Liebe Mitgliedsfirmen, liebe Leserinnen und Leser,



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Transkript:

Liebe Mitgliedsfirmen, liebe Leserinnen und Leser, ich möchte Sie zum Jahresende herzlich begrüßen zu der letzten Ausgabe unseres Newsletters in 2014. 1 Der Internationale Währungsfonds schätzte in seinem jüngsten World Economic Outlook noch im Oktober das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) für die VAE in 2014 auf 4,3%. Für 2015 sagte die Prognose des IWF sogar eine Wachstumsrate von 4,5% für die VAE voraus. Allerdings konnte die Prognose zu diesem Zeitpunkt noch nicht den starken Fall des Ölpreises zum Jahresende berücksichtigen. Der Ölpreis fällt und fällt und fällt, und die Börsen in Abu Dhabi, Dubai und Qatar leiden hierunter. Zuletzt sank der Preis für Öl der Sorte Brent unter 60 Dollar pro Barrel das niedrigste Niveau seit fünf Jahren. An der Börse in Dubai und anderen Handelsplätzen der Region führte dies zeitweilig zu Panikverkäufen. Auslöser der Börsenpanik war eine Prognose der Internationalen Energieagentur IEA, die für 2015 einen weiter fallenden Ölpreis vorausgesagt hatte. Bereits zum fünften Mal in Folge fiel der monatliche Ausblick der Experten negativ aus. Welche Folgen der sinkende Ölpreis auf das Wirtschaftswachstum in der Golfregion haben wird bleibt abzuwarten. Das Emirat Dubai setzt jedenfalls weiterhin auf seine traditionelle Stärke als Handels- und Logistikdrehscheibe und baut erfolgreich den Tourismus und seinen Platz als internationales Finanzzentrum aus. Die Vergabe der Ausrichtung der Expo 2020 an Dubai hat zu einem kräftigen Aufschwung der Investitionen in Infrastrukturprojekte sowie im Tourismusbereich geführt und auch das Projektgeschäft hat wieder deutlich angezogen (39 Mrd. US$ in den ersten drei Quartalen). Der Volkswirtschaft, insbesondere im Emirat Dubai, werden damit neue Impulse gegeben. Für die deutsche Wirtschaft sind und bleiben die VAE nach wie vor der wichtigste Handelspartner in der Golfregion. Gerade im Hinblick auf die erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung der Expo 2020 sind deutsche Technologien, deutsches Know- how und Produkte Made in Germany stark nachgefragt. Hierdurch sollten sich für deutsche Firmen zahlreiche Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, nicht zuletzt in Partnerschaften mit lokalen Firmen. Die aktuelle Ausgabe unseres Newsletter soll Ihnen einen Überblick über die rechtlich relevanten Themen in der Golfregion geben, damit Sie bei Geschäftstätigkeiten gut gewappnet sind. Wir bedanken uns bei unseren Lesern für ihr Interesse und bei den Fachkanzleien für ihre interessanten Beiträge und wünschen Ihnen einen besinnlichen Jahresausklang. Ihre Anne-Friederike Paul Leiterin der sabteilung der Deutsch- Emiratischen Industrie- und Handelskammer

Inhaltsverzeichnis 2 I. Deutschland Rödl & Partner Besteuerung von deutschen Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Deutschland und in der Golfregion Strohal Legal Group Besteuerung der Auslandsholding Teil 2 II. VAE Al Tamimi Der Einfluss der Gerichte auf den Schiedsstandort Dubai Neueste Entwicklungen Anders Legal Consultancy Provisionsanspruch nach dem Handelsvertreterrecht der Vereinigten Arabischen Emirate MCI Counselors Law & Tax Praxis-/Strategietipp: VAE Steuerbescheinigung Mena Legal Advisers Die Gerichtsbarkeit der Dubai International Finance Centre Courts (DIFC Courts) Schlüter Graf & Partner Die Verwaltung von Personalakten nach dem der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) Taylor Wessing Die Gerichtsstandsklausel: Eine Standardklausel, aber sehr wichtig für Verträge mit Geschäftspartnern in den VAE 3 5 7 9 11 13 15 19

Besteuerung von deutschen Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Deutschland und in der Golfregion Manch deutscher Unternehmer kann es kaum fassen: Die Golfregion, eine Region, in der es (fast) keine Steuern zu geben scheint! Nicht nur für Unternehmer, sondern auch oder gerade auch für Angestellte ist es verlockend in einer Region tätig zu werden, wo keine oder allenfalls ganz geringe Einkommensteuern anfallen. 3 Allerdings ist vorliegend eine genauere Differenzierung vorzunehmen: Im ersten Schritt ist genau zu prüfen, um welche Geschäfte und daraus resultierend um welche Gewinne es sich genau handelt. Unternehmen aus dem Bereich der Öl- und Gasexploration beispielsweise unterliegen in einigen Golfstaaten einer Quellensteuer! Daneben sind zumindest für deutschbeherrschte Unternehmen zudem die Regelungen des deutschen Außensteuergesetzes zu berücksichtigen. Gesellschaften, die im Ausland tätig sind und dort nur einer geringen Besteuerung unterliegen, werden in Deutschland der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen. Dabei liegt eine niedrige Besteuerung immer dann vor, wenn die ausländische Steuerlast geringer als 25% ist. Unschwer zu erkennen, dass von dieser Regelung die Meisten zumindest alle derzeit wirtschaftlich bedeuteten Golfstaaten - betroffen sind. Wirtschaftlich betrachtet wirkt die Hinzurechnungsbesteuerung wie eine inländische Besteuerung die im Ausland erwirtschafteten Gewinne werden in Deutschland hinzugerechnet und besteuert. Gleichwohl greift die Hinzurechnungsbesteuerung nicht immer: Wer beispielsweise Land- und Forstwirtschaft in den Golfstaaten betreibt ist von der Regelung ebenso verschont, wie Unternehmen, die vor Ort produzieren. Auch für andere Bereiche bestehen enge gesetzte Ausnahmen. Aus diesem Grund ist dringend anzuraten, eine genaue Analyse des unternehmerischen Vorhabens unter diesem Blickwinkel vorzunehmen! Ähnlich verhält es sich mit Einkünften aus sogenannten Betriebsstätten. Bei einer Betriebsstätte handelt es sich um eine feste Geschäftseinrichtung, eine Bauausführung oder einer Montageleistungen mit einer gewissen Dauer. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Deutschland ist beispielsweise geregelt, dass eine Betriebsstätte dann gegeben ist, wenn die Bauausführung oder Montageleistung mehr als 12 Monate im anderen Land überschreitet. Während in den meisten Ländern allerdings bei Vorliegen einer Betriebsstätte, die sogenannten Betriebsstättengewinne in Deutschland freigestellt sind, findet dies effektiv im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht statt. Dies trifft bedauerlicherweise nicht nur Unternehmer, sondern auch deren Angestellte, die vor Ort für diese Betriebsstätte in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig sind. Doch die Komplexität steigt! Werden die in den Golfstaaten erwirtschafteten Gewinne nach Deutschland zurück transferiert, ist zu prüfen, inwieweit möglicherweise die Dividendenzahlungen einer lokalen Quellensteuer unterliegen. Ähnlich verhält es sich mit der Veräußerung von Beteiligungen. Hier ist zu prüfen, ob die Veräußerungsgewinne vor Ort besteuert werden, denn nicht alle Golfstaaten stellen per se auch Veräußerungsgewinne frei! Zumindest soweit die in den Golfstaaten tätige Tochtergesellschaft von einer inländischen GmbH gehalten wird, erfolgt in Deutschland eine Freistellung des dort erwirtschafteten Gewinnes bis diese Gewinne final an den Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Besteuerung von deutschen Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Deutschland und in der Golfregion Fazit: Gerade bei Investitionen in die Golfregion ist eine gute Steuerplanung wichtig, denn die niedrigen Steuersätze vor Ort trügen! Regelmäßig ist die Besteuerung in Deutschland und der Arbeitnehmer in das wirtschaftliche Kalkül einzubeziehen. 4 Ansprechpartner Derya Bandak (sanwältin) Rödl & Partner Al Garhoud Liberty Building, Office 305 P.O. Box 23297 Dubai, VAE Telefon: + 971 (4) 295 00 20 Telefax: + 971 (4) 295 00 70 Email: derya.bandak@roedl.com Carla Everhardt (sanwältin) Rödl & Partner Kranhaus 1, Im Zollhafen 18 D-50678 Köln Telefon: +49 (221) 94 99 09-343 Telefax: +49 (221) 94 99 09-900 Email: carla.everhardt@roedl.com Mathias Müller (MBA, Chicago) Steuerberater Rödl & Partner Denninger Straße 84 D-81925 München Telefon: +49 (89) 92 87 80 210 Email: mathias.mueller@roedl.pro

