JAHRGANG 10 INFO 2/2010 Ausgabe B



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Transkript:

JAHRGANG 10 INFO Ausgabe B Aktuelle Mitteilungen zur Gemeinnützigkeit, zum Handels- und Steuerrecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung u.a.m. für Beirat, Vorstand, Geschäftsführer, Verwaltungsdirektoren und -leiter, für die Finanzbuchhaltung Ich berate Sie, - welche Vorschriften für die Rechnungslegung aktuell zu beachten sind, - welche buchhalterischen Besonderheiten für NPO s (Non Profit Organisationen) gelten, - wie Controlling und Risikomanagement in Ihrer betrieblichen Praxis zu realisieren sind, - wie Steuerbegünstigungen in der Sozialwirtschaft und im Gesundheitswesen sicher und optimal zu nutzen sind, - ob ein Wechsel der Rechtsform sinnvoll ist, - welche Konfliktpotenziale die wirtschaftliche Betätigung auslöst, - wann Sie in der persönlichen Haftung stehen, - was zur Erstellung der Eröffnungsbilanz und der laufenden Buchhaltung auf dem Gebiet des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) zu beachten ist, - zum Inhalt und Aufbau einer Qualitätsmanagement-Dokumentation Schwerpunkt Betriebswirtschaft und internes Kontrollsystem Ich berate Sie, wie Sie - aktuelle gemeinnützigkeits- und stiftungsrechtliche Anforderungen erfüllen, - steuerliches Spendenrecht erfolgreich abwickeln, - Auslandsaktivitäten optimal auf EU-Recht abstimmen. Dr. Hans-Joachim Klemm Klausenerstraße 44 39112 Magdeburg Telefon: 03 91/636 77-0 Telefax: 03 91/636 77-29 www.wp-dr-klemm.de kanzlei@wp-dr-klemm.de Privat: Essen Dorsten Osnabrück Magdeburg Berlin Überregionale Dienstleistungen In Kooperation mit: Confidaris AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Vorstand: StB Göttken, WP StB Dr. Klemm, WP StB Dr. Maus Osnabrück Magdeburg www.confidaris.de

- 18 - Textziffer Inhalt Seite: A) Allgemeines... 19 20 Die Teilwertabschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens... 19 21 Steuerliche Behandlung von Fort- und Weiterbildungskosten... 19 22 Steuerfreie Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte... 19 23 Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2010... 20 24 44-Euro-Freigrenze und gestellte Mahlzeiten bei Fortbildungsveranstaltungen... 20 25 Werkstattwagen... 20 26 Fahrtenbuchmethode... 20 27 Unfallschäden... 20 28 Nachforderung pauschaler Lohnsteuer... 20 29 Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Partyservice und Imbißstand)... 21 30 Das Selbstprüfungsverbot des 319 HGB... 21 31 Aktuelles aus dem Arbeitsrecht... 22 32 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 2010... 22 B) Spezielles... 22 33 Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts... 22 C) Interna... 22 34 Wiedereingliederung schwerbehinderter Menschen... 22 35 BilMoG ab 1. Januar 2010 Aktiva Beispiel 1: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe... 23 36 BilMoG ab 1. Januar 2010 Aktiva Beispiel 2: Fertigerzeugnisse... 23 37 BilMoG ab 1. Januar 2010 Aktiva Beispiel 3: Wertpapiere des Umlaufvermögens... 24 38 BilMoG ab 1. Januar 2010 Aktiva Beispiel 4: Rechnungsabgrenzungsposten... 24 39 BilMoG ab 1. Januar 2010 Passiva Beispiel 5: Rückstellungen... 24 40 BilMoG ab 1. Januar 2009 Anhang: Erleichterungsvorschrift zur Angabe von Abschlußprüferhonoraren nach BilMoG... 24 Anlage 5 bis Anlage 7 Sonder-Info 17/2010 vom 30. Januar 2010 Das neue Bilanzrecht durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 29. Mai 2009 unter besonderer Berücksichtigung gemeinnütziger Körperschaften Das Konzernrecht; ohne Erläuterungen zur Währungsumrechnung, zu latenten Steuern und zu Zweckgesellschaften

