Aktuelle Brennpunkte aus der PE-Praxis

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1 Aktuelle Brennpunkte aus der PE-Praxis

2 Themen der Präsentation I. Vorsteuerabzug beim Portfolioerwerb II. Schuldzinsenabzug beim Portfolioerwerb im Rahmen eines Management buy out III. Steuerliche Berücksichtigung von Sachwertausschüttungen IV. Konzernrechnungslegungspflicht für PE-Fonds 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 2 ALPERS WESSEL DORNBACH

3 I. Vorsteuerabzug beim Portfolioerwerb 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 3 ALPERS WESSEL DORNBACH

4 I. Vorsteuerabzug beim Portfolioerwerb Fonds KG HoldCo / Führungsholding Beteiligung GmbH Weiterberechnung Managementleistungen Manager #1 Manager #2 80 % 10 % 10 % 100 % OpCo GmbH Annahmen: Eine Fonds KG beteiligt sich an einer Holding, diese wiederum erwirbt ein Das Management wird in die Holding verlagert und die Holding wird in eine Führungsholding umqualifiziert Vorsteuer wurde beim Portfolio-Erwerb geltend gemacht 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 4 ALPERS WESSEL DORNBACH

5 I. Vorsteuerabzug beim Portfolioerwerb Fonds KG HoldCo / Führungsholding Beteiligung GmbH Weiterberechnung Managementleistungen Manager #1 Manager #2 80 % 10 % 10 % 100 % OpCo GmbH Generelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug: - HoldCo muss Unternehmer im Sinne des 2 UStG sein - Die erhaltenen Leistungen im Rahmen eines Portfolio- Erwerbs müssen für das USt-liche Unternehmen erbracht worden sein - Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die eingekauften Leistungen für USt-befreite Umsätze verwendet werden 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 5 ALPERS WESSEL DORNBACH

6 I. Vorsteuerabzug beim Portfolioerwerb Fonds KG HoldCo / Führungsholding Beteiligung GmbH Weiterberechnung Managementleistungen Manager #1 Manager #2 80 % 10 % 10 % 100 % OpCo GmbH Das Finanzamt stellte die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs in Frage und gelangte zur folgenden Rechtsauffassung: Auf der Ebene der Führungsholding stehen sich zwei Bereiche gegenüber: der nichtunternehmerische Holding-Bereich und der unternehmerische Management-Bereich und es habe eine sachgerechte Aufteilung zu erfolgen 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 6 ALPERS WESSEL DORNBACH

7 I. Vorsteuerabzug beim Portfolioerwerb Fonds KG Manager #1 Manager #2 80 % 10 % 10 % HoldCo / Führungsholding Beteiligung GmbH Weiterberechnung Managementleistungen 100 % OpCo GmbH Auch der BFH ging in seiner Vorlagefrage an den EUGH davon aus, dass eine Aufteilung in die vorab genannten zwei Bereiche vorzunehmen ist und fragte, welche Methode für einen VSt-Aufteilungsschlüssel sachgerecht sei Dem hat der EUGH mit Urteil vom , C-108/14, widersprochen 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 7 ALPERS WESSEL DORNBACH

8 I. Vorsteuerabzug beim Portfolioerwerb Fonds KG Manager #1 Manager #2 Der EUGH äußerte sich auch zu einem alternativen Sachverhalt: 80 % 10 % 10 % HoldCo / Führungsholding Beteiligung GmbH Weiterberechnung von Managementleistungen OpCo GmbH 100 % 100 % Ohne Weiterberechnung von Managementleistungen Bei einem Erwerb von mehreren, wo nur zum Teil eine Weiterberechnung erfolgt, kommt der EUGH zu dem Ergebnis, dass jetzt eine Aufteilung sowohl der Anteile, als auch der erhaltenen Leistungen in den Holding-Bereich bzw. in den Management-Bereich vorzunehmen ist 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 8 ALPERS WESSEL DORNBACH

9 I. Vorsteuerabzug beim Portfolioerwerb Fonds KG HoldCo / Führungsholding Beteiligung GmbH Manager #1 Manager #2 80 % 10 % 10 % Jedoch gibt der EUGH nur Hinweise für geeignete VSt-Aufteilungsschlüssel: Investitionsschlüssel, Umsatzschlüssel und andere geeignete Schlüssel Weiterberechnung von Managementleistungen OpCo GmbH 100 % 100 % Ohne Weiterberechnung von Managementleistungen Er fordert den Gesetzgeber auf, selbst mehrere Möglichkeiten zuzulassen und sich nicht auf eine Methode zu beschränken 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 9 ALPERS WESSEL DORNBACH

10 II. Schuldzinsenabzug beim Portfolioerwerb im Rahmen eines Management buy out 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 10 ALPERS WESSEL DORNBACH