Besteuerung der Auslandsholding Teil 2 Hinzurechnungsbesteuerung bei einer Auslandsholding Auch wenn die Eigenständigkeit der ausländischen Holding-Gesellschaft grundsätzἀlich anerkannt ist, wird von der Finanzverwaltung noch geprüft, ob nicht die Hinzuἀrechnungsbesteuerung nach den 7 14 AStG eingreift. Von dieser Hinzurechἀnungsbesteuerung ausgenommen sind typische Einkünfte der Auslandsholding, wie Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung ihrer Beteiligungen. Im Übrigen, insbesondere für Lizenzzahlungen, kommen jedoch die Regelungen der Zurechἀnungsbesteuerung in Betracht. Die 7 14 AStG begründen eine eigene Steuerἀpflicht der inländischen Gesellschafter, die sich aus den niedrig besteuerten thesauἀrierten Gewinnen ihrer Auslandbeteiligung ableitet. 5 Voraussetzungen sind folgende: Es muss sich um eine ausländische Gesellschaft handeln, dic durch Steuerinländer behcrrscht wird und die Einkünfte müssen aus dem so genannten passiven Erwerb stammen. In 8 Abs. 1 AStG werden bestimmte Tätigkeitsbereiche, deren wirtἀschaftliche Ergebnisse (Gewinn) entweder für begünstigungsfähig gehalten werden (aktiver Erwerb) oder für nicht begünstigungsfähig gehalten werden (passiver Erἀwerb) aufgezählt. Passiver Erwerb wären z.b. Einkünfte der Holding-Gesellschaft aus Lizenzἀzahlungen der Joint-Venture-Gesellschaften oder aus Zinsen, die sie einnimmt, selbst wenn es sich nur urn die Verzinsung von Betriebsmittelguthaben bei Banken handelt. Solche Einkünfte werden dann im vorliegenden Fall den in Deutschland unbeἀschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern als Einkünfte hinzugerechnet, auch wenn sie tatsächlich von der Holding-Gesellschaft bezogen worden sind. Zinseinnahmen bei Holding-Gesellschaften, die daraus resultieren, dass dort vor Ort, ohne Mitwirἀkung unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter, Erfindungen gemacht worden sind oder sonstige e originär erworben wurden, gelten aber nicht als passive Einkünfte und unterliegen dann nicht der deutschen Besteuerung. Der rechtspolitische Zweck der Norm ist klar erkennbar: besteuert soll werden, was mit der Absicht der Verbringung ins steuerbegünstigte Ausland von unbeschränkt Steuerpflichtigen verschoben wurde. Also typisch die Markenrechte oder sonstige Immaterialgüterrechte die von unbeschränkt Steuerpflichtigen an ihre Auslandsholding übertragen werden und von dort wieder zurücklizenziert (oder an andere Partner verleast) werden. Wenn aber die Auslandsholding eigene Immaterialgüterrechte selbst schafft (Markenrechte, Patente, Know- how usw.) ohne dass der unbeschränkt Steuerpflichtige hierzu beiträgt, dann findet die Hinzurechnungsbesteuerung nicht statt. Die Auslandsholding muss also mit eigenem Personalstand oder allenfalls durch Freelancer in der Lage sein, solche Immaterialgüterrechte originär zu schaffen.

Besteuerung der Auslandsholding Teil 2 Ansprechpartner Theodor Strohal TStrohal@slg-strohallegalgroup.com STROHAL LEGAL GROUP INTERNATIONAL LEGAL CONSULTANTS UAE/QATAR/SINGAPORE/MYANMAR/AUSTRIA Head Office United Arab Emirates Villa 2, 20b Street, Community 153 PO Box 31484, Ras al Khaimah, UAE Tel: (971) 7 2364530 Fax: (971) 7 2364531 Web: www.slg-strohallegalgroup.com 6

