Sportlerbesteuerung. VEREINE und LOHNABGABEN. Der Verein als Dienstgeber. Behandlung im SV-, Abgabenund Arbeitsrecht. Gewählte Funktionäre



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Transkript:

VEREINE und LOHNABGABEN Der Verein als Dienstgeber Behandlung im SV-, Abgabenund Arbeitsrecht März 2010 1 Sportlerbesteuerung März 2010 2 Gewählte Funktionäre idr kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale) Aufwandsentschädigungen bezahlt werden Abzug von Betriebsausgaben (allenfalls im Schätzungswege) 22 Z 2 EStG Dienstverhältnis nur bei Vorliegen einer Leistungsverpflichtung und Vereinbarung einer festen Arbeitszeit März 2010 3 1

3 Abs. 1 Z 16c EStG steuerfreie, pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Von der Einkommensteuer sind befreit: Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, in Höhe von 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. März 2010 4 Erfasste Personen Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und der Zeugwart Nicht(!) jedoch der Platzwart, Putzfrau, Kassadamen Für die Beurteilung der Einkunftsart ist zwischen Funktionären und Mannschaftssportlern zu unterscheiden. Bei den Funktionären (selbständigen Einkünfte) sind weiterhin die Vereinsrichtlinien anzuwenden (mit Einschränkung RZ 92k LStR). Bei Mannschaftssportlern liegen grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor außer auf Grund des Sachverhalts würde sich im Einzelfall eine andere Zuordnung ergeben. März 2010 5 pauschale Aufwandsentschädigungen Die pauschalen Reisaufwandsentschädigungen können unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise isd 26 Z 4 EStG 1988 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 gewährt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Übersteigen die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. März 2010 6 2

Beispiel: Ein Sportmasseur (Dienstverhältnis) hat 10 Einsatztage pro Monat. Er erhält dafür neben seinem laufenden Gehalt pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 60 Euro pro Einsatztag ausbezahlt. Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 540 Euro (9 Einsatztage mal 60 Euro) steuerfrei ausbezahlt werden. 60 Euro werden zum laufenden Tarif versteuert. März 2010 7 Anlassbezogene Zahlungen, 2 Dienstverhältnisse Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausbezahlt, gilt dennoch die Obergrenze von 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat (nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden). Es ist nicht erforderlich, dass die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen seitens des Vereines immer gewährt werden, wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen. Die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausbezahlt werden (zb wenn die Mannschaft einen Sieg errungen hat). Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der (Arbeitnehmer-) Veranlagung erfolgt die März 2010 Zurückführung auf das einfache (maximale) Ausmaß. 8 Beispiel: Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A sowie beim Sportverein B. Beide Vereine zahlen Herrn X steuerfrei pauschale Aufwandsentschädigungen im Monat August in folgender Höhe aus: SV A: 250 Euro SV B: 500 Euro Insgesamt wird daher ein Betrag von 750 Euro ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da aber nur maximal 540 Euro pro Monat steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der (Arbeitnehmer )Veranlagung 210 Euro versteuert werden. März 2010 9 3

2 Arbeitsverhältnisse Erklärt der AN schriftlich gegenüber seinem AG (Verein), dass er nur bei diesem Arbeitgeber pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und zahlt der AG keine anderen Entgelte an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen und es kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Arbeitgeber nur Kostenersätze gem. 26 Z 4 EStG 1988 auszahlt. Die Auszahlung der Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Kostenersätze hat jedoch aus anderen Aufzeichnungen hervorzugehen. Sind tatsächliche Reisekosten im Sinne des 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 angefallen, die die steuerfreien pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung die tatsächlichen Reisekosten geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur insoweit, als steuerpflichtige Einnahmen vorliegen (und nicht nur steuerfreie pauschale März Aufwandsentschädigungen). 2010 10 Beispiel: Ein Fußballer erhält für 5 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt 600 Euro. Davon sind steuerfreie pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 300 Euro enthalten (steuerpflichtig daher 300 Euro). Insgesamt sind Reisekosten in der Höhe von 400 Euro angefallen. Da die tatsächlichen Reisekosten die pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung 100 Euro an Werbungskosten geltend gemacht werden. März 2010 11 zusätzlich Kostenersätze (1) Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, können die pauschalen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nur dann steuerfrei belassen werden, wenn neben diesen keine Reisevergütungen, Tagesoder Nächtigungsgelder im Sinne des 26 Z 4 EStG 1988 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt werden. Die Beurteilung durch den Arbeitgeber kann monatlich erfolgen. März 2010 12 4

