Ich und meine Rente Tipps für Studenten: Jobben und studieren



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Transkript:

Ich und meine Rente Tipps für Studenten: Jobben und studieren > Wann Sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen > Welche Regelungen für Praktika gelten > Was Minijobs und befristete Aushilfsjobs unterscheidet

Wann Sie Sozialabgaben zahlen Viele Studenten vielleicht auch Sie arbeiten neben dem Studium oder absolvieren ein Praktikum. Immer wieder tauchen dann Fragen auf wie: Muss ich Sozialabgaben zahlen? Und wenn ja: In welcher Höhe? Gesetzlich sind Studenten in einem Beschäftigungsverhältnis wie alle anderen Arbeitnehmer auch versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Allerdings gibt es für sie Ausnahmeregelungen für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dieses Faltblatt gibt Ihnen und Ihrem Arbeitgeber einen Überblick über die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle. Zugleich zeigt es Ihnen, wie Sie auch mit einem Studentenjob schon etwas für Ihre Rente tun können. Und wenn anschließend noch Fragen offen sind: Kommen Sie zu uns wir sind für Sie da. 508 3. Auflage (1/2008)

Inhaltsverzeichnis 4 Geringfügig entlohnt? 6 Mehr als geringfügig entlohnt? 8 Befristet beschäftigt 11 Regelungen im Praktikum 13 Studentenjobs im Überblick 17 Zeiten für die Rente 19 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

Geringfügig entlohnt? Eine Dauerbeschäftigung mit nicht mehr als 400 Euro Verdienst im Monat gilt als Minijob. Wie viele Stunden pro Woche Sie arbeiten, ist egal. Ein Minijob ist versicherungsfrei. Ihr Arbeitgeber muss allerdings eine Pauschalabgabe in Höhe von 30 Prozent zahlen: > 13 Prozent zur Krankenversicherung (entfällt für privat krankenversicherte Studenten), > 15 Prozent zur Rentenversicherung und > 2 Prozent Lohnsteuer. Beispiel: Anton F. arbeitet 16 Stunden die Woche für einen Monatsverdienst in Höhe von 400 Euro. Arbeitgeberpauschale 30 % = 120 EUR davon monatlich Krankenversicherung 13 % 52 EUR Rentenversicherung 15 % 60 EUR Lohnsteuer 2 % 8 EUR Anton F. selbst zahlt keine Abgaben. 4

Bitte lesen Sie auch die Broschüre Minijob und Rente einfach geregelt. Für Minijobs in Privathaushalten muss der Arbeitgeber 12 Prozent Pauschalabgabe zahlen: jeweils 5 Prozent für Kranken und Rentenversicherung sowie 2 Prozent Lohnsteuer. Die zweiprozentige Lohnsteuer kann er aber an den Arbeitnehmer weitergeben. Unser Tipp: Vielleicht lohnt es sich für Sie, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Dadurch können Sie Beitragszeiten für die Rente sammeln. Lassen Sie sich dazu von Ihrer Rentenversicherung beraten. 5

Mehr als geringfügig entlohnt? Wer dauerhaft über 400 Euro im Monat ver die nt, bleibt kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium Vorrang hat. Verdienen Sie mehr als 400 Euro, dürfen Sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. In der Rentenversicherung sind Sie mit Ihrem Verdienst von mehr als 400 Euro versicherungspflichtig. Sie und Ihr Arbeitgeber müssen jeweils 9,95 Prozent des Bruttoverdienstes als Beitrag zahlen. Beispiel: Josie G. arbeitet 20 Stunden die Woche für einen Monatsverdienst von 840 Euro. Arbeitgeber: monatlich Rentenversicherung 9,95 % 83,58 EUR Josie G.: monatlich Rentenversicherung 9,95 % 83,58 EUR übrige Sozialversicherungen 0 EUR Liegt Ihr Bruttoverdienst zwischen 400,01 und 800 Euro, befinden Sie sich in der soge 6

