DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)



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Transkript:

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Durch das Gesetz über Factoring wird zum ersten Mal das Institut des Factorings geregelt, welches in der geschäftlichen Praxis Serbiens bereits vor Erlass dieses Gesetzes bestand, aber ausschließlich auf Vertragsgrundlagen und allgemeinen Bestimmungen des Obligationsgesetzes beruhte, durch welches der Ankauf von Forderungen geregelt wird. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Tätigkeiten zu erleichtern und die Geldabläufe zu beschleunigen. Denn durch die Entwicklung der Wirtschaft und der finanziellen Märkte steigt der Bedarf an schnellerer Eintreibung von Forderungen und größerer Liquidität der Wirtschaft. Es wird erwartet, dass kleine und mittelständische Unternehmen den größten Nutzen am Factoring haben, denn bei diesen treten infolge der niedrigen Kreditfähigkeit und der nicht entsprechenden Sicherungsmittel häufig Kreditgewährungsprobleme auf. Deshalb werden diese Unternehmen eine alternative Lösung für Bankkreditdarlehen im Factoring finden, da die Entscheidung des Factors über den Ankauf von Forderungen nicht von der Kreditfähigkeit des Abtreters (obwohl das auch seine Bedeutung hat) sondern überwiegend von der Qualität der Forderungen bzw. der Kreditbonität des Schuldners abhängt. II Begriff und Gegenstand des Factorings Factoring ist eine Finanzdienstleistung des Ankaufs von Forderungen. Gegenstand des Factorings kann jede bestehende nicht (oder innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Verkaufs der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung -) fällige oder zukünftige, vollständige oder teilweise, kurzfristige Geldforderung sein, welche aufgrund eines Warenkauf- oder Dienstleistungsvertrages zwischen den rechtlichen Personen und den Unternehmern entstanden ist. III Teilnehmer am Factoring Die Teilnehmer am Factoring sind (i) der Abtreter, welcher dem Factor seine Forderung gegenüber dem Schuldner verkauft, (ii) der Factor, welcher die Forderung vom Abtreter kauft und (iii) der Schuldner. Der Abtreter kann eine Bank, eine Gesellschaft und ein Unternehmer mit dem Sitz in der Republik Serbien sein bzw. Personen mit Sitz im Ausland, welche im Einklang mit den einheimischen Vorschriften registriert sind. Der Factor kann eine Bank, eine Gesellschaft (Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit Sitz in der Republik Serbien sein, welche die Genehmigung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Ausübung der Factoring-Geschäfte bekommen hat, sowie eine ausländische Bank oder

Gesellschaft, aber ausschließlich im Rahmen des internationalen Factorings. IV Voraussetzungen für die Abwicklung des Factorings Ein Unternehmen kann die Factoring-Geschäfte ausüben ( Factoring -Unternehmen ) soweit (i) das Stammkapital des Unternehmens nicht weniger als 40.000.000 RSD beträgt und das Unternehmen (ii) die Genehmigung für die Ausübung der Factoring -Geschäfte vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft erhalten hat. Das Factoring-Unternehmen kann nur die Factoring- Geschäfte und die im Zusammenhang mit dem Factoring stehenden Tätigkeiten ausüben. V Factoringarten Das Factoring kann einheimisch und international sein, was davon abhängt, ob es um den Verkauf von Forderungen geht, die zwischen einheimischen Personen auf dem inneren Markt oder im Außenhandelsverkehr entstanden sind. Nach der Pflicht zur Risikoübernahme bei Eintreibung der Forderungen kann das Factoring mit oder ohne Regress sein. Unter Factoring ohne Regress wird verstanden, dass der Factor das Risiko für die Eintreibung der Forderungen selbst übernimmt, während beim Factoring mit Regress der Abtreter dem Factor am Tag der Fälligkeit der Forderungen für die Einbringung der Forderungen haftet. Wenn das Factoring mit Regress vereinbart wird, hat der Factor das Recht, die Begleichung vom Schuldner, Abtreter oder von beiden zu verlangen, und zwar innerhalb der Haftungen des Schuldners und Abtreters, sofern nicht anders vereinbart wurde. VI Umgekehrtes Factoring Es handelt sich um eine besondere Art des Factorings, welche zwischen dem Factor und dem Schuldner aufgrund des Warenkaufvertrages oder Dienstleistungsvertrages im In-und Ausland vereinbart wird: der Factor übernimmt hierbei durch die Übernahme der Rechnungen vom Schuldner auch seine Zahlungspflicht gegenüber den Gläubigern und hat das Recht auf die Eintreibung von dem Schuldner aufgrund des Warenkaufvertrages oder Dienstleistungsvertrages im In-und Ausland. Der Schuldner ist verpflichtet, die Zustimmung der Gläubiger sicherzustellen.

