kleeberg Sonderrundschreiben Umsatzsteuer März 2012 Sehr geehrte Damen und Herren,

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Transkript:

kleeberg Sonderrundschreiben Umsatzsteuer März 2012 Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Sehr geehrte Damen und Herren, das Jahr 2012 wartet für die Unternehmen aus Sicht der Umsatzsteuer mit einigen Neuerungen auf. Sehr weit reichende Folgen haben die Neuregelungen zu den Buch- und Belegnachweisen bei der Ausfuhr und vor allem bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen. Bei Letzteren soll die Gelangensbestätigung zusammen mit dem Rechnungsdoppel der zentrale und einzige Belegnachweis werden. Wir stel len Ihnen die neuen Regelungen und die aktuelle Rechtsauffassung der Finanzverwaltung vor. Viele Länder der Europäischen Union haben 2011 und 2012 ihre Umsatzsteuersätze angepasst (aktuelle Umsatzsteuersätze in der Europäischen Union). Betroffen sind hiervon Unternehmen, die in den einzelnen Ländern zur umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet sind und dort die nationale Um satzsteuer abführen müssen. Obwohl die Neuregelung zur vereinfachten elektronischen Übermittlung von umsatzsteuerlichen Rechnungen zwar verspätet, aber rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft getreten ist, warten die Unternehmen dringend auf eine Stellungnahme der Finanzverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr den Entwurf eines BMF-Schreibens vorgelegt. Den aktuellen Zwischenstand stellen wir Ihnen kurz vor. Allerdings bleibt dringend zu hoffen, dass das BMF die Anregungen der Wirtschaft noch aufgreift und die endgültige Verlautbarung, insbesondere in Bezug auf die Archivierung elektronischer Rechnungen, konkretisiert. Wir wünschen eine interessante Lektüre und stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Sabine Lentz Erwin Herzing

Inhalt Neuregelung der Nachweispflichten für Lieferungen ins Ausland 1 Änderungen bei der Ausfuhr ins Drittland 1 Änderungen bei der innergemeinschaftlichen Lieferung 3 Fazit 5 Umsatzsteuersätze in der Europäischen Union (Stand: 01.01.2012) 6 Elektronische Übermittlung umsatzsteuerlicher Rechnungen 7 Umsatzsteuer-Inhouse-Seminar Umsatzsteuer-Update II Internationale Warenlieferungen Alles, was Sie und Ihre Mitarbeiter zur Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren und inner gemeinschaftlichen Lieferungen wissen müssen. Ihr Wissen immer auf dem neuesten Stand. Bei Interesse wenden Sie sich gerne an Ihren persönlichen Berater.

Neuregelung der Nachweispflichten für Lieferungen ins Ausland In folgenden Bereichen sind umsatzsteuerliche Neuregelungen zu beachten: Ausfuhr im ATLAS-Verfahren, Gelangensbestätigung. Mit Wirkung zum 01.01.2012 wurden die Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geändert, die die Nachweispflichten für Lieferungen ins Ausland, d.h. zum einen an Unternehmer im EU-Ausland (innergemeinschaftliche Lieferung) und zum anderen an Empfänger im Nicht-EU-Gebiet (Drittland = Ausfuhr), regeln. Nicht betroffen sind Dienstleistungen (sonstige Leistungen). Bereits 2010 wurde eine Änderung der Vorschrift diskutiert, aber wieder verworfen. Die nun sehr kurzfristig beschlossene Änderung der UStDV stellt die Unternehmen vor praktische Probleme, so dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für die Neuregelungen zu den Buch- und Belegnachweisen Übergangsfristen gewährt hat: für Ausfuhren ( 9 bis 11, 13 und 17 UStDV) bis 31.03.2012; für innergemeinschaftliche Lieferungen ( 17a bis 17c UStDV) bis 30.06.2012. Zu beachten sind die unterschiedlichen Übergangsfristen! Den Unternehmen bleibt im Ergebnis etwas mehr Zeit, die Neuregelungen in ihre Unternehmensabläufe zu implementieren, was insbesondere für die innergemeinschaftlichen Lieferungen notwendig ist. Änderungen bei der Ausfuhr ins Drittland Die Ausfuhr aus Deutschland ist von der Umsatzsteuer befreit ( 4 Nr. 1a UStG i.v.m. 6 UStG) bei entsprechenden Buch- und Belegnachweisen. Mit der Neufassung der UStDV wurde faktisch eine Verschärfung der Nachweispflichten eingeführt. Obwohl die Verschärfung u.e. im Widerspruch zur EuGH- Rechtsprechung steht, gehen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung davon aus, dass ordnungsgemäße, d.h. vollständige Nachweise eine Pflicht-Voraussetzung seien, um die Steuerbefreiung der Umsätze zu erhalten, und alternative Nachweise nur noch in besonders begründeten Einzelfällen zu zu lassen sind. Im Unternehmen sind die entsprechenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Nachweise vollständig und richtig vorliegen, da der Finanzverwaltung noch engere Grenzen gesetzt sind, Alternativnachweise anzuerkennen. Das BMF hat mit Datum vom 06.02.2011 seine Verwaltungsauffassung zu den Neuregelungen in einem acht seitigen Schreiben dargelegt. Änderungen beim Buchnachweis Der Buchnachweis muss laut BFH bereits vor Auslieferung der Ware im Wesentlichen angelegt werden, kann aber sukzessive ergänzt werden. Der Buchnachweis kann und sollte grundsätzlich mit Beendigung der Beförderung/des Transports vervollständigt werden. Der allgemeine Buchnachweis wurde in zwei Punkten ergänzt. Aufzuzeichnen sind nunmehr auch der Tag der Ausfuhr sowie die Movement Reference Number (MRN) des ATLAS-Ausgangsbelegs. Kleeberg Sonderrundschreiben März 2012 UStG 1

