Alkohol am Arbeitsplatz



Ähnliche Dokumente
Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Newsletter zum Thema Abmahnung

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Das Fürsorgegespräch ist ein Mitarbeitergespräch bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz, die zu Störungen im Arbeitsablauf und -umfeld führen können.

Geschäftsbriefe in der Praxis

- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention

Einmal und nicht wieder!

Interventionsleitfaden für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz

Rechtliche Aspekte bei der betrieblichen Suchtprävention. Dr. Reinhard Künzl Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Was ist das Budget für Arbeit?

Stufeninterventionsplan Sucht

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Diese unverbindliche Erläuterung der Rechtsfragen gilt auch für den Konsum anderer Drogen. Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Fragen zum Thema Sucht am Arbeitsplatz

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote,

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Interventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover. bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Das neue Reisekostenrecht 2014

Elternzeit Was ist das?

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Ausbildungs Forum 2013

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Unterweisungskurzgespräch Alkohol

Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Das Rücktrittsrecht I

Dienstanweisung für Arbeitsschutz

Arbeitsschutz - Umweltschutz

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

3.13. Landessynode (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November Pfarrdienstrecht

Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v.

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW

La ndeshetrieb Erziehung und Beratung

Mandantenrundschreiben Juli Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

Klinikum Friedrichshafen GmbH. Unterweisung Stichverletzungen

Alkohol am Arbeitsplatz in Europa Fragebogen

Herzlich Willkommen. P R I E S R e c h t s a n w a l t. Unternehmerfrühstück am BVMW Unternehmerfrühstück. am

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtproblemen zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Johann Wolfgang Goethe-Universität

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

CTI SYSTEMS S.A. CTI SYSTEMS S.A. 12, op der Sang. Fax: +352/ L Lentzweiler. G.D.

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Arbeitsrechtliche Situation

Bürgerhilfe Florstadt

Vollzeitarbeitsvertrag

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr in Essen. Neue Rechtsprechung

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Änderungen bei der Windenergie

INTERNET SERVICES ONLINE

Die Kündigungsschutzklage

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Rentenreform ab 1. Januar Am 16. November 2000 hat der Deutsche. Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern

LVR - Integrationsamt. Herzlich. Willkommen! Folie 1

II. Arbeitsrechtlicher Teil

> > Dienstvereinbarung

1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt?

Vorlage des Bürgermeisters

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Statuten in leichter Sprache

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

27 Techniken der Gesprächsführung 28 Sorgen Sie für eine angenehme Gesprächsatmosphäre

Transkript:

Alkohol am Arbeitsplatz I. Rechtliche Grundlagen a) kein generelles gesetzliches Alkoholverbot b) UVV: relatives Alkoholverbot man darf sich durch Alkoholkonsum nicht in einen Zustand versetzen, durch den man sich selbst oder andere gefährden kann. = Einschränkung des Konsums alkoholischer Getränke am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit Durchführungsanweisungen: strenge Maßstäbe c) betriebliches Alkoholverbot - durch Dienstvereinbarung - durch Direktionsrecht Arbeitgeber (Dienstanweisung 1 ) mit Beteiligung des Personalrats II. Feststellung der Alkoholisierung am Arbeitsplatz liegt in der Verantwortung des/der Vorgesetzten nach seiner/ihrer Arbeits- und Lebenserfahrung, technische Hilfsmittel nur mit Einverständnis, muss aber zur Entlastung angeboten werden. Untersagung der Weiterarbeit und Veranlassung eines sicheren Heimtransports durch Verständigung von Angehörigen öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi in Begleitung Betriebsarzt, Krankenhaus Folgen: zeitanteiliger Verlust des Vergütungsanspruchs Verlust der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall = aber kein Automatismus bei Alkoholabhängigkeit 1 Auf Wunsch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Seminars wird im Anhang ein Auszug aus der Dienstanweisung des Klinikums der Universität Würzburg eingestellt.

(Unterschied zwischen - Alkoholmissbrauch = Verstoß gegen eine arbeitsrechtliche Verpflichtung und - Alkoholabhängigkeit = Krankheit) Gespräch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter = Beginn des Stufenplans bzw. im nüchternen Zustand Einleitung arbeitsrechtlicher/ dienstrechtlicher Maßnahmen III. Arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Alkoholmissbrauch (= nicht anwendbar für Beamte) Voraussetzungen: schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen entweder im Arbeitsbereich (Leistungs- oder Verhaltensmängel) oder durch Verstoß gegen Alkoholverbot. Erste Maßnahme(n) Abmahnung(en) = Hinweis an den Beschäftigten, dass Fehlverhalten nicht geduldet wird und zu weitergehenden Maßnahmen führen kann; vorherige Anhörung erforderlich. Evtl. andere Maßnahmen nach Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Umsetzung, einzelne Verbote usw.) Letzte Maßnahme: Verhaltensbedingte Kündigung / \ ordentlich ( 53 BAT) außerordentlich ( 54 BAT) - Kündigungsfristen - wichtiger Grund, z. B. Gefährdung - bei Unkündbarkeit - fristlos oder mit Auslauffrist - 2-Wochen-Frist ab Kenntnis