11 II. Schuldzinsenabzug beim Portfolioerwerb im Rahmen eines Management buy out Fonds KG 80 % Bank 1 Bank 2 Darlehen Darlehen Manager #1 Manager #2 10 % 10 % Annahmen: Portfolioerwerb mit Management buy out Manager erhalten Beteiligungen unter 25 %, jedoch über 1 % von der Holding und finanzieren diese mit Fremdkapital Holding Beteiligung GmbH und optierten gemäß 32d II Nr. 3 b EStG zur Tarifbesteuerung der Dividenden EAV 100 % GF sind jedoch beruflich für die OpCo tätig EAV zwischen Holding und OpCo OpCo GmbH 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 11 ALPERS WESSEL DORNBACH

12 II. Schuldzinsenabzug beim Portfolioerwerb im Rahmen eines Management buy out Fonds KG 80 % Bank 1 Bank 2 Darlehen Darlehen Manager #1 Manager #2 10 % 10 % Folgender Hintergrund führte zu dieser Struktur: Grundsätzlich unterliegen die Dividenden der Abgeltungsbesteuerung, ohne die Möglichkeit eines WK-Abzugs Holding Beteiligung GmbH EAV 100 % GF Ziel war es, den Schuldzinsenabzug als Werbungskosten bei den zukünftigen Dividenden durch Optierung zur Tarifbesteuerung gemäß 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu ermöglichen OpCo GmbH 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 12 ALPERS WESSEL DORNBACH

13 II. Schuldzinsenabzug beim Portfolioerwerb im Rahmen eines Management buy out Bank 1 Bank 2 Fonds KG 80 % Darlehen Darlehen Manager #1 Manager #2 10 % 10 % Voraussetzungen zur Optierung: unmittelbare oder mittelbare Beteiligung zu mindestens 25 % oder Holding Beteiligung GmbH EAV 100 % GF unmittelbare oder mittelbare Beteiligung zu mindestens 1 % und beruflich für die Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar tätig OpCo GmbH 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 13 ALPERS WESSEL DORNBACH

14 II. Schuldzinsenabzug beim Portfolioerwerb im Rahmen eines Management buy out Fonds KG 80 % Bank 1 Bank 2 Darlehen Darlehen Manager #1 Manager #2 10 % 10 % Das Finanzamt stellt die Möglichkeit zur Optierung der Tarifbesteuerung in Frage, da die Manager zwar zu mehr als 1 % an der Holding beteiligt, jedoch nur mittelbar für die Holding beruflich tätig sind. Auch das Vorhandensein eines Gewinn-Abführungs- Vertrages fand beim Finanzamt keine Berücksichtigung. Holding Beteiligung GmbH EAV 100 % OpCo GmbH GF Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 3 K 2679/12 Die Optierung zur Tarifbesteuerung ist auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft, für die er tätig ist, nur mittelbar (über einen Organträger) beteiligt ist. 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 14 ALPERS WESSEL DORNBACH

15 II. Schuldzinsenabzug beim Portfolioerwerb im Rahmen eines Management buy out Bank 1 Bank 2 Darlehen Darlehen Fonds KG Manager #1 Manager #2 80 % 10 % 10 % Revision durch das Finanzamt eingelegt (Az. des BFH: VIII R 1/15) Holding Beteiligung GmbH Bescheide offen halten und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Verfahrens EAV 100 % GF OpCo GmbH 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 15 ALPERS WESSEL DORNBACH

16 III. Steuerliche Berücksichtigung von Sachwertausschüttungen 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 16 ALPERS WESSEL DORNBACH

17 III. Steuerliche Berücksichtigung von Sachwertausschüttungen PE Fonds schütten vermehrt Aktien an die Investoren aus anstatt eine Ausschüttung in Cash durchzuführen Vielfältige Hintergründe marktschonender Abverkauf von erhaltenen Aktien Investoren können über den Zeitpunkt der Veräußerung selbst entscheiden Steuerliche Behandlung von Sachwertausschüttungen birgt einige Besonderheiten 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 17 ALPERS WESSEL DORNBACH

18 III. Steuerliche Berücksichtigung von Sachwertausschüttungen Management LLC Geschäftsführung Investor - Privatperson (Beteiligung < 1%) PE Fonds vermögensverwaltende L.P. Beteiligung Fonds 10 % Private Equity Fonds (vermögensverwaltende PersGes) Transparent für Zwecke der Einkommensteuer Besteuerung der Einkünfte erfolgt direkt beim Investor als Einkünfte aus Kapitalvermögen Bruchteilsbetrachtung nach 39 Abs. 2 AO: Beteiligung nicht an der Gesellschaft, sondern anteilig an den einzelnen Wirtschaftsgütern der L.P. IPO (Börsengang) 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 18 ALPERS WESSEL DORNBACH