Neuregelung der Nachweispflichten für Lieferungen ins Ausland Belegnachweis ATLAS-Verfahren Lieferung von Fahrzeugen Änderungen beim Belegnachweis Die Änderungen zum Belegnachweis betreffen schwerpunktmäßig zwei Sachverhalte. Bereits seit 2009 findet für Ausfuhren das ATLAS-Verfahren Anwendung (Ausnahme z.b. bei Waren von einem Wert unter 1.000 EUR). Hier bedurfte es einer Anpassung in der Verordnung, dass der von der Ausfuhrzollstelle erstellte Ausgangsvermerk bzw. der Alternative Ausgangsvermerk grundsätzlich als Ausfuhrbeleg anerkannt wird, unabhängig davon, wer die Beförderung durchführt. Das galt bisher laut Finanzverwaltung nur für den Ausgangsvermerk. Zu beachten ist, dass die elektronisch vom Zoll übermittelten Dokumente wie bereits bisher auch elektronisch zu archivieren sind. Soweit kein elektronischer Ausgangsvermerk versendet wird bzw. die Zollabwicklung außerhalb des ATLAS-Verfahrens erfolgt, hat der Unternehmer erhöhte Sorgfaltspflichten. Folgende alternative Ausfuhrnachweise werden anerkannt: ein von der ausländischen Zollstelle abgestempeltes Ausfuhrbegleitdokument (ABD); soweit in Ausnahmefällen das Einheitspapier Anwendung findet, gilt dies wie bisher als Belegnachweis, soweit der Beleg vollständig ausgefüllt und abgestempelt ist; anderer handelsüblicher Beleg, der der Überwachung der Ausfuhr dient, wenn in diesem Beleg der Name und die Anschrift des liefernden Unternehmers, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands, der Ort und der Tag der Ausfuhr sowie die Ausfuhr bestätigung der zuständigen Grenzzoll stelle enthalten sind. Neben den Neuregelungen für das ATLAS- Verfahren wurden umfangreiche Regelungen für die Ausfuhr bestimmter im Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge getroffen. Hier spielt die Fahrzeug-Identifikationsnummer zukünftig eine tragende Rolle. Deren Aufnahme in die Buch- und Belegnachweise ist nunmehr verpflichtend. Im Rahmen von ATLAS ist die Angabe der Fahrzeug-Identifika tionsnummer bereits jetzt gegeben. Laut BMF (A 6.9 Abs. 11 UStAE) muss der Ausfuhrnachweis zudem in diesen Fällen zusätzlich mit einer Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung des Fahrzeugs im Drittland geführt werden. 4 Diesen Belegen muss eine amtliche Über setzung in die deutsche Sprache beigefügt sein. 5 Bei Einfuhrverzollungsbelegen aus dem Drittlandsgebiet in englischer Sprache kann im Einzelfall auf eine amtliche Über setzung verzichtet werden. 6 Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht in Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn der Ausfuhrbeleg nach Abschnitt 6.6 Abs. 1 bzw. Abschnitt 6.7 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens enthält. 2 Kleeberg Sonderrundschreiben März 2012 UStG