zusätzlich Kostenersätze (2) Erfolgt keine direkte Auszahlung an den AN, sondern wird vom AG nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß 3 Abs. 1. Z 16c EStG 1988 möglich. Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 ist hingegen nicht möglich. März 2010 13 Inkrafttreten Die Bestimmung ( 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988) tritt rückwirkend mit 01.01.2009 in Kraft. Es bestehen keine Bedenken, wenn vor der Veröffentlichung des Gesetzes im Juni 2009 die Vereinsrichtlinien angewendet wurden. Die Bestimmung des 49 Abs. 3 Z 28 ASVG tritt mit 18.8.2009 in Kraft Wert 2009: 30,00 p.t., max. 540,00 p.m. Wert 2010: 60,00 p.t., max. 540,00 p.m. März 2010 14 Rechtslage alt Finanzamt bis 31.12.2008 und Übergangslösung bis 16.6.2009 Km-Geld max. 75 % des amtlichen km-geldes Reisekosten bis 4 Stunden 13,20 und ab 4 Stunden 26,40 pro Einsatztag Reisekostenausgleich bis 4 Stunden 1,50 und ab 4 Stunden 3,00 pro Einsatztag Wenn übersteigender Betrag max. bis zur Geringfügigkeitsgrenze ( 5 Abs. 2 ASVG) dann Sonstige Einkünfte UND zusätzlich Werbungskosten p.m. 75,00 Sozialversicherung bis 17.8.2009: Freibetrag lt. VO 537,78 p.m. für nebenberuflich Tätige Darüber hinausgehend entweder geringfügige Beschäftigung oder volle Versicherungspflicht März 2010 15 5

Rechtslage alt Nachweis durch ordnungsgemäß geführte Trainingslisten in Form eines Fahrtenbuches! Was ist kein Hauptberuf lt. Sozialversicherung? - Kein Hauptberuf ist Arbeitsloser oder Pensionist März 2010 16 Rechtslage neu Finanzamt ab 17.6.2009 Steuerfrei 30/Einsatztag, max. 540/Monat Für Sportler und Sportbetreuer (Trainer, Masseur, Zeugwart; nicht: Platzwart, Putzfrau, Mitarbeiter an der Kassa) Wenn Bezug > 540/Monat - übersteigender Betrag Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Wenn tatsächliche Reisekosten höher als 540/Monat, können diese angesetzt werden monatliche Beurteilung möglich (nicht täglich). Sozialversicherung ab 18.8.2009 Wie bei Finanzamt o.a., jedoch NUR für nebenberuflich Tätige Darüber hinausgehend entweder Geringfügige Beschäftigung oder volle Versicherungspflicht Finanzamt und Sozialversicherung ab 1.1.2010 Steuerfrei 60/Einsatztag, max. 540/Monat März 2010 17 Rechtslage neu Nachweis durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen (zb Trainingsliste) Was ist kein Hauptberuf lt. Sozialversicherung? - Kein Hauptberuf ist Arbeitsloser oder Pensionist Anmeldung VOR Dienstbeginn - im Zweifelsfall ist laufende An- und Anmeldung erforderlich - KIAB-Kontrollen Nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden März 2010 18 6

