Steuerplanung mit Holdinggesellschaften



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Gliederung A. Grundlagen der Holding 1. Arten von Holdinggesellschaften 2. Steuerliche Motive für Holdingkonzepte B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 1. Reduzierung von Quellensteuern 2. Optimierung von Veräußerungsgewinnen 3. Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen 4. Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen 5. Umformung von Einkünften C. Grenzen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten 1. Abwehrmaßnahmen gegen Holding-Strukturen aus deutscher Sicht 2. Missbrauchsklauseln der DBA D. Europäische Holding-Standorte im Vergleich 1. Überblick über steuerliche Standortkriterien 2. Holdingbesteuerung in Deutschland 3. Ausgewählte Länderprofile im Vergleich 2

A. Grundlagen der Holding 1. Arten von Holdinggesellschaften Konzernkreis der Dachholding Dachholding Zwischenholding* (= Konzerntochter B) Konzerntochter A Beteiligungsgesellschaft Konzerntochter Beteiligungsgesellschaft Konsolidierungskreis der Zwischenholding * Sparten-/ Funktions- oder Landesholding 3

A. Grundlagen der Holding 2. Steuerliche Motive für Holdingkonzepte (1) Steuerliche Ziele Vermeidung von Mehrbelastung Vermeidung von Doppelbesteuerungen (z. B. Sicherung Dividendenfreistellung) Reduzierung von Quellensteuern Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen (Organschaft) Minimierung der Veräußerungsgewinnbesteuerung (share deal) Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (Zinsschranke) Erzielung von Minderbelastungen Vermeidung von Anrechnungsüberhängen Nutzung des Steuersatzgefälles (Optimierung der Konzensteuerquote) Transformierung von Einkünften Nutzung von Steuergutschriften Nutzung von Kapitalgesellschaftsprivilegien Vermeidung ausländischer Erbschaftsteuern 4

A. Grundlagen der Holding 2. Steuerliche Motive für Holdingkonzepte (2) Ermittlung der Konzernsteuerquote ETR-Kurvenverlauf 50 ETR 02 ETR 01 25 ETR % ETR Kurve 1) Beeinflussbare Größen sind: Nutzung von Steuersatzdifferenzen Minimierung von nicht abzugsf. BA Sicherung von Steueranrechnungsbeträgen Steuerfreie Erträge Sicherstellung der Werthaltigkeit von Deferred Tax Assets Angemessenes steuerliches Risikomanagement 02 01 PTI (Pre-Tax Income) 1) Auszug aus Kröner/Benzel in: Kessler/Kröner/Köhler: Handbuch zum Konzernsteuerrecht 5

B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 1. Reduzierung von Quellensteuern (1) I. Outbound Investments (1) Ziel Ausländische Quellensteuern auf Dividenden u. capital gains wirken bei deutscher KapGes als Definitvbelastung (wg. 8b KStG) Anders: Quellensteuer auf Zinsen + Lizenzen (Anrechnung gem. 34c EStG) Reduzierung bzw. Vermeidung der QSt durch Zwischenholding (treaty / ruling-shopping) Problem: Anti-Treaty-Shopping-Klauseln gem. nationalem StR (analog 50 III EStG) und DBA-Recht (z.b. Art. 28 DBA D/USA Beneficiary-Klausel ) 6

B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 1. Reduzierung von Quellensteuern (2) I. Outbound Investments (2) Beispiel: Dividendeneinkünfte über DBA - Zwischenholding 10% D - AG NL Zwischenholding J TG 0% 5% Behandlung in Japan Dividenden unmittelbar an D-AG: QSt von 10% (Art. 10 I-III, VIII DBA D/J) Dividenden mittelbar über NL: QSt gem. DBA NL/J von 5% Behandlung in Niederlande Schachtelprivileg (Art. 13 WVB) Keine QSt gem. MTRL Ergebnis: Reduzierung ausl. QSt von 10% auf 5% Folge: Damit greifen grds. keine deutschen Missbrauchsvorschriften (Ausnahme: 42 AO) Evtl. ausländische Missbrauchsvorschriften in J und NL 7