Der Einfluss der Gerichte auf den Schiedsstandort Dubai Neueste Entwicklungen Das Prozessrecht sowie die Gerichte am Schiedsort sind Faktoren, die ein Schiedsverfahren entscheidend beeinflussen. Die Gerichte spielen eine bedeutende Rolle bei benötigter Unterstützung im Verlauf des Schiedsverfahrens, zum Beispiel in Form einstweiliger Verfügungen, und noch mehr am Ende des Prozesses, wenn es darum geht, das Schiedsurteil anzuerkennen und zu vollstrecken. Es ist deshalb wichtig einen Schiedsort zu wählen, wo diese Faktoren als allgemein schiedsgerichtsfreundlich zu bewerten sind. Ebenso sollte man das Zusammenspiel dieser Faktoren am Schiedsort kennen und einschätzen können. 7 Mit Blick auf das am Schiedsort ist es wichtig zu wissen, dass ein modernes Schiedsrecht nach dem Vorbild des UNCITRAL Model Law in den VAE diskutiert wird, aber bisher noch nicht erlassen worden ist. Dies ist ein Nachteil für Dubai bei dessen Bemühungen, ein attraktiver Schiedsstandort zu werden. Das Fehlen eines modernen Schiedsrechts führt dazu, dass Anwälte und Richter auf die Vorschriften des dritten Kapitels ( 203 218) des VAE Zivilprozessrechts von 1992 zurückgreifen und diese, oft rudimentären, Vorschriften nach Belieben interpretieren. Dies hat Konsequenzen in jedem Stadium eines Verfahrens. Basierend auf Paragraph 211, zum Beispiel, muss jeder Zeuge zu Beginn einer Verhandlung anwesend sein und einen Eid ablegen, wenn sichergestellt werden soll, dass dessen Zeugenaussage verwendet warden kann, egal, ob die gegnerische Seite eine Befragung im Kreuzverhör vornehmen will. Die grössten Auswirkungen hat diese Situation allerdings im Vollstreckungsstadium, wenn die Richter diese Vorschriften dann anwenden, wenn eine Seite einen Schiedsspruch zu vollstrecken sucht während die andere dies verhindern will. Besonders dann, wenn eine Partei die Vollstreckung eines Schiedsspruchs verhindern will, können die alten Vorschriften dabei helfen, denn sie ermöglichen die Inanspruchnahme von drei Gerichtsinstanzen zu diesem Zweck. Es ist deshalb unerlässlich, dass Anwälte das Gerichtssystem, oder besser die Gerichtssysteme, in Dubai verstehen, inklusive das des Dubai International Financial Centre (DIFC). Jedes Emirat hat sein eigenes Gerichtssystem. In Dubai gibt es zusätzlich zu den dort ansässigen Gerichten auch noch die Gerichte des DIFC. Diese formen ein eigenständiges Justizsystem innerhalb Dubais Finanzzentrum und basieren auf den Prinzipien des englischen common laws. Damit unterscheiden sie sich von den sonstigen Gerichten Dubais, die auf der Grundlage des civil law arbeiten. Im Laufe der vergangenen Monate haben sich die Gerichte des DIFC als besonders schiedsgerichtsfreundlich erwiesen. Intuitiv wendet man sich sicherlich an die Gerichte in Dubai, um einen in Dubai erlassenen Schiedsspruch vollstrecken zu lassen und an die Gerichte des DIFC für die Vollstreckung eines im DIFC erlassenen Schiedsspruchs.1 Nichtsdestotrotz wurde in zwei vor Kurzem ergangenen Entscheidungen2 bestätigt, dass die DIFC Gerichte auch für Klagen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen zuständig sind, die keinerlei Verbindung zum DIFC haben. Diese Entwicklung verspricht eine einfachere und zielgerichtetere Vollstreckung von Schiedssprüchen in Dubai, da in der Folge eines Memorandums of Understanding aus dem Jahr 2009 die lokalen Gerichte angehalten sind, diese Vollstreckungsentscheidungen der DIFC Gerichte ohne eine Überprüfung der Gründe vorzunehmen. Wenn die Kläger in den erwähnten Verfahren nicht nur hinsichtlich der Zulässigkeit, sondern auch der Begründetheit Erfolg haben, dann können sie diese Entscheidung den Gerichten in Dubai oder jedem anderen Ort, wo sich Vermögen befindet, in das vollstreckt werden kann vorlegen und müssen sich nicht auf den zugrundeliegenden Schiedsspruch stützen. Es wird abzuwarten sein,

Der Einfluss der Gerichte auf den Schiedsstandort Dubai Neueste Entwicklungen wie sich die Gerichte in Dubai verhalten werden, wenn sie sich solch einer Vollstreckungsanordnung gegenüber sehen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es die Kenntnis des Schiedsrechts und der Gerichte in Dubai Unternehmern und Anwälten erlaubt, kluge Entscheidungen hinsichtlich des Schiedsortes zu treffen. Das ist notwendig, um den effektivsten Weg zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs aufzeigen zu können. Anders als in anderen, vielleicht klassischeren, Schiedsorten steht den Nutzern in Dubai nicht nur der Weg zu den traditionellen Zivilgerichten offen, sondern auch die Möglichkeit der Nutzung der Gerichte des DIFC, selbst wenn das DIFC nicht als Ort des Schiedsverfahrens gewählt wurde. 8 Ansprechpartner Anne K. Hoffmann Special Counsel Al Tamimi & Company Dubai International Financial Centre Registered with the DFSA T: +971 4 3641 641 F: +971 4 3641 777 Email: a.hoffmann@tamimi.com www.tamimi.com