VII Factoringvertrag Das Factoring kann nur aufgrund eines Vertrages, welcher in schriftlicher oder elektronischer Form abgeschlossen wurde, abgewickelt werden. Der Factoringvertrag wird nicht als Kredit-oder Darlehensvertrag angesehen, und zwar im Sinne der Vorschriften der Republik Serbien und des Geschäftsbrauchs. Die Factoringverträge eines Abtreters, die mit unterschiedlichen Factoren abgeschlossen wurden und die den Verkauf derselben Forderung als Gegenstand haben, sind verboten und jeder solcher nachträglich abgeschlossene Vertrag ist nichtig. VIII Verfahren der Verwirklichung des Factorings Den Verkauf jeder durch den Factoringvertrag bestimmten Forderung führt der Abtreter mit gleichzeitiger Übergabe (i) des Vertrages und/oder der Rechnung an den Factor und anderer Dokumente, mit welchen der Grund nachgewiesen und die Identifizierung der Forderung vorgenommen wird, und (ii) der Mitteilung an den Schuldner, dass die Forderung dem Factor verkauft wurde, durch. Über die Übergabe der Unterlagen erstellen der Abtreter und der Factor ein gesondertes Dokument. Der Abtreter ist verpflichtet, den Schuldner vom Verkauf der Forderungen in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. Nach dem Empfang der Mitteilung ist der Schuldner verpflichtet, dem Factor die Forderungen zu bezahlen. Durch die Auszahlung der Forderungen an den Abtreter befreit sich der Schuldner von seinen Pflichten gegenüber dem Factor nicht, sofern er vor der Auszahlung über den Verkauf der Forderungen benachrichtigt wurde. Der Abtreter hat eine solche Auszahlung unverzüglich dem Factor zu übertragen. Die Eintreibung der fälligen Forderungen nimmt der Factor in seinem Namen und auf seine Rechnung vor. IX Rechte, Pflichten und Haftungen im Verfahren der Verwirklichung des Factorings Der Abtreter haftet dem Factor für die Begründetheit und den Wert der Forderungen, welche Gegenstand des Factoringsvertrages sind.

Der Abtreter haftet gegenüber dem Factor darüber, dass die verkauften Forderungen von Pfandrechten, Einwänden, Belastungen und anderen Rechten Dritter befreit sind bzw. dass sie nach allen Gründen unstrittig sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Falls die verkauften Forderungen mit einem Pfandrecht belastet sind bzw. auf irgendeine Weise durch den Schuldner oder eine Drittperson bestritten sind, wobei durch den Factoringvertrag die Haftung des Abtreters nicht ausgeschlossen ist, hat der Factor das Recht auf den Regress vom Abtreter auch dann, wenn das Factoring ohne Regress vereinbart wurde. Wenn der Verkauf der Forderungen durch Vertrag zwischen dem Abtreter und dem Schuldner oder durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schuldners verboten ist, hat ein solches Verbot keine Rechtswirkung auf den Verkauf der Forderungen an den Factor, welcher aufgrund des Factoringvertrages im Einklang mit dem Gesetz vorgenommen wurde, es sei denn dies wurde durch den internationalen Vertrag nicht anders geregelt. X Überwachung der Ausübung der Factoring- Geschäfte Die Überwachung der Ausübung der Factoring-Geschäfte beim Factoring-Unternehmen nimmt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft vor, während die Überwachung der Ausübung der Factoring-Geschäfte bei Banken durch die Nationalbank Serbiens durchgeführt wird. XI Anpassung an das Gesetz Die Gesellschaften, welche die Factoring-Geschäfte ausüben, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Factoring gegründet wurden, sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen, und zwar durch die Vorlegung des Antrages für die Ausstellung der Genehmigung für die Ausübung der Factoring-Geschäfte. Predrag Groza, Rechtsanwalt predrag.groza@tomic-stevic.co.rs