B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 1. Reduzierung von Quellensteuern (3) II. Inbound Investments Ziel: Reduzierung / Vermeidung deutscher QSt auf Dividenden (25% KapSt gem. 43 EStG) und Lizenzen (15% gem. 50a EStG) Beispiel: Dividendenausschüttung an DBA-Staat; CH = nat. Person D - AG 15% 0% Behandlung in Deutschland Dividenden unmittelbar an CH: QSt von 15% gem. DBA D/CH (Art. 10 II, III DBA D/CH)* Mittelbar über CH-Holding-AG: Keine QSt gem. DBA D/CH (Art. 10 II, III DBA D/CH) CH CH - Holding Ergebnis: Umgehung deutscher QSt Problem 50d III EStG Keine Vergünstigung, wenn CH-Holding keine aktive Funktion ausübt! * KapSt 25% > Freistellungs- oder Erstattungsverf. gem. 50d, 44b IX EStG 8

B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 1. Reduzierung von Quellensteuern (4) Zusammenfassung treaty/ruling-shopping -Gestaltungen Outbound Reduzierung / Vermeidung ausländischer QSt auf Dividenden, Lizenzen, Zinsen Günstige Besteuerung der Zwischenholding (NL, Esp) Keine Missbrauchsklauseln im Ausland bzw. DBA-Recht Missbrauch aus deutscher Sicht funktionslose Basisgesellschaft gem. 42 AO Inbound Reduzierung deutscher KapSt (25%) und QSt (15%) auf Dividenden und Lizenzen Europa-Holding für Mütter aus Drittstaaten (10% Mindestbeteiligung gem. MTRL) 1 Verschärfte Missbrauchsklausel gem. 50d III EStG für beschränkt Steuerpflichtige Anwendung von 42 AO auch auf beschränkt Steuerpflichtige 2 1 z.b. nach DBA Lux/USA 0% QSt 2 BFH v. 20.03. 02, BSBl. II 2002, S. 819 9

B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 2. Optimierung von Veräußerungsgewinnen Ziel: Reduzierung bzw. Vermeidung der beschränkten Steuerpflicht in D Beispiel: Veräußerung wesentlicher Beteiligung an deutscher GmbH durch einen Nicht-DBA-Ausländer Cay. Isl. - PE - LLP Behandlung in D VG unmittelbar an Private-Equity-LLP (Partnership): 49 I Nr. 2 e i.v.m. 17 EStG: beschränkte ESt-Pflicht der Gesellschafter VG mittelbar über NL-BV: DBA D/NL: Besteuerungsrecht in der NL (Art. 8 I DBA D/NL) NL BV Behandlung in NL VG werden nicht besteuert (Schachtelprivileg) Ergebnis: Umgehung deutscher Steuerpflicht D - GmbH Problem 50d III EStG Keine Vergünstigung, wenn NL-BV ohne eigene wirtschaftliche Funktion 10

B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 3. Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen (1) Ziel: Die verschiedenen ausländischen Aktivitäten eines Unternehmens in einem Gastland steuerlich zu konsolidieren, d.h. die Gewinne eines Konzernunternehmens mit Verlusten anderer Konzerneinheiten zu poolen Voraussetzung: Organschaft nach nationalen StR Group relief shopping: innerstaatliche Organschaft; möglich z.b. in Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden, Spanien und USA. Cross-border group relief shopping: grenzüberschreitende Organschaft; möglich z.b. in Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich. (Holding muss genügend eigene Eink. erzielen für Verrechnung mit ausländischen Verlusten) 11

B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 3. Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen (2) Cross-border Group Relief Shopping: Österreichische Gruppenbesteuerung Inland Mutter MTRL Österreich Holding Gruppenträger Stimmrechte > 50% Vororganschaftliche Verluste des Gruppenträgers ebenso verrechenbar Frankreich Tochter 1 Tochter 1 Antrag auf Gruppenbesteuerung kann für jede TG separat gestellt werden. Nur Verlustausgleich bei unmittelbarer Beteiligung möglich. Verlustverrechnung Tochter 1 Organschaft 12