Provisionsanspruch nach dem Handelsvertreterrecht der Vereinigten Arabischen Emirate In unserem Artikel Besonderheiten des Handelsvertreterrechts der Vereinigten Arabischen Emirate, erschienen im AHK Newsletter & Steuern vom April 2013, haben wir die generelle Anwendbarkeit des lokalen Handelsvertreterrechts (Bundesgesetz Nr. 18 aus dem Jahr 1981 in seiner derzeit gültigen Fassung, im Folgenden Commercial Agency Law ) skizziert. Der aktuelle Beitrag behandelt den Anspruch auf Provision eines im Register des Ministry of Economy eingetragenen Handelsvertreters. Mit Eintragung genießt der Handelsvertreter Bezirksschutz für das im Vertrag definierte Territorium und für die der Handelsvertretung unterliegenden Produkte. Werden solche Waren in dem Gebiet, für das der Handelsvertreter bestellt ist, verkauft, steht ihm automatisch ein Provisionsanspruch zu. 9 1. Territorium Der Handelsvertreter muss nicht zwingend für die gesamten Vereinigten Arabischen Emirate bestellt werden. Es ist möglich, das Territorium auf ein oder mehrere Emirate zu beschränken. Freihandelszonengebiete sind nach Ansicht des Ministry of Economy, sofern nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart, nicht von dem Territorium der Vereinigten Arabischen Emirate oder einem einzelnen Emirat umfasst. Ein eingetragener Handelsvertreter kann mithin schon mangels Lieferung in sein Territorium keinen Provisionsanspruch geltend machen, sollten Güter, die seiner Handelsvertretung unterfallen, in eine Freihandelszone verbracht werden. 2. Produkte Es muss nicht zwangsläufig die gesamte Produktpalette eines Unternehmens der Handelsvertretung unterstellt werden. Aus Sicht des Herstellers kann es Sinn machen, zunächst nur ausgewählte Produktreihen oder einzelne Produkte einem Vertreter zuzuweisen. Wird ein Produkt, das einer Handelsvertretung unterliegt, als Teil eines Gesamtprodukts in das Territorium des Handelsvertreters eingeführt, wie zum Beispiel Reifen an einem Fahrzeug, steht nur dem Handelsvertreter des Gesamtprodukts, nicht aber auch dem des (Teil-)Produkts ein Anspruch auf Provision zu. Werden solche (Teil-)Produkte indes in einer separaten Lieferung in das Territorium importiert, zum Beispiel als Ersatzteile, besteht der Provisionsanspruch. Der Handelsvertreter ist auch dann nicht provisionsberechtigt, wenn ein Produkt in das Territorium geliefert wird, das zwar baugleich mit einem Produkt ist, für das eine eingetragene Handelsvertretung vorliegt, aber eine andere Marke führt. 3. Direktgeschäft Das Commercial Agency Law verbietet dem Hersteller nicht, Geschäfte mit Kunden im Territorium des Handelsvertreters direkt, also ohne Involvierung des Handelsvertreters, abzuschließen. Jedoch steht ihm auch in diesem Fall die Provision zu, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter ein Zutun am Zustandekommen des Direktgeschäfts hatte oder nicht.

Provisionsanspruch nach dem Handelsvertreterrecht der Vereinigten Arabischen Emirate 4. Dauer Der Anspruch auf Provision besteht solange, bis die Handelsvertretung aus dem Register des Ministry of Economy ausgetragen worden ist. Dies gilt unabhängig von einer etwaig vereinbarten Befristung des eingetragenen Handelsvertretervertrages. Ansprechpartner Dr. Ines Anders sanwältin & Legal Consultant 10 ANDERS Legal Consultancy Sama Tower, Büro 806 Sheikh Zayed Road, Dubai Tel.: +971 4 327 5888 email: info@anders.ae www.anders.ae

Praxis-/Strategietipp: VAE Steuerbescheinigung Steuerbescheinigung? In einem Null-Steuer-Land doch wohl eher sinn-frei. Weit gefehlt! Eine VAE-Steuerbescheinigung hilft Ihnen zuvorderst, Abzugssteuern bei immer mehr grenzüberschreitenden Zahlungen von Debitoren zu vermeiden. Hinzu kommt ein deutlicher Dokumentationscharakter für die (außen)steuerliche Anerkennung Ihrer VAE-Betriebsstätte. 11 In den VAE ansässige Dienstleister werden von ihren Geschäftspartnern und Kunden in z.b. immer mehr Ländern der Europäischen Union zunehmend damit konfrontiert, dass bei grenzüberschreitenden Leistungszahlungen Abzugssteuern einbehalten werden müssen. Dasselbe nimmt auch bei Patent-/Lizenzzahlungen und sog. Royalties zu insbesondere in den jungen EU-Mitgliedsstaaten. Glücklicherweise haben die VAE mit etlichen relevanten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen. In diesen ist üblicherweise aufgrund verwendeter OECD-Standards geregelt, dass Abzugssteuern entfallen oder sich zumindest erheblich reduzieren, wenn der Zahlungsempfänger nachweist, seinen Steuersitz in den VAE zu haben. Dieser Steuersitz wird allgemein durch entsprechende Steuerbescheinigungen nachgewiesen, sofern kein öffentlich zugängliches Steuer-Nummernverzeichnis (wie z.b. in den VAE) existiert und hat vordergründig nichts damit zu tun, ob man überhaupt in den VAE Steuern abführen muss oder nicht. Wie bekomme ich eine Steuerbescheinigung? Vordergründig ist für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen (nachfolgend zur Vereinfachung Tax Residence Certificate TRC) das VAE-Finanzministerium zuständig. Grundsätzlich kann das Ministerium TRCs sowohl für Privatpersonen als auch für Firmen ausstellen. Details hierzu finden sich auch auf der Web des Ministeriums, wo das TRC als Tax Domicile Certificate bezeichnet wird. Die Antragsvoraussetzungen, grob zusammengefasst: 5.000 AED Gebühr, Kopie der Firmenlizenz, Gewerbe-Mietvertrag, Passkopie mit Aufenthaltstitel des Firmendirektors, Bankkontoauszüge über die letzten 6 Monate, testierter letzter Jahresabschluss. Ein TRC impliziert insbesondere im internationalen Kontext die Erfüllung der folgenden Kriterien für Ihre Betriebsstätte: Gegründet in den VAE, die Kontrolle durch das Management erfolgt in den VAE, der Ort der Geschäftsleitungs-/Entscheidungsfindung ist in den VAE, die Firmenzentrale befindet sich in den VAE. Dies sind eigentlich ziemlich genau auch die steuerlichen Anforderungen an Betriebsstätten gemäß AStG (Außensteuergesetz). Ein TRC dürfte daher in so manchem Disput mit deutschen (und anderen europäischen) Finanzbehörden über die Anerkennung einer Auslandsbetriebsstätte erheblich helfen, sonst übliche regelrechte Nachweis-Papierberge Firmendokumente, Miet- / Anstellungs- / Kundenverträge, Buchhaltungslisten etc. etc. im Informationsaustausch mit den Behörden zu vermeiden.

