Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von der X-KG Zahlung von 500.000 aus Warenlieferungen. Wie gestaltet sich die Haftung des A, wenn er a) noch nichts an die X-KG gezahlt hat? b) bereits 50.000 an die X-KG gezahlt hat? c) erst 25.000 an die X-KG gezahlt hat? Folie 94
Haftung für Schulden der KG Haftung der KG, 161 II, 124 I HGB Haftung der Gesellschafter - Komplementäre haften wie Gesellschafter einer OHG, 161 II, 128 HGB (unbeschränkt, unbeschränkbar, unmittelbar, gesamtschuldnerisch) - Kommanditisten Vor Leistung der Einlage - Unmittelbare und gesamtschuldnerische Haftung mit dem gesamten Vermögen bis zur Höhe der Einlage, 171 I 1. HS HGB - Umfang: Ab Eintragung in das Handelsregister begrenzt durch Haftsumme, 172 I HGB Nach Leistung der Einlage - Keine persönliche Haftung, 171 I 2. HS HGB - Aber: Verlust der Haftungsprivilegierung bei ganz oder teilweiser Rückzahlung der Einlage, 172 IV 1 HGB. Folie 95
Lösung Beispiel 17 A haftet a) im Umfang seiner Haftsumme von 50.000, b) nicht, c) im Umfange von 25.000. Folie 96
Beispiel 18 A, B und C wollen gemeinschaftlich ein Hotel betreiben. Im Gesellschaftsvertrag vom 15.11.2008 wird die Haftung von A und B auf jeweils 100.000 begrenzt. Bis zum 15.12.2008 zahlt A 50.000, B 100.000 an die KG. Zwecks Einrichtung des Hotels bestellt C am 22.12.2008 bei der X-AG Möbel im Wert von 500.000. Am 23.12.2008 wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Wie gestaltet sich die Haftung von A und B gegen der X-AG? Folie 97
Kommanditistenhaftung vor Eintragung Nach 176 HGB Haftung wie Komplementär, also unbegrenzt, wenn - Aufnahme des Geschäftsbetriebs, 176 I 1 HGB - Mit Zustimmung des Kommanditisten - Nicht, wenn Gläubiger die Beteiligung als Kommanditist bekannt war Folie 98
Lösung Beispiel 18 A und B haften der X-AG wie ein Komplementär unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch, 176 Abs. 1 HGB, wenn - sie der Aufnahme des Geschäftsbetriebs zugestimmt haben und - Die A-AG ihre Stellung als Kommanditisten nicht bekannt ist. Folie 99
GbR Begriff und Rechtsnatur Auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zwecks ( 705 BGB) Personengesellschaft Rechtsfähigkeit möglich (aber nicht juristische Person) Verfolgung beliebigen Zwecks (ideell oder wirtschaftlich) Aber nicht: Betrieb eines Handelsgewerbes Haftung mit Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter Keine Handelsgesellschaft Kein Kaufmann, keine Firma (aber Geschäftsbezeichnung) Folie 100
Beispiel 19 Die Kläger und der Beklagte hatten sich zu einer Lottospielgemeinschaft zusammengeschlossen, die jede Woche mit einem Einsatz von insgesamt 50 DM bestimmte festliegende Zahlenreihen tippte. Die Beiträge - pro Teilnehmer wöchentlich 10 DM - wurden beim Beklagten eingezahlt. Dieser hatte die Aufgabe, die Lottozettel im eigenen Namen auszufüllen und sie bei der Annahmestelle abzugeben. Vor der Ausspielung am 23. 10. 1971 versäumte es der Beklagte, die Lottozettel mit den verabredeten Zahlenreihen auszufüllen. Dadurch entgingen der Lottogemeinschaft Gewinne von insgesamt 10.550 DM. Die Kläger verlangen deswegen vom Beklagten anteiligen Schadensersatz, jeder Kläger 2.110 DM nebst Zinsen. Folie 101
Innenverhältnis der Gesellschafter Bei alltäglichen gemeinsamen Unternehmungen ist abzugrenzen, - ob durchsetzbare Pflichten entstehen, - die bei Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche auslöst. Folie 102
Lösung Beispiel 19 BGH NJW 1974, 1705: Zwischen Mitgliedern einer mündlich verabredeten Lotto- oder Totospielgemeinschaft bestehen rechtliche Beziehungen GbR. - Gewinnausschüttung - Beitrag (Spieleinsätze) - Schein ausfüllen und abgeben? Unentgeltlichkeit Umfang der drohenden Schäden Im Ergebnis: Keine Pflicht, Schein abzugeben. Folie 103
Beispiel 20 Die Bauunternehmen A, B und C führen das Bauvorhaben Weißes Ross als ARGE Weißes Ross aus. Im Verlauf der Bauabwicklung entsteht Streit über die Fälligkeit des Baulohns. Kann die ARGE Weißes Ross klagen oder müssen dies A, B und C? Folie 104
Rechtsfähigkeit Problem des Gesetzwortlauts: - 124 HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor. - 718, 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt im Rechtsverkehr ist (eher das Gegenteil). Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR Rechtsfortbildung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056): Eine GbR (Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe) ist rechts- und parteifähig. Folie 105
Lösung Beispiel 20 Die ARGE Weißes Ross ist selbst rechts- und parteifähig. Sie kann, vertreten durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter, klagen. Folie 106