Tod in der Lebensgemeinschaft

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Transkript:

Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport Dokumente lesbisch-schwuler Empanzipation Tod in der Lebensgemeinschaft Nr. 13 Fachbereich für gleichgeschlechtliche Lebensweisen

- 2 - Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Zur vorliegenden Broschüre... 4 1. Meldung des Todesfalls, Beisetzung... 5 1.1. Meldung des Todesfalls... 5 1.1.1. Leichenschauschein/Todesbescheinigung... 5 1.1.2. Sektion... 5 1.1.3. Sterbeurkunde... 5 1.2. Beisetzung... 6 1.2.1 Totensorgeberechtigung... 6 1.2.2. Bestattungsunternehmen... 8 1.2.3. Bestattungskosten... 9 1.2.4. Sozialhilfe... 10 2. Erbschaft, Testament, Erbvertrag, Erbschein... 10 2.1. Vollmacht über den Tod hinaus... 11 2.2. Testament, Erbvertrag... 11 2.3. Testamentsvollstrecker... 12 2.4. Testamentseröffnung... 12 2.5. Erbschein... 13 2.6. Nachlaßverbindlichkeiten, Erbausschlagung... 13 2.7. Pflichtteil... 15 2.8. Nachlaßverzeichnis... 16 2.9. Schenkungen von Todes wegen... 17 3. Banken, Versicherungen... 18 3.1. Banken... 18 3.2. Versicherungen... 18 4. Erbschaftsteuer... 19 4.1. Steuererklärung... 19 4.2. Höhe der Erbschaftsteuer... 20 4.2.1. Steuerklasse... 20 4.2.2. Steuerfreibeträge... 20 4.3. Ausländer/Innen, Unbedenklichkeitsbescheinigung... 21 5. Wohnung... 21 5.1. Eigentumswohnung, Haus... 22 5.2. Mietwohnung... 22 5.2.1. Fortsetzung des Mietverhältnisses... 22 5.2.2. Rechtsschutzmöglichkeiten... 24 5.3. Durchsetzen des Wohnrechts... 24 Kritik... 26 Anhang: Vorsorgemöglichkeiten... 26 Check-Liste... 27 Herausgegeben von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport Fachbereich für gleichgeschlechtliche Lebensweisen Beuthstr. 6-8, 10117 Berlin Redaktion: Claus Nachtwey Druck: Oktober-Druck, Berlin V.i.S.d.P.: Dr. Gerrit Schrader, Pressestelle

- 3 - Vorwort Ingrid Stahmer Senatorin für Jugend und Familie Unabhängig davon, ob der Tod erwartungsgemäß oder überraschend eintritt, sorgt die Tatsache, daß ein Mensch stirbt, bei den Überlebenden im ersten Moment für Verwirrung und Hilflosigkeit. Für den Todesfall sieht das Gesetz eine Bestattungspflicht vor. Ich sehe meine Fürsorgepflicht und meine sozialpolitische Verantwortung aber auch darin, frühzeitig Menschen ihre Rechte und Pflichten beim Tod in einer Lebensgemeinschaft aufzuzeigen. In einem Zeitalter, in dem Menschen an Krebs oder Aids schon in jungen Jahren sterben, sollten sich alle Bürgerinnen und Bürger frühzeitig informieren und sich Gedanken machen, welche notwendigen Schritte im Todesfall zu tun sind. Dies trifft besonders Lesben und Schwule, die nicht den Angehörigenstatus im Sinne der derzeitigen Gesetze haben. Ich hoffe, daß diese Broschüre nicht nur für diejenigen eine Orientierungshilfe darstellt, die vor dem Unfaßbaren stehen, sondern auch denen Hilfe leistet, die frühzeitig vorsorgen wollen, um die Partnerin oder den Partner abzusichern.