Beispiel 1: Karl W. ist Fußballer, er ist beim FC 04 als nebenberuflicher Fußballer Mittelfeldspieler für einen gemeinnützigen Sportverein tätig und er erhält im Monat August eine Prämie von 100. Extra werden Fahrten und Diäten ersetzt. Die Fahrtkosten betragen 120, Diäten werden für 20 Tage a 13,20 vergütet. Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel betragen 50. Herr W. erhält daher insgesamt 534 im Monat August. März 2010 19 Lösung Steuer Steuerlich gesehen kann der Verein für Herrn Herr W. den neuen Freibetrag anwenden, weil seine Gesamteinnahmen unter 540 für einen Kalendermonat liegen. Ein Nachweis für die Aufwendungen muss nicht erbracht werden. Es fällt daher weder Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag noch Kommunalsteuer an. Lt. Ansicht des BMF müsste aber die Prämie versteuert werden (+ DB und KOMMSt). Wird statt der Prämie für jeden Einsatztag ein Aufwandszuschuss von 5 gewährt, würde sich allerdings keine Steuerpflicht ergeben März 2010 20 Sozialversicherung Sozialversicherungsrechtlich gesehen liegt zwar ein Dienstverhältnis vor, allerdings sind diese Bezüge als beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen anzusehen. Es besteht daher keine Sozialversicherungspflicht und der Dienstnehmer muss auch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Neu ist, dass für Zwecke dieses Sozialversicherungsfreibetrages keine tatsächlichen Aufwendungen mehr nachgewiesen werden müssen. Nachweis oder Glaubhaftmachung von Aufwendungen jedoch für Zeiträume, die vor dem 18.8.2009 liegen März 2010 21 7

Beispiel 2: Herr W. ist für seinen Verein im September 12 Tage im Einsatz und erhält im Monat September dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung von 800. Davon betragen die Fahrtkosten zu Auswärtsspielen 200 (über 25 km) und die Diäten für 2 Tage a 26,40 (für Auswärtsspiele). Für Training und für Heimspiele (10 Tage) sind darin insgesamt 300 Spesenersätze inkludiert. März 2010 22 Lösung Steuer Der Verein kann für W. ebenfalls den neuen Freibetrag beanspruchen. Allerdings übersteigen seine Einnahmen den Freibetrag von 540 (für insges. 20 Einsatzstage), sodass die übrigen Einnahmen ( 260) steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind und auch dem DB und der Kommunalsteuer unterliegen. Die nach 16 Abs. 1 Z 9 abzugsfähigen Aufwendungen in Höhe von 252,80 (für die Fahrten zu Auswärtsspielen) sind zusätzlich nicht abzugsfähig, weil sie den Freibetrag von 540 nicht übersteigen. Die übrigen Spesenersätze ihv 300 für Training und Heimspiele sind allerdings nach 16 Abs. 1 Z 9 EStG nicht abzugsfähig und bleiben daher bei der Berechnung außer Ansatz. Bei diesem den Betrag von 540 übersteigenden - Bruttoentgelt fällt aber keine Lohnsteuer nach Tarif an, allenfalls DB (4,5 %) und KOMMSt (3 %). März 2010 23 Sozialversicherung Sozialversicherungsrechtlich gesehen liegt nach Abzug der Pauschale für nebenberufliche Sportler ein geringfügiges Dienstverhältnis (260 ) vor, wobei allenfalls die Dienstgeberabgabe zu entrichten wäre, wenn die Summe der geringfügigen Dienstverhältnisse die 1,5fache Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2010: 549,50 ( 366,33 x 1,5)) übersteigt. Wäre die Entschädigung im Jahr 2010 > 906,33, so müsste der Sportler voll sozialversichert werden. Für geringfügige Dienstverhältnisse muss der Verein aber auf jeden Fall die Unfallversicherung (1,4 %) und die Mitarbeitervorsorgekasse (1,53 %) an die Gebietskrankenkasse abführen. März 2010 24 8

