RA Philipp C. Redlich, RA Dr. Hendrik Wieduwilt 1 WEBINAR 6.11.2015 Was muss der Verbraucher über meine Lebensmittel wissen? Lebensmittelkennzeichnung im Online-Handel Rechtsanwalt Philipp C. Redlich
2 ÜBERBLICK I. Welche Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung sind im Fernabsatz zu beachten? II. Wer ist zur Lebensmittelkennzeichnung verpflichtet? III. Welche Lebensmittel sind kennzeichnungspflichtig? IV. Welche Angaben sind kennzeichnungspflichtig? V. Wann sind die Pflichtinformationen vorzuhalten? VI. In welcher Form sind die Pflichtinformationen vorzuhalten? VII. Welche Risiken bestehen im Falle von Verstößen? VIII.Zeit für Fragen
I. Welche Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sind im Fernabsatz zu beachten? 3
4 I. WELCHE VORSCHRIFTEN SIND ZU BEACHTEN? LEBENSMITTELINFORMATIONSVERORDNUNG VO 1169/2011 (LMIV) 1. Eckdaten der - Lebensmittelkennzeichnung seit dem 13.12.2014 - Ersetzt die Lebensmittelkennzeichenverordnung (LMKV) Etikettierungsrichtlinie Nährwertkennzeichnungsrichtlinie/-verordnung (NKV) -Nähwertkennzeichnung ab dem 13.12.2016 - findet in der EU unmittelbar Anwendung (harmonisierter Rechtsrahmen) - ersetzt nationale Vorschriften - Öffnungsklausel für nationale Vorschriften (z.b. für lose Ware)
5 I. WELCHE VORSCHRIFTEN SIND ZU BEACHTEN? 2. Wichtigsten Änderungen der LMIV im Schnelldurchlauf gleiche Kennzeichnungsbestimmungen für den Fernabsatz wie für den Ladenverkauf Mindestschriftgröße für verpflichtende Angaben Kennzeichnung von Allergenen im Zutatenverzeichnis vorverpackter Lebensmittel (z. B. Soja, Nüsse, Gluten, Laktose) Ursprungsangabe auch bei frischem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch obligatorisch (zum 1. April 2015) verschärfte Regeln zur Vermeidung irreführender Praktiken
6 II. Wer ist zur Lebensmitttelkennzeichnung verpflichtet?
7 II. WER IST ZUR LEBENSMITTELKENNZEICHNUNG VERPFLICHTET? Adressaten der LMIV Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen: - Hersteller/Erzeuger - Lebensmittelvermarkter (Eigenmarken) - Einzel- und Distanzhändler (E-Commerce-, Versandhandelsunternehmen) - praktisch keine Anwendung B2B
8 II. WER IST ZUR LEBENSMITTELKENNZEICHNUNG VERPFLICHTET? Sofern über das Internet ( Fernkommunikation ) Lebensmittel angeboten werden, trägt auch der Inhaber der Website die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben Abgabeverbot bei positiver Kenntnis oder begründeten Verdacht eines Kennzeichnungsverstoßes (Plausibilitätskontrolle) Importeuer von Lebensmitteln aus Nicht EU-Staaten ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe verantwortlich
III. Welche Lebensmittel sind kennzeichnungspflichtig? 9
10 III. WELCHE LEBENSMITTEL SIND KENNZEICHUNGSPFLICHTIG? Lebensmittel in Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher abgegeben zu werden Für lose Ware sind die Kennzeichnungsangaben mit Ausnahme der Allergenkennzeichnung - nicht zwingend vorgeschrieben Nahrungsergänzungsmittel (Nährwertdeklaration wird durch die NemV und nicht die LMIV geregelt)
11 IV. Welche Angaben sind kennzeichnungspflichtig?
12 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 1. Bezeichnung des Lebensmittels + Zusatzangaben, Art. 17 i.v.m. Anhang VI LMIV rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung (z.b. Nahrungsmittelergänzung) verkehrsübliche Bezeichnung oder beschreibende Bezeichnung Orientierung durch das Deutsche Lebensmittelbuch (Webseite BMEL) Produktname muss stets die (beschreibende) Lebensmittelbezeichnung folgen ( Nuss-Nougat-Creme, Haselnuss-Schnitte ). Zusatzangeben: aus Fleischstücken zusammengefügt ; Unzulässig Schinken zerlegt, zusammengefügt und gegart
13 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 1. Bezeichnung des Lebensmittels + Zusatzangaben
14 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 2. Zutatenverzeichnis(Art. 18ff, Anlage VII LMIV) - Überschrift (z.b. Zutaten oder Zutatenverzeichnis) - Angabe sämtlicher Zutaten - Angabe von Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen - absteigende Reihenfolge nach Gewicht bei Herstellung - Angaben zur Menge muss das Zutatenverzeichnis im Grundsatz nicht enthalten - Ausnahmen vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses, Art 19 LMIV - Käse, Butter - Lebensmittel, die aus einer Zutat bestehen - Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
15 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 2. Zutatenverzeichnis(Art. 18ff, Anlage VII LMIV)
16 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 3. Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (Allergene) (Art. 21 LMIV) - 14 angabepflichtige Allergene sind in Anhang II LMIV aufgeführt (glutenhaltiges Getreide, Eier, Fisch, Milch) - Bezeichnungen der LMIV müssen verwendet werden - Allergene müssen im Zutatenverzeichnis durch Schriftart, Stil oder Hintergrundfarbe deutlich hervorgehoben werden
17 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 3. Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (Allergene) (Art. 21 LMIV)
18 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID), Art. 22, Anhang VIII LMIV - Angaben zur Menge muss das Verzeichnis nicht enthalten - Zutaten sind in Prozent anzugeben: - Zutat wird in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt oder in Verbindung gebracht (z.b., Fischstäbchen), - Zutat wird graphisch Hervorgehoben - wesentliche Bedeutung für das Produkt Maßgeblich ist die Zutat bei Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels
19 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 3. Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (Allergene) (Art. 21 LMIV)
20 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID), Art. 22, Anhang VIII LMIV
21 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 5. Nettofüllmenge Bei flüssigen Erzeugnissen Angabe in Volumeneinheiten (Milliliter, Liter) bei sonstigen Erzeugnissen in Masseneinheiten (z.b. Gramm, Kilo) Bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit muss das Abtropfgewicht angegeben sein (Beispiel: "Ananas in Scheiben, Füllmenge 500 Gramm, Abtropfgewicht 390 Gramm") 6. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)/ Verbrauchsdatum Bei im Fernabsatz verkaufter Ware ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum nicht erforderlich nach, Art 14 Abs. 1 a LMIV
22 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 7. Herstellerangabe Angabe des Namens/der Firma und die Anschrift des Lebensmittelherstellers in dessen Namen das Lebensmittel vermarktet wird Wird das Lebensmittel in die EU eingeführt, ist der Importeur anzugeben 8. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
23 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 8. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)/ Verbrauchsdatum
24 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 9. Einfrierdatum Einfrierdatum muss erst im Zeitpunkt der Lieferung angegeben werden 10. Herkunftsland Keine allgemeine Pflicht zur Herkunftslandangabe Der Ursprungs oder Herkunftsort sind anzugeben falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers möglich wäre. Rindfleisch (seit 2000), Seit April 2015 sind auch bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch kennzeichnungspflichtig Variable Herkunftsangaben dürften zulässig ein (Herkunftsland Deutschland, Frankreich oder Italien)
25 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 11. Nährwertdeklaration - gesetzliche Verpflichtung zur Nährwertdeklaration ab 13.12.2016 - Freiwillige Nährwertangaben müssen den Vorgaben der LMIV entsprechen - Angabe der Big 7 verpflichtend - Reihenfolgevorgabe - ggf. nährwert-/gesundheitsbezogene Angaben zu andern Nährstoffen (Ballaststoffen, Vitaminen oder Mineralstoffen)
26 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 11. Zusatzstoffe Zusatzstoff- Zulassungsverordnung (ZZulV) Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Höchstmengen in Lebensmittel (Beispiel: "Süßstoff: Sacharin E954") Stoffe, die aus technologischen Gründen zugesetzt werden (Struktur, Geschmack, Farbe, Haltbarkeit) Orientierung: Liste der in der EU zugelassenen Lebenmittelzusatzstoffen (Bezeichnung/E-Nummern)
27 IV. WELCHE ANGABEN SIND KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG? 11. Zusammenfassung der Pflichtangaben Bezeichnung des Lebensmittels Verzeichnis der Zutaten Allergene Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID) Nettofüllmenge ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers Ursprungsland oder der Herkunftsort, soweit nach LMIV erforderlich Nährwertdeklaration Zusatzstoffe
28 V. Wann müssen die LMIV Informationen zur Verfügung gestellt werden?
29 V. ZEITPUNKT DER INFORMATION - LMIV: Abschluss des Kaufvertrages, d.h. im Zeitpunkt der Bestellung - Bereitstellung nach Hinzufügen des Artikels in den Warenkorb zulässig - zusätzliche Informationsbereitstellung im Zeitpunkt der Lieferung - keine Informationspflicht in Print-Werbemitteln ohne Bestellmöglichkeit
30 V. In welcher Form müssen die LMIV Informationen zur Verfügung gestellt werden?
31 V. FORM DER INFORMATIONSGABE - Pflichtinformationen müssen verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzes erscheinen oder durch geeignete Mittel bereitgestellt werden - Pflichtinformationen müssen eindeutig zuordenbar, schnell auffindbar und gut lesbar sein - Mobile-Shop Kompatibilität - Kein Opt-In erforderlich - Kataloge mit Bestellmöglichkeiten: (kostenlose) Hotline/Internet-Link zu Pflichtinformationen zulässig (strittig)
32 V. FORM DER INFORMATIONSGABE
33 V. FORM DER INFORMATIONSGABE
34 V. FORM DER INFORMATIONSGABE
35 V. PRAKTISCHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN /DATENQUELLEN - Artikelbilder (Aktutalität, Übersetzung) - händische Eingabe (Aktualität, Fehleranfällig, Zeitintensiv) - Datenbankmodelle (z.b. 1worldsync), kostenintensiv
36 V. SPRACHE - Pflichtinformationen müssen in leicht verständlicher Sprache vorgehalten werden, Art 15 LMIV - Sprachen aller EU Staaten, in denen Vermarktung angestrebt wird - ggf. Umetikettierung erforderlich
VII. Verstöße&Haftung 37
38 VII. VERSTÖßE & HAFTUNG - Disclaimer/Zeitstempel schützen nicht - Regelmäßige Überprüfung, ob die entsprechende rechtliche Pflichtinformation noch aktuell und vollständig ist - kostenpflichtige Abmahnung durch Mitbewerber - Anordnungen, Verwarungs- oder Bußgelder - Strafanzeige/Vertriebsverbote - Ausgestaltung von Lieferverträge: Pflicht zur Vollständigkeit und Aktualität der Pflichtangaben Freistellungspflichten Haftung bei fehlerhaften oder lückenhaften Informationen
VIII. Zeit für Fragen 39