- 4 - Zur vorliegenden Broschüre Claus Nachtwey Der Tod trifft jeden Menschen todsicher. Lesben und Schwule, die in einer Lebensgemeinschaft leben, machen sich oft nicht bewußt, was im Todesfall auf sie zukommt. Die vorliegende Broschüre soll in dieser schmerzlichen Situation kein Trostpflaster sein, sondern eine Hilfestellung; ein juristischer Ratgeber, der den umfangreichen "Papierkrieg" erleichtern kann. Der Inhalt bezieht sich auf alle Menschen, berücksichtigt aber besonders die rechtliche Situation von Lesben und Schwulen in gleichgeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften. In erster Linie wird dargestellt, was im Todesfall zu beachten und zu tun ist. Die Lage der/des Überlebenden wird dadurch erschwert, daß selbst dann, wenn Verwandte vorhanden sind, diese oft keine Hilfe darstellen. Daher ist es ratsam, auch frühzeitig Vorsorge zu treffen, indem z.b. die Frage des Wohnrechtes vorher geklärt wird. An mehreren Stellen des Ratgebers werden konkrete Vorschläge für Vorsorgemöglichkeiten gemacht (siehe Auflistung im Anhang). Die Broschüre gibt u.a. Antwort darauf: 1. wer totensorgeberechtigt ist, 2. wozu eine Sterbeurkunde notwendig ist, 3. wie ein Testament oder Erbvertrag eröffnet wird 4. was ein Bestattungsunternehmen leisten kann und wie hoch die Bestattungskosten sein können. Am Ende dieses Heftes befindet sich eine weitere Checkliste, die die wichtigsten Schritte im Todesfall in zeitlicher Reihenfolge zusammenfassend darstellt. Alle fachgerechten Ausführungen in dieser Broschüre sind von Herrn Ulrich Keßler* erarbeitet worden, dem wir dafür besonders danken. Das Manuskript wurde im Juni 1995 abgeschlossen. * (Richter und Mitautor des Buches "Schwule im Recht", Palette Verlag)

- 5-1. Meldung des Todesfalls, Beisetzung 1.1. Meldung des Todesfalls 1.1.1. Leichenschauschein/Todesbescheinigung Bei einem Todesfall ist sofort ein Arzt zu rufen, der die Leichenschau vornimmt und den Leichenschauschein/Todesbescheinigung ausstellt (die Bezeichnung kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein). Wenn der Tod zu Hause eintritt, wird am besten der Hausarzt benachrichtigt. Es kann aber auch jeder andere Arzt benachrichtigt werden, da alle Ärzte gesetzlich verpflichtet sind, die Leichenschau vorzunehmen. Bei Nacht oder am Wochenende wendet man/frau sich an den ärztlichen Notfalldienst (Bereitschaftsarzt), der im Telefonbuch zu finden ist. Für die Beschaffung des Leichenschauscheins/Todesbescheinigung (d. h. Benachrichtigung eines Arztes) sind in erster Linie die Angehörigen (Ehegatten, Kinder und weitere Abkömmlinge, Eltern, Geschwister), hilfsweise der Wohnungsinhaber (auch Mitbewohner), Hauseigentümer oder -verwalter verantwortlich. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus den jeweiligen Landesgesetzen, z. B. in Berlin 3, 4 Bestattungsgesetz. Die Benachrichtigung eines Arztes müssen die Verpflichteten persönlich veranlassen. Wenn bereits jemand anderes einen Arzt gerufen oder aus sonstigen Gründen ein Arzt anwesend ist, kann selbstverständlich dieser den Leichenschauschein/Todesbescheinigung ausstellen; die Verpflichteten müssen dann nicht noch einen weiteren Arzt benachrichtigen. Das gilt auch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, in denen das von der Anstaltsleitung erledigt wird. Wer bei dem Tod anwesend ist, sollte sich die genaue Uhrzeit merken, damit diese in den Leichenschauschein/Todesbescheinigung eingetragen werden kann. 1.1.2. Sektion Darüber, ob bei einem Tod im Krankenhaus der/die Verstorbene seziert wird, entscheiden die Totensorgeberechtigten (s. u. 1.2.1.), wenn von dem/der Verstorbenen keine schriftliche Willensäußerung dazu vorliegt. Der/die behandelnde Arzt/Ärztin ordnet eine Sektion an, wenn die Todesursache ungeklärt ist. Wenn der/die Verstorbene eine schriftliche Erklärung hinterlassen hat, daß er/sie keine Sektion wünscht, können die Totensorgeberechtigten der Sektion widersprechen, wenn keine Feuerbestattung vorgesehen ist. Wenn jemand in der Wohnung stirbt und der Arzt/die Ärztin die Todesursache in den Leichenschauschein/Todesbescheinigung einträgt, ist keine Sektion erforderlich. Ist die Todesursache ungeklärt, muß der Arzt/die Ärztin die Kriminalpolizei verständigen. Diese wird dann die Überführung des/der Verstorbenen in die Gerichtsmedizin anordnen. Der Richter oder Staatsanwalt ordnet dann die Sektion an, wenn ein fremdes Verschulden an dem Tod in Betracht kommt. Wenn eine Feuerbestattung durchgeführt werden soll, muß der Leichnam amtsärztlich untersucht werden. Wenn die Todesursache ungeklärt ist, muß eine Sektion durchgeführt werden. Ein Widerspruch dagegen ist nicht möglich. 1.1.3. Sterbeurkunde Die Benachrichtigung der zuständigen Behörden (Meldebehörde, Standesamt) kann bereits durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen. Es ist durchaus ratsam, unverzüglich ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen, schließlich wird es meist spätestens für die Beisetzung benötigt. Für die Benachrichtigungen wird eine Vielzahl von Papieren gebraucht, und sie sind