Beispiel 3 Ein Spieler (Hauptberuf Angestellter) hat 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält vom Verein fix 310/Monat und eine Punkteprämie von 50/Punkt. Im Monat Jänner 2010 werden 3/5/12 Punkte erzielt. 3 Punkte: 310 + 3x 50 = 460 - für 20 Tage wären max. 540 möglich - 460 < 540, daher weder Steuer- noch SV-Pflicht 5 Punkte: 310 + 5x 50 = 560 - wiederum max. 540 möglich - 560 > 540, daher in der Steuer Dienstverhältnis (E aus nsa) und in der SV geringfügig beschäftigt (jedoch Nachverrechnung!) 12 Punkte: 310 + 12 x 50 = 910 - wiederum max. 540 möglich - 910 > 540, daher in der Steuer Dienstverhältnis und in der SV volle Versicherungspflicht März 2010 25 Beispiel 4 Ein Spieler (Hauptberuf Angestellter) hat NUR 8 Einsatztage pro Monat. Er erhält vom Verein fix 310/Monat und eine Punkteprämie von 50/Punkt. Im Monat Jänner 2010 werden 3/5/12 Punkte erzielt. 3 Punkte: 310 + 3x 50 = 460 - für 8 Tage wären max. 480 möglich - 460 < 480, daher weder Steuer- noch SV-Pflicht 5 Punkte: 310 + 5x 50 = 560 - wiederum max. 480 möglich - 560 > 480, daher in der Steuer Dienstverhältnis (E aus nsa) und in der SV geringfügig beschäftigt (jedoch Nachverrechnung!) 12 Punkte: 310 + 12 x 50 = 910 - wiederum max. 480 möglich - 910 > 480, daher in der Steuer Dienstverhältnis und in der SV volle Versicherungspflicht März 2010 26 Beispiel 5 Ein Trainer (61 Jahre, ASVG-Pensionist) hat 20 Einsatztage pro Monat. Somit kein Hauptberuf! Er erhält vom Verein fix 310/Monat und eine Punkteprämie von 50/Punkt. Im Monat Jänner 2010 werden 3/5/12 Punkte erzielt. 3 bzw. 5 Punkte: - kein Problem in der Steuer, da < 540 - in der SV bereits über der Geringfügigkeitsgrenze (> 366,33 Wert 2010), daher in der SV volle Versicherungspflicht - rückwirkender Entfall der Pension, da < 65 Jahre und über Geringfügigkeitsgrenze 12 Punkte: 310 + 12 x 50 = 910 - wiederum max. 540 möglich - 910 > 540, daher in der Steuer Dienstverhältnis und in der SV volle Versicherungspflicht - rückwirkender Entfall der Pension, da < 65 Jahre und über Geringfügigkeitsgrenze März 2010 27 9

Ausländer besteuerung Finanzamt Spieler, die nur zu Spielen anreisen und ev. eine Trainingseinheit vorher noch absolvieren sind in Ö nur beschränkt steuerpflichtig - Bruttobesteuerung Abzugssteuer 20 % - Nettobesteuerung Abzugssteuer 35 % nach Abzug der ersetzten Ausgaben März 2010 28 Ausländer besteuerung Sozialversicherung Wenn Spieler mit dem Formular E 101 nachweist, dass er in seinem Heimatstaat sozialversichert ist, entfällt die SV-Pflicht in Österreich und verlagert sich für den Verein in den Heimatstaat des Ausländers Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder kann er nachträglich nicht mehr erbracht werden, besteht in Österreich SV-Pflicht März 2010 29 Sozialversicherung Wenn Summe der Aushilfen > 1,5 fache der Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2010: 549,50): Strafzuschlag ihv 17,8 % + 1,53 % MVK (=pauschale DG-Abgabe) Bei Vollversicherung: 41,43 % März 2010 30 10

