Aktuelles aus dem Wettbewerbsrecht XIV. Immobilientag Thüringen Erfurt, 06.11.2013 Rudolf Koch Vizepräsident IVD Bundesverband
Agenda Werbung und Wettbewerbsrecht Wie wird Werbung juristisch definiert? Abmahner und Abmahnungen, wo werden die Fehler gefunden, was wird abgemahnt Grundlage des Wettbewerbsrechts: GWB und UWG, 3 und 4 Nr. 11 UWG Einige wichtige Gesetze zum Wettbewerbsrecht Beispiele für typische und untypische Fehler PAngV, Preisangaben Provision TMG, Homepage Impressum UrhG, Urheberrecht, Panoramafreiheit, Foto- und Kartennutzung UWG, Unzumutbare Belästigung, Email-Werbung mit verkauftem Objekt BGB, AGB Abmahnung, Hilfe Was mache ich mit einer Abmahnung Fragen und Hilfe 2
Wie wird Werbung juristisch definiert? Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistun- gen zu fördern. Das erfasst letztlich jede Äußerung, die mittelbar oder unmittelbar der Absatzförderung dient. (Definition in einer EU-Richtlinie und damit Übernahme in die deutsche Rechtsprechung des BGH und der Instanzengerichte) 3
Welche Verstöße werden abgemahnt? Auswertung der Abmahnungen 2013 WoVermG, Pflichtangaben 4,5% BGB, AGB 1,4% Verletzung Persönlichkeitsrecht 0,7% UWG, Irreführung 8,3% UWG, "Spam" 8,3% TMG, Impressum 46,9% UrhG, MarkenG 12,8% PAngV, Endpreis 17,1% 4
Grundlage des Wettbewerbsrechts: GWB und UWG Unsere Wirtschaftsordnung lebt vom Wettbewerb, d.h. von konkurrierenden Mitbewerbern. Dies wird durch das GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sichergestellt, das GWB soll die Bildung von Monopolen verhindern. Wettbewerb verlangt aber auch Regeln, diese sind als generelle Regelung im UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb festgeschrieben, dazu aber auch in vielen weiteren Gesetzen, Verordnungen und privaten Regularien. 3 UWG: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. 4 UWG Nr. 11: Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 5
Einige wichtige Gesetze zum Wettbewerbsrecht GewO und z.b. MaBV, GmbHG, PartGG, AktG WoVermG Wohnungsvermittlungsgesetz PAngV Preisangabenverordnung TMG Telemediengesetz (früher TDG TelediensteG) EHUG Gesetz über elektronische Handelsregister DL-InfoV Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung RDG Rechtsdienstleistungsgesetz StBerG Steuerberatungsgesetz UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Sonn- und Feiertagsgesetz und BedürfsnisgewerbeV EinheitenZeitG mit Einheitenverordnung Wettbewerbsregeln, z. B. IVD-Wettbewerbsregeln BGB Bürgerliches Gesetzbuch und zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen 6
5 Telemediengesetz Impressum So sollte die Angabe der Aufsichtsbehörde nicht aussehen, hier sollte nur stehen: Aufsichtsbehörde Stadt Erfurt, Ordnungsamt 7
5, 13 Telemediengesetz TMG 5 Telemediengesetz Allgemeine Informationspflichen Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und den Vertretungsberechtigten 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post 3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Aufsichts-/Erlaubnisbehörde nach 34c GewO) 4. Angaben zum Handelsregister und die Registernummer (AG Köln, HRB 12345) 5. Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden) TMG 13 Telemediengesetz Pflichten des Diensteanbieters Unterrichtungspflicht über Datenerhebung und Nutzung mit Einverständniserklärung zu Beginn des Nutzungsvorgangs 8
1 PAngV, Endpreis Provision Richtig wäre hier 3,57 % als Endpreis Gilt nur Miete für c und BK d (Ausnahme? 9 PAngV) 9
1, 6, 6a und 9 PAngV PAngV Preisangabenverordnung 1a Grundvorschriften (Endpreis, VB, Hervorhebung Endpreis) Endpreis: Ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer, einschließlich aller Preisbestandteile, aber ohne Berücksichtigung von Rabatten. Achtung: Änderung 6 und neu 6a PAngV seit 11. Juni 2010 6 Kredite (effektiver Jahreszins, Berechnung inkl. aller Kosten) 6a Werbung für Kreditverträge (Sollzins, Nettodarlehensbetrag, effektiver Jahreszins, Beispiel) 9 Ausnahmen (Angebote an Gewerbetreibende, PAngV gilt nicht) 10
Urheberrecht, Nutzung Stadtplan/Landkarten 11