- 6 - mit viel Lauferei verbunden. Die Bestatter haben genügend Routine, diese Aufgabe zu übernehmen. Die Gebühren für diese Arbeit machen den geringsten Teil der Bestattungskosten aus und stehen in keinem Verhältnis zu dem ersparten Aufwand. Viele Bestattungsunternehmen haben auch einen Nacht- und Wochenenddienst. Jedoch sollte nicht ohne Prüfung und Vergleich das erstbeste Unternehmen ausgewählt werden (s. u. 1.2.2.). Der Bestatter weiß, weiche Papiere er im einzelnen benötigt und in welcher Reihenfolge er zu welchen Ämtern gehen muß. Dies kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Jedenfalls benötigt er den Personalausweis, unter Umständen auch den Reisepaß (falls vorhanden) und die Personenstandsurkunden (vor allem Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsurteil und Sterbeurkunde des Ehegatten/der Ehegattin des/der Verstorbenen). Bei ledigen Verstorbenen, dessen/deren Eltern nach 1958 geheiratet haben, ist ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern erforderlich, der auch vom Bestatter beschafft werden kann. War der/die Verstorbene einmal verheiratet, hat er/sie ein eigenes Familienbuch, das dann ebenfalls benötigt wird. Wichtig für die Hinterbliebenen ist die Sterbeurkunde, die das Standesamt ausstellt. Zur Abwicklung des Nachlasses muß diese Sterbeurkunde bei verschiedenen Stellen eingereicht werden, so daß mehrere Ausfertigungen nötig sind. Normalerweise wird der Bestatter dafür sorgen, daß direkt mehrere Ausfertigungen ausgestellt werden. Wenn sie nicht ausreichen, können beim Standesamt weitere Ausfertigungen angefordert werden. Solche Nachbestellun gen sind mit zusätzlichen Kosten und Zeitaufwand verbunden. Wenn eine Behörde eine Sterbeurkunde benötigt, muß eine vom Standesamt ausgestellte Ausfertigung eingereicht werden; im Gegensatz zu vielen anderen Dokumenten reicht es nicht aus, die Sterbeurkunde zu kopieren und die Kopie beglaubigen zu lassen. 1.2. Beisetzung 1.2.1 Totensorgeberechtigung Das Recht, die Beisetzung durchzuführen und zu gestalten, steht in erster Linie den nächsten Familienangehörigen zu. Diese Totensorgeberechtigung ist in 2 Feuerbestattungsgesetz geregelt und gilt auch für alle anderen Formen der Bestattung. Danach sind zunächst der Ehegatte/die Ehegattin, sodann - in dieser Reihenfolge - volljährige Kinder, die Eltern, die Geschwister oder der/die Verlobte totensorgeberechtigt. Da Partner in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nicht dazuzählen (lesbische und schwule Paare gelten auch nicht als etwas ähnliches wie Verlobte), sind sie somit im Prinzip nicht totensorgeberechtigt, wenn noch Verwandte leben. Etwas anderes ist nur der Fall, wenn eine schriftliche Verfügung des/der Verstorbenen vorliegt, mit der dieser dem Partner/der Partnerin dieses Recht überträgt. Diese schriftliche Verfügung sollte nicht in einem Testament erfolgen, da der Inhalt des Testamentes oft erst mit der Testamentseröffnung (s. u. 2.4.) bekannt wird, die regelmäßig erst nach der Beisetzung erfolgt.