Kommunalsteuer und DB Befreiung NUR für mildtätige und gemeinnützige Fürsorgezwecke 8 Z 2 KommStG Befreiung wirkt im unentbehrlichen HB und bei Vermögensverwaltung Keine Befreiung im unternehmerischen Bereich (ev. Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen oder andere Verteilungsschlüssel) Somit DB und KOMMST-Pflicht für Sportvereine, wenn DV vorliegt! März 2010 31 Berechnungsgrundlage und Überprüfungsmöglichkeiten Keine Nettovereinbarungen!!! Genaue Aufzeichnungen bzw. Trainingspläne!!!! Praxistipp: Auszahlung der Entgelte nur nach Vorlage der vollständig ausgefüllten Zeitaufzeichnungen (Trainingspläne etc.) März 2010 32 Überprüfungsmöglichkeiten durch die Behörde Wie überprüft FA, SV oder GPLA? - Pressemeldungen, Spielberichte, Autoübergaben (Sachbezug), Homepage (Verein oder www.vdf.at) - Arbeitsgerichtsprozesse (Fälle aus NÖ: B, M) - Ehescheidungen (Unterhaltsprozesse) Vor dem Verein wird der (die) Sponsor(en) geprüft! März 2010 33 11

Auswirkung auf die Praxis (1) Beispiel: Ein Verein in den höheren Spielklassen (LL, RLO) zahlt an 4 Spieler jeweils monatlich 1.500, insgesamt 10 x p.a.. Davon können max. 540/Monat pauschal abgezogen werden (zusätzlich könnte zb die Monatskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel vergütet werden). Es ergibt sich eine monatliche SV-Bemessungsgrundlage von 960/Spieler, also für 4 Spieler 3.840. Die SV beträgt incl. MVK 41,43 %, somit p.m. 1.591 oder p.a. 15.900! Bei 50 Vereinen in der RLO und 1. und 2. LL wären das p.a. 795.000 p.a.! Bei 10 statt 4 Spielern: 1.987.500 p.a. NUR FÜR DIE NÖ GKK (Hochrechnung auf ganz Ö: mal 6?) März 2010 34 Auswirkung auf die Praxis (2) Zusätzlich ev. Lohnsteuer / DB / KOMMST (lt. Folie 48 noch keine Lohnsteuer, jedoch pro Verein bereits 1.728 Dienstgeberbeitrag und 1.152 Kommunalsteuer p.a.) Auswirkung bei der Lohnsteuer im Wege der Veranlagung beim einzelnen Spieler! Umlegen in NÖ auf die anderen Mannschaftssportarten? Umlegen auf alle Mannschaftssporten in Österreich? Haftungsproblematik für die Funktionäre, wenn Vereine die Abgaben nicht zahlen können!!!!!!!!!!! Bestrafung der Funktionäre (Finanzstrafrecht, Sozialbetrugsgesetz) GKK will die Leistungsträger pro Verein angemeldet haben, dann keine Schwerpunktaktionen (-prüfungen)! März 2010 35 Arbeitsrecht Kein Anspruch auf IESG-Leistungen für Amateursportler (wenn keine Anmeldung bei SV erfolgte) Sportler sind Arbeiter (keine Angestellte) März 2010 36 12