Praxis-/Strategietipp: VAE Steuerbescheinigung Was ist mit Offshore- und Free Zone Firmen? Offshore-Firmen haben ihrer Natur entsprechend eigentlich keinen Steuersitz in den VAE, da ex-territorial gelegen. Interessant ist jedoch, dass zumindest (Stand 12/2014) die IBC Registrierungsbehörde der RAK Free Trade Zone (RAK FTZ) hilfsweise auf Antrag sogenannte Tax Letter ausstellt, die in doch etlichen Zielländern als eine Art TRC anerkannt werden. Die beiden anderen Offshore-Registrare in den VAE JAFZA und RAKIA unternehmen Anstrengungen, hier nachziehen zu können. Die Entwicklung bleibt abzuwarten. Für Free Zone Firmen ist grundsätzlich auch das VAE-Finanzministerium zuständig. An dieser Stelle mag für den Lizenzhalter der einen oder anderen Free Zone in den VAE z.b. RAK FTZ, RAKIA, Fujairah Free Zone, Fujairah Media u.a. die Forderung des Finanzministeriums nach testierten Jahresabschlüssen etwas sauer aufstoßen. In einigen Free Zones ist die Vorlage testierter Abschlüsse (üblicherweise erfolgt das mit Lizenz-Erneuerung) nicht gefordert womit sich insbesondere Dienstleistungsfirmen diesen Aufwand folgerichtig schenken. 12 Tipp: Workarounds in verschiedenen Free Zones Ein Blick zurück: Vor einigen Jahren begann das VAE-Finanzministerium sich zu weigern, Unternehmen, die in RAK FTZ registriert sind, TRCs auszustellen. Grund hierfür waren seinerzeit in erheblichem Umfang aufgedeckte dubiose Iran-Geschäfte, vornehmlich von RAK FTZ Firmen durchgeführt. Die Reaktion der RAK FTZ hierauf war überaus pragmatisch: Sie stellte die TRCs schlicht selbst für ihre Firmen aus! Uns ist kein Fall geläufig, in dem die Finanzverwaltung eines Drittlandes diese TRCs nicht anerkannt hätte. Mehr noch wir stellen zum Beispiel seit nunmehr 5 Jahren für einen Mandanten selbst jährliche TRCs aus, die anstandslos von der Finanzverwaltung der Ukraine anerkannt werden. Wir können nur raten, im Fall von Free Zone Lizenzen ganz unverblümt bei der Lizenzbehörde i.d.r. im dortigen Legal Department die Ausstellung eines TRC anzufragen. Es mag ein wenig Diskussion erfordern, aber im Erfolgsfalle spart man sich eine Menge Zeit, Geld und Nerven, wenn man sich die Erstellung testierter Abschlüsse sparen kann. Und wer wenn nicht die eigene Lizenzbehörde sollte denn besser über die jeweilige steuerliche Beschaffenheit eines Free Zone Unternehmens Bescheid wissen? Uns ist es auf diese Weise z.b. gelungen, die RAKIA im November 2014 zur Ausstellung ihres allerersten TRC (passend zum 10jährigen Jubiläum der Free Zone) zu bewegen. Selbst in den VAE lohnt sich halt doch manchmal der Marsch durch die Abteilungen. Ansprechpartner Martin Kraeter CEO MCI Counselors Law & Tax (Middle East) mk@mciclt.com www.mciclt.com

Die Gerichtsbarkeit der Dubai International Finance Centre Courts (DIFC Courts) In der dritten Ausgabe des AHK Legal Newsletter s und Steuern hatten wir die Frage erörtert, welcher Gerichtsbarkeit oder Schiedsgerichtsbarkeit man sich mit Bezug auf die Vereinigten Abrabischen Emirate (VAE) für den Fall eines sstreites unterwerfen sollte. Im Folgenden, sollen die Vorteile eines Gerichtsstandes DIFC Court dargestellt werden und dessen Zuständigkeit für die Anerkennung internationaler Schiedssprüche erläutert werden. 1. Gerichtsstandsvereinbarung DIFC Courts 13 Mit Blick auf die Gestaltung von Streitbeilegungsklauseln in Verträgen mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), können die DIFC Courts, ein den Dubai Courts entsprechendes nationales Gericht im Dubai International Finance Centre (DIFC) aus mehreren Gründen eine interessante Alternative zu den nationalen Gerichten sein. Nach einer Gesetzesänderung vom 31.10.2011, können ausländische und/oder lokale Vertragsparteien das DIFC Court als Gerichtsstand für die Beilegung ihrer Streitigkeiten bestimmen, auch wenn kein direkter Bezug zur DIFC Zone besteht. Die DIFC Courts (Gericht erster Instanz und Berufungsgericht) sind eine dem (englischen) Common Law nachgebildete und von den nationalen Gerichten unabhängige Gerichtsbarkeitbesetzt mit Richtern aus führenden Common Law sordnungen und entsprechenden s- und Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts. Mit dem ausschließlichen Gerichtsstand der DIFC Courts über alle Zivil- und Handelsstreitigkeiten und der Anwendung der unternehmerfreundlichen svorschriften des Common Laws, lassen sich sstreitigkeiten in den VAE in englischer Sprache (im Vergleich zu Arabisch bei den nationalen Gerichten) effizient und schnell beilegen. Urteile der DIFC Courts sind in dem Fall, dass die unterliegende Partei (Urteilsschuldner) trotz Urteil Zahlung nicht leistet, nicht nur innerhalb des DIFC, sondern auch innerhalb und außerhalb der VAE vollstreckbar. Für eine Vollstreckung nach VAE-Bundesrecht außerhalb der DIFC Zone, aber innerhalb der VAE gilt dies nach einem entsprechenden Vollstreckungsantrag der obsiegenden Partei (Urteilsgläubigers) gegenüber der zuständigen Stelle ohne eine nochmalige inhaltliche Überprüfung des Urteils. Außerhalb der VAE unterliegt die Vollstreckung von Urteilen der DIFC Courts gleich der Urteile nationaler VAE-Gerichte, den rechtskräftigen Staatsverträgen oder ist nach dem jeweiligen nationalem des Staates, in dem vollstreckt werden soll zu beurteilen. Insofern verweisen wir auf den 3. Newsletter & Steuern aus 2014. Ein weiteres Argument für eine Gerichtsstandvereinbarung der DIFC Courts ist der gerade diskutierte Erlass der weltweit ersten Practice Direction No. X of 2014, welche dem Urteilsgläubiger ermöglichen soll, ein Urteil in einen Schiedsspruch umzuwandeln, welcher dann weltweit über das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vollstreckt werden kann. Die Richtlinie soll den Vertragsparteien die Möglichkeit geben, neben der Gerichtsstandvereinbarung der DIFC Courts, eine Schiedsvereinbarung zu treffen, nach welcher sie dann einen Streit über die Vollstreckung eines DIFC Courts Urteils, an das DIFC Arbitration Centre (DIFC-LCIA) verweisen können. Eine solche Vereinbarung soll gemäß der Richtlinie bereits vor oder erst nach dem Entstehen

