Mutterschutz in medizinischen Laboratorien A. Gesetzliche Grundlagen Für werdende und stillende Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen, um den gesundheitlichen Schutz vor Gefahren und Überforderung am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Außerdem sollen finanzielle Nachteile und Kündigungen vermieden werden. Spezielle Regelungen zum Schutz werdender Mütter finden sich insbesondere in folgenden gesetzlichen Vorschriften: - Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin sobald wie möglich mitteilen. Nur dann kann der Arbeitgeber die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz einhalten. B. Pflichten der Arbeitgeber Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für ihn zuständige Bezirksregierung über eine Schwangerschaft unter Angabe des Namens, des voraussichtlichen Entbindungstermins, der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit der Schwangeren zu informieren (Schwangerschaftsanzeige). Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine sorgfältige Beurteilung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen durchführen muss. Die Beurteilung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende oder stillende Mutter durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung. Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlassen: 1. Umgestaltung des Arbeitsplatzes 2. Arbeitsplatzwechsel 3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werdende oder stillende Mutter und die übrigen Beschäftigten über das Ergebnis der o. g. Arbeitsplatzbeurteilung und über zu ergreifende Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Stand: August 2008 Seite 1 von 4
Im Einzelnen sind generelle und individuelle Beschäftigungsverbote sowie arbeitszeitliche Beschränkungen des Abschnitts C zu beachten. C. Beschäftigungsverbote Für folgende Tätigkeiten von werdenden und stillenden Müttern in medizinischen Laboratorien ergeben sich konkrete Beschäftigungsverbote und -beschränkungen. 1. Individuelles Beschäftigungsverbot, wenn nach ärztlichem Zeugnis bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. 2. Verbot der Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr. 3. Verbot der Mehrarbeit, d. h. Arbeitszeiten von mehr als 8 ½ Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche. 4. Verbot der Sonntags- und Feiertagsarbeit. Die Punkte 2-4 gelten auch für Bereitschafts-, Ruf- und Notdienste. 5. Verbot der Beschäftigung mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen (z. B. Formaldehyd bzw. weitere Reagenzien und Färbemittel), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) überschritten wird. Die Einhaltung der Grenzwerte ist evtl. durch Schadstoffmessungen nachzuweisen. Beim Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden (z. B. Zytostatika) Stoffen wird zwischen werdenden und stillenden Müttern unterschieden. Werdende Mütter dürfen diesen Stoffen nicht ausgesetzt sein. Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen dann umgehen, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Grundlegende Hinweise auf Gefahrstoffe finden sich auf Produktverpackungen und den dazugehörenden Sicherheitsdatenblättern. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auf Gefahrstoffe besonders zu achten, die mit folgenden R-Sätzen (Hinweise auf besondere Gefahren) gekennzeichnet sind: R 40 Verdacht auf Krebs erzeugende Wirkung R 45 Kann Krebs erzeugen R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen R 68 Irreversibler Schaden möglich Stand: August 2008 Seite 2 von 4
sowie mit "H" (hautresorptiv) gekennzeichnete Gefahrstoffe. Beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen, wie z. B. undurchlässige Schutzhandschuhe, Schutzkittel zu tragen. Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe finden sich in den Technischen regeln für Gefahrstoffe: TRGS 900. Für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe gelten die Bekanntmachungen der TRGS 905. 