- 19 - Ich lade Beirat, Vorstand und Geschäftsführer ein zum Thema: Die Liquiditätsvorliebe des Unternehmers als Zukunftssicherung gemeinnütziger Körperschaften Die Thesaurierung von Liquidität zur Finanzierung von Reinvestitionen unter besonderer Berücksichtigung der zeitnahen Mittelverwendung Zum Beispiel: Freie Rücklage = 10 % des Jahresergebnisses? oder Kredittilgungen = erfolgsneutral? oder Art der Mittelverwendungsrechnung usw. Kein Event im großen (Hotel-/Gebühren-) Rahmen mit lackierter Dokumentation; dafür ein Privatissimum im kleinen Kreis Sachkundiger! Es werden nicht die gängigen Verfahren diskutiert (Betriebsmittelrücklagen, zweckgebundene Rücklagen, freie Rücklagen), sondern die von mir entwickelten Berechnungsmethoden mit Anerkennung durch die steuerliche Außenprüfung. Zeit: September/4. Quartal 2010; Ort: nach Vereinbarung. A) Allgemeines 20 Die Teilwertabschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens 1. Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung. 2. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach 7 Absatz 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. BFH-Urteil vom 29. April 2009, in: BStBl. II 22/2009 Seite 899 ff. 21 Steuerliche Behandlung von Fort- und Weiterbildungskosten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden, bei denen jedoch der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist, sind ab sofort nicht mehr als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Dies setzt voraus, daß der Arbeitnehmer den Vertrag über die Bildungsmaßnahme im Vertrauen auf eine entsprechende vorherige Zusage der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber abgeschlossen hat. Der Arbeitgeber muß auf der ihm anläßlich der Kostenerstattung vom Arbeitnehmer vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme vermerken und eine Kopie dieser Rechnung aufbewahren (vgl. Verfügung vom 28. Juli 2009 der Oberfinanzdirektion Münster und Rheinland vom 28. Juli 2009 (S 2332-1014-St212 Rhld./S 2121-38-St22-33 (MS)). 22 Steuerfreie Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Einkommensteuerfrei sind die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeit-

- 20 - nehmers notwendig ist ( 3 Nr. 32 EStG). Sammelförderung i.s. des 3 Nr. 32 EStG ist durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlaßte Beförderung mehrerer Arbeitnehmer; sie darf nicht auf dem Entschluß eines Arbeitnehmers beruhen. Das Vorliegen einer Sammelbeförderung bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein (BFH-Urteil vom 29.1. 2009 VI R 56/07; H 3.32 (Sammelbeförderung) LStH 2010). 23 Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2010 Vgl. Anlage 5 zu dieser Info. 24 44-Euro-Freigrenze und gestellte Mahlzeiten bei Fortbildungsveranstaltungen Wird eine anläßlich einer Auswärtstätigkeit (einschließlich Fortbildungsveranstaltungen) gestellte Mahlzeit nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG bewertet, ist der den nach 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfreien Teil übersteigende Betrag in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen (H 8.1-44-Euro-Freigrenze Lohnsteuerhandbuch LStH 2010). 25 Werkstattwagen Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist nur dann nicht zu erfassen, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erhält, an denen es erforderlich werden kann, daß er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt zum Beispiel beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen (H 8.1 Werkstattwagen LStH 2010). 26 Fahrtenbuchmethode Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen nicht den individuell zu ermittelnden geldwerten Vorteil. Bei der 1 %-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil (H 8.1 Zuzahlungen des Arbeitnehmers LStH 2010). 27 Unfallschäden Neben der Entfernungspauschale können nach 9 Absatz 1 Satz 1 EStG grundsätzlich nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall - auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, - auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs, - (nicht zitiert), - auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft. Einzelheiten vgl. H 8.10 (Unfallschäden) LStH 2010. 28 Nachforderung pauschaler Lohnsteuer Die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer beim Arbeitgeber setzt voraus, daß dieser der Pauschalierung zustimmt (H 40a.2 Nachforderung pauschaler Lohnsteuer LStH 2010).