19 III. Steuerliche Berücksichtigung von Sachwertausschüttungen Management LLC Geschäftsführung Investor - Privatperson (Beteiligung < 1%) Sachwertausschüttung von Anteilen PE Fonds vermögensverwaltende L.P. Steuerliche Beurteilung Aufgrund der Bruchteilsbetrachtung des 39 Abs. 2 AO lediglich eine Übertragung innerhalb des Privatvermögens Durch die Ausschüttung erfolgt noch keine Realisierung der stillen Reserven Übertragung ist steuerneutral möglich Beteiligung Fonds 10 % IPO (Börsengang) 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 19 ALPERS WESSEL DORNBACH

20 III. Steuerliche Berücksichtigung von Sachwertausschüttungen Veräußerung von Anteilen an der Börse Investor - Privatperson (Beteiligung < 1%) Veräußerung der Anteile Veräußerung der AG Anteile erfolgt aus dem Privatvermögen des Gesellschafters Übernahme der anteiligen Anschaffungskosten des PE Fonds Besteuerung nach 23 EStG (vor dem durch Fonds angeschafft) Besteuerung nach 20 Abs. 2 EStG (ab dem durch Fonds angeschafft) Investor muss seit Fondsbeginn investiert sein 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 20 ALPERS WESSEL DORNBACH

21 III. Steuerliche Berücksichtigung von Sachwertausschüttungen Management LLC Geschäftsführung Investor - Privatperson (Beteiligung < 1%) PE Fonds gewerbliche L.P. Private Equity Fonds (gewerbliche PersGes) Transparent für Zwecke der Einkommensteuer Besteuerung der Einkünfte erfolgt direkt beim Investor als Einkünfte aus Gewerbebetrieb Investor ist als Mitunternehmer der Gesellschaft anzusehen Beteiligung Fonds 10 % IPO (Börsengang) 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 21 ALPERS WESSEL DORNBACH

22 III. Steuerliche Berücksichtigung von Sachwertausschüttungen Management LLC Geschäftsführung Investor - Privatperson (Beteiligung < 1%) PE Fonds gewerbliche L.P. Sachwertausschüttung von Anteilen Steuerliche Beurteilung Nach 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfolgt die Bewertung der Sachwertausschüttung als Entnahme mit dem Teilwert Durch die Sachwertausschüttung erfolgt eine Realisierung der stillen Reserven Versteuerung des Wertzuwachses bereits im Zeitpunkt der Entnahme Hier: Regelungen im DBA beachten Beteiligung Fonds 10 % IPO (Börsengang) 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 22 ALPERS WESSEL DORNBACH

23 III. Steuerliche Berücksichtigung von Sachwertausschüttungen Veräußerung von Anteilen an der Börse Investor - Privatperson (Beteiligung < 1%) Veräußerung der Anteile Veräußerung der Anteile erfolgt aus dem Privatvermögen des Gesellschafters Übernahme des Teilwertes bei Entnahmen als Anschaffungskosten Bei evtl. Wertschwankungen: Besteuerung nach 20 Abs. 2 EStG (Abgeltungsteuer) unabhängig von Anschaffung durch PE Fonds 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 23 ALPERS WESSEL DORNBACH

24 III. Steuerliche Berücksichtigung von Sachwertausschüttungen Probleme im Rahmen der Veräußerung Übertrag vom Fonds-Depot ins Investor-Depot Investor bzw. Depotbank kennt nicht die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt des Fonds Verpflichtung zur Übermittlung der Anschaffungskosten nur bei inländischen Kreditinstituten Nachweis nur mit Bescheinigung einer EU/EWR-Bank Anwendung Ersatzbemessungsgrundlage beim Verkauf 30 % der Einnahmen als BMG für die Kapitalertragsteuer Korrektur nur auf Ebene des Investors Pflicht zur Korrektur, wenn Kapitalertragsteuerabzug zu niedrig 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 24 ALPERS WESSEL DORNBACH

25 III. Steuerliche Berücksichtigung von Sachwertausschüttungen Probleme im Rahmen der Steuererklärung Beim Vorliegen einer G+E Informationen über die Sachwertausschüttung in der Ergebnismitteilung an die Investoren sind mitaufzunehmen Hinweis über die Art der Besteuerung (gewerbliche Fonds vs. vermögensverwaltende Fonds) Angabe der Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten Ohne Vorliegen einer G+E Informationen aus den Jahresabschlüssen / Reporting / Ausschüttungsmitteilungen Informationen aus der US-Steuererklärung ( K1-Package ) 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 25 ALPERS WESSEL DORNBACH