nannten Gleitzone. Hier müssen Sie als Arbeitnehmer einen geringeren Beitrag zahlen. Bitte beachten Sie: Sind Sie zur Berufsausbildung beschäftigt, müssen Sie auch bei einem Bruttoverdienst innerhalb der Gleitzone den vollen Beitrag zahlen. Das kann beispielsweise während eines Praktikums sein. Steht Ihr Studium nicht mehr im Vordergrund, da Sie mehr als 20 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten, sind Sie sozialversicherungspflichtig. Arbeiten Sie nur in den Semesterferien voll, gilt Ihr Studium aber grundsätzlich als vorrangig. Unser Tipp: Bitte lesen Sie auch unsere Broschüre Minijob Midijob: Bausteine für die Rente. 7

Befristet beschäftigt Bei befristeten Aushilfsjobs sind Sie versicherungs- und beitragsfrei. Mit mehreren dieser Jobs können Sie allerdings doch rentenversicherungspflichtig werden. Ihr Aushilfsjob muss von Beginn an auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Ka len derjahr befristet sein. Die Höhe Ihres Ver dienstes spielt dann keine Rolle. Beispiel: Kevin N. arbeitet vom 15. April bis 30. Mai pro Woche 40 Stunden und verdient 1 900 Euro im Mo nat. Der Aushilfsjob war von Beginn an auf diesen Zeitraum festgelegt. Weitere Aushilfsjobs hat er in diesem Jahr nicht. Kevin N. zahlt keine Sozialversicherungsabgaben. Bei mehreren kurzfristigen Aushilfsjobs kom mt oft ein größerer Zeitraum zusammen. Sobald die Grenze überschritten wird, teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag von 19,9 Prozent. 8

Beispiel: Jens L. arbeitet vom 15. Januar bis 15. Februar wöchentlich 40 Stunden. Er ver dient monat lich 1 900 Euro und zahlt keine Sozialversicherungsabgaben. Dann arbeitet er vom 1. Mai bis 15. Juni pro Woche 40 Stunden für monatlich 2 000 Euro. Sozialversicherungsabgaben werden fällig, sobald absehbar ist, dass die Grenze überschritten wird. Jens L. und sein Arbeitgeber müssen daher ab 1. Mai Beiträge zahlen. Arbeitgeber: Rentenversicherung 9,95 %, monatlich 199 EUR Jens L.: Rentenversicherung 9,95 %, monatlich 199 EUR Kranken, Pflege und Arbeitslosenversicherung 0 EUR In den Semesterferien mehr als kurzfristig arbeiten? Arbeiten Sie in den Semesterferien und dauert Ihr Aushilfsjob länger als zwei Monate, sind Sie rentenversicherungspflichtig. Auch für diese Zeit müssen Sie dann Pflichtbeiträge zahlen. Dies gilt aber nicht für die anderen Sozialversicherungen. Beispiel: Jasmin K. arbeitet vom 15. Juli bis 15. Oktober pro Woche 40 Stunden und verdient monatlich 1 900 Euro. 9

Folgende Sozialversicherungsabgaben werden fällig: Arbeitgeber: Rentenversicherung 9,95 %, monatlich 189,05 EUR Jasmin K.: Rentenversicherung 9,95 %, monatlich 189,05 EUR Kranken, Pflege und Arbeitslosenversicherung 0 EUR Üben Sie einen oder mehrere im Voraus zeit lich begrenzte Aushilfsjobs für insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr aus, müssen Sie immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Beiträge zur Kranken, Pflege und Arbeitslosenversicherung müssen Sie erst zahlen, wenn Sie die Jobs für insgesamt mehr als 26 Wochen im Jahr ausüben. Überschreiten Ihre Aushilfsjobs (Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden) die Grenze von 26 Wochen pro Jahr, gel ten Sie als Arbeitnehmer. Der Aushilfsjob, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig. Bitte beachten Sie: Näheres über die besonderen Regelungen zur Krankenversicherungspflicht von Studenten erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. 10

Regelungen im Praktikum Ein Praktikum vermittelt Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung. Es gilt daher als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung und ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Aber es gibt Ausnahmen. Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Wenn Sie innerhalb Ihres Studiums ein in der Ausbildungs, Studien oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum machen, sind Sie versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich. Beispiel: Cora L. studiert bis Februar 2008 an der Uni, dann absolviert sie ein vorgeschriebenes Praxissemester von März bis Juli 2008. Sie arbeitet wöchentlich 40 Stunden und verdient monatlich 600 Euro. Cora L. nimmt das Studium an der Uni wieder ab Oktober 2008 auf. Sie muss keinerlei Sozialversicherungsabgaben zahlen. 11

Freiwilliges Zwischenpraktikum Ein freiwilliges Praktikum im Studium, bei dem Sie nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen, gilt als Minijob und ist versicherungsfrei. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt keine Rolle. Ihr Arbeitgeber muss lediglich die Krankenversicherungs Pauschalbeiträge zahlen (entfällt für privat krankenversicherte Studenten). Verdienen Sie mehr als 400 Euro, lassen Sie sich bitte beraten. Beispiel: Florian M. studiert bis Juli 2008 an der Uni, dann absolviert er ein freiwilliges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis Oktober 2008. Er arbeitet wöchentlich 30 Stunden und verdient monatlich 400 Euro. Das Studium nimmt er wieder ab Oktober 2008 auf. Es muss nur ein Kranken versicherungs Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (monatlich 13 Prozent = 52 Euro; entfällt für privat krankenversicherte Studenten) gezahlt werden. Vor- oder Nachpraktikum Wenn Sie ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium absolvieren, sind Sie grundsätzlich als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn das Praktikum im Rahmen der Geringfügigkeit bleibt, also zeitlich begrenzt ist auf höchstens zwei Monate oder Sie höchstens 400 Euro im Monat verdienen. Ein solches Praktikum ist dann eine betrieb liche Berufsbildung. Dafür gelten die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nicht. 12

Studentenjobs im Überblick In diesem Kapitel haben wir für Sie die wichtigsten zuvor genannten Regelungen noch einmal in tabellarischer Form zusammengefasst. So können Sie sich ganz schnell einen Überblick verschaffen. Studentenjobs lassen sich in drei Kategorien einteilen: Dauerbeschäftigungen, Aushilfsjobs und Praktika. Bitte beachten Sie: Alle genannten Regelungen gelten nicht oder nur in eingeschränkter Form, wenn es sich bei Ihrem Job um eine besondere Art von Beschäftigung handelt also nicht um den normalen Studentenjob. Keine normalen Studentenjobs sind insbesondere: > Beschäftigungen im Urlaubssemester, > ruhende Beschäftigungen, für die vom bisherigen Arbeitgeber während des Studiums die Bezüge fortgezahlt werden, > Beschäftigungen im Rahmen dualer Studiengänge. 13

... bei Dauerbeschäftigung Ver dienst RV KV/PV/ AloV Arbeitszeit Lohnsteuer monatlich egal versiche versiche 2 % bis rungsfrei rungsfrei Pau schal 400 EUR abgabe 15 % 13 % vom Pau schal Pauschal Arbeit beitrag beitrag geber vom vom Arbeit Arbeit geber geber für KV (wenn gesetzlich versichert) monatlich wöchent versiche versiche normal mehr als lich bis zu rungs rungsfrei steuer 400 EUR 20 Stun pflichtig pflichtig den Beiträge zahlen Arbeitgeber/ Student je zur Hälfte 2 monatlich wöchent versiche versiche normal mehr als lich mehr rungs rungs steuer 400 EUR als 20 pflichtig pflichtig pflichtig Stunden 1 Beiträge Beiträge zahlen Ar zahlen Ar beitgeber/ beitgeber/ Student je Student je zur Hälfte 2 zur Hälfte 2 RV = Rentenversicherung, KV = Krankenversicherung, PV = Pflegeversicherung, AloV = Arbeitslosenversicherung 1 Sonderfälle siehe Seite 13 2 Bei Verdiensten bis 800 Euro (Gleitzone) müssen auch Studenten in der Regel nur einen reduzierten Arbeitnehmeranteil zahlen. 14