Die Gerichtsbarkeit der Dubai International Finance Centre Courts (DIFC Courts) der Streitigkeit getroffen werden können. Der Vorteil eines entsprechenden Schiedsspruches ist, dass dieser dem Urteilsgläubiger einen Titel verschafft, der durch ein international anerkanntes Vollstreckungsinstrument vollstreckt werden kann, und somit die Unsicherheit, die mit der Vollstreckung von Gerichtsurteilen ausserhalb der VAE besteht, weitgehend beseitigen würde. Sie bietet dem Urteilsgläubiger damit eine zusätzliche Möglichkeit seinen titulierten Zahlungsanspruch (rechtskräftiges DIFC Court Urteil) gegen den Urteilsschuldner durchzusetzen. 2. Vollstreckbarkeit internationaler Schiedssprüche 14 Unabhängig von einer zwischenparteilichen Abrede über den Gerichtsstand, erklären sich das DIFC Court auf Antrag einer Partei jedoch auch für international zuständig, wenn es um die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nationaler und internationaler Schiedssprüche in den VAE geht. In seiner jüngsten sprechung, hat sich das DIFC Court bezüglich eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung eines internationalen Schiedsspruches für zuständig erklärt, obwohl weder Sitz noch Vermögenswerte des Urteilsschuldners in der DIFC Zone belegen waren. Der DIFC Court hat seine Zuständigkeit über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden mit Art. 5 (A)(1)(e) des Judicial Authority Law begründet. Danach ist das Gericht ausschließlich zuständig, wenn es um Ansprüche oder Streitigkeiten geht, für die das DIFC Court nach einem DIFC Gesetz oder einer Verordnung zuständig ist. Art. 42 (1) des DIFC Schiedsgerichtsgesetzes (Law No. 1 of 2008 ) erklärt das DIFC Court zuständig für die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von nationalen und internationalen Schiedssprüchen. Nach entsprechender Ratifizierung des Schiedsspruchs durch das DIFC Court könnte mit dem Schiedsspruch außerhalb der DIFC Zone, in das in Dubai oder jeden anderen Ort in den VAE gelegene Vermögen des Urteilsschuldners durch das zuständige Vollstreckungssgericht vollstreckt werden, ohne dass das der Schiedsspruch inhaltlich von diesem überprüft werden würde. Dieser sprechung wurde entgegengehalten, sie würde die Zuständigkeit der nationalen Gerichte hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung und schließlich dessen Kompetenz zur Ratifizierung von internationalen Schiedssprüchen umgehen, denn nach der VAE-ZPO ist das jeweilige Gericht zuständig an dem der Schulder des Schiedsspruchs seinen Sitz hat oder das Gericht des Ortes, an dem der in Streit stehende Vertrag geschlossen wurde oder zu erfüllen ist. Noch abzuwarten bleibt die Entschiedung des DIFC Courts, ob es den internationalen Schiedsspruch als bindend anerkennt. Ansprechpartner Dr. Christian Ule, Partner MENA LEGAL ADVISERS sanwalt & Advocate (DIFC, Dubai) D-60598 Frankfurt am Main Tel.: +49 (0) 69 66 42 89 64 E-Mail: ule@mena-legal.com

Die Verwaltung von Personalakten nach dem der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) Die ordnungsgemäße Erstellung und Verwaltung von Personalakten ist zweitaufwendig, kann allerdings jedem Arbeitgeber im Ernstfall Zeit und Geld sparen. Arbeitgeber die mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen, sind nach dem der VAE verpflichtet Personalakten zu führen. Werden neben den rechtlich vorgegebenen Informationen noch einige weitere Informationen in der Personalakte verwahrt kann dies im Streitfall, insbesondere nach einer Kündigung, die Beweisführung deutlich erleichtern. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die rechtlichen Anforderungen zur Führung von Personalakten geben und erläutert darüber hinaus, welche zusätzlichen Informationen jede Personalakte enthalten sollte. I. Gesetzliche Grundlage Das Arbeitsrecht der VAE ist im Bundesgesetz Nr. 8/1980, geändert durch Bundesgesetze Nr. 24/1981, Nr. 15/1985 und Nr. 12/1986 ( VAE Arbeitsgesetz ) kodifiziert. 15 Nach Art. 53 und 54 des VAE Arbeitsgesetzes sind Unternehmen die fünf oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet eine Personalakte zu führen. Die Personalakte eines jeden Arbeitnehmers muss den Namen, Beruf, Alter, Nationalität, Wohnort, Familienstand, Datum der Einstellung, Gehalt sowie jegliche Anpassungen des Gehalts, ggf. verhängte Sanktionen gegen den Arbeitnehmer, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie ggf. das Datum und den Grund der Kündigung enthalten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber ein Abwesenheitsregister führen, welches in der Personalakte aufzubewahren ist. Das Abwesenheitsregister sollte in die Abschnitte Jahresurlaub, krankheitsbedingte Abwesenheiten und andere Abwesenheiten unterteilt sein. Außerdem sind nach Art. 54 des VAE Arbeitsgesetzes Arbeitgeber die 15 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen verpflichtet ein separates Gehaltsregister, ein Register für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie ein Register mit den grundlegenden Arbeitsregeln und Disziplinarmaßnahmen vorzuhalten. Des Weiteren sind Arbeitgeber nach Art. 105 des VAE Arbeitsgesetzes verpflichtet, ein spezielles Register vorzuhalten, das alle Geldstrafen enthält, die gegen Arbeitnehmer verhängt wurden. In diesem Register sollten zudem der Namen und das Gehalt des Arbeitnehmers sowie die konkreten Umstände die zu den jeweils verhängten Geldstrafen geführt haben, aufgeführt sein. Art. 110 des VAE Arbeitsgesetzes schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder gemäß Art. 102 des VAE Arbeitsgesetzes verhängten Sanktion verpflichtet ist, ein Protokoll zu erstellen, in dem die konkreten Umstände die zu der Sanktion geführt haben erläutert werden. Dieses Protokoll ist in der jeweiligen Personalakte des Arbeitnehmers zu verwahren. Bei einer Inspektion (Art. 170 des VAE Arbeitsgesetzes) sind die Inspekteure dazu berechtigt, Kopien und Auszüge aller Dokumente anzufordern, die gemäß der oben genannten gesetzlichen Regelungen des VAE Arbeitsgesetzes zwingen in die Personalakte gehören. II. Praktische Überlegungen Sieht sich ein Arbeitgeber mit der Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers konfrontiert, können die in der Personalakte des Arbeitnehmers verwahrten Dokumente die wichtigsten Beweismittel sein, um sich gegen eine solche Klage erfolgreich zur Wehr zu setzen. Daher ist es ratsam,