9.2.1 Beispiel 1: Ein gemeinnütziger Sportverein hat im Jahr 2009 folgende Gebarung: Einnahmen: (1) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen 3.000 (Vereinssphäre) (2) Spenden (Vereinssphäre) 2.000 (3) Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Sportplatz daher 4.000 Sportbetrieb) (4) Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach 45 3.000 Abs. 2 BAO) (5) Eintritte der Zuschauer bei 4.000 Turnieren (Geschäftsbetrieb nach 45 Abs 2 BAO) (6) Faschingsball (Geschäftsbetrieb 6.000 nach 45 Abs 1 BAO) Summe Einnahmen: 22.000 Ausgaben: (1) Speisen und Getränke 3.000 Faschingsball (Wareneinkauf) (2) Tennisplatzkosten und Miete 14.000 (3) Vereinsfunktionäre und Helfer 2.000 (4) Verwaltungsgemeinkosten 3.000 Summe Ausgaben 22.000 März 2010 37 Vereinseinnah men insgesamt davon Faschingsball Prozentmäßiger Anteil des Faschingsfeste s an den Gesamteinnah men die anteiligen Verwaltungsge meinkosten bezüglich des Faschingsfeste s betragen daher 22.000 6.000 27,27% 818,10 Einnahmen: 6.000 Ausgaben: Wareneinkauf Speisen und Getränke 3.000 Freiwillige Mitarbeit von Mitgliedern 1.200 (20% der Nettoeinnahmen) anteilige Verwaltungsgemeinkosten 818,10 Gewinn aus Faschingsfest: 981,90 März 2010 38 9.2.2 Beispiel 2: Ein gemeinnütziger Fußballverein hat im Jahr 2009 folgende Einnahmen: Einnahmen: netto: brutto (netto plus Umsatzsteuer) Einnahmen aus 3.000 3.000 Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) Einnahmen aus Werbeflächenvermietung 4.000 4.000 (am Sportplatz daher Sportbetrieb) Spenden (Vereinssphäre) 5.000 5.000 Trainingsbeiträge von 3.000 3.000 Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach 45 Abs. 2 BAO) Eintritte der Zuschauer 8.000 8.000 (Geschäftsbetrieb nach 45 Abs 2) Kantine (20% 20.000 24.000 Umsatzsteuer) Kantine (10% 6.000 6.600 Umsatzsteuer) Vereinsfest im Vereins- 30.000 36.000 rahmen s. Rz 306) (20% Umsatzsteuer) Vereinsfest im Vereins- 10.000 11.000 rahmen s. Rz 306 (10% Umsatzsteuer) Summe: 89.000 100.600 März 2010 39 13

9.2.3 Beispiel 3: Der gemeinnützige Fußballverein hat im Jahr 2010 folgende Einnahmen: Einnahmen: Einnahmen netto Einnahmen brutto (netto plus Umsatzsteuer) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen 6.000 6.000 (Vereinssphäre) Einnahmen aus Werbeflächenvermietung 8.000 8.000 (am Sportplatz daher Sportbetrieb) Spenden (Vereinssphäre) 10.000 10.000 Trainingsbeiträge von 6.000 6.000 Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach 45 Abs. 2 BAO) Eintritte der Zuschauer 10.750 10.750 (Geschäftsbetrieb nach 45 Abs 2 BAO) Kantine (Getränke 20% 10.000 12.000 Umsatzsteuer) Kantine (Speisen 10% 7.400 8.140 Umsatzsteuer) großes Vereinsfest- Zeltfest 35.700 42.840 (Getränke 20% Umsatzsteuer) Großes Vereinsfest- Zeltfest 28.400 31.240 (Speisen 10% Umsatzsteuer) Summe: 122.250 134.970 März 2010 40 Der Verein stellt aufgrund seiner Vereinsaufzeichnungen folgende Ausgaben bzw. Abflüsse in seinen Vereinsaufzeichnungen dar: Ausgabenart bzw. netto (brutto minus brutto: Abflussart (Vorsteuern): abzugsfähiger USt!) (1) Wareneinkauf 7.000 8.100 Kantine (20% und 10% USt) (2) Sonstige Ausgaben 2.000 2.000 (Steuern usw) Kantine (0% USt) (3) Wareneinkauf und 38.600 44.000 Musik Zeltfest (20% und 10% USt) (4) Sportplatzbau (20% 32.300 32.300 USt) (5) Kantinenzubau (20% 24.000 28.800 USt) (6) Sportplatzkosten 2.600 2.600 (20% USt) (7) Vereinsfunktionäre 9.600 9.600 und Helfer (0% USt) (8) Miete (0% USt) 4.000 4.000 (9) Zuführung Sparbuch 350 350 (keine Ausgabe, sondern Übertrag des Überschusses auf ein Sparbuch!) (10) Umsatzsteuer 1.220 (Berechnung s. unten) (11) 1.800 2.000 Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. brutto abzgl. abzugsfähiger VSt ihv 200 (Berechnung s. unten) von insgesamt 300 in Rechnungen ausgewiesener März 2010 41 USt Summe: 122.250 134.970 Umsätze insgesamt Kantinenumsätze in Prozent anteilige Vorsteuern Umsätze Zeltfest in Prozent anteilige Vorsteuern (netto) (netto) Unternehmensbereicmensbereich (netto) Unterneh- Kantine Zeltfest 122.250 17.400 14,23 42,70 64.100 52,43 157,30 Kennziffer 000 81.500,00 Kennziffer 022 45.700,00 9.140,00 (Getränke) Kennziffer 029 (Speisen) 35.800,00 3.580,00 Kennziffer 060-11.500,00 Kennziffer 095 1.220,00 Hierauf entrichtete - 1.220,00 Vorauszahlungen Restschuld 0,00 Vereinseinnahmen (brutto) der Gesamt- Verwaltungs- (brutto) Gesamt- Verwaltgs.- Kantine in Prozent anteilige Zeltfest in Prozent der anteilige insgesamt einnahmen gemein-kosten einnahmen gemeinkosten Kantine Zeltfest 134.970 20.140 14,92 298,44 74.080 54,89 1.097,72 Abschreibung für Abnutzung Kantine (siehe 7 EStG 1988): Anlagegut, bzw. Anschaffungsdatum oder Nutzungsdauer jährlichen absetzbarer Anschaffungs- voraussichtliche Betrag der Noch Name und Anschrift des Herstellungskosten (netto) Abnutzung (Afa) (Restbuchwert) in Jahren Absetzung für Betrag Lieferanten Kantinenzubau (Firma 12.4.10 24.000 33,33 720 23.280 "XY"); Kaffeemaschine 3.5.09 960 5 192 576 (Firma XY) März Summe 2010 Afa 912 42 14