... beim Aushilfsjob RV versicherungsfrei versicherungspflichtig Beiträge zahlen Arbeitgeber/ Student je zur Hälfte 2 versicherungspflichtig Beiträge zahlen Arbeitgeber/ Student je zur Hälfte 2 versicherungspflichtig Beiträge zahlen Arbeitgeber/ Student je zur Hälfte 2 KV/PV/ AloV versicherungsfrei versicherungsfrei versicherungspflichtig Beiträge zahlen Arbeitgeber/ Student je zur Hälfte 2 versicherungsfrei von vornherein zeitlich begrenzt auf bis zu zwei Mo nate oder 50 Ar beits tage im Kalenderjahr bis zu zwei Mo nate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr bis zu zwei Mo nate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr mehr als zwei Monate, aber nur in den Semesterferien mehrere Aushilfsjobs, insgesamt nicht mehr als zwei Mo nate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, aber nicht mehr als 26 Wochen im Jahr mehr als 26 Wo chen im Jahr nicht mehr als 26 Wochen im Jahr Lohnsteuer normal steuerpflichtig normal steuerpflichtig normal steuerpflichtig normal steuerpflichtig 15

... im Praktikum Art RV KV/PV/ AloV Arbeitszeit Arbeitsverdienst Lohnsteuer vorgeschriebenes Praxissemester während des Studiums freiwillig während der Semesterferien egal egal versicherungsfrei versicherungsfrei egal monatlich nicht mehr als 400 EUR versicherungsfrei versicherungsfrei 1 normal steuerpflichtig normal steuerpflichtig 1 13 Prozent Pauschalbeitrag vom Arbeitgeber für die Krankenversicherung (wenn gesetzlich versichert). 16

Zeiten für die Rente In den vorhergehenden Kapiteln haben Sie gesehen, ob und wann Sie bereits als Student Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Mitglied der Rentenversicherung werden Sie aber auch ohne einen Studentenjob, denn Schul und Studienzeiten werden wenn auch nur eingeschränkt bei der Rente berücksichtigt. Mehr dazu lesen Sie in der Broschüre Rente: Jeder Monat zählt. Lücken schließen Für Schul und Studienzeiten, die ab dem 16. Geburtstag nicht für Ihre Rente angerechnet werden, können Sie bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres freiwillige Rentenbeiträge nachzahlen. Unser Tipp: Fragen Sie dazu am besten bei Ihrer Rentenversicherung nach! 17

Beschäftigung von Schülern Wenn Sie Schüler sind, gelten für Sie die gleichen Regelungen wie für normale Arbeitnehmer. Nur bei 400 Euro Jobs oder mit einem befristeten Aushilfsjob sind Sie nicht versicherungspflichtig. Bitte lesen Sie auch die Kapitel Geringfügig entlohnt? und Mehr als nur geringfügig entlohnt?. Aber: Schüler von allgemeinbildenden Schulen brauchen auch bei einer Beschäftigung, die nicht geringfügig ist, keine Beiträge zur Ar beitslosenversicherung zu zahlen. Unser Tipp: Wie sich eine solche Beschäftigung bei Ihnen sozialversicherungsrechtlich auswirkt, sollten Sie vor Beginn mit Ihrer Krankenkasse klären. 18

Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Beratung ganz in Ihrer Nähe Auskunfts- und Beratungsstellen: Bei Ihnen sind noch Fragen offengeblieben? Wir sind für Sie da: In unseren Auskunfts und Beratungsstellen ganz in Ihrer Nähe. Wir helfen Ihnen kompetent, neutral und natürlich kostenlos. Besuchen Sie uns zu einem persönlichen Gespräch. Viele Auskunfts und Beratungsstellen sind auch Servicestellen für Rehabilitation. Hier erhalten Sie Informationen und Unterstützung bei Ihrem Reha Antrag. Versichertenberater/-innen und Versichertenälteste: Die bundesweit ehrenamtlich tätigen Versichertenberater/ innen bzw. Versichertenältesten beraten Sie und helfen beim Ausfüllen von Anträgen. Wo Sie uns finden: Alle Adressen finden Sie auf der Internetseite www.deutsche rentenversicherung.de und auf den Seiten Ihres Rentenversicherungsträgers. Gern können Sie uns auch unter info@deutsche rentenversicherung.de eine E Mail schicken. Oder Sie nutzen dazu unser Formular Kontakt im Internet. Kostenloses Service-Telefon Wählen Sie zum Nulltarif die Nummer der Deutschen Rentenversicherung: Unter 0800 10004800 erreichen Sie unsere Experten. Wir sind für Sie da: Mo Do 7:30 Uhr bis 19:30 Uhr, Fr 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr Internet Unter www.deutsche rentenversicherung.de erreichen Sie uns rund um die Uhr. Sie können Vordrucke oder Broschüren herunterladen, 19

bequem eine Renteninformation anfordern und sich über viele Themen in der Rentenversicherung informieren. Versicherungsämter der Stadt- und Landkreise als unsere Partner In den meisten Regionen können Sie auch hier Ihren Rentenantrag stellen, Vordrucke erhalten oder Ihre Versicherungsunterlagen weiterleiten lassen. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe Telefon 0721 825 0 Bayern Süd Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut Telefon 0871 81 0 Berlin-Brandenburg Bertha von Suttner Straße 1 15236 Frankfurt/Oder Telefon 0335 551 0 Braunschweig-Hannover Lange Weihe 2, 30880 Laatzen Telefon 0511 829 0 Hessen Städelstraße 28, 60596 Frankfurt/Main Telefon 069 6052 0 20

Mitteldeutschland Georg Schumann Straße 146, 04159 Leipzig Telefon 0341 550 55 Nord Ziegelstraße 150, 23556 Lübeck Telefon 0451 485 0 Nordbayern Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth Telefon 0921 607 0 Oldenburg-Bremen Huntestraße 11, 26135 Oldenburg Telefon 0441 927 0 Rheinland Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon 0211 937 0 Rheinland-Pfalz Eichendorffstraße 4 6, 67346 Speyer Telefon 06232 17 0 Saarland Martin Luther Straße 2 4, 66111 Saarbrücken Telefon 0681 3093 0 Schwaben Dieselstraße 9, 86154 Augsburg Telefon 0821 500 0 21

Westfalen Gartenstraße 194, 48147 Münster Telefon 0251 238 0 Bund Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Telefon 030 865 1 Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße 14 28, 44789 Bochum Telefon 0234 304 0 22

Impressum Herausgeber: Bund Geschäftsbereich Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation 10709 Berlin, Ruhrstr. 2 Postanschrift: 10704 Berlin Telefon: 030 865 1, Telefax: 030 865 27379 Internet: www.deutsche rentenversicherung.de E Mail: drv@drv bund.de Fotos: Peter Teschner, Bildarchiv Bund Druck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co., Berlin 3. Auflage (1/2008), Nr. 508 Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutsch - land. Sie betreut über 50 Millionen Versicherte und mehr als 19 Millionen Rentner. Die ist der kompetente Ansprechpartner für Versicherte, Rentner und Arbeitgeber. Diese Broschüre ist Teil unseres umfangreichen Beratungsangebotes. Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Die.