Die Verwaltung von Personalakten nach dem der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unabhängig von den gesetzlich zwingenden Informationen, zusätzliche Informationen in der Personalakte zu verwahren. Für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden muss oder es zu einem sstreit kommt, sind so alle wichtigen Dokumente leicht zugänglich, was die Vorbereitung einer Kündigung bzw. die Beweisführung im Falle eines sstreits deutlich erleichtern kann. 16 Kündigt der Arbeitgeber zum Beispiel einen Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist, muss der Arbeitgeber nach dem der VAE nachweisen, dass ein rechtsgültiger Grund für die Kündigung vorliegt. Sollte die Kündigung nach Einleitung eines sstreits durch das zuständige Gericht als willkürlich angesehen werden, steht dem Arbeitnehmer nach Art. 122 und 123 des VAE Arbeitsgesetzes ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von maximal 3 Monatsgehältern zu. Grundlage für die Berechnung der Entschädigung ist das letzte ausgezahlte Grundgehalt inklusive aller Zulagen. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer angefochten wird. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall stets widerlegen, dass die Kündigung willkürlich ausgesprochen wurde. Mit einer gut vorbereiteten Personalakte, die alle erforderlichen Dokumente enthält, hat der Arbeitgeber die besten Chancen, sich erfolgreich gegen Ansprüche von gekündigten Arbeitnehmern zu wehren. Der zusätzliche Aufwand für die Verwaltung und Aktualisierung der Personalakten kann sich für den Arbeitgeber langfristig betrachtet durchaus lohnen, da dadurch im Falle eines sstreits Zeit und Geld gespart werden kann. Es ist empfehlenswert, die folgenden zusätzlichen Informationen in jeder Personalakte zu verwahren: 1.Arbeitsverträge Eines der wichtigsten Dokumente, das in keiner Personalakte fehlen sollte, ist der Arbeitsvertrag. Dies mag selbstverständlich erscheinen, fehlt allerdings oftmals in den Personalakten. In den VAE werden in den meisten Fällen zwei Arbeitsverträge ausgestellt, ein Standardarbeitsvertrag des Ministry of Labour bzw. ein gleichwertiger Standardarbeitsvertrag einer Freihandelszone und ein privater, meist ausführlicherer Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Die Arbeitsverträge werden darüber hinaus im Laufe der Jahre durch Änderungsvereinbarungen abgeändert. Solche Änderungsvereinbarungen sind genauso wichtig wie der Arbeitsvertrag selbst und sollten ebenfalls in der Personalakte aufbewahrt werden. Werden alle Verträge und Änderungsvereinbarungen in der Personalakte aufbewahrt, erleichtert dies eine schnelle und einfache Identifizierung der entsprechenden Verpflichtungen gegenüber dem Mitarbeiter, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis endet. Außerdem ist es ratsam, die Bewerbungsunterlagen, Lebensläufe und Zeugnisse der jeweiligen Mitarbeiter in der Personalakte zu verwahren, da der Arbeitgeber nach Art. 125 des VAE Arbeitsgesetzes verpflichtet ist, diese Dokumente nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf Wunsch des Arbeitnehmers, an diesen auszuhändigen.

Die Verwaltung von Personalakten nach dem der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) 2. Dokumentation von Personalgesprächen Personalgespräche sind eine gute Gelegenheit, die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters zu diskutieren. Die Dokumentation von dem was gesagt wurde, ist allerdings ebenso wichtig. Idealerweise sollte jedes Gespräch das die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers betrifft und jede Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu verbessern, in der Personalakte dokumentiert werden. Verbessert sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht, kann die Dokumentation der vorhergehenden Gespräche als Nachweis für das vorliegen eines Kündigungsgrundes dienen. 17 3. Genaue Aufzeichnung aller Abwesenheiten Nach Art. 120 (J) des VAE Arbeitsgesetzes, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen, wenn dieser ohne triftigen Grund für mehr als 20 nicht aufeinander folgende Tagen oder sieben aufeinanderfolgende Tagen der Arbeit fern bleibt. Aufgrund der hohen Anzahl an Expats in den VAE, ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Mitarbeiter das Land verlässt, ohne dem Arbeitgeber eine Mitteilung zu machen. Durch eine klare Dokumentation der Abwesenheitszeiten kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des oben genannten Zeitraums ohne zeitliche Verzögerungen beenden. Hat der Arbeitgeber Probleme mit Arbeitnehmern, die wiederholt zu spät zur Arbeit erscheinen, empfiehlt es sich, Datum und Zeit jeder verspäteten Ankunft und auch jede Warnung des Arbeitnehmers zu dokumentieren. Die Dokumentation kann im Streitfall vor Gericht als Beweismittel dienen und die fertigung einer Kündigung deutlich erleichtern. 4. Dokumentation von Vorfällen Es ist ratsam, alle Vorfälle an denen ein Arbeitnehmer beteiligt ist, zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte den Geschehensablauf und die ergriffenen Maßnahmen wiedergeben und ggf. auch Zeugenaussagen umfassen. Ist der Bericht schriftlich, sei es auch nur als E-Mail, an den Mitarbeiter versandt worden, ist es ratsam dies ebenfalls in der Personalakte abzulegen. Bestreitet der Mitarbeiter den Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt, kann die Dokumentation des Vorfalls als Beweismittel fungieren. 5. Was nicht in die Personalakte gehört Eine Personalakte sollte allerdings nicht mit einer Ablage für jedes Dokument bzw. Notiz zu oder Gedanken über einen Arbeitnehmer verwechselt werden. Als Faustregel gilt, dass die Personalakte nie Einträge oder Dokumente enthalten sollte, die sich nicht auf die Arbeitsleistung oder Qualifikationen des Arbeitsnehmers bezieht, z.b. politischen Ansichten eines Arbeitnehmer, Privatleben oder unbegründete Kritik an der Rasse, dem Geschlecht oder der Religion eines Arbeitnehmers. Darüber hinaus sollten nur Mitarbeiter der Personalabteilung und direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers Zugang zu den Informationen in der Personalakte haben.