Neuregelung der Nachweispflichten für Lieferungen ins Ausland Änderungen bei der innergemeinschaftlichen Lieferung Die innergemeinschaftliche Lieferung aus Deutschland ist von der Umsatzsteuer befreit ( 4 Nr. 1b UStG i.v.m. 6a UStG), aber nur bei entsprechenden Buch- und Beleg nachweisen. Mit der Neufassung der UStDV wurde faktisch eine Verschärfung der Nachweispflichten eingeführt. Im Rahmen der Änderung der UStDV zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen steht die neu eingeführte Gelangensbestätigung im Mittelpunkt. Aber auch hier gilt, dass die Vorschriften über die Nachweispflichten jetzt als Pflicht-Vorschriften anzusehen sind und laut BMF ausschließlich in begründeten Einzelfällen davon ab gewichen werden darf. Bezüglich der Gelangensbestätigung ergeben sich in der Praxis sehr viele Probleme. Im Januar hatten die Wirtschaftsverbände, Unternehmen etc. Gelegenheit, ihre Meinung zur Neuregelung vorzutragen. Dies wurde auch von Kleeberg wahrgenommen. Die Resonanz der Verbände und Wirtschaft sowie die darin vorgebrachte Kritik an der neuen Vorschrift gegenüber dem BMF waren enorm. Als erste Folge wurde, wie erwähnt, die Übergangsfrist vom 31.03.2012 auf den 30.06.2012 verlängert und den Unternehmen damit mehr Zeit eingeräumt, ihre Prozesse darauf umzustellen. Änderungen beim Buchnachweis Die Regelungen zu den Buchnachweisen haben sich grundsätzlich nicht geändert. Änderungen beim Belegnachweis Der Belegnachweis für innergemein schaftliche Lieferungen soll zukünftig grundsätzlich aus folgenden Dokumenten bestehen: dem Doppel der umsatzsteuerlichen Rechnung und der Gelangensbestätigung. Die Gelangensbestätigung wird neu der zentrale Belegnachweis. Bisher war es z.b. ausreichend, wenn der beauftragte Spediteur (bei Versendung) dem liefernden Unter nehmer pro Lieferung bescheinigt hat, dass er die Ware in das andere EU-Land verbringen wird. Zukünftig soll die Ge langensbestätigung grundsätzlich für jede Lieferung ausgestellt werden und konkret folgenden Inhalt aufweisen, d.h. vollständig ausgefüllt sein: Name und Anschrift des Abnehmers; Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände der Lieferung; bei Versendung durch einen Spediteur etc.: Angabe des Orts (z.b. Stadt, Gemeinde) und Tags, an dem der Abnehmer den Gegenstand am Bestimmungsort in seinem Mitgliedsstaat erhalten hat; bei Beförderung durch den Lieferanten: Angabe des Orts (z.b. Graz) und Tags, an dem der Abnehmer den Gegenstand am Bestimmungsort in seinem Mitgliedsstaat erhalten hat; bei Beförderung durch den Abnehmer: Angabe des Orts und Tags, an dem der Gegenstand im Mitgliedsstaat des Ab nehmers tatsächlich angekommen ist; Ausstellungsdatum der Bestätigung; Unterschrift des Abnehmers. Kleeberg Sonderrundschreiben März 2012 UStG 3

Neuregelung der Nachweispflichten für Lieferungen ins Ausland Belegnachweis Doppel der umsatz steuerlichen Rechnung (gemäß 14 und 14a UStG) + Gelangensbestätigung Praktische Folgen der Gelangens bestätigung Die Reduzierung des Nachweises der Beförderung in das andere EU-Mitgliedsland auf die Gelangensbestätigung soll, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, eine Erleichterung für die Unternehmen darstellen. Tatsächlich sehen sie sich aber Problemen bei der praktischen Umsetzung gegenüber. Das Problem ergibt sich aus der Forderung, dass das Dokument die Unterschrift des Ab nehmers enthalten muss und somit von diesem i.d.r. bei Auslieferung unterzeichnet und wieder an den Absender zurückgesendet werden muss. Als Erleichterung sieht das im Entwurf vorgelegte BMF-Schreiben in Versendungsfällen vor, dass es ausreicht, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten also dem Transportunternehmen befindet und auf Verlangen der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über eine Gelangensbestätigung verfügt. Hier ergeben sich aber in der Praxis große Probleme, wenn nicht immer der gleiche Transportunternehmer bzw. eine Vielzahl von Spediteuren im Einsatz ist. Wir raten von der Aufbewahrung beim Spediteur grundsätzlich ab, da dem Unternehmer dadurch die Einflussnahme auf den Beleg und vor allem auf die richtige und vollständige Nachweisführung weggenommen wird. Viele Spediteure lehnen augenblicklich auch von sich aus ab, die Aufbewahrung zu übernehmen. Das aktuell im Entwurf vorgelegte BMF- Schreiben sieht weiterhin vor, die Nachweisführung könne vereinfacht werden, wenn die Bescheinigungen elektronisch eingeholt werden. Hier müssen aber die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden. Hierzu sind die Anforderungen der Finanzverwaltung zur Archivierung elektronischer Dokumente zu erfüllen. Wie ausgeführt, ist die Gelangensbestätigung nunmehr zentraler Belegnachweis, und nur wenn diese richtig und vollständig ausgefüllt vorliegt, ist ein Vertrauenstatbestand gegeben. Darin liegt auch das Problem: denn im Zeitpunkt der Versendung der Ware kann dem Unternehmer keine gültige Gelangensbestätigung ausgehändigt werden, da die Angaben zum Tag der Übergabe an den Abnehmer und dessen Unterschrift erst im Nachhinein erfolgen können. Im Zeitpunkt der Lieferung kann damit die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht nachgewiesen werden, und es verbleibt für den Lieferanten eine latente Unsicherheit. Dieser muss deshalb den Eingang und die Vollständigkeit der Gelangensbestätigung unbedingt überwachen! 4 Kleeberg Sonderrundschreiben März 2012 UStG

Neuregelung der Nachweispflichten für Lieferungen ins Ausland Die Gelangensbestätigung soll grundsätzlich für jede ausgeführte Lieferung (Warenbewegung) eingeholt werden. Allerdings sieht der Entwurf des BMF-Schreibens vor, dass auch Sammelbestätigungen über mehrere Lieferungen oder bei dauerhaften Liefervereinbarungen zulässig sein sollen. Dies führt aber wiederum zu größerem Überwachungsaufwand und verschärft das Problem des vollständigen Belegnachweises, denn solange die Sammelbestätigung nicht vorliegt, existiert ein latentes Umsatzsteuerrisiko. Kein unerheblicher Teil des Versands der ins Ausland gelieferten Waren erfolgt durch Versand über die Post- bzw. Kurierdienste, wodurch sich bei dieser Abwicklung im Massenverfahren das Problem ergibt, eine formale Gelangensbestätigung zu erhalten, wie es sich die Finanzverwaltung wünscht. Es ist ein Faktum, dass beim Massenversand von einzelnen oder geringwertigen Waren eine Gelangensbestätigung verwaltungstechnisch schwer umzusetzen ist, insbesondere im Hinblick auf die Unterschrift des Abnehmers. Zudem würden dem Handel für die Überwachung hohe Verwaltungskosten entstehen, was den Versand solcher Waren an Unternehmer in andere EU-Länder quasi zum Erliegen bringen könnte und damit den EU- Binnenmarkt ad absurdum führen würde. Das BMF wird ein Muster für eine Gelangensbestätigung veröffentlichen. Allerdings besteht für die Verwendung des Musters keine Verpflichtung. Wichtig ist, dass alle Angaben gemacht werden und die Unterschrift auf dem zentralen Dokument vorhanden ist. Zu empfehlen ist, die Angaben auf einem Dokument zusammenzufassen (z.b. auf dem Lieferschein oder der Rechnung). Zwar ist es auch zulässig, die Angaben auf verschiedenen Dokumenten zu führen, wenn diese aufeinander referenzieren. Allerdings sehen wir hier ein Problem hinsichtlich der verlangten Unterschrift des Abnehmers, die wohl nur auf einem Dokument erfolgen wird, aber die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestätigen soll. Ein Nachweis durch andere Dokumente, insbesondere Frachtbrief, Posteinlieferungsschein oder Spediteursbestätigung, ist grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Zwar kann der Nachweis der Steuerfreiheit der inner gemeinschaftlichen Lieferung gemäß der Rechtsprechung des EuGH auch mit alternativen Belegen geführt werden, dann ist aber, den Aus führungen des BMF zufolge, kein gesetzlicher Vertrauensschutz gegeben, sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Ware nicht beim Abnehmer im anderen Mitgliedsstaat angekommen ist. Fazit Die neuen Vorschriften zu den Nachweispflichten sind als Pflichtvorschriften ausgelegt, von denen laut Finanzverwaltung nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden darf. Die Wirtschaft muss diesem neuen Verständnis Rechnung tragen, um Umsatzsteuerrisiken zu vermeiden. Die Gelangensbestätigung, als neuer zentraler Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, ist ein administratives Monstrum, weil es umfangreiche Angaben und als Konsequenz eine stetige Überwachung des Prozesses verlangt. Daraus ergeben sich für die Unternehmen eine Vielzahl von praktischen Problemen. Auch die von der Finanzverwaltung im Entwurf ihres BMF-Schreibens vorgeschlagenen Erleichterungen stellen sich in der Praxis als kompliziert dar. Unbestritten wird der Organisationsaufwand für die Unternehmen um einiges höher ausfallen als bisher. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF auf die Einwendungen der Wirtschaft eingeht und praktikable Ausnahme regelungen zulässt, z.b. für Kleinsendungen. Kleeberg Sonderrundschreiben März 2012 UStG 5

Umsatzsteuersätze in der Europäischen Union (Stand: 01.01.2012) Viele Länder der EU (Mitgliedsstaaten) haben im Zuge der Schulden- und/oder Finanzkrise ihre Umsatzsteuersätze erhöht. Dies hat Auswirkungen auf Unter nehmen, die in anderen Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, die dort entstehende Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen (z.b. bei Konsignationslägern oder Lieferung an private Abnehmer im Rahmen der Versandhandelsregelung). Soweit Unternehmen in einem anderen EU- Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer veranlagt werden, zieht Kleeberg grundsätzlich die fachlichen Berater aus seinem internationalen Netzwerk hinzu, um die bestmögliche Beratung zu garantieren. Zu beachten ist insbesondere, dass sich neben den Steuersatzerhöhungen auch Vergünstigungen für bestimmte Umsätze geändert haben können. EU-Mitgliedsstaat Abk. Nullsatz Ermäßigter Satz Zwischensatz Normalsatz Belgien BE Ja 6 12 21 Bulgarien BG Nein 9 20 Dänemark DK Nein 25 Deutschland DE Nein 7 19 Estland EE Nein 9 20 Finnland FI Nein 9 13 23 Frankreich FR Ja 2,1 / 5,5 / 7 19,6 Griechenland EL Nein 6,5 13 23 Irland IE Ja 4,8 / 9 13,5 23 Italien IT Nein 4 / 10 21 Lettland LV Nein 12 22 Litauen LT Nein 5 / 6 / 9 21 Luxemburg LU Nein 3 / 6 12 15 Malta MT Nein 5 / 7 18 Niederlande NL Nein 6 19 Österreich AT Nein 10 12 20 Polen PL Nein 5 / 8 23 Portugal PT Nein 6 13 23 Rumänien RO Nein 5 / 9 24 Schweden SE Ja 6 12 25 Slowenien SI Nein 8,5 20 Slowakische Republik SK Nein 10 20 Spanien ES Nein 4 / 8 18 Tschechische Republik CZ Nein 14 20 Ungarn HU Nein 5 18 27 Vereinigtes Königreich UK Ja 5 20 Zypern CY Nein 5 / 8 15 (17*) * Zypern erhöht ab 01.03.2012 auf 17 % Quellen: DATEV Dok.-Nr. 1021662 und Internationales Partner-Netzwerk. Die hervorgehobenen Umsatzsteuersätze haben sich geändert. 6 Kleeberg Sonderrundschreiben März 2012 UStG

Elektronische Übermittlung umsatzsteuerlicher Rechnungen Entwurf BMF-Schreiben vom Februar 2012 (IV D 2 S 7287-a/09/10004:003) Die Änderung des Gesetzes zur vereinfachten elektronischen Übermittlung umsatzsteuerlicher Rechnungen ist rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft getreten. Die Neuregelung erleichtert grundsätzlich den Unternehmen den Vorsteuerabzug aus elektronisch übermittelten Rechnungen. Die Pflicht, das Rechnungsdokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen, ist entfallen (siehe hierzu im Detail unser Umsatzsteuer- Sonderrundschreiben vom September 2011). Allerdings herrscht noch Unsicherheit, wie die Finanzämter mit der Neuregelung umgehen werden. Das im Entwurf vorliegende BMF- Schreiben nimmt zu drängenden Fragen Stellung. Allerdings enthält es noch keine weit reichenden pragmatischen Ansätze, die die Praxis benötigt, um der elektronischen Rechnung zum letzten Durchbruch zu verhelfen. Als innerbetriebliches Kontrollverfahren soll laut BMF-Schreiben ein Verfahren ausreichend sein, das der Unternehmer einsetzt, um den Abgleich der Zahlungsverpflichtung aus der Rechnung zu gewährleisten. Es kann sich um manuelle oder technische Verfahren handeln, soweit damit ein verlässlicher Prüfpfad vorliegt, der den Abgleich der Rechnung mit anderen Geschäftspapieren oder Unterlagen (z.b. Lieferschein, Bestellung oder Zahlungsnachweis) gewährleistet. Ziel der umsatzsteuerlichen Rechnungsprüfung ist, zum einen das Vorliegen einer vollständigen Rechnung zu gewährleisten (alle Rechnungsinhalte sind dem Grunde nach enthalten) und zum anderen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung (alle Rechnungsinhalte sind richtig) sicherzustellen. Eine gesonderte Dokumentationspflicht wird nicht gefordert, ist aber unseres Erachtens unverändert zu empfehlen, da den Unternehmer die Nachweispflicht trifft, dass eine inhaltlich richtige Rechnung vorgelegen hat und die Zahlungsfreigabe, und darauf folgend der Vorsteuerabzug, zu Recht vorgenommen wurde. Die Vorgaben gelten entsprechend bei Rechnungen, die im umsatzsteuerlichen Gutschriftsverfahren erstellt werden. Da in diesem Fall der Rechnungsempfänger die Rechnung für den leistenden Unternehmer erstellt, sollte hier die Dokumentation der Echtheit und Unversehrtheit der Rechnung keine Probleme bereiten zumindest, soweit sich der Ersteller der Gutschrift der Identität des leistenden Unternehmers ausreichend versichert hat. Alle Rechnungen müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum die Anforderungen an die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit erfüllen. Eine elektronische Rechnung muss elektronisch archiviert werden und jederzeit lesbar sein. Das BMF hat hierzu keine Erleichterungen vorgesehen, so dass augenblicklich unverändert nur die Unternehmen, die eine mit den steuerlichen Vorschriften konforme Archivierungssoftware einsetzen, dem Empfang elektronischer Rechnungen zustimmen sollten. Zwar soll laut BMF der Vorsteuerabzug bei Empfang der korrekten und rechtmäßigen Rechnung zulässig sein; wurde aber gegen die Archivierungspflichten verstoßen, kann dies die Kleeberg Sonderrundschreiben März 2012 UStG 7

Elektronische Übermittlung umsatzsteuerlicher Rechnungen Betriebsprüfung zum einen als Ordnungswidrigkeit ahnden. Zum anderen hat der Rechnungsempfänger die objektive Feststellungslast, d.h., die Verpflichtung nachzuweisen, dass im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs eine vollständige und richtige Rechnung vorgelegen hat bzw. noch immer vorliegt. Dieser Nachweis dürfte bei beanstandeter Archivierung nicht einfach werden und mit hohen administrativen Kosten verbunden sein. Sind Unterlagen für den Vorsteuerabzug unvollständig oder nicht vorhanden, kann laut BMF das Finanzamt die abziehbare Vorsteuer schätzen. Alles in allem bleiben die Hürden, insbesondere für kleinere und softwaretechnisch schwach ausgerüstete Unternehmen, hoch. Diesen Unternehmen werden durch den vorliegenden Entwurf des BMF-Schreibens keine Erleichterungen in der Praxis geboten. Den Unternehmen kann nicht empfohlen werden, elektronische Rechnungen zu akzeptieren, soweit die technischen Voraussetzungen nicht geschaffen wurden. 8 Kleeberg Sonderrundschreiben März 2012 UStG

Publikationen und Vorträge Ausgewählte Publikationen Ausgewählte Vorträge Künkele/Zwirner Bilanzierung bei Anwachsung im handelsrechtlichen Jahresabschluss, Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling (BC), 2/2012, S. 51-54. Petersen/Bansbach/Dornbach IFRS Praxishandbuch 2012, Vahlen Verlag, München, 7. Auflage, 2012. Zwirner Rückstellungen für belastende Verträge nach IFRS am Beispiel der Fortführung eines defizitären Filialbetriebs, Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung (IRZ), 2/2012, S. 55-58. Zwirner/Boecker/Froschhammer Ermittlung der Herstellungskosten unter Berücksichtigung von Entwicklungskosten, Unterschiede und Gemeinsamkeiten nach IFRS und HGB Eine Fallstudie unter Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen, Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (KoR), 2/2012, S. 93-101. Zwirner/Froschhammer Herstellungskostenermittlung nach IAS 2 unter Berücksichtigung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte Aktivierungspflicht anteiliger Abschreibungen, Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung (IRZ), 1/2012, S. 7-10. Zwirner/Künkele Steuerliche Herstellungskosten Rechtsunsicherheit und Anwendungsempfehlungen, Deutsches Steuerrecht (DStR), 6/2012, S. 319-322. Zwirner/Petersen/König Erweiterung der handelsrechtlichen Berichtspflichten Relevanz des 264 Abs. 1 Satz 2 HGB und seine Kon sequenzen für den Jahresabschluss, Der Betrieb (DB), 2/2012, S. 61-68. Zwirner/Petersen/König Erweiterung der Rechnungslegungspflichten durch 264 Abs. 1 Satz 2 HGB und Rechtsfolgen für den Jahresabschluss, Relevanz der Neuregelung und Konsequenzen bei Nichtbeachtung, Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (KoR), 1/2012, S. 26-31. 22./23.03.2012 125. Steuertagung des Arbeitskreises für Steuerfragen der Wald- und Grundbesitzerverbände Ort: Würzburg Referenten: Gerhard Bruckmeier, Reinhard Schmid 29.03.2012 BilMoG und Steuerbilanzrecht Veranstalter: Bundesfinanzakademie, Ort: Brühl Referenten: Dr. Christian Zwirner, Kai Peter Künkele 26.04.2012 Steuerbilanz 2011/2012 Veranstalter: WSF, Ort: Düsseldorf Referent: Dr. Christian Zwirner 27.04.2012 E-Bilanz & Taxonomie Veranstalter: BeckSeminare, Ort: Frankfurt am Main Referent: Dr. Christian Zwirner 03.05.2012 Aktuelle Entwicklungen bei der Umsatzsteuer Veranstalter: Creditreform München, Ort: München Referent: Erwin Herzing 03.05.2012 Bilanzsteuerrecht und Steuerbilanzpolitik Veranstalter: Schweitzer Sortiment, Ort: München Referenten: Dr. Christian Zwirner, Kai Peter Künkele 08.05.2012 Rating und Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen Veranstalter: Creditreform München, Ort: München Referent: Dr. Christian Zwirner 10.05.2012 Bilanzsteuerrecht aktuell Veranstalter: NWB Seminare, Ort: Dortmund Referenten: Dr. Christian Zwirner, Kai Peter Künkele 11.05.2012 Bilanzierung von Personengesellschaften Veranstalter: NWB Seminare, Ort: Dortmund Referenten: Dr. Christian Zwirner, Kai Peter Künkele Die vorliegende Publikation dient der Information unserer Mandanten sowie der interessierten Öffentlichkeit. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Wir übernehmen dennoch keine Gewähr und keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Hinweise. Alle Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Manuskriptfertigstellung. Aufgrund künftiger Entwicklungen können Änderungen eintreten. Wir übernehmen keine Verpflichtung, hierüber zu informieren. Die Informationen in dieser Publikation ersetzen auch keinesfalls die individuelle Prüfung des Einzelfalles. Wir übernehmen keine Gewähr für Gestaltungen, die ohne unsere individuelle Beratung umgesetzt werden.

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