6. Verbot der Beschäftigung mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, bzw. wenn die Arbeitnehmerinnen den Krankheitserregern ausgesetzt sind. Infektionskrankheiten, wie z. B. Röteln, Ringelröteln, Varizellen, Virushepatitiden und Zytomegalie, sind sowohl für die Mutter als auch für das Kind gefährlich. Dabei ist zu beachten, dass eine ausreichende Immunität vor Infektionen schützt. Diese Immunität kann z. B. bei Hepatitis B, Röteln, Varizellen durch eine spezielle Impfung (vor der Schwangerschaft oder nach der Entbindung) erworben werden. Infektionsrisiken können durch Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, wie z. B. Handschuhe, Schutzbrille, Kittel, Atemschutz (z. B. partikelfiltrierende Halbmasken der Klasse FFP3) minimiert werden. Dabei ist zu beachten, dass die werdenden und stillenden Mütter bei allen Tätigkeiten gefährdet sind, bei denen die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung aufgehoben werden kann (z. B. Arbeiten mit schneidenden, stechenden, zerbrechlichen und rotierenden Instrumenten und Geräten). Weiterhin dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen ein direkter, ungeschützter Körperkontakt mit Körperflüssigkeiten oder -geweben der Patienten möglich ist. Werdende bzw. stillende Mütter dürfen nicht eingesetzt werden bei: - Annahme und Auspacken von Untersuchungsmaterial in zerbrechlichen Verpackungen - Blutabnahmen - Pipettieren mit Mundpipetten von Plasma/Serum oder anderen Körperflüssigkeiten - Anfertigung und Färbung von Blutausstrichen - Untersuchung von Stuhl, Liquor, Sputum etc. - Züchtung von Krankheitserregern - ungeschütztes Arbeiten mit kontaminiertem Material - Reinigung und Reparatur kontaminierter Geräte und Gegenstände 7. Beim Umgang mit ionisierenden Strahlen bzw. Radionukliden (z. B. RIA Labor) besteht ein generelles Beschäftigungsverbot im Sperrbereich. Der Zutritt im Kontrollbereich ist nur dann erlaubt, wenn der fachkundige Strah- Stand: August 2008 Seite 3 von 4
lenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der Dosisgrenzwert von 1 Millisievert (msv) für das ungeborene Kind vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zur Entbindung nicht überschritten wird. Diese Strahlenexposition muss arbeitswöchentlich neu ermittelt und dokumentiert werden. Es müssen triftige Gründe (z. B. Durchführung oder Aufrechterhaltung der Betriebsvorgänge, oder Erreichung ihres Ausbildungszieles) vorliegen, die die Anwesenheit der Schwangeren erforderlich machen. Eine Liste der Bauartzulassungen von Personendosimetern steht über die Internetseite der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) http://www.ptb.de/de/org/6/_index.htm (Pfad: Abt.6\Fachbereiche, Fachlaboratorien und Projekte\Fachlabor 6.31\Bauartprüfung\Liste 23.3) zur Verfügung. D. Hinweise Hinsichtlich der in den Punkten 2 4 aufgeführten Arbeitszeitbeschränkungen kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Kann die Einhaltung von Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen auch durch einen Arbeitsplatzwechsel - nicht sichergestellt werden, so muss die werdende bzw. stillende Mutter unter Zahlung des Arbeitsentgeltes von der Arbeit ganz oder teilweise freigestellt werden. Arbeitgeber sind am allgemeinen Umlageverfahren U2-Verfahren der gesetzlichen Krankenkassen beteiligt, durch die bei einem Beschäftigungsverbot die Lohnkosten auf Antrag voll zurückerstattet werden. Weitere Auskünfte hierzu erteilen die Krankenkassen der versicherten Arbeitnehmerinnen bzw. die Minijobzentrale für geringfügig Beschäftigte (bis 400 ). Persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten unentgeltlich entsprechend den Erfordernissen des Arbeitsplatzes in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Zur Ermittlung der Gefährdungen von Arbeitnehmern durch Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe erstellt der Arbeitgeber eine spezielle Gefährdungsbeurteilung gemäß Gefahrstoffverordnung bzw. Biostoffverordnung und führt ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe/biologischen Arbeitsstoffe. Diese Unterlagen dienen im Falle einer vorliegenden Schwangerschaft der Bewertung, ob eine Schwangerschaftsrelevanz bei den Stoffen gegeben ist. Die Überwachung der Durchführung der gesetzlichen Mutterschutzvorschriften erfolgt durch die örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Ansprechpartner bei offenen Fragen zum Einsatz werdender und stillender Mütter sind außerdem die Betriebsärztin/der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die nachfolgenden Merkblätter sind ebenfalls im Internet einzusehen: - Mutterschutz in Gärtnereien - Mutterschutz in Arztpraxen - Mutterschutz in Zahnarztpraxen Stand: August 2008 Seite 4 von 4
- Mutterschutz in zahntechnischen Laboratorien - Mutterschutz in chemischen Laboratorien - Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern - Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Tieren - Mutterschutz in Alten- und Pflegeheimen - Mutterschutz in der ambulanten Krankenpflege - Individuelle, ärztliche Beschäftigungsverbote für Schwangere Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Fax 0211 855-3211 info@mail.mags.nrw.de www.mags.nrw.de Stand: August 2008 Seite 5 von 4