- 21-29 Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Partyservice und Imbißstand) Der BFH hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluß vom 15. Oktober 2009 verschiedene Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement Umsätze eines Partyservice-Unternehmens vorgelegt (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Oktober 2009, in: ZSteu 23/2009 Seite R- 1171 ff.). Die Klägerin betrieb eine Fleischerei sowie einen Partyservice. Die beim Partyservice bestellten Speisen lieferte sie in verschlossenen Warmhalteschalen aus, wobei sie je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Partytische (Stehtische) sowie Personal zur Verfügung stellte. Die Klägerin unterwarf in ihren Rechnungen die Entgelte für die Überlassung von Geschirr, Besteck, Stehtischen und Personal dem Regelsteuersatz und die Entgelte für die Speisen dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, daß auch die Essenlieferungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Der BFH hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluß vom 15. Oktober 2009 verschiedene Fragen zum Betreiben eines Imbißstands mit Ablagebrettern als Verzehrvorrichtungen vorgelegt (in: ZSteu 23/2009 Seite R-1174 ff.). Zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen und dem Verkauf von Popcorn und Nachos im Kino Zubereitung zum sofortigen Verzehr und zur Breitstellung von Verzehrvorrichtungen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Oktober 2009, in: ZSteu 23/2009 Seite R 1177 und Seite R- 1181 ff.). 30 Das Selbstprüfungsverbot des 319 HGB 319 HGB findet jedenfalls auch dann auf freiwillige Abschlußprüfungen Anwendung, wenn ein Bestätigungsvermerk nach 322 HGB erteilt wird. Ein Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot liegt unabhängig von dem Kriterium der funktionellen Entscheidungszuständigkeit auch dann vor, wenn der Prüfer eine umfassend angelegte Unterstützungsleistung erbringt, mag dabei dem Unternehmen auch die Letztverantwortung verbleiben. OLG Hamm-Urteil vom 27. Januar 2009 (nicht rechtskräftig), in: WPK Magazin 4/2009 Seite 56 ff. Aus dem Urteil: Da der Beklagte (ein Wirtschaftsprüfer) mithin entgegen 319 Absatz 2 Nr. 5, Absatz 3 Nr. 2 HGB bei der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses und der Führung der Bücher maßgeblich mitgewirkt hat, sind die ihr erteilten Aufträge zur Prüfung der Jahresabschlüsse 2002 bis 2004 gemäß 134 BGB nichtig. Die geleisteten Zahlungen begründen einen Anspruch auf Rückzahlung nach den Regeln des Bereicherungsrechts. Zum Sachverhalt: Der Beklagte hatte bei der Aufstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt und die gesamte Anlagenbuchhaltung anhand des dort vorhandenen Buchhaltungsprogramms geführt. Der Senat stellte unter anderem fest: Nicht nur wurden die vorgegebenen Daten mit Hilfe eines Schreibprogramms festgehalten, sondern vielmehr sind mit einem entsprechenden Datenverarbeitungsprogramm die zur Erstellung der Anlagenbuchhaltung erforderlichen Buchungen erfolgt und damit die Bücher zur Anlagenbuchhaltung geführt.

- 22-31 Aktuelles aus dem Arbeitsrecht Dr. K. Heilmann hat Aktuelles zum Arbeitsrecht zusammengestellt (vgl. Anlage 6 zu dieser Info ; siehe auch meine laufenden Ausführungen der Info 1 12/009): - Verfall von Urlaubsansprüchen bei Krankheit, - Diskriminierung von Schwerbehinderten, - Gezillmerte Versicherungsgeschäfte bei einer Entgeltumwandlung, - Haftungsrisiken aus dem Arbeitnehmerentsenderecht. 32 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 2010 Der Sachbezugswert für Mahlzeiten, die ab 2010 gewährt werden, betragen (www.bundesfinanzministerium.de > Wirtschaft und Verwaltung > Steuern > Veröffentlichung zu Steuerarten>Lohnsteuer, BStBl. I 24/2009 Seite 1512): a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,80, b) für ein Frühstück 1,57. Im übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und Absatz 8 LStR 2010 hingewiesen. B) Spezielles ooo 33 Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mit Schreiben vom 12. November 2009 (in: BStBl. I 22/2009 Seite 1303 ff. und www.bundesfinanzministerium.de > Wirtschaft und Verwaltung > Steuern > Veröffentlichungen zu Steuerarten > Körperschaftsteuer) hat das Bundesfinanzministerium der Finanzen Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beantwortet mit folgender Inhaltsübersicht: A) Zusammenfassung von BgA, B) Allgemeine Grundsätze der Einkommensermittlung eines BgA, C) Sonderregelung zum Ausschluß einer verdeckten Gewinnausschüttung, D) Verlustnutzungen bei zusammengefaßten BgA, E) Spartenregelung bei Eigengesellschaften ( 8 Absatz 9 KStG), F) Sonderregelungen bei Organschaftsgestaltungen, G) Gewerbesteuerliche Regelungen. C) Interna ooo

- 23 - Anlage 5: Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2010 Anlage 6: Aktuelles aus dem Arbeitsrecht Anlage 7: Erleichterungsvorschriften zur Angabe von Abschlußprüferhonoraren nach BilMoG PS. Die Informationen von Dr. Klemm geben im allgemeinen Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Es wird deshalb gebeten, die Beiträge bei Anwendung im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler, für die Dr. Klemm eine Haftung nicht übernehmen kann, zu vermeiden. Diese Info enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Ich übernehme keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch hafte ich in irgendeiner Weise für den Inhalt dieser Info und empfehle, stets eine persönliche Beratung einzuholen. Bei Rückfragen stehen ich oder die Confidaris AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit gern zur Verfügung. Die Information steht ab sofort für eine Übergangszeit auf meinen Internet-Seiten unter http://www.wp-dr-klemm.de/ zur Ansicht bereit.