E/A-Aufstellung Kantine Nettorechnung: Bruttorechnung: Einnahmen: 17.400,00 20.140,00 Ausgaben: Wareneinkauf 8.100,00 (2) Sonstige Ausgaben Kantine (0% USt) 2.000,00 2.000,00 Abschreibung für Abnutzung 912,00 912,00 Antlg. Verwaltgs.GK btto bzw. netto (=brutto minus antlg. VSt ihv 21,35 ) 255,74 298,44 Vorsteuern aus Kantinenzubau 4.800,00 Gewinn aus Kantine: 7.232,26 4.029,56 E/A-Aufstellung Zeltfest: Einnahmen: 64.100,00 74.080,00 Ausgaben: Wareneinkauf 38.600,00 44.000,00 Antlg. Verwaltgs.GK btto bzw. netto (=brutto minus antlg. VSt ihv 78,65 ) 940,42 1.097,72 Gewinn aus Zeltfest: 24.559,58 28.982,28 Der steuerpfl. Gewinn beträgt im Jahr 02 Gewinn aus Kantine 7.232,26 4.029,56 Gewinn aus Zeltfest 24.559,58 28.982,28 abzüglich bezahlter Umsatzsteuer - 1.220,00 März 2010 43 Summe: 31.791,84 31.791,84 Haftung der Funktionäre Wer? Obmann, Kassier! Haftung wer nach außen vertritt (Statuten) Pflichten der Funktionäre Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht (alles dem Finanzamt richtig zu melden) Anzeigepflicht (binnen 1 Monat Anzeige wegen Betrieb) Erklärungspflicht (Jahreserklärung bis 31.3.) UVA bis zum 15. des 2. folgenden Monates aber auch späterer Verantwortlicher, wenn er nichts unternimmt (3 Monate-Frist, 15 BAO) März 2010 44 BKS Steuerberatungsgesellschaft mbh Steuerberater Werner Steinwendner 3150 Wilhelmsburg, Untere Hauptstraße 10 02746/3356 (Fax DW 15) wilhelmsburg@wt-bks.at www.wt-bks.at März 2010 45 15

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! März 2010 46 16