Fremde Fotos, Landkarten, Stadtpläne, Texte, eine Homepage oder Gebäude sind urheberrechtlich geschützt und dürfen deshalb nur mit Genehmigung des Urhebers genutzt werden. Fotos vom Eiffel-Turm bei Nacht sind z.b. für die Firma SETE urheberrechtlich geschützt. Aktuelles aus dem Wettbewerbsrecht Beispiel Urheberrecht Häuser dürfen in Deutschland von öffentlichen Straßen und Plätzen fotografiert werden, aber Persönlichkeitsrechte beachten 12
Urheberrecht und Panoramafreiheit 13
Urheberrecht Abschnitt 1 Allgemeines 1 Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; Aktuelles aus dem Wettbewerbsrecht 1, 2 UrhG (Nutzung Karten/Fotos/Texte) 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. 13 Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. 14
7 UWG, Emailnachricht Dann kommt die Abmahnung wegen der Benachrichtigungsmail vom Portal für einen Suchkunden mit dem Suchwunsch Harvestehude oder der PLZ 20144, für ein Kaufobjekt. 15
7 UWG Unzumutbare Belästigung Fax-/E-Mail-Werbung Konsequenz für Makler: 1. Keine Werbung ohne vorherige Einwilligung, dies gilt für Privatkunden, Firmen und Selbständige 2. Kein Fax oder E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung 3. Bei Firmen oder Selbständigen gelten die nebenstehenden Ausnahmen für eine Werbe-E-Mail (kumulativ) 4 Ausnahmen bei E-Mail 7 III: 1. Wenn der Unternehmer vom Kunden die E-Mailadresse im Zusammenhang mit einer Dienstleistung erhalten hat, 2. der Unternehmer die Adresse für Direktwerbung für eigene Dienstleistungen verwendet 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 4. der Kunde bei Erhebung und jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann (zum Basistarif) 16
Irreführung durch Unterlassen Die Erklärung der 60 % AFA ist unleserlich und wird wie nicht vorhanden gesehen, also unterlassen 17
5a UWG Irreführung durch Unterlassung 5a UWG Irreführung durch Unterlassung (2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Das kann z.b. die fehlende Erklärung für einen Steuervorteil sein, das Verschweigen einer Provisionspflicht oder der Maklereigenschaft oder einer Baugenehmigung. (4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Das kann z.b. die fehlende Aufsichtsbehörde im Impressum sein, oder demnächst die Energiekennzahl. 18
AGB (z.b. 309 Nr. 5 BGB) Der Erwerb in der Zwangsversteigerung gilt nicht als provisionsbegründender Nachweis oder Vermittlung einer Vertragsgelegenheit, da der Zuschlag ein hoheitlicher Akt und kein Vertragsverhältnis im Sinne eines Hauptvertrages ist 19
305-310 BGB, AGB 305 BGB Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (z.b. nur nach ausdrücklichen Hinweis und Einverständnis der anderen Vertragspartei) 305 b BGB Vorrang der Individualabrede 305 c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln (z.b. wenn in einer Nachweisbestätigung ohne Hervorhebung auch noch eine Provisionsvereinbarung enthalten ist) 306 BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (Vertrag bleibt wirksam auch wenn AGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind) 306 a BGB Umgehungsverbot 307 II 1 BGB Inhaltskontrolle (Abweichen von einer gesetzlichen Regel, z.b. Gerichtsstandsklausel ) 308 Nr. 7 b BGB Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit (z.b. überhöhter Aufwendungsersatz) 309 Nr. 5 a BGB Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (z. B. pauschalierter Schadensersatz in Höhe der vollen Maklerprovision ohne Abschluss Hauptvertrag) 310 BGB Anwendungsbereich (Ausnahmen z. B. bei der Nutzung gegenüber Unternehmen) 20
Was mache ich mit einer Abmahnung Ruhe bewahren! Eine Abmahnung ist keine Katastrophe Sofort tätig werden, nämlich 1. Berufsverband IVD und Handelskammer informieren 2. Prüfen (lassen) ob Abmahner berechtigt ist 3. Prüfen (lassen) ob Abmahnung berechtigt ist 4. Entscheidung treffen, wie reagiert wird z.b. Unterlassungserklärung, wichtig neu formulieren, (Risikominimierung) z.b. Verfügungsverfahren z.b. Einigungsstellenverfahren 21
Fragen? Hier bekommen IVD-Mitglieder Hilfe: koch@ivd.net Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit 22