu Paragraph 7 mit der Änderungssatzung eingeführt. Die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Marksuhl vom 28.12.2005 wurde einstimmig beschlossen. Der Satzungstext wird auf den Seiten 3 und 4 dieses Amtsblattes veröffentlicht. Neubau Hochbehälter Burkhardtroda nebst Anschlussleitungen Der Neubau des Trinkwasserhochbehälters nebst Anschlussleitungen nach Burkhardtroda und Ettenhausen an der Suhl wurde in den Jahren 2002/2003 durchgeführt. Vorraussetzung war die Förderung durch das Thüringer

Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt nach den geltenden Richtlinien. Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Staatliche Umweltamt Suhl, hat die Aufnahme des Neubaus des Trinkwasserhochbehälters nebst Anschlussleitungen in das Förderprogramm im Jahre 1998 davon abhängig gemacht, dass die Gemeinde Marksuhl bereit ist, auch den Ort Kupfersuhl der Gemeinde Moorgrund mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserversorgung von Kupfersuhl erfolgte bis dahin aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des Gesundheitsamtes aus einem Schachtbrunnen an der Suhl, der kein Trinkwasser lieferte. Nachdem die Dimensionierung des Hochbehälters und der Anschlussleitungen auf Forderung des staatlichen Umweltamtes geändert war, erhielt die Gemeinde Marksuhl am 23.08.2002 einen Zuwendungsbescheid. Später wurde die Gemeinde Marksuhl dazu aufgefordert, eine Vereinbarung über die Abnahme von Wasser zur Versorgung von Kupfersuhl mit dem dort zuständigen Zweckverband Horschlitter Mulde Berka/Werra vorzulegen. Der Zweckverband, dessen stellvertretender Verbandsvorsitzender seinerzeit schon der Bürgermeister der Gemeinde Moorgrund war, hat es abgelehnt diese Vereinbarung abzuschließen. Der WVS Bad Salzungen hat später Kupfersuhl an das Ortsnetz Möhra angeschlossen. Danach waren das Behältervolumen des Trinkwasserhochbehälters und die Querschnitte der Anschlussleitungen für die Versorgung von Ettenhausen a.d. Suhl und Burkhardtroda etwas zu groß. In diesem Zusammenhang entwickelte sich die Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde Marksuhl und dem Staatlichen Umweltamt Suhl über die Frage, wer die durch staatliche Forderungen entstehenden Kosten zu tragen hat. Der Freistaat vertreten durch das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat noch im Verlauf der Diskussion über die Kostenfolgen der staatlichen Forderungen den Zuwendungsbescheid für den Hochbehälter Burkhardtroda geändert. Die zuwendungsfähigen Kosten wurden reduziert. Auch die Strukturen des Zuwendungsbescheides wurden zum Nachteil der Gemeinde Marksuhl geändert. Gegen den geänderten Zuwendungsbescheid hat die Gemeinde aufgrund der Beratung in der Sitzung des Gemeinderats am 28.08.2003 Klage erhoben. Der Verwaltungsrechtsstreit am Verwaltungsgericht Meiningen wurde seit dem 18.08.2003 ohne Hinzuziehung eines Anwalts geführt. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat nun ein Urteil gefällt, dessen Ausfertigung am 28.08.2009 in der Gemeindeverwaltung einging. Im Ergebnis der Entscheidung hätte die Gemeinde Marksuhl noch Förderung in Höhe von 74.000,00 zu beanspruchen. Der Freistaat hat jetzt beantragt, für einen Teilbereich die Berufung zuzulassen. Der Antrag beschränkt sich auf den Teil des Urteils, mit dem der Freistaat verpflichtet wird, Förderung auch für Messung, Regelung und Steuerung des Pegels im Hochbehälter Burkhardtroda und der Einrichtung der Gruppenwasserversorgung in diesem Zusammenhang zu leisten. Wenn die Berufung zugelassen wird, geht der Rechtsstreit vor das Thüringer Oberverwaltungsgericht. Dort müsste die Gemeinde durch einen Anwalt vertreten sein. Nach dem jetzt vorliegenden, für die Gemeinde positiven Urteil, gegen das ja nur teilweise Berufung eingelegt werden soll, hat der Gemeinderat einstimmig entschieden, den Verwaltungsstreit mit dem Freistaat Thüringen um die Subvention des Hochbehälters Burkhardtroda und der Anschlussleitungen vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht fortzusetzen. Unterhaltung, Betrieb sowie Gefahrenabwehr an der Talsperre Ettenhausen/Lindigshof Seit 1990 befindet sich die Talsperre Ettenhausen/Lindigshof im Probebetrieb. Die Talsperre war als landwirtschaftlicher Brauchwasserspeicher konzipiert. Die Bauarbeiten wurden im Juli 1990 im Zusammenhang mit der Währungsumstellung eingestellt. Die Talsperre wurde bis heute nicht fertig gestellt. Seit 1990 entfaltet die Talsperre eine Hochwasserschutzwirkung für die suhlabwärts gelegenen Orte Marksuhl und Wünschensuhl. Die Gemeinde Marksuhl bemüht sich seit 1990 um Klärung der Zuständigkeit für den Betrieb und die Unterhaltung der Talsperre. Der Gemeinderat hatte sich zuletzt in der Sitzung am 30.10.2008 mit dem Sachverhalt beschäftigt. Die ganze Vorgeschichte wurde seinerzeit im Amtsblatt Nr. 13/2008 vom 20.11.2008 ausführlich dargestellt und kann dort noch einmal nachgelesen werden. Nach Beratung in der Sitzung des Gemeinderats am 30.01.2003 hat die Gemeinde Marksuhl den Freistaat verklagt, den Stauberechtigten für die Talsperre Ettenhausen/Lindigshof festzustellen und für ordnungsgemäßen Betrieb zu sorgen. Mit Bescheid vom 16.09.2004 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar die Gemeinde Marksuhl als Stauberechtigte festgestellt und konkrete Maßnahmen zur Unterhaltung der Talsperre und zur Gefahrenabwehr aufgegeben. Der sofortige Vollzug der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wurde angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Gemeinde Widerspruch erhoben, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wurden jedoch durchgeführt. Das Landesverwaltungsamt hat seinen rechtswidrigen Bescheid vom 16.09.2004 mit Bescheid vom 14.10.2008 wieder aufgehoben. Die Gemeinde Marksuhl hat in der Zwischenzeit Kosten für die Unterhaltung der Talsperre in Höhe von ca. 32,5 T getragen. Der Gemeinderat hat am 30.10.2008 beschlossen, Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.10.2008 zu erheben, denn wenn der Bescheid vom 16.09.2004 rechtswidrig war, dann kann er nur mit der Folge aufgehoben werden, dass sämtliche zur Erfüllung des Bescheids entstandenen Kosten der Gemeinde Marksuhl in vollem Umfang erstattet werden. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die Gemeinde sich mit allen rechtlich gebotenen Mitteln um Aufnahme der Talsperre in die Anlage 5 zu 67 Abs. 5 Thüringer Wassergesetz neuer Fassung bemühe soll. In dieser Anlage 5 sind Talsperren aufgeführt, die als herrenlosen Talsperren gelten und für deren Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung das Land zuständig ist. Im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 31.03.2009 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 20.03.2009 verkündet. Die

Anstrengungen der Gemeindeverwaltung Marksuhl, die Aufnahme der Talsperre Ettenhausen/Lindigshof in die Anlage 5 zu 67 Abs. 5 ThürWG erreichen, sind ergebnislos geblieben. Der Freistaat Thüringen vertritt jetzt die Auffassung, dass die Agrargenossenschaft Moorgrund als Teilrechtsnachfolger der LPG Pflanzenproduktion Marksuhl für die Unterhaltung der Talsperre Ettenhausen/Lindigshof zuständig ist. Die Agrargenossenschaft Moorgrund e. G. teilt diese Rechtsauffassung nicht und führt in dem Zusammenhang auch schon einen Rechtsstreit gegen den Freistaat. Die Gemeinde Marksuhl ist also aus Rechtsgründen nicht zur Unterhaltung der Talsperre Ettenhausen/Lindigshof verpflichtet. Bemühungen der Gemeinde, die Talsperre im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des ThürWG als herrenloser Speicher in die Anlage 5 zu 67 Abs. 5 ThürWG neuer Fassung aufgenommen zu bekommen, sind ergebnislos geblieben. In einer Veröffentlichung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft Naturschutz und Umwelt zur Thematik herrenloser Speicher war nun zu lesen, dass die Stauanlagenaufsicht des Freistaats sicherstellen wird, dass auch diejenigen Speicher gefahrlos betrieben werden, die nicht auf der Liste (Anlage 5 zu 67 Abs. 5 ThürWG) stehen und bei denen Staurecht und Staurechtsinhaber als geklärt gelten. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse wurde dem Gemeinderat vorgeschlagen, die Klage im Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Gemeinde und dem Freistaat wegen des Wasserrechts zurückzuziehen. Die wirtschaftlichen Folgen des freiwilligen Betriebs der Talsperre durch die Gemeinde sind nicht kalkulierbar. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist beschränkt und schwindet in den nächsten beiden Haushaltsjahren weiter. Der sichere Betrieb der Talsperre ist durch die Stauanlagenaufsicht des Freistaats Thüringen zu gewährleisten. In der ausführlichen Diskussion zum Sachverhalt wurde Zustimmung zum Beschlussvorschlag geäußert. Die Gemeinderatsmitglieder sprachen sich aber gleichzeitig für den Erhalt der Staumauer aus, um zumindest noch einen eingeschränkten Hochwasserschutz zu haben. Besprochen wurde die Möglichkeit, die jetzt überstauten Bereiche in Zukunft als sogenanntes Grünbecken zu erhalten. Der Umbau zu einem Trockenbecken entspricht auch den Vorstellungen vieler Grundstückseigentümer. Dabei würde der Grundablass an der Staumauer dauernd offen gelassen. Hochwasser würde sich dahinter aufstauen und würde langsam ablaufen. Einigkeit besteht, dass sich die Gemeinde dafür einsetzen muss, ein Abtragen der Mauer zu verhindern. Letztlich wurde einstimmig beschlossen, die Klage in dem Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Gemeinde Marksuhl und dem Freistaat Thüringen wegen Wasserrechts, Aktenzeichen 2 K 601/08. Me zurückzuziehen und den Rechtsstreit damit zu erledigen. Alle Aktivitäten der Gemeinde betreffend den Betrieb der Talsperre Ettenhausen/Lindigs-hof werden sofort eingestellt. Nächste Sitzung des Gemeinderates: 26.11.2009 Am Donnerstag, den 26. November 2009, findet die nächste öffentliche Sitzung des Gemeinderates Marksuhl um 19.00 Uhr im Versammlungssaal der Gemeindeverwaltung in Marksuhl, statt. Gemäß 14 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Marksuhl vom 08.07.2004 wird zu Beginn der öffentlichen Sitzung die Fragestunde für Einwohner durchgeführt. Zu dieser Fragestunde soll der Gemeinderat anwesend sein. Der Eintritt in die Tagesordnung ist für 19.30 Uhr vorgesehen. Tagesordnung: 1. Entwurf des Haushalts 2010 2. Entwurf Nutzungskonzept Grüner Baum 3. Information und Verschiedenes gez. Trostmann Bürgermeister Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde Marksuhl Die am 29.10.2009 vom Gemeinderat Marksuhl beschlossene Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Marksuhl wurde der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.11.2009 angezeigt. Die sofortige Bekanntmachung der Satzung wurde von der Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 05.11.2009 zugelassen. Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Marksuhl vom 06.11.2009 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) erlässt die Gemeinde Marksuhl folgende, vom Gemeinderat am 29.10.2009 beschlossene Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 28.12.2005: Artikel 1 6 Abs. 2 d) erhält folgende Fassung: d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren Artikel 2 6 wird um Abs. 4 ergänzt: (4) Für Anzeigen nach Absatz 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( 71a bis 71e ThürVwVfG). Artikel 3 7 erhält folgende Fassung: 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung Marksuhl auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten; die Satzung wird ihnen mit der Berechtigungskarte ausgehändigt. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( 71a bis 71e ThürVwVfG) Artikel 4 20 Absätze 1und 5 erhalten folgende Fassung: (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Artikel 5 31 Abs. 1 c) Nummer 4 und Abs.1 d) erhält folgende Fassung: (1) c) 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert. (1) d) eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausübt ( 7). Artikel 6 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Marksuhl, 06.11.2009 Trostmann Bürgermeister - Siegel - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Aufgrund von 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung wird in Bezug auf den Erlass der vorstehenden Satzung auf folgendes hingewiesen: Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Marksuhl, den 06.11.2009 gez. Trostmann, Bürgermeister Amtlicher Teil der Gemeinde Ettenhausen a.d. Suhl Gemeinderatssitzung in Ettenhausen am 29.10.2009

1. Nachtragshaushaltssatzung nebst 1. Nachtragshaushaltsplan 2009 Gemäß 60 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn u.a. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen und/oder Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen. Beide vorgenannten Gründe sind im Haushaltsjahr 2009 in Ettenhausen/S. gegeben. Daher wurde dem Gemeinderat der 1. Nachtragshaushalt vorgelegt, der die derzeitig bekannte Situation beschreibt und alle bisher einzeln beschlossenen Abweichungen vom Haushalt 2009 enthält. Die vorliegende 1. Nachtragshaushaltssatzung nebst dem 1. Nachtragshaushaltsplan 2009 wurde vom Gemeinderat Ettenhausen/S. einstimmig angenommen. Der Satzungstext ist nebenstehend veröffentlicht. Finanzplan 2009 Nachdem der Gemeinderat Ettenhausen/S. hat den 1. Nachtragshaushaltsplan und die 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen hat, ist entsprechend 24 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung über den Finanzplan als Anlage des Haushaltsplanes getrennt von der Haushaltssicherung zu beschließen. Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Der vorliegende Finanzplan des 1. Nachtragshaushalts für das Haushaltsjahr 2009 wurde einstimmig beschlossen. Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ettenhausen/Suhl Durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie soll der freie Verkehr von Dienstleistungen gewährleistet werden. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der EU-Dienstleistungsrichtlinie sind kommunale Satzungen anzupassen, die Regelungen zur gewerblichen Betätigung enthalten. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat eine rechtskonforme Mustersatzung erstellt. Die 4, 5, 16 sowie 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ettenhausen/S. sollten auf der Grundlage dieser Mustersatzung geändert werden. Zum Beispiel war im 4 Abs. 2 Nr. 4 geregelt, dass ein gewerbsmäßiges Fotografieren auf dem Friedhof nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig ist. Das Genehmigungsverfahren wird durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Auch im 5 war bisher geregelt, dass jegliche gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung bedarf. Die Regelung trifft z.b. Steinmetze, Bildhauer und Gärtner. Die neue Satzung sieht vor, dass es genügt, gewerbliche Betätigungen vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Durch die Anpassungen waren auch an anderer Stelle Formulierungen entsprechend zu ändern. Die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ettenhausen/Suhl wurde einstimmig beschlossen. Der Satzungstext wird auf Seite 6 dieses Amtsblattes bekannt gemacht. Nächste Sitzung des Gemeinderats: 26.11.2009 Am Donnerstag, den 26.11.2009, findet die nächste öffentliche Sitzung des Gemeinderates Ettenhausen a.d. Suhl um 19.30 Uhr im Versammlungsraum des Bürgerhauses statt. Gemäß 14 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ettenhausen a.d. Suhl vom 31.08.2004 wird zu Beginn der öffentlichen Sitzung die Fragestunde für Einwohner durchgeführt. Zu dieser Fragestunde soll der Gemeinderat anwesend sein. Der Eintritt in die Tagesordnung ist für 20.00 Uhr vorgesehen. gez. Lämmerhirt Bürgermeisterin Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde Ettenhausen/Suhl Die am 29.10.2009 vom Gemeinderat Ettenhausen/Suhl beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 der Gemeinde Ettenhausen/Suhl wurde der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 05.11.2009 angezeigt. Die sofortige Bekanntmachung der Satzung wurde von der Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 09.11.2009 zugelassen. 1. NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Ettenhausen/Suhl für das Haushaltsjahr 2009 Entsprechend 60 Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 in ihrer gültigen Fassung hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.09.2009 folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen. 1 Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen um 14.601 erhöht sowie um 5.097 vermindert, die Ausgaben um 41.335 erhöht sowie um 31.831 vermindert und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes incl. der Nachträge bei den Einnahmen gegenüber bisher 441.770 auf nunmehr 451.274 ; Ausgaben gegenüber bisher 441.700 auf nunmehr 451.274 verändert, a) im Vermögenshaushalt die Einnahmen um 13.104 erhöht sowie um 42.804 vermindert, die Ausgaben um 20.300 erhöht sowie um 50.000 vermindert und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes incl. der Nachträge bei den Einnahmen gegenüber bisher 127.723 auf nunmehr 98.023 ; Ausgaben gegenüber bisher 127.723 auf nunmehr 98.023

verändert. 2 Es gilt der am 19.12.2008 beschlossene Stellenplan. 3 Die Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2009 in Kraft. Ettenhausen a.d. Suhl, den 16.11.2009 - Siegel - gez. Lämmerhirt Bürgermeisterin Auslegungshinweis: Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan 2009 der Gemeinde Ettenhausen/Suhl liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 20. November 2009 bis 04. Dezember 2009 während der Dienstzeiten in der Finanzverwaltung der Gemeindeverwaltung Marksuhl, Bahnhofstraße 1, 99819 Marksuhl, öffentlich aus. Die am 29.10.2009 vom Gemeinderat Ettenhausen/Suhl beschlossene Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ettenhausen/Suhl wurde der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 06.11.2009 angezeigt. Die sofortige Bekanntmachung der Satzung wurde von der Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 12.11.2009 zugelassen. Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ettenhausen a. d. Suhl vom 12.11.2009 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) erlässt die Gemeinde Ettenhausen a.d. Suhl folgende, vom Gemeinderat am 29.10.2009 beschlossene Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 12.10.2006: Artikel 1 4 Abs.2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren Artikel 2 4 wird um Abs. 5 ergänzt: (5) Für die Anzeige nach Absatz 2 Nr. 4 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( 71a bis 71e ThürVwVfG). Artikel 3 5 erhält folgende Fassung: 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Die Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung Marksuhl auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten; die Satzung wird ihnen mit der Berechtigungskarte ausgehändigt. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum

Verfahren über die einheitliche Stelle ( 71a bis 71e ThürVwVfG). Artikel 4 16 Abs. 1 und Abs. 5 erhalten folgende Fassung: (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m breit sind. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Artikel 5 26 Abs. 1 c) Nummer 4 und Abs. 1 d) erhält folgende Fassung: (1) c) 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert. (1) d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausübt ( 5). Artikel 6 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ettenhausen an der Suhl, 12.11.2009 gez. Lämmerhirt - Siegel - Bürgermeisterin Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Aufgrund von 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung wird in Bezug auf den Erlass der beiden vorstehenden Satzungen auf folgendes hingewiesen: Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Ettenhausen/Suhl, den 16.11.2009 gez. Lämmerhirt Bürgermeisterin Amtlicher Teil der Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda Sitzung des Gemeinderates am 11.08.2009 Der Gemeinderat Wolfsburg-Unkeroda hat in seiner Sitzung am 27.10.2009 folgende Beschlüsse gefasst: Beitritt zum Schulförderverein der Grundschule Förtha Engagierte Eltern haben die Gründung eines Schulfördervereins für die Grundschule Förtha vorbereitet. Die Gründungsversammlung fand am Dienstag, 30.09.2008 in der Grundschule Förtha statt. Gemäß 2 Abs. 2 ThürKO gehört die Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zu den Aufgaben der Gemeinde. Die Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda möchte zur Erfüllung dieser Aufgabe dem Schulförderverein als aktives Mitglied angehören und dessen Vorhaben ideell und finanziell fördern. Die Gemeinden Marksuhl und Ettenhausen an der Suhl sind bereits seit 2008 Mitglied des Schulfördervereins. Der Jahresbeitrag beträt 12,00 / Jahr. Einstimmig wurde beschlossen, dass die Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda dem Schulförderverein der Grundschule Förtha beitritt. Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda Durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie soll der freie Verkehr von Dienstleistungen gewährleistet werden. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der EU-Dienstleistungsrichtlinie sind kommunale Satzungen anzupassen, die Regelungen zur gewerblichen Betätigung enthalten. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat eine rechtskonforme Mustersatzung erstellt. Die 6, 7, 19 sowie 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda sollten auf der Grundlage dieser Mustersatzung geändert werden. Zum Beispiel war im 6 Abs. 2d) geregelt, dass ein gewerbsmäßiges Fotografieren auf dem Friedhof nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig ist. Das Genehmigungsverfahren wird durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Auch im 7 war bisher geregelt, dass jegliche gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung bedarf. Die Regelung trifft z.b. Steinmetze, Bildhauer und Gärtner. Die neue Satzung sieht vor, dass es genügt, gewerbliche Betätigungen vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Durch die Anpassungen waren auch an anderer Stelle Formulierungen entsprechend zu ändern. Die Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wolfsburg- Unkeroda vom 12.09.2006 wurde einstimmig beschlossen. Der Satzungstext wird nachfolgend bekannt gemacht. Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda

Die am 27.10.2009 vom Gemeinderat Wolfsburg-Unkeroda beschlossene Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda wurde der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.11.2009 angezeigt. Die sofortige Bekanntmachung der Satzung wurde von der Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 10.11.2009 zugelassen. Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda vom 13.11.2009 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) erlässt die Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda folgende, vom Gemeinderat am 27.10.2009 beschlossene Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung vom 12.09.2006: Artikel 1 6 Absatz 2 d) erhält folgende Fassung: d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren Artikel 2 6 wird um Absatz 4 ergänzt: (4) Für Anzeigen nach Absatz 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( 71a bis 71e ThürVwVfG). Artikel 3 7 erhält folgende Fassung: 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung Wolfsburg- Unkeroda auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten; die Satzung wird ihnen mit der Berechtigungskarte ausgehändigt. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( 71a bis 71e ThürVwVfG) Artikel 4 19 Absatz 1erhält folgende Fassung: (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Artikel 5 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Artikel 6 29 Absatz 1 c) Nummer 4 erhält folgende Fassung: (1) c) 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert. Artikel 7 29 Absatz 1 d) erhält folgende Fassung:

(1) d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausübt ( 7). Artikel 8 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Wolfsburg-Unkeroda, 13.11.2009 gez. Wagner - Siegel - Bürgermeisterin Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Aufgrund von 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung wird in Bezug auf den Erlass der vorstehenden Satzung auf folgendes hingewiesen: Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Marksuhl, den 13.11.2009 gez. Wagner, Bürgermeisterin Nichtamtlicher Teil Schließung der Gemeindeverwaltung Marksuhl am 24.12.2009 und 31.12.2009 Die Gemeindeverwaltung Marksuhl bleibt am Donnerstag, den 24.12.2009, und am Donnerstag, den 31.12.2009, geschlossen. Sanierung Ortskern Marksuhl Der Gemeinde Marksuhl gelang in 2006 die Aufnahme in das Bund-Länder-Programm für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (BL-SE). Damit Maßnahmen der Gemeinde wie die Sanierung des Marktplatzes und anderer Straßen und Plätze, des Schlosses usw. gefördert werden, war die Festlegung des förmlichen festgelegten Sanierungsgebietes Ortskern Marksuhl erforderlich. Auch private Bauvorhaben werden unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines kommunalen Förderprogramms gefördert. Im Jahr 2009 konnten 5 Modernisierungsvereinbarungen zur Förderung privater Maßnahmen abgeschlossen werden! Alle Maßnahmen an Grundstücken, die das äußere Erscheinungsbild beeinflussen und die sich innerhalb des Sanierungsgebietes befinden, bedürfen unabhängig von einer Förderung einer Sanierungsgenehmigung. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an die Gemeinde, um Probleme bei Beginn und Ausführung der Bauvorhaben zu vermeiden. Der Sanierungsberater - Wohnstadt, GS Weimar führt an folgenden Tagen die Bürgersprechstunden im Schloss Marksuhl, Beratungsraum R 2.9 der Bauverwaltung (erreichbar über den Zugang 2, Wagenremise) jeweils dienstags von 14.30 bis 16.30 Uhr durch: 08. Dezember 2009 10. August 2010 09. Februar 2010 12. Oktober 2010 13. April 2010 14. Dezember 2010. 08. Juni 2010 Die kostenlose Beratung zur genannten Sprechzeit umfasst alle Fragen der speziellen örtlichen Satzung und Bauvorschriften sowie die Möglichkeiten der Städtebauförderung für Privateigentümer. Es wird Hilfe bei der Stellung von Anträgen auf Sanierungsgenehmigung, Baugenehmigung und bei Förderanträgen gewährt; bei Bedarf finden Ortsbesichtigungen statt. Als Ansprechpartner der Wohnstadt, GS Weimar stehen Ihnen Frau Streichardt und Frau Freund (Telefon 03643/ 879-116 oder -216 oder 0170/ 5783491) zur Verfügung. Außerhalb der Beratungstermine steht Ihnen Frau Berger von der Bauverwaltung unter Tel. 036925/969-15 und zu den Sprechzeiten (dienstags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) oder nach Vereinbarung zur Beratung und zur Vereinbarung von Terminen mit dem Sanierungsberater gern zur Verfügung. Gemeinde Marksuhl gez. M. Trostmann Ortsteilbürgermeistersprechstunde in Eckardtshausen Wohnstadt, GS Weimar gez. A. Freund u. I. Streichardt Sanierungsberater Die nächste Ortsteilbürgermeistersprechstunde findet am Dienstag, den 24.11.2009 in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Kulturhaus statt. Heike Reißig Ablesen der Wasserzähler in der Gemeinde Marksuhl Ab dem 23. November 2009 werden die Wasserzähler in der Gemeinde Marksuhl mit ihren Höfen und den Ortsteilen Burkhardtroda, Eckardtshausen, Förtha und Lindigshof abgelesen.

Wir wollen die Grundstückseigentümer und verwalter höflich bitten, den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung ungehinderten Zutritt zu den Wasserzählern zu ermöglichen. Sollten die Hauseigentümer oder verwalter nicht anzutreffen sein, wird ein Formular zur Selbstablesung zugestellt, das umgehend ausgefüllt an die Gemeindeverwaltung zurückzugeben ist. Ablesen der Wasserzähler in der Gemeinde Ettenhausen a. d. Suhl In der Gemeinde Ettenhausen a. d. Suhl erfolgt die Ablesung der Wasserzähler ebenfalls ab dem 23.11.2008. Wir wollen die Grundstückseigentümer oder verwalter höflich bitten, Herrn Heiß ungehinderten Zutritt zu den Wasserzählern zu ermöglichen. Sind die Hauseigentümer oder verwalter nicht anzutreffen, wird ein Formular zur Selbstablesung hinterlassen, das umgehend ausgefüllt und unterschrieben in der Gemeindeverwaltung Ettenhausen a. d. Suhl oder in Mark-suhl abzugeben ist. In der Zeit vom 01.12. bis 04.12.2009 finden an der Schlossparkschule Marksuhl traditionsgemäß wieder Projekttage unter dem Motto Talentschuppen statt. Doch nicht nur Sträucher wurden gepflanzt, sondern auch Bäume gesät: Seit einiger Zeit behandeln Schüler der Klasse 8 im Natur/Technik-Unterricht das Thema Boden. Im Rahmen dieses Unterrichtes bereiteten die Schüler, unterstützt durch den Förster, ein großes Beet für ein besonderes Forstprojekt vor. Die Schüler sammelten gemeinsam mit ihren Patenkindern aus der Klasse 5 Samen und Früchte von Bäumen des Waldes. Diese wurden am Freitag unter fachkundiger Anleitung des Försters Herr Simon in die vorbereiteten Beete ausgebracht. In den folgenden Monaten und Jahren werden die Schüler das Wachsen und Werden ihrer Bäume gemeinsam beobachten und dokumentieren. Und vielleicht werden diese Bäume ja eines Tages unsere Heimatorte begrünen. Zur Präsentation der Ergebnisse laden wir alle Eltern, Großeltern und Schulinteressierte ganz herzlich am Freitag, den 04.12.2009, ab 14.30 Uhr in die Schlossparkhalle ein. Das Programm beginnt um 15.00 Uhr. Genießen Sie vor oder nach dem Programm die Überraschungen unseres Weihnachtsmarktes! Damit Hecke und Saatbeet vor Wildschäden geschützt sind, haben Schüler der Klassen 8 & 9 in den letzten Tagen gemeinsam mit Waldarbeitern um das gesamte Territorium einen Wildschutzzaun errichtet, welcher von der Gemeinde Marksuhl gestiftet wurde. Dafür bedanken wir uns herzlich bei Gemeinde und Forstamt. Schulnachrichten Schlossparkschule Marksuhl Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Ein Kind ein Baum ein Strauch Unter dem Moto Ein Kind ein Baum rief die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Schüler des Freistaates zu einer Pflanzaktion auf. Die Aktion griffen die SchülerInnen der Schlossparkschule Marksuhl gerne auf, um in ihrem Schulwald ca. 130 Sträucher zu pflanzen. Die von der Schutzgemeinschaft gesponserten Pflanzen wurden am vergangenen Freitag durch die Schüler der Klasse 8 gemeinsam mit ihren Patenkindern aus den Klassen 5 & 6 gepflanzt. Auf diese Weise entstand eine dichte Wildbeerenhecke, die im Frühjahr mit ihren Blüten Blickfang und im Herbst mit ihren Früchten den Vögeln und anderen Tieren Nahrung bieten soll. Information an die Bürger aus Ettenhausen/S. Der neue Containerstellplatz am Transformatorenhäuschen/Bürgerhaus ist fertiggestellt. Die Umsetzung der Behälter ist im November geplant, so dass die Glasentsorgung voraussichtlich ab 23. November am neuen Standplatz erfolgen kann. Hinweis an alle Hundebesitzer der Gemeinden Marksuhl, Ettenhausen/S. u. Wolfsburg-Unkeroda In der Gemeinde Marksuhl werden immer wieder Hunde freilaufend auf Straßen oder öffentlichen Anlagen beobachtet. Die Gemeindeverwaltung möchte hiermit nochmals alle Hundebesitzer auf die ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinden Marksuhl, Ettenhausen a.d. Suhl und Wolfsburg-Unkeroda vom 12.03.2007, veröffentlicht im Amtsblatt Marksuhler Nachrichten Nr. 03/2007 am 22.03.2007 hinweisen. In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind u.a. Regeln für die Tierhaltung aufgestellt. So ist es nach 10 Abs. 2 und 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unangeleint umherlaufen zu lassen (Leinenzwang). Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Alle Hundehalter sind zur sofortigen Beseitigung von

Verunreinigungen verpflichtet. Tiere sind nach 10 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung generell so zu halten, dass die Allgemeinheit weder gefährdet noch belästigt wird. Freilaufende Hunde stellen immer eine potenzielle Gefährdung der Passanten dar, weil sie in ihren Reaktionen unberechenbar sind und auf Fremde, insbesondere jene die den Umgang mit Hunden nicht gewöhnt sind, so reagieren können, dass sie eine Gefahr für deren Leib und Leben sein können. Verschmutzungen durch Tiere (Hundekot etc.) können schnell zu hygienisch bedenklichen Zuständen führen. Es besteht hier die Gefährdung für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten kontaminierten Hundekot. Der Verstoß gegen diese Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von 50 des Ordnungsbehördengesetztes (OBG) dar und kann gemäß 51 Abs.1 OBG und 15 Abs.1 Nr. 8 und Abs.2 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Marksuhl mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. Ich bitte alle Hundebesitzer, die bestehenden Vorschriften einzuhalten, damit die Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens nicht erforderlich wird. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Leinenzwang und die Verschmutzung von öffentlichen Straßen und Anlagen und wird ein Bescheid auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Verordnung erlassen und ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 angedroht. Hundebesitzer, die Ihre Hunde noch nicht zur Hundesteuer angemeldet haben, bitte ich, in der Gemeindeverwaltung Marksuhl ein entsprechendes Formular auszufüllen. gez. Trostmann Bürgermeister Weihnachtsfeiern für Senioren Herzliche Einladung an alle Senioren zu den Weihnachtsfeiern der Gemeinde Marksuhl Auch in diesem Jahr finden in den einzelnen Ortsteilen wieder Seniorenweihnachtsfeiern statt, zu denen alle Senioren herzlich eingeladen sind, und zwar an folgenden Terminen: Marksuhl Die Weihnachtsfeier findet am Mittwoch, den 09.12.2009, um 15.00 Uhr im Landgasthof Zum Grünen Baum statt. Für gute Unterhaltung sorgen die Kinder des Marksuhler Kindergartens und der Grundschule Förtha sowie der Alleinunterhalter Rainer Bischof aus Etterwinden. Burkhardtroda Am Dienstag, den 15.12.2009, um 15.00 Uhr, findet die Weihnachtsfeier im Dorfgemeinschaftshaus statt. Bei Kaffee und Kuchen werden Sie die Kinder des Kindergartens mit einem weihnachtlichen Programm erfreuen. Eckardtshausen Am Samstag, den 05.12.2009, um 15.00 Uhr, findet die Weihnachtsfeier im Kulturhaus statt. Die Kindergartenkinder stimmen Sie mit weihnachtlichen Liedern auf das Fest ein. Förtha Am Dienstag, den 08.12.2009, beginnt um 15.00 Uhr im Landgasthof Elteschlößchen die diesjährige Seniorenweihnachtsfeier, zu der die Kinder des Kindergartens und der Grundschule Förtha ein kleines Programm gestalten. Allen Teilnehmern wünschen wir gemütliche Stunden und viel Freude an den Darbietungen der Kinder. Fäkalschlammentsorgung Seit dem 16. November 2009 erfolgt im OT Eckardtshausen der Gemeinde Marksuhl die alljährliche Entleerung der Kleinkläranlagen. Die Fäkalienabfuhr erfolgt nach folgendem Tourenplan: In Eckardtshausen vom 16.11. bis 26.11.2009: Montag, 16. November, Wilhelmsthaler Straße Dienstag, 17. November, Wilhelmsthaler Str., Lindenplatz Mittwoch, 18. November, Kupfersuhler Straße Donnerst., 19. November, Feldstraße, Am Milmesberg Freitag, 20. November, Marksuhler Straße Montag, 23. November, Marksuhler Straße, Borngasse Dienstag, 24. November, Schulzengasse, Am Anger Mittwoch, 25. November, Quergasse, Förthaer Straße Donnerst., 26. November, Forsthaus Wilhelmsthal, Wolfsburger Straße Aus technischen Gründen oder witterungsbedingt können Verschiebungen auftreten. Sollten Sie Fragen dazu haben, können Sie sich an die Gemeindeverwaltung Marksuhl, Frau Mathias (Tel. 036925 / 969-13), wenden. Weihnachtsfeier für Senioren aus Ettenhausen/S. und Lindigshof Herzliche Einladung zur Weihnachtsfeier der Senioren aus Ettenhausen und Lindigshof am Samstag, dem 12.12.2009 im Bürgerhaus Ettenhausen/Suhl. Beginn 14.00 Uhr Kaffeetrinken mit buntem Programm. Unter anderem wird Sie der Künstler R. Neumann bezaubern und wie gewohnt werden die Kinder ein kleines Programm darbieten. 17.00 Uhr Vorweihnachtliche Andacht im Kerzenschein mit Pfarrer Bregas aus Bad Liebenstein und Liedern vom Kirchenchor. Die Gemeinde und Kirchgemeinde Ettenhausen laden herzlich dazu ein und wünschen allen Senioren einen besinnlichen Nachmittag. Danach sind Alt und Jung herzlich eingeladen zur G l ü h w e i n p a r t y

ab 18.00 Uhr mit den Ettenhäuser Buben & Tom s Musik mit frischem Schlachteessen! Eintritt frei. Es lädt ein Das Bürgerhaus Ettenhausen/Suhl Kindergartenbroschüre Fundsachen In der Gemeindeverwaltung sind noch einige Exemplare der Broschüre Kindergarten und Kinderkrippe in Marksuhl, die zum 70-jährigen Bestehen des Kindergartens erschien, vorrätig. Wer noch ein Weihnachtsgeschenk sucht oder sich selbst eine Freude machen möchte, kann die Broschüre in der Gemeindebibliothek Marksuhl zu den Öffnungszeiten zum Preis von 5,- käuflich erwerben. Am Abend des 31. Oktober 2009 wurde in Marksuhl ein Halloween-Umhang und am 03. November 2009 in der Vachaer Straße in Marksuhl ein Schlüsselanhänger mit 2 kleinen Schlüsseln gefunden und in der Gemeindeverwaltung abgegeben. Wer eines der genannten Fundobjekte vermisst, wendet sich bitte an die Gemeindeverwaltung Mark-suhl, Bahnhofstr. 1, Frau Simon, Telefon 9690. Gemeindebibliothek Neuerwerbungen Im Herbst 2009 wurden in der Gemeindebibliothek Marksuhl wieder einige Neuerwerbungen angeschafft, auf die wir an dieser Stelle aufmerksam machen möchten. Belletristik: Aukongo, Stefanie Kalungas Kind Dewi, Torsten Dr. Hope, eine Frau gibt nicht auf die Geschichte Deutschlands erster Ärztin Gier, Kerstin In Wahrheit wird viel mehr gelogen Glatthauer, Daniel Alle sieben Wellen Fortsetzung des Erfolgstitels Gut gegen Nordwind Groult, Benoite Salz auf unserer Haut Mankell, Henning Daisy Sisters bewegender Roman über 3 Generationen schwedischer Frauen Müller, Herta Atemschaukel ergreifender Roman der Nobelpreisträgerin für Literatur 2009 Schnoy, Sebastian Smoerrebroed in Napoli - ein vergnüglicher Streifzug durch Europa Tellkamp, Uwe Der Turm - Gewinner des deutschen Buchpreises 2008 Für alle die es spannend mögen neue Krimis und Thriller: Beckett, Simon Flammenbrut Brown, Dan Das verlorene Symbol Larsson, Stieg Verblendung, Verdammnis u. Vergebung Sachbücher: Fischer, Klaus Feuerwehr Typenbuch 1970-1989 Fischer, Annegret Maulende Rebellen, beleidigte Zicken der Erziehungscoach für Eltern Mößmer, Albert Traktoren Typenbuch Nölke, Matthias Zuhorst, Eva-M. Vereinsnachrichten Aus die Maus Liebe dich selbst und es ist egal, wen du heiratest Marksuhler Sportverein (MSV) Spielansetzungen 1. Männermannschaft So. 29.11. 14.00 Uhr SV Dippach 1926 MSV I So. 06.12. 14.00 Uhr MSV I FSV Wutha-Fanroda 2. Männermannschaft Sa. 21.11. 14.30 Uhr SG Gospenroda/Berka II MSV II Sa. 28.11. 14.30 Uhr MSV II FSV Eintracht Eisenach Sa. 05.12. 14.00 Uhr FSV Wutha-Fanroda II MSV II Vorankündigung Vom 02.01.2010 03.01.2010 findet anlässlich des 8. Jahrestages der Schlossparkhalle unser Wintersportfest statt. Detaillierte Informationen dazu werden im nächsten Gemeindeblatt veröffentlicht. SV Förtha-Unkeroda Spielansetzung 1. Mannschaft: So. 29.11. 14.00 Uhr SV Förtha-Unk. SG Falken 1948 So. 06.12. 14.00 Uhr EFC Ruhla II SV Förtha-Unkeroda Wir gratulieren: Unserem Mitglied Marco Kretschmar am 24.11.09 zum 20. Geburtstag. Wir wünschen ihm Gesundheit und Wohlergehen! Termine: Am 12.12.09 findet unsere Weihnachtsfeier in der Gaststätte Am Elteschlößchen in Förtha statt. Hierzu laden wir alle Mitglieder mit Partner/-in recht herzlich ein. Beginn ist um 19.00 Uhr. Die schriftlichen Einladung sind unterwegs! Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme! Der Vorstand Kleintierzuchtverein T638 Marksuhl e. V. Der Kleintierzuchtverein Marksuhl führt am 21. und 22.11.2009 in der alten Turnhalle in Marksuhl seine

Suhltalschau durch. Die Schau ist Ausdruck der züchterischen Arbeit des letzten Jahres. Ausgestellt werden Rassegeflügel und -kaninchen. Zum Gelingen dieser Schau können Sie mit Ihrem Besuch beitragen. Sie sind herzlichst eingeladen. Öffnungszeiten: Samstag, 21.11. von 10.00 18.00 Uhr Sonntag, 22.11. von 10.00 16.00 Uhr Für entsprechende Verpflegung ist gesorgt. Der Vorstand Eckardtshausen und Marksuhl sowie Unterellen. Ausgestellt wird Rassegeflügel und Kaninchen. Zum Gelingen dieser Schau als Höhepunkt unserer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit können Sie mit ihrem Besuch der Schau beitragen. Sie sind herzlich eingeladen. Öffnungszeiten: Samstag, 28.11.2009, von 10.00 bis 18.00 Uhr Sonntag, 29.11.2009, von 10.00 bis 15.00 Uhr Für entsprechende Verpflegung ist gesorgt. Der Vorstand Landfrauenortsverein Förtha Volleyball-Club Marksuhl 02 Unser nächster Veranstaltungstermin der Landfrauen: Trainingslager in Schlotheim So. 29.11.09 Am 14.10. starteten 20 Kinder und Jugendliche mit 2 Betreuern für 5 Tage ins 2. Trainingslager unseres Vereins nach Schlotheim. Es standen 3x2 Stunden Training am Tag auf dem Plan. Unser Gasttrainer Rico Fritzsch leitete das Training. Es war sehr kräftezehrend, doch auch unsere Jüngsten ab 10 Jahre alte Sportlerinnen und Sportler haben tapfer durchgehalten. Einen Abend nutzten wir für Schwimmbad und Kegeln. Es waren ein paar schöne und sehr anstrengende Tage. Spielbetrieb Die neue Spielsaison hat begongen. In der F-Jugend konnten die Jungen schon 2 Spiele gewinnen. In der E-Jugend haben auch die Jungen 1 Spiel gewonnen; in der D-Jugend haben die Mädchen 2 Spiele und die Jungen 1 Spiel und in der CJugend haben die Mädchen 1 Spiel gewonnen. Natürlich hat auch jede Mannschaft schon Spiele verloren. Nur bei der B-Jugend sind die Spiele bisher ausgefallen. Die nächsten Punktspiele: Datum 21.11. 21.11. 21.11. 28.11. 05.12. 05.12. 12.12. Mannschaft E-Jugend männl. D-Jugend weibl. C-Jugend männl. D-Jugend männl. F-Jugend männl. D-Jugend männl. C-Jugend weibl. u. männl. Wo Marksuhl Marksuhl Marksuhl Geisa Marksuhl Marksuhl Marksuhl Wann 09:30 09:30 09:30 09:30 09:30 09:30 09:30 Spielergebnisse und Tabellen unter www.volleyball-wak.de. Wir wünschen allen erfolgreiche Wettkämpfe. Vorstand des VCM 02 Kleintierzuchtverein T521 Eckardtshausen e. V. Der KTZV Eckardtshausen führt am 28.11 und 29.11.2009 die Milmesbergschau im Kulturhaus Eckardtshausen durch. Diese Schau ist ein Ausdruck jahrelanger Zusammenarbeit zwischen den Kleintierzuchtverein Burkhardtroda, 15.00 Uhr Adventscafé Mehrgenerationenprojekt: Mo. 23.11.09 So. 29.11.09 Di. 08.12. So. 13.12.09 15.00 Uhr Von der Wolle zur Socke; Alte Handwerkstechnik: Filzen 15.00 Uhr Regionale Mundart zum Adventscafé 15.00 Uhr überlieferte Marmeladen, Rezepte von früher mit Verkostung 15.00 Uhr Spinnstube mit Lesung durch S. Reichmuth Feldraingeschichten von Hannelore Gewalt Veranstaltungsort: Landfrauenräume in Förtha Gäste sind herzlich willkommen. Gesangverein Marksuhl 1845 e.v.

Keine Schuld ist dringender, als die, Danke zu sagen (Cicero) Für die lieben Glückwünsche, Blumen und Geschenke anlässlich meines 70. Geburtstages möchte ich mich bei allen Verwandten, Nachbarn, Freunden und Bekannten recht herzlich bedanken. Ein besonderer Dank geht an meine Frau und an meine Tochter, Schwiegersohn und Enkeltochter, sowie alle Gäste die mir an diesem Tag die Ehre gaben. Danke den Jagdhornbläsern für ihr kleines Konzert, meinen Zuchtfreunden vom Kleintierzuchtverein Unterellen, unserem Pfarrer Phieler mit dem Gemeindekirchenrat Förtha, der Raiffeisenbank Marksuhl und dem Sportverein Förtha/Wolfsburg-Unkeroda. Ein Dankeschön auch an das Eiscafe Möller in Wolfsburg Unkeroda für die sehr gute Bewirtung. Klaus Möller Förtha im Oktober 2009 Vielen Dank unseren Kindern, Schwiegerkindern und Enkeln für die Hilfe bei den Vorbereitungen und für gelungene Überraschungen. Herzlichen Dank an Herrn Pfarrer Denner, an den Kirchenchor und an die Solistin Annegret Seiler. Der Gemeinde Marksuhl ein Dankeschön für Glückwünsche, dem Team des Goldenen Engel für die sehr gute Bewirtung und unserem Musikus Christopher für den guten Ton. Unsere Goldene Hochzeit wird uns in dankbar bester Erinnerung bleiben Ingrid und Werner Schäfer Marksuhl, im September 2009 Herzliche Einladung zur Weihnachtsfeier der Senioren aus Wolfsburg-Unkeroda am Samstag, dem 12.12.2009 im Clubraum der Gemeinde, In der Struth 2 Beginn 14.00 Uhr Traditionell wird die kulturelle Umrahmung der Weihnachtsfeier von den Kindern des Kindergartens Eltewichtel, den Schülern und Schülerinnen der Grundschule Förtha sowie dem Volkschor Wolfsburg- Unkeroda gestaltet. Die Gemeinde sowie der Heimat- und Verkehrsverein laden herzlich dazu ein. Für die zahlreichen Glückwünsche, die wunderschönen Blumen, Geldzuwendungen und Gutscheine sowie die liebevoll ausgewählten Geschenke anlässlich unserer Goldenen Hochzeit möchten wir uns auf diesem Wege ganz herzlich bedanken. Ein besonderer Dank gebührt unseren Kindern mit Familien und Enkeln, allen Verwandten, Nachbarn und Bekannten. Weiterhin möchten wir uns bei allen fleißigen Kuchenbäckerinnen und Helferinnen sowie bei allen, die zum Gelingen der Freier beigetragen haben, bedanken. Ein ganz besonders herzlicher Dank gilt Herrn Pfarrer Phieler, dem Kirchenchor Marksuhl und dem Team der Gaststätte Kröcher für das leckere Essen. Wir werden diesen Tag in guter Erinnerung behalten. Weihnachten 2009 Vom 12.12. bis 23.12.2009 immer Montag bis Freitag von 13.00 bis 17.00 Uhr und an den Sonnabenden von 10.00 bis 15.00 Uhr, verkauft Familie Simon auf ihrem Hof, Berkaer Str. 11 in 99819 Marksuhl, Weihnachtsbäume. Weiterhin ist am 12.12., 19.12. sowie am 23.12.09 von 10.00 bis 15.00 Uhr Verkauf in der Weihnachtsbaumplantage am Lindigsteich. Helga und Kurt Haberkorn Ein herzliches Dankeschön allen, die unser Ehejubiläum zu einem unvergesslichen Tag gemacht haben und uns mit Glückwünschen, Blumen und Geschenken erfreuten. Unser Dank gilt allen Verwandten, Bekannten, Freunden, Nachbarn, unseren Patenkindern, dem Karnevalclub Marksuhl und unseren Kunden, dem Partyservice Kröcher und allen Kuchenbäckerinnen. Kirchliche Nachrichten Marksuhl:

Sonntag, 22.11.09 10.00 Uhr - Ewigkeitssonntag Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl Montag,23.11., ab 10.00 Uhr Krabbelkreis im Haus der Begegnung (HdB) Sonntag, 29.11.09-1. Advent 10.00 Uhr Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl, Erstzulassung für Konfirmanden der 7. Kl. Montag, 30.11., ab 10.00Uhr Krabbelkreis im HdB 20.00Uhr Gemeindekirchenratssitzung Dienstag, 01.12.09 14.30Uhr Gemeindenachmittag Sonntag, 06.12.09-2. Advent10.00 Uhr Gottesdienst mit Taufe 17.00 Uhr Adventsmusik Montag, 07.12., ab 10.00Uhr Krabbelkreis im HdB Sonntag,13.12.09-3. Advent 10.30 Uhr Godi; Thema: Die vier Lichter des Hirten Simon Theaterstück für Kinder; anschl. gibt es im HdB Glühwein u. Weihnachtsplätzchen Montag, 14.12., ab 10.00Uhr Krabbelkreis im HdB Dienstag, 15.12.09 14.30 Uhr Gemeindenachmittag Sonntag, 20.12.09-4. Advent 10.00 Uhr Gottesdienst Montag, 21.12., ab 10.00 Uhr Krabbelkreis im HdB Donnerstag, 24.12.09 - Heiliger Abend 15.00 Uhr Krippenspiel 18.00 Uhr Christvesper 2. Marksuhler Adventskalender Viele sind dem Aufruf gefolgt, unseren Adventskalender mit zu gestalten. Täglich ab 18.00 Uhr erstrahlt ein neues Fenster in Marksuhl und alle sind eingeladen, es sich anzuschauen.

Liebe Gemeindeglieder der Kirchgemeinde Eckardtshausen, der Gemeindekirchenrat möchte sich auch in diesem Jahr für die eingegangenen Spenden sowie für die Zahlung des Freiwilligen Kirchgeldes im vergangenen Jahr recht herzlich bedanken. Um weitere Sanierungs-, Instandsetzungs- und dringende Reparaturarbeiten am Kirchturm durchzuführen, sind wir auch in diesem Jahr auf Ihre Spende angewiesen. Bitte helfen Sie der Kirchgemeinde mit der Zahlung Ihres Freiwilligen Kirchgeldes oder einer Spende! Ihre Spenden können Sie bei einem der Gemeindekirchenräte bzw. im Pfarramt abgeben oder auf das Konto der Kirchgemeinde Kirchspielkasse Eckardtshausen bei der überweisen. EKK Eisenach e.g. Konto-Nr.: 8004285, BLZ 520 604 10 Mit freundlichen Grüßen - Der Gemeindekirchenrat Förtha: Burkhardtroda Sonntag, 22.11.09 13.00 Uhr - Ewigkeitssonntag - Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl Sonntag, 29.11.09-1. Advent 13.00 Uhr Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl Sonntag, 13.12.09-3. Advent 13.00 Uhr Gottesdienst Donnerstag, 24.12. - Heiliger Abend 16.30 Uhr Christvesper mit Krippenspiel Eckardtshausen: Sonntag, 22.11.09 - Ewigkeits-Sonntag - 11.00 Uhr Gottesdienst mit namentlichem Gedenken der Verstorbenen und Kirchenchor Sonntag, 29.11.09-1. Advent - 11.00 Uhr Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl Dienstag, 01.12.09 14.00 Uhr Gesprächskreis (Adventsfeier) Sonntag, 06.12.09-2. Advent - 11.00 Uhr Gottesdienst Samstag, 12.12.09 18.30 Uhr Gottesdienst zum 3. Advent mit Kirchenchor Dienstag, 15.12.09 19.00 Uhr Jugendabend (Adventsfeier) Samstag, 19.12.09 18.30 Uhr Gottesdienst zum 4. Advent Christenlehre: Dienstags 16.30 Uhr (Kinder) 17.00 Uhr (Konfirmanden) Kirchenchor: Donnerstags 20.00 Uhr Eine gesegnete Adventszeit unter Gottes Schutz wünscht Pfarrer E. Schrötke und Frau (Tel. Pfarramt: 036925/ 61649) Gottesdienste: So, 22.11. 10.00 Uhr Gottesdienst zum Totensonntag mit Verlesung der Namen all derer, die im zu Ende gehenden Kirchenjahr verstorben sind und kirchlich bestattet wurden. So. 29.11. 13.00 Uhr Gottesdienst zum 1. Advent mit Geburtstagsgedenken u. Hl. Abendmahl So. 06.12. 13.00 Uhr Familiengottesdienst zum 2. Advent und zum Nikolaustag Sa. 12.12. 18.00 Uhr Adventsandacht So. 13.12. kein Gottesdienst So. 20.12. 13.00 Uhr Gottesdienst zum 4. Advent Fr. 24.12. 14.30 Uhr Krippenspiel Gemeindenachmittag: Unser Gemeindenachmittag im Advent ist am Dienstag, den 01.12., um 15.00 Uhr. Junge Gemeinde: Die Junge Gemeinde trifft sich donnerstags ab 18.30 Uhr im JG-Bungalow in Oberellen. Christenlehre: Christenlehre ist dienstags: 15.30 16.00 Uhr Zwergengruppe 16.00 17.0 Uhr Klassen 2 5 17.00 18.00 Uhr Große Konfirmandenunterricht: Der Konfirmandenunterricht ist mittwochs von 18.30 20.30 Uhr im Obereller Pfarrhaus. Orgelspenden: Damit das Spenden für unsere Orgel einfacher und übersichtlicher wird, hat der Gemeindekirchenrat ein Sonderkonto eingerichtet. Es ist bei der Raiffeisenbank Ronshausen-Marksuhl (BLZ: 532 624 55) eröffnet worden unter der Kontonummer 12 11 404. Wir sind bei der Instandsetzung unserer Orgel sehr auf Ihre finanzielle Mithilfe angewiesen.