Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.



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Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung Leistung bleibt vollständig aus Rücktritt nach 323 I BGB Leistung möglich? Teilleistung Teilrücktritt; GesamtRT bei Interessefortfall 323 V 1 BGB Ja: 323 BGB Fristsetzung Schlechtleistung Rücktritt bei Erheblichkeit, 323 V 2 BGB Totalunmöglichkeit Rücktrittsautomatik nach 326 I BGB Nein: 326 BGB Teilunmöglichkeit, quantitativ Teilunmöglichkeit, qualitativ Teilabwicklung; GesamtRT: 326 V, 323 V 1 BGB GesamtrRT: 326 V, 323 V 2 BGB Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 2

Voraussetzungen des Rücktritts nach 323 I BGB Gegenseitiger Vertrag Anspruch fällig (Ausnahme: 323 IV BGB) und durchsetzbar. Bloßes Bestehen der Einrede aus 320 BGB schließt das Rücktrittsrecht aus. Nichterbringung der Leistung Nachfrist gesetzt t und abgelaufen oder entbehrlich h nach Abs. 2. Setzung einer unangemessen kurzen Frist bringt eine angemessene Frist in Lauf. Weitergehend BGH, Urteil vom 12. August 2008, VIII ZR 254/08 (Aktuelles Zivilrecht Nr. 219, zu 281 BGB): Auch Verlangen nach unverzüglicher Leistung kann als Fristsetzung genügen. Ausschluss wegen Verantwortlichkeit des Gläubigers? Rücktrittserklärung, 349 BGB. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 3

Rücktritt bei Teilleistungen Anwendbarkeit von 323 V 1 BGB nur bei Teilbarkeit von ausgebliebener Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2009, V ZR 203/08; aktuelles Zivilrecht il Nr. 233: Abgeltung eines Kaufpreisteils durch Renovierungsleistungen, die z. T. nicht erbracht werden). Gesamtrücktritt nach 325 V 1 BGB nur bei Interessefortfall Bsp.: Von einer mehrbändigen Enzyklopädie werden nur einzelne Bände geliefert. Sonst: Teilrücktritt Verzicht auf den fehlenden Teil der Leistung; Einbehalt/Rückforderung eines entsprechenden Teils der Gegenleistung. Sachlich entspricht der Teilrücktritt der Minderung ( 441 BGB, vgl. auch 326 I 2. HS). Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 4

Rücktritt bei Schlechtleistungen 323 V 2 BGB, maßgeblich: Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Bsp. BGH NJW 2007, 2111: Kein Rücktritt bei um weniger als 10 % überhöhtem Kraftstoffverbrauch eines PKW. Anwendung von 323 V BGB (und nicht 324 BGB) auch bei Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten. = Nebenpflichten, deren Verletzung dazu führt, dass Gläubiger die Leistung nicht uneingeschränkt nutzen und verwerten kann. Entsprechend im Kaufrecht Anwendung von 434 und 437 BGB bei Verletzung sog. mangelbezogener Nebenpflichten. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 5

Die Regelungen des 326 BGB Grundsatz: Rücktrittsautomatik nach 326 I, IV BGB. Keine automatische Rückabwicklung bei Teilunmöglichkeit Minderung nach 326 I 2. HS; Gesamtrücktritt nur nach 326 V 2. HS, 323 V 1 BGB Nichtbehebbarer Schlechtleistung = qualitativer Teilunmöglichkeit keine Automatik gemäß 326 I 2 BGB; Gesamtrücktritt nach 326 V 2. HS, 323 V 2 BGB. Nach h.m. gilt 326 V BGB auch dazu, bei Unsicherheit h i über die Möglichkeit i der Nacherfüllung Klarheit zu schaffen. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 6

Fall K kauft von V einen gebrauchten PKW und bezahlt sogleich. Die Lieferung bleibt aus. V behauptet, er werde den Wagen in nächster Zeit liefern. K hat Zweifel an diese Versicherungen: Sie vermutet, dass der Wagen bei einem Unfall zerstört wurde. Was kann K unternehmen, um Klarheit zu schaffen? Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 7

Lösung K kann eine angemessene Frist nach 323 I BGB setzen und nach Ablauf der Frist zurücktreten. War der PKW tatsächlich nicht mehr lieferbar, so gehen Fit Fristsetzung t und Rüktitt Rücktritt ins Leere: Der Anspruch der K auf Lieferung ist nach 275 Abs. 1 BGB erloschen. K hat wie nach einem Rücktritt aus 346 I BGB (ivm 326 IV BGB) Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Ein Rücktrittsrecht nach 326 V BGB kann K keinen zusätzlichen Nutzen bringen. Der bereits nach 326 I, IV BGB beendigte Vertrag kann nicht noch einmal aufgelöst werden. War der PKW lieferbar, so folgt das Rücktrittsrecht der K aus 323 Abs. 1 BGB. Auch in diesem Fall benötigt K kein Rücktrittsrecht nach 326 V BGB! Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 8

Sonderregelungen im für spezielle Vertragstypen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit!) 437 Nr. 2, 440, 441 BGB beim Kauf 503 II BGB beim Teilzahlungsgeschäft. Wichtig: 503 II 4 BGB! 536 BGB bei Miete 634 Nr. 3, 638 BGB beim Werkvertrag 651d, 651i BGB bei Reisevertrag Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 9

Besonderheiten beim Rücktritt nach Kaufrecht ( 437 Nr. 2 BGB) Zusätzliche Gründe für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung in 440 BGB auch anwendbar, wenn eine Form der Nacherfüllung nach 275 BGB ausgeschlossen ist und die andere verweigert wird. Nach 440 I BGB Fristsetzung auch bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer Problem: Kann der Käufer eine Nacherfüllungsart wählen und diese dann als unzumutbar zurückweisen? Fristsetzung kann auch nach 478 I BGB entbehrlich sein! Problem: Ist das Fristsetzungserfordernis in 323 I BGB richtlinienkonform? i Nach h.m. nein: Durch richtlinienkonforme Auslegung von 323 II Nr. 3 und 440 BGB muss die Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf entbehrlich gemacht werden. Vgl. auch Gsell, ZJS 2009, 730. Problem: Auswirkungen von 434 III BGB auf das allgemeine Schuldrecht. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 10

Fall K bestellt bei V 100 Flaschen Wein der Sorte Dornberger Mädchentraube Jahrgang 2008. Es werden nur 80 Flaschen geliefert. Welche Rechte stehen K zu? Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 11

Lösung K kann nach 266 BGB die Annahme verweigern und dann nach 323 I BGB vorgehen. Wenn K die Leistung annimmt, gilt 434 III BGB. Gesamtrücktritt nur nach 323 V 1 BGB oder nach 323 V 2 BGB? M.E.: 323 V 1 BGB. Aber: Dass K bei Anwendung von 323 V 2 BGB nicht teilweise zurücktreten, sondern nur nach 441 BGB mindern kann, ist kein Ag Argument! Dasselbe Problem stellt sich bei 633 II 2 BGB. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 12

Die Mietminderung Gesetzliche Grundlage: 536 BGB Voraussetzung: Mietvertrag. Mangel der Mietsache im Sinne von 536 BGB. Keine Fristsetzung und kein Vertretenmüssen erforderlich Bei anfängliche Mängeln ist Ausschluss des Minderugsrechts nach 536b BGB möglich. Keine analoge Anwendung von 536b bei nachträglich auftretenden Mängeln, die vom Mieter zunächst hingenommen werden. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 13

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 11.01.2010: Verbraucherschützende Widerrufsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914