B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 3. Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen (3) Beispiel: US-Kapitalgesellschaft Konsolidierung der 100%igen Tochtergesellschaften in Deutschland über Zwischenholding Vorraussetzungen gem. 14 ff. KStG: EAV (5 J.); Stimmrechte > 50%; gewerbliche Betätigung des Organträgers US - AG D Zwischenholding D GmbH (Verlustbringend) Organschaft D AG (Gewinnbringend) GmbH AG Holding Gesamt vorher Gewinn -50 150-100 Steuern (30%) 0 45-45 deutsche Steuerquote 45% nachher (mit Holding) Gewinn - - 100 100 Steuern (30%) - - 30 30 deutsche Steuerquote 30% Ergebnis: Reduzierung der dt. Steuer von 45% auf 30% (KSt + GewSt). Außerdem Vermeidung der 5%igen Hinzurechnung gem. 8b KStG durch Organschaft 13

B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 4. Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (1) I. Deduction Shopping Ziel: Steuerliche Anerkennung von Teilwertabschreibungen bzw. Liquidationsverlusten und deren Verrechnung mit anderen steuerpflichtigen Einkünften Beispiel: D-Muttergesellschaft mit TG in Frankreich Wertverfall der Beteiligung D - MG LUX Holding FR - TG Behandlung in Deutschland Problem: keine stl. Abzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und/oder Liquidationsverlusten möglich ( 8b Abs. 3 KStG) Zwischenschaltung einer Holding in Luxemburg: Teilwertabschreibung kann in LUX geltend gemacht werden und bei Bedarf auch Abzug eines Liquidationsverlustes nur sinnvoll wenn in Luxemburg anderweitig steuerpflichtiges Einkommen generiert wird und eine Verlustverrechnung mit diesem möglich ist 14

B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 4. Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (2) II. Debt push down Ziel: Verlagerung der Finanzierungskosten in das Akquisitionsland sowie Erhöhung des steuerlichen abzugsfähigen Finanzierungsvolumens Beispiel: D-Muttergesellschaft erwirbt TG in Spanien Finanzierung über Fremdkapital Behandlung in Deutschland D - MG FK FK Bank Abzugsbeschränkung wg. Zinsschranke gem. 4h EStG* Zinsaufwand wird im niedriger besteuerten D als Aufwand geltend gemacht ES Holding (ETVE) ES - TG Zwischenschaltung einer Holding in Spanien: Bei Weiterleitung des Darlehens über ES-Holding kann Zinsaufwand im höher besteuerten ES (35% KSt) geltend gemacht werden Safe-haven für Fremdfinanzierung wird auf 3:1 erweitert. * Freigrenze soll rückwirkend ab 2008 auf 3 Mio. erhöht werden. 15

B. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 5. Umformung von Einkünften Ziel: Transformierung von steuerpflichtigen Einkünften (Zinsen, Lizenzen, Dienstleistungen) in steuerfreie BS-Einkünfte Beispiel: 2 natürliche Personen A und B aus Deutschland sind an einer US-Kapitalgesellschaft beteiligt D-A D-B Behandlung in Deutschland US-Partnership US Inc. Dividenden der US-Inc. unterliegen in D der 25%igen Abzugssteuer bzw. TEV mit 60% Zwischenschaltung einer US-Partnership: BS-Vorbehalt für US-Partnership (Art. 7 I DBA D/USA) und Freistellung in D (Art. 23 DBA D/USA) Beschränkte Steuerpflicht der D-Investoren in der USA Erfordernis einer operativen gesch.-führenden Holdingfunktion* * BFH v. 07.08.2002, BStBl 2002 II, S. 848 16

C. Grenzen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten 1. Abwehrmaßnahmen gegen Holding-Strukturen aus deutscher Sicht Abwehrmaßnahmen gegen Holding-Strukturen Generalnorm gegen Missbrauch 42 AO Spezialnorm gegen Treaty Shopping 50 d III EStG Hinzurechnungsbesteuerung 7-14 AStG 17

C. Grenzen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten 1.1. Neufassung 42 AO Systematik des neuen 42 AO 1. Gibt es in den Einzelsteuergesetzen eine explizite Vorschrift zur Verhinderung von Steuerumgehungen? Nein Neuer 42 AO 2. Neuer Maßstab: Unangemessenheit ( Unangemessene rechtliche Gestaltung ) Siehe Rechtsprechung des BFH & des EUGH 3. Liegen beachtliche außersteuerliche Gründe vor? Beispiele für unangemessene rechtliche Gestaltungen Gesellschaft nur zum Sparen von Steuern errichtet (funktionslose Briefkastenfirma) Keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit Nur Halten von Gesellschaftsanteilen einer Tochter ohne gleichzeitige geschäftsleitende Funktion Beachtliche außersteuerliche Gründe, z. B. Konzernstruktur!? 18

C. Grenzen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten 1.2. Hinzurechnungsbesteuerung ( 7-14 AStG) Typische Holdingeinkünfte Dividenden und Gewinne aus Veräußerung von Beteiligungen Einkünfte aus Dienstleistungen (z.b. Beratung; Cash- Management) Einkünfte aus Nutzungsüberlassung von Rechten (Lizenzen) Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter gem. 7 VI AStG (Zinsen aus Forderungen und Kapitalanlagen) Keine HZB gem. AStG Aktive Einkünfte ( 8 I Nr. 8 u. 9 AStG); Probleme 7 VI; 14 AStG Aktive Eink. mit Funktionsnachweis ( 8 I Nr. 5 AStG) Aktive Einkünfte, falls eigene F+E Tätigkeiten ( 8 I Nr. 6 AStG) Funktionale Betrachtungsweise wirtsch. mit eigener aktiver Tätigkeit der Holding zusammen-hängt 19

C. Grenzen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten 1.2. Hinzurechnungsbesteuerung Cadbury-Schweppes ( 8 II AStG) Inland EU/EWR Stpfl. Drittland Zwischengesellschaft Zwischengesellschaft aktiv passiv aktiv passiv i. S. d. 8 Abs. 1 AStG i. S. d. 8 Abs. 1 AStG i. S. d. 8 Abs. 1 AStG i. S. d. 8 Abs. 1 AStG keine HZB keine HZB, bei Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ( 8 II AStG) immer HZB keine HZB immer HZB passive Betriebsstätte/ Tochtergesellschaft (Nachgeschaltete Zw.Gesellschaft gem. 14 AStG) 20

C. Grenzen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten 1.3. Anti-Treaty-Shopping-Klausel gem. 50d III EStG für Inbound Investments (1) Das Hillversum II Urteil als Auslöser für Verschärfung durch das Jahressteuergesetz 2007 FALL Niederländische Kapitalgesellschaft, die Teil eines Medienkonzerns ist Sie hat keine eigenen Räume, kein Personal, kein Telefon und teilt sich einen Geschäftsführer mit einer Schwestergesellschaft Gesellschaft hielt mehrere Beteiligungen, auch an einer dt. GmbH Frage: Ist die Kapitalgesellschaft missbräuchlich und kann ihr somit die KESt - Ermäßigung auf die Dividenden der dt. GmbH verweigert werden? Urteil des BFH* BFH sieht keinen Missbrauch Begründung Die Konstruktion innerhalb des Konzerns ist langfristig angelegt. Gesellschaft ist nicht nur zum Sparen der KESt gegründet worden Für die Gesellschaft gibt es beachtliche außersteuerliche Gründe Ergebnis: Das ganze Konzernumfeld wird berücksichtigt In der mangelnden Ausstattung sieht der BFH kein Problem * BFH v. 31.05.2005 IR 74/04, IR 88/04, BStB. II 2006 S. 118 21

C. Grenzen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten 1.3. Anti-Treaty-Shopping-Klausel gem. 50d III EStG für Inbound Investments (2) Neuregelung des 50d III EStG (1) Tatbestandsmerkmale (alternativ!) 1. Für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft fehlen beachtliche außersteuerliche Gründe 2. oder die ausländische Gesellschaft erzielt nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit 3. oder die ausländische Gesellschaft nimmt nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil 4. Ausnahme: keinerlei Anwendung auf ausländische Gesellschaften, die an einer in- oder ausländischen Börse notiert sind. 22

C. Grenzen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten 1.3. Anti-Treaty-Shopping-Klausel gem. 50d III EStG für Inbound Investments (3) Neuregelung des 50d III EStG (2) Beachtliche außersteuerliche Gründe (Wirtschaftliche / sonst beachtliche Gründe) Negativ Sicherung inländischen Vermögens Gestaltung Erbregelung Alterssicherung Positiv Rechtliche, religiöse oder politische Gründe Isolierte Betrachtung der Gesellschaft Mind. 10 % Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit Grenze übernommen von 9 AStG Was ist mit Bruttoeinnahmen gemeint? Nach 8 AStG wären Dividenden möglich, doch dies würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen Angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb Keine Merkmalsübertragung (Hilversum II) Konzernstrategien und Strukturpapiere können keine Rechtfertigung für die Gründung sein Substanz einer Gesellschaft ist notwendig Bisher nur als Indiz gewertet Sinn dieser Vorschrift ist fraglich, da starke Koppelung zur Wirtschaftstätigkeit 23