- 7 - Patientinnenverfügung Name, Vorname Geburtsdatum Straße und Hausnummer Wohnort 1. Meine Lebenspartnerin/mein Lebenspartner... wohnhaft... ist berechtigt, bei Unfällen oder Erkrankungen von allen meinen behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Polizeidienststellen Auskunft über meinen Gesundheitszustand zu erhalten. Ich entbinde daher alte behandelnden Ärzte und das Krankenhauspersonal von ihrer Schweigepflicht gegenüber meiner Partnerin/meinen Partner 2. Meine Partnerin/mein Partner ist berechtigt, mich im Krankenhaus einschließlich der Intensivstation zu besuchen. 3. Wenn ich in einen Zustand gerate, in dem ich meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit verloren habe, so will ich, daß man auf Maßnahmen verzichtet, die nur noch eine Sterbens- und Leidensverlängerung bedeuten würden. Mein Leben soll sich in Würde und Stille vollenden. Ich wünsche den konsequenten Einsatz von Schmerzmitteln, auch wenn sie süchtig machen und lebensverkürzend wirken können. 4. Bei auftretenden Fragen und Problemen will ich, daß die behandelnden Ärzte mit meiner Partnerin/meinem Partner Rücksprache nehmen. Sie/er ist berechtigt, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen, die ich nicht mehr treffen kann. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen meinen Angehörigen und meiner Partnerin/meinem Partner ist die Entscheidung meiner Partnerin/meines Partners maßgeblich. 5. Sollte die Bestellung eines Betreuers notwendig sein, soll nicht einer meiner Angehörigen, sondern meine Partnerin/mein Partner zur Betreuerin/zum Betreuer bestellt werden ( 1897Abs. 4 BGB), 6. Ich bin mit einer Sektion und der Entnahme von Organen nach meinem Tod - nicht* - einverstanden. 7. Die Totensorge soll nicht meinen Angehörigen, sondern meiner Partnerin/meinem Partner obliegen. Sie/er ist berechtigt, meine Beerdigung sowie die Gestaltung und Pflege meines Grabes zu regeln. Ort, Datum eigenhändige Unterschrift... (* = nichtzutreffendes streichen) Es bietet sich an, diese Verfügung in eine PatientInnenverfügung, auch - ein wenig mißverständlich - Patientinnentestament genannt, aufzunehmen. Diese Verfügung dient vorher schon dazu, dem Partner/der Partnerin ein Besuchs- und Auskunftsrecht für den Fall einzuräumen, daß der Patient/die Patientin bewußtlos ist oder aus anderen Gründen seinen Willen nicht äußern kann. Ohne diese Verfügung steht das Besuchs- und Auskunftsrecht wiederum nur den Familienangehörigen zu. In der PatientInnenverfügung können auch Bestimmungen über die Nichteinleitung lebensverlängernder Maßnahmen (=Sterbehilfe), Sektion und Organspende enthalten sein. Empfehlenswert ist der Text auf der linken nebenstehenden Seite. Selbstverständlich können einzelne Punkte (z.b. Punkt 3.) weggelassen oder weitere hinzugefügt werden. Wenn eine Feuerbestattung gewünscht wird, sollte das (unter 7) ausdrücklich vermerkt werden.

- 8 - Es ist zwar rechtlich nicht nötig, aber hilfreich, die PatientInnenverfügung von einem Notar beurkunden und dem Partner/der Partnerin eine Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen zu lassen. Dabei sollte darauf gedrängt werden, daß der Notar in der Niederschrift ausdrücklich bestätigt, daß er sich von der geistigen Gesundheit des Ausstellers/der Ausstellerin überzeugt hat und davon, daß diese/r eine zutreffende Vorstellung von der Bedeutung seiner/ihrer Erklärung hat. Meist wird solchen öffentlichen Urkunden im Alltag mehr Gewicht beigemessen als einfachen Schriftstücken. Wer nicht zum Notar gehen möchte, kann zur Sicherheit einen Zeugen/eine Zeugin hinzuziehen, der das Schriftstück ebenfalls unterschreibt. Auch eine Zeuge/eine Zeugin sollte vor seiner/ihrer Unