Satzung des Usedom Sail e.v. Nur wenige Sportarten vermitteln so vielfältige Emotionen und ein so intensives Freiheitsgefühl wie das Segeln.



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Transkript:

Satzung des Usedom Sail e.v. Präambel Nur wenige Sportarten vermitteln so vielfältige Emotionen und ein so intensives Freiheitsgefühl wie das Segeln. Die Faszination Segeln weckt die zutiefst menschliche Sehnsucht, Neues zu entdecken ferne Länder, fremde Kulturen und andere Menschen. Segeln bedeutet daher nicht nur Verantwortung beim Umgang mit Material, bei der Navigation und soziale Verantwortung innerhalb der Crew, sondern auch Verantwortung und Toleranz gegenüber fremden Kulturen und anderen Menschen. Das Spiel mit Wind und Welle zu genießen, ist immer auch ein intensives Naturerlebnis. Segler betreiben ihren Sport im Einklang und in der Auseinandersetzung mit der Natur. Wer sich als Teil der Natur versteht, wird sich auch für ihren Erhalt einsetzen. In diesem Sinne versteht sich der Verein auch als Botschafter der Insel Usedom, umgeben von fremden Kulturen, anderen Menschen, Wind und Wellen, und trägt daher den Namen Usedom Sail e.v. Die Segeltörns erfüllen den in unserer Satzung festgeschriebenen Zweck mit Leben: Sie dienen der Segelausbildung, dem Naturschutz, dem kulturellen Austausch und dem Gedanken der Völkerverständigung. Die Mitglieder unserer Jugendabteilung sollen auf der Basis demokratischer Grundsätze an eine Selbstverwaltung herangeführt werden. In diesem Sinne gibt sich der Verein folgende Satzung: 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Usedom Sail. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.". 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Krummin. 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 1 von 8

1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2 Zweck des Vereins 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung und das Betreiben des Segelsports, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung des Naturschutzes und Umweltschutzes. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Segelsport-Ausbildung seiner jugendlichen und erwachsenen Mitglieder in Theorie und Praxis; regelmäßige Ausbildungstörns und Trainings; die Teilnahme an oder Veranstaltung von Regatten; ein- oder mehrwöchige Exkursionstörns seiner Mitglieder, die dem Kulturaustausch, der Unterstützung des maritimen Umweltschutzes oder erlebnispädagogischen Projekten mit Kindern und Jugendlichen dienen; öffentliche Vortragsreihen, die auf diesen Törns basieren oder die Inhalte der Törns ergänzen durch Vereins- oder externe Referenten; medienwirksame Öffentlichkeitsarbeit; die Schaffung von Möglichkeiten internationaler Begegnungen oder durch die Teilnahme an internationalen Begegnungen in den Bereichen Segelsport, Völkerverständigung, Kultur und Naturschutz. 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Über die Höhe der Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Beschluss. 2 von 8

3 Erwerb der Mitgliedschaft 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. 3 Nr. 2 Im Verein gibt es folgende Arten von Mitgliedschaften: aktive Mitglieder, freie Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. 3 Nr. 3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. 3 Nr. 4 Aktive Mitglieder werden auf Antrag eines Vorstandsmitglieds durch einen einstimmigen Vorstandbeschluss gewählt; die aktive Mitgliedschaft kann auch durch einstimmigen Vorstandsbeschluss wieder beendet werden. Die aktive Mitgliedschaft kann mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben werden. Aktive Mitglieder sind freie Mitglieder, die sich für den Verein aktiv engagieren. Aktive Mitglieder gestalten das Vereinsleben und besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3 Nr. 5 Die freie Mitgliedschaft kann mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben werden. Freie Mitglieder können am Vereinsleben teilnehmen und verfügen über kein Stimmrecht. 3 Nr. 6 Die jugendliche Mitgliedschaft kann mit Vollendung des 7. Lebensjahrs erworben werden. Jugendliche Mitglieder mit schriftlicher Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters sind Mitglied der Jugendabteilung des Vereins. Rechte und Pflichten werden durch die Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, geregelt. Die Jugendordnung wird durch den Vorstand beschlossen. 3 Nr. 7 Ehrenmitglieder werden auf Antrag eines Vorstandsmitglieds durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gewählt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. 3 Nr. 8 Fördermitglieder sind natürliche Personen, juristische Personen, Unternehmen, Körperschaften oder Verbände, die am Clubleben nicht teilnehmen, über kein Stimmrecht verfügen, den Verein jedoch zur Erreichung seiner Vereinsziele unterstützen. 3 von 8

4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt eines Mitgliedes ist erst nach einem Mitgliedsjahr möglich. Die Kündigungsfrist beträgt generell drei Monate zum Ende eines Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 5 Mitgliedsbeiträge Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern (außer Ehrenmitgliedern) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die ordentliche Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschließt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 6 Organe des Vereins a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 7 Mitgliederversammlung 7 Nr. 1 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl und Abwahl des Vorstandes, b) Wahl der Kassenprüfer, c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit, d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans, 4 von 8

e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss, f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, h) Erlass der Beitragsordnung, i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins, j) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. 7 Nr. 2 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 7 Nr. 3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung in Textform tagen. 7 Nr. 4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. 7 Nr. 5 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 7 Nr. 6 Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom 5 von 8

Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. 8 Vorstand Der Vorstand i. S. d. 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die in der aktuellen Fassung auf der Internetseite des Vereins bekanntgegeben wird. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) für die Erfüllung des Vereinszwecks zu sorgen, b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen, c) das Vermögen des Vereins zu verwalten, d) über Vermögen, Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen, e) die Richtlinien zu erlassen (Jugendabteilung, Besatzungsmitglieder, Schiffsführer und Boote). 8 Nr. 1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der aktiven Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 8 Nr. 2 Der Vorstand soll in der Regel quartalsweise tagen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 8 Nr. 3 Um Einzelverbindlichkeiten in Höhe von mehr als 5.000,00 Euro einzugehen, bedarf es eines einstimmigen Vorstandbeschlusses. Gleiches gilt bei Dauerschuldverhältnissen, deren regelmäßige Verbindlichkeiten im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000,00 Euro überschreiten werden. 8 Nr. 4 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung 6 von 8

erklären. 9 Geschäftsführer Die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten kann der Vorstand einem Geschäftsführer übertragen. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins in dem vom Vorstand gesetzten Rahmen. Er unterliegt der Weisung und Aufsicht des Vorstands. Er wird auf der Grundlage vorbereitender Maßnahmen durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Vorstand bestellt. Die Abberufung des Geschäftsführers durch den Vorstand ist nur mit Einwilligung der Mitgliederversammlung möglich. Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vereins sein. 10 Kassenprüfer Die Kontrolle der Rechnungsführung des Vereins obliegt zwei für jeweils zwei Kalenderjahre gewählten Kassenprüfern. Sie haben jederzeit das Recht der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen des Vereins. Sie überprüfen die Jahresabrechnung und berichten über das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 11 Ausschüsse 11 Nr. 1 Ausschüsse bestehen aus mindestens zwei, höchstens fünf aktiven Mitgliedern, die mit ihrer Zustimmung durch den Vorstand für eine vom Vorstand bestimmte Dauer eingesetzt werden. 11 Nr. 2 Aufgabe der Ausschüsse ist es, an Stelle des Vorstands bestimmte Sonderaufgaben auszuüben. Wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse sind auf Ausschüsse nicht übertragbar. 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 12 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der 7 von 8

Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 12 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Krummin-Karlshagen-Zinnowitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.01.2016 in Krummin errichtet. 8 von 8