C. Grenzen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten 2. Missbrauchklauseln der DBA (1) Ziel: Verhinderung möglicher missbräuchlicher DBA-Anwendungen Aktivitätsvorbehalt Freistellung kann nur angewandt werden, wenn die Erträge der TG oder BS mind. 90% aus aktiven Tätigkeiten stammen, ansonsten Anrechnungsmethode (z.b. Art. 22 Abs. 2 DBA D/Australien, Art. 23 Abs. 5 u 6 D/Finnland) Subject-to-tax-Klauseln (Rückfallklauseln) Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung; Besteuerungsrecht fällt auf Quellenstaat zurück wenn ansonsten Nichtbesteuerung (z.b. Art. 23 Abs. 4 Buchst. b DBA D/USA) 24

C. Grenzen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten 3. Missbrauchklauseln der DBA (2) Ziel: Verhinderung möglicher missbräuchlicher DBA-Anwendungen Switch-over-Klauseln Wechsel des Ansässigkeitsstaates von der Freistellung hin zur Anrechnung, wenn Freistellung zu einer ungerechtfertigten Steuerbefreiung führt (z.b. Art. 45 Abs. 1 DBA D/Dänemark; Art. 28 Abs. 1 DBA D/Österreich) Anti-treaty-shopping-Klauseln Verhinderung missbräuchlicher Anspruchnahme von vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen (z.b. Art. 28 DBA D/USA, Art. 23 DBA D/Schweiz) Treaty overriding Bestimmungen des nationalen Steuerrechts versehen, aufheben oder ändern inhaltsgleiche Regelungen in einem DBA mit Vorbehalten (z.b. 20 II AStG) 25

D. Europäische Holding-Standorte im Vergleich 1. Überblick über steuerliche Standortkriterien (1) Freistellung von Dividenden- und Betriebstätteneinkünfte sowie von Veräußerungsgewinnen ohne strenge Aktivitätsklauseln (z.b. ++Niederlande, Luxemburg, Schweiz++) Abzugsfähigkeit von Refinanzierungskosten, Teilwertabschreibungen und Betriebsstättenverlusten (z.b. Luxemburg, Spanien, Schweiz) Umfangreiches Abkommensnetz (zur Minimierung von Quellensteuern auf eingehende Erträge) Keine Quellensteuern auf abfließende Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden (z.b. Luxemburg, Niederlande) 26

D. Europäische Holding-Standorte im Vergleich 1. Überblick über Steuerliche Standortkriterien (2) Niedrige laufende Besteuerung der Holding und ihrer Mitarbeiter (z.b. Schweiz) Möglichkeit der grenüberschreitendengruppenbesteuerung (z.b. Österreich, Dänemark) Positives lokales Steuerklima (z.b. unbegrenzter Verlustvortrag, großzügige Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung, wenige Missbrauchsbestimmungen) 27

D. Europäische Holding-Standorte im Vergleich 2. Holdingbesteuerung in Deutschland (1) Inländisches Schachtelprivileg des 8b KStG (für inländische Mutter- KapGes.; unabhängig von Beteiligungsquote) 8b I KStG: Dividendenprivileg 8b II KStG: Veräußerungsprivileg Gewinnausschüttungen (Dividende) in- und ausländischer Kapitalgesellschaften sind steuerfrei 5% der Einnahmen gelten pauschal als nicht abzugsfähige BA ( 8b V KStG) In- und ausländische Anteilsveräußerungsgewinne sind zu 95% steuerfrei ( 8b III KStG) Abzugsverbot für TW-Abschreibungen und Veräußerungsverluste ( 8b II S. 4 KStG) GewSt: Freistellung der Div. bei Mind.beteiligung von 15% an aktiver Tochter-KapGes ( 9 Nr. 7 ivm. 8 Nr. 5 GewStG); Veräuß.gewinne GewSt-frei ohne Mind.beteiligung! 28

D. Europäische Holding-Standorte im Vergleich 2. Holdingbesteuerung in Deutschland (2) Nationales Beteiligungsprivileg 95% Freistellung ist unabhängig von Beteiligungs-Quote, -dauer und Aktivität ( Steuerstundungseffekt) 5%ige pauschale Hinzurechnung ( 8b V) kann durch KStl./GewStl. Organschaft vermieden werden GewStl. Freistellung 15% Beteil.quote; aktive Tätigkeit gem. 8 AStG. Einschränkung für Finanzholdings i.s. des 8b Abs. 7 KStG (Keine Freistellung!!) Beteiligungs-Holding als Finanzunternehmen i.s. des 1 Abs. 3 KWG* Falls kurzfristiger Eigenhandelserfolg im Zeitpkt. des Anteilserwerbs im Vordergrund steht! DBA-Schachtelprivileg Bezüge aus typisch stillen Beteiligungen (abk.rechtlicher Div.begriff des Art. 10 ist ggfs. weiter als Bezüge gem 8b I KStG) Ggfs. bei Finanzholdings i.s. des 8b Abs. 7 KStG (aus Drittstaaten wg. 8b Abs. 9 KStG) Falls GewStl. Freistellung ( 8 Nr. 5, 9 Nr. 7 GewStG) wg. passiver Einkünfte NICHT greifen sollte DBA-Aktivitätsvorbehalte aber zu beachten Mind.beteiligungsquote i.d.r. 25% * BFH v. 14.01.2009 (Az. I R 36/08) 29

D. Europäische Holding-Standorte im Vergleich 3. Ausgewählte Länderprofile im Vergleich (1) Gestaltungsziel Reduzierung von Quellensteuern Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen Sicherstellung der Abzugfähigkeit von Aufwand Land mit den besten steuerlichen Voraussetzungen zur Umsetzung Spanien Empfangene Gewinne können bereits ab einer Beteiligungsquote von 5% und einer Mindesthaltedauer von einem Jahr zu 100% steuerfrei vereinnahmt werden. Durch das Holdingregime der ETVE ist die Weiterausschüttung von Dividenden dann unabhängig vom Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen oder Geltung der Mutter-Tochter-Richtlinie ohne Quellensteuerbelastung möglich. Damit eignet sich Spanien besonders als Standort für das sog. directive shopping. Österreich In Österreich ist neben der nationalen auch eine grenzüberschreitende Konsolidierung und damit die Berücksichtigung von im Ausland erzielten Verlusten möglich. Dänemark und Frankreich sehen zwar auch eine grenzüberschreitende Organschaft vor, die Bedingungen sind jedoch sehr restriktiv und teilweise nachteilig zu sehen. Spanien In Spanien sind sowohl Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen als auch Finanzierungskosten steuerlich abzugsfähig. Darüber hinaus verfügt Spanien über relativ großzügige Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung. 30

D. Europäische Holding-Standorte im Vergleich 3. Ausgewählte Länderprofile im Vergleich (2) Gestaltungsziel Minimierung der Veräußerungsgewinnbesteuerung Vermeidung von Anrechnungsüberhängen Land mit den besten steuerlichen Voraussetzungen zur Umsetzung Belgien Belgien stellt Veräußerungsgewinne unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote und Mindestbesitzdauer zu 100% steuerfrei und bietet damit das günstigste Schachtelprivileg für Veräußerungsgewinne. Durch das weit reichende DBA Netz können auch bei der Weiterausschüttung die Quellensteuern in den meisten Fällen vermieden werden. Niederlande Theoretisch kommen alle Länder in Frage, die eine zu 100% steuerfreie Vereinnahmung und Ausschüttung von Dividenden ermöglichen. Die Niederlande eignen sich jedoch besonders als Standort für eine Mixer-Holding, da nur eine Beteiligungsquote von 5% und keine Mindesthaltedauer für das Schachtelprivileg gefordert wird und die Weiterausschüttung durch das günstige DBA-Netz meist steuerfrei möglich ist. 31

Vortragender: Prof. Dr. Axel Bader Wirtschaftsprüfer Steuerberater Nussbaumstrasse 8 80336 München Tel.: 089 / 599 439 12 Email: prof.bader@treucontor.com WWW.prof-bader.de 32