26 Fragen? 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 26 ALPERS WESSEL DORNBACH

27 IV. Konzernrechnungslegungspflicht für PE-Fonds 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 27 ALPERS WESSEL DORNBACH

28 IV. Konzernrechnungslegungspflicht für PE-Fonds Verpflichtung für bestimmte Unternehmen nach 290 ff. HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses Nach 325 Abs. 3 HGB muss der Konzernabschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden Aufforderung des Bundesanzeigers zur Offenlegung Besteht diese Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses auch für PE-Fonds? 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 28 ALPERS WESSEL DORNBACH

29 IV. Konzernrechnungslegungspflicht für PE-Fonds Verwaltung GmbH Vollhafter PE Fonds vermögensverwaltende GmbH & Co. KG 51 % 80 % 75 % Grundsätzlich Fonds ist Personenhandelsgesellschaft, Vollhafter ist eine KapGes 264a HGB Unternehmenszweck: Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen Halten von Mehrheitsbeteiligungen Veräußerungsabsicht der Beteiligungen Gem. PE Erlass (Tz. 16) keine unternehmerische Einflussnahme auf die Beteiligungen 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 29 ALPERS WESSEL DORNBACH

30 IV. Konzernrechnungslegungspflicht für PE-Fonds Verwaltung GmbH Vollhafter PE Fonds vermögensverwaltende GmbH & Co. KG 51 % 80 % 75 % Pflicht zur Aufstellung Mutterunternehmen (PE Fonds) kann auf Tochterunternehmen beherrschenden Einfluss ausüben Grundsätzlich dann gegeben, wenn dem Fonds die Mehrheit der Stimmrechte zusteht ( 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Überschreiten der Größenklassen (mind. 2 Schwellenwerte) Bilanzsumme > Mio. 24 Umsatzerlöse > Mio. 48 Arbeitnehmer > Hamburger Fondsgespräch - S. 30 ALPERS WESSEL DORNBACH

31 IV. Konzernrechnungslegungspflicht für PE-Fonds Verwaltung GmbH Vollhafter PE Fonds vermögensverwaltende GmbH & Co. KG Einbeziehungswahlrechte Einbeziehungswahlrechte nach 296 HGB dienen dazu, den Konsolidierungskreis auf die Unternehmen einzuschränken, die tatsächlich Teil des wirtschaftlichen und rechtlichen Unternehmens sind (Control Konzept) 51 % 80 % 75 % 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 31 ALPERS WESSEL DORNBACH

32 IV. Konzernrechnungslegungspflicht für PE-Fonds Verwaltung GmbH Vollhafter PE Fonds vermögensverwaltende GmbH & Co. KG Einbeziehungswahlrechte 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB: Beschränkungen müssen der Stimmrechtsausübung tatsächlich entgegenstehen Bei PE Fonds grundsätzlich aus steuerlichen Überlegungen nach h.m. für die Anwendung nicht ausreichend 51 % 80 % 75 % 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB: Kosten dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein Restriktive Auslegung! Grds. wohl bei PE Fonds nur im Einzelfall anzuwenden 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 32 ALPERS WESSEL DORNBACH

33 IV. Konzernrechnungslegungspflicht für PE-Fonds Verwaltung GmbH Vollhafter PE Fonds vermögensverwaltende GmbH & Co. KG 51 % 80 % 75 % Einbeziehungswahlrechte 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB: Keine Einbeziehung bei geplanter Veräußerung Erforderlich ist die Veräußerungsabsicht bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs Grundsätzlich der Veräußerungswille maßgebend Ausweis im Umlaufvermögen als Indiz, jedoch nicht zwingend erforderlich Bei PE Fonds grundsätzliche Veräußerungsabsicht gegeben! 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 33 ALPERS WESSEL DORNBACH

34 IV. Konzernrechnungslegungspflicht für PE-Fonds Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses? 290 Abs. 5 HGB stellt klar, dass keine Pflicht zur Aufstellung besteht, soweit nur Tochterunternehmen vorliegen, die nach 296 HGB nicht einzubeziehen sind Wenn der Fonds ausschließlich Beteiligungen mit der Absicht der Weiterveräußerung erwirbt, liegen die Voraussetzungen nach 290 Abs. 5 HGB vor 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 34 ALPERS WESSEL DORNBACH

35 Fragen? 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 35 ALPERS WESSEL DORNBACH

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Frank Kerstedt Steuerberater Marvin Feldmann Diplom-Kaufmann Steuerberater Gänsemarkt Hamburg Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) wessel.de Die vorstehenden Ausführungen erfolgen rein informationshalber und können eine eingehende steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. 8. Hamburger Fondsgespräch - S. 36 ALPERS WESSEL DORNBACH

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