Die Verwaltung von Personalakten nach dem der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) Dieser Artikel stellt lediglich eine kurze und vereinfachte Übersicht über die Anforderungen an die Führung von Personalakten nach dem der VAE dar und kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Das Team von SCHLÜTER GRAF sanwälte unterstützt Sie jederzeit gerne bei Fragen im Bereich des Arbeitsrechts. Ansprechpartner Dounia Aghdoube sanwältin (Deutschland) Legal Consultant (Dubai) 18 Schlüter Graf & Partner The Citadel Tower, 20th Floor, Offices 2001-2005, Business Bay P.O. Box 29337, Dubai / United Arab Emirates. Tel.: +971 / 4 / 431 3060 Fax: +971 / 4 / 431 3050 Email:aghdoube@schlueter-graf.com

Die Gerichtsstandsklausel Eine Standardklausel, aber sehr wichtig für Verträge mit Geschäftspartnern in den VAE Wenn wir in den vergangenen Monaten Verträge zwischen Mandanten, die nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten ( VAE ) ansässig sind und lokalen Geschäftspartnern entworfen oder überprüft haben, ist uns immer wieder aufgefallen, dass viele Mandanten gerne ein Gericht in ihrem Heimatstaat für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben könnten, für zuständig erklären möchten (beispielsweise Streitigkeiten werden dem sachlich zuständigen Gericht in Berlin zugewiesen ). Mit diesem Artikel möchten wir darauf aufmerksam machen, warum es wichtig sein kann die Comfort-Zone zu verlassen, wenn man mit Vertragspartnern handelt, welche in den VAE ansässig sind. 19 Es ist verständlich, dass ein ausländisches Unternehmen es bevorzugen würde einen möglichen sstreit vor einem Gericht oder Schiedsgericht im Heimatland auszutragen, schließlich kennt man dort die Regeln und Gesetze. Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass es letztlich das Ziel jedes dieser Verfahren ist, einen gegen die andere Vertragspartei vollstreckbaren Titel zu erlangen. Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils oder Schiedsspruchs (wobei die Situation bei Letzterem etwas besser ist) kann sich in den VAE (und anderen GCC Staaten) jedoch als sehr schwierig, wenn nicht unmöglich erweisen. Verfahren vor ordentlichen Zivilgerichten Ohne einschlägige Staatsverträge zwischen den beiden Staaten, deren Gerichte involviert sind derzeit gibt es solche Abkommen nicht zwischen den VAE und Deutschland, der Schweiz oder Österreich verlangt das VAE Zivilprozessrecht ( VAE-ZPO ) für die Vollstreckung von im Ausland erlangten Zivilgerichtsurteilen Folgendes: (i) der ausländische Staat würde eine Gerichtsentscheidung dieser Art, welches von einem VAE Gericht getroffen wurde innerhalb des ausländischen Staates vollstrecken, (ii) es besteht keine Zuständigkeit der VAE Gerichte für den sstreit, in dem das Urteil erging, (iii) das entscheidende Gericht war zuständig nach den Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit im Staat des entscheidenden Gerichts, (iv) das entscheidende Gericht war zuständig nach den normalen Zuständigkeitsvorschriften im Staat des entscheidenden Gerichts, (v) der Beklagte war ordnungsgemäß zum Verfahren geladen und im Verfahren vertreten, (vi) das Urteil ist im Staat des entscheidenden Gerichts rechtskräftig und vollstreckbar und (vii) das Urteil steht nicht im Widerspruch zu einem früher ergangenen Urteil eines VAE Gerichts und widerspricht weder den guten Sitten noch dem Ordre Public. Wenn der ausländische Vertragspartner die Hilfe der Gerichte anruft, wird der Beklagte seinen Sitz in den VAE haben. Neben verschiedenen Problemen, die sich aus den oben genannten Kriterien ergeben können, nehmen die VAE Gerichte in dieser Situation regelmäßig an, dass sie für den sstreit zuständig gewesen sein könnten (Gerichtsstandsklauseln werden in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht anerkannt). In Konsequenz dazu wird die Vollstreckung versagt. Daher ist es oft empfehlenswert sstreitigkeiten aus dem Vertrag einem VAE Gericht zuzuweisen. Seit wenigen Jahren gibt es nun eine Alternative zu den VAE Gerichten, in denen die Gerichtssprache arabisch ist, und zwar die Dubai International Financial Centre ( DIFC ) Courts. Diese Gerichte befinden sich in der DIFC Freihandelszone, arbeiten nach den Common Law Prinzipien (entsprechend dem englischen ssystem), sind mit internationalen, erfahrenen Richtern besetzt und die Gerichtssprache dort ist englisch.

Die Gerichtsstandsklausel Eine Standardklausel, aber sehr wichtig für Verträge mit Geschäftspartnern in den VAE Der hier wichtigste Aspekt ist jedoch, dass die DIFC Courts, im Hinblick auf die Vollstreckung von Titeln, als ein Gericht des Emirates Dubai angesehen werden. Dies bietet die Möglichkeit das Verfahren in englischer Sprache, nach gut organisierten Prozessregeln zu betreiben und ein Urteil zu erlangen, welches in den VAE in gleicher Weise vollstreckbar ist, wie ein Urteil eines normalen onshore ansässigen Gerichts in Dubai. 20 Schiedsverfahren Obwohl die VAE seit 2006 Vertragspartei der New York Convention zur Anerkennung internationaler Schiedsgerichtsurteile ( NYC ) sind, gibt es in der Praxis weiterhin ein gewisses Risiko, ob ein ausländischer Schiedsspruch in den VAE vollstreckt wird oder nicht. Die Ursache dafür liegt hauptsächlich darin, dass es keine etablierte Praxis zur vorrangigen Anwendung der NYC über die VAE-ZPO gibt, obwohl in Einzelfällen hohe Gerichte der VAE in ihren Urteilen entschieden haben, dass die NYC direkt anwendbares ist und die VAE-ZPO daher in diesen Fällen keine Anwendung findet. Aufgrund der gegebenen Situation haben manche VAE Gerichte in der Vergangenheit die VAE-ZPO angewendet und die Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen gegen Beklagte, welche ihren Sitz in den VAE haben, aus den gleichen Gründen wie oben bereits erläutert versagt. In anderen Fällen gab es Probleme bezüglich bestimmter Verfahrensschritte, die zu befolgen gewesen wären oder aber der Streitgegenstand wurde von den VAE Gerichten als Ordre Public eingestuft und die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Konsequenz versagt. Diese Unsicherheit kann vermieden werden, wenn man das DIFC-LCIA Arbitration Centre, welches sich ebenfalls im DIFC befindet, vertraglich für zuständig erklärt. Denn die Schiedssprüche dieses Schiedsgerichts können von den DIFC Courts ratifiziert werden und sind dann in den VAE (und ebenso in den GCC) vollstreckbar wie eine Entscheidung eines Gerichts in Dubai. Ansprechpartner Ben Constance Partner Email: ben.constance@taylorwessing.com Julia Ofer Associate/sanwältin Email: julia.ofer@taylorwessing.com Tel: +971 (0)4 309 1000