IV. Arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Alkoholabhängigkeit Voraussetzungen: Pflichtverletzungen sind nicht schuldhaft, da wegen nachgewiesener Alkoholabhängigkeit krankheitsbedingt. Maßnahmen: krankheitsbedingte Kündigung - negative Zukunftsprognose - erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen - Abwägung der Interessen mit dem Ergebnis einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung Sonderfall: vorsätzliche Pflichtverletzung (Aufnahme gefährlicher Tätigkeit im alkoholisierten Zustand, um Probleme beim Fernbleiben vom Dienst zu vermeiden) V. Stufenplan - basiert auf der Kombination von Druck und Hilfe mit der entsprechenden Zuständigkeitsverteilung - erfordert Sensibilisierung und Information der Vorgesetzten

Anhang Auszug aus der Dienstanweisung zum Umgang mit Alkohol und anderen Suchtmitteln des Universitätsklinikums Würzburg (Klinikum der Bayerischen Julius-Maximilians Universität Würzburg) 4. Verhalten der Vorgesetzten und mögliche Folgen bei Verstoß gegen das Konsumverbot/Nüchternheitsgebot Die Lösung arbeitsbezogener Probleme und die Einhaltung von Qualität und Arbeitssicherheit liegen im originären Verantwortungsbereich der Vorgesetzten. Deshalb kommt allen Vorgesetzten des Klinikums bei der Umsetzung dieser Dienstanweisung eine zentrale Rolle zu. Stellt der Vorgesetzte einen Verstoß gegen das Konsumverbot fest oder hat er den Verdacht, dass ein Mitarbeiter das Nüchternheitsgebot nicht einhält, muss er einschreiten und ihn auf den Verstoß hinweisen. Der Vorgesetzte hat zu entscheiden, ob der Mitarbeiter weiterarbeiten kann und ob zur Einleitung arbeitsrechtlicher oder disziplinarischer Schritte die Personalabteilung einzuschalten ist. Die Entscheidung über die Arbeitsfähigkeit ist in Abhängigkeit vom Grad der Alkoholisierung/Berauschung und einer evtl. Gefährdungslage am Arbeitsplatz zu treffen. Dabei sind die besonderen Umstände am Arbeitsplatz wie z.b. Verantwortung für die Patientenversorgung, Unfallgefahren, Verpflichtung zum Führen von Kraftfahrzeugen etc. unbedingt zu berücksichtigen. a) Ist ein gefahrloses Weiterarbeiten möglich, empfiehlt sich ein abgestuftes Vorgehen. Bei erstmaligem Verstoß wird im Regelfall eine Ermahnung und ein Hinweis auf die im Klinikum geltenden Regeln zum Umgang mit Alkohol und anderen Suchtmitteln ausreichend sein. Erst im Wiederholungsfall ist die Personalabteilung in Kenntnis zu setzen. b) Kann der Mitarbeiter infolge des Alkohol-, Medikamenten- oder Suchtmittelkonsums nicht weiterarbeiten, so ist er unverzüglich vom Arbeitsplatz zu entfernen. Der Vorgesetzte hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mitarbeiter sicher nach Hause kommt. Unter Beachtung der Fürsorgepflicht ist auf jeden Fall zu verhindern, dass der alkoholisierte/berauschte Mitarbeiter den Heimweg mit dem eigenen Kraftfahrzeug antritt. Sollte die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht (mehr) möglich sein, ist die Heimfahrt mit einem Taxi zu veranlassen. Die Kosten hierfür trägt der Mitarbeiter. Bei einer akuten Gesundheitsgefährdung für den Beschäftigten hat der Vorgesetzte zu prüfen, ob die Herbeiholung von ärztlicher Hilfe erforderlich ist. Diese ist gegebenenfalls durch Einschaltung des Betriebsarztes der Universität Würzburg (Tel.: 18-2570 oder 18-2571) oder in Notfällen durch Verständigung der Rettungsleitstelle (Notruf 19222) zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Vorgesetzte die Personalabteilung zu informieren. Diese prüft die Einleitung disziplinarischer oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen, die Einstellung der Bezügezahlung sowie die Einschaltung der Suchtberatung.

c) Ereignet sich ein Unfall, durch den Menschen verletzt werden oder materieller Schaden angerichtet wird, so wird grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt, wenn der Schadensverursacher unter Alkohol- oder Suchtmitteleinwirkung gestanden hat. Auf die dadurch entstehenden haftungsrechtlichen Folgen (z.b. Schadenersatzforderungen/ Regressforderungen) gemäß Art. 85 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), 14 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bzw. 11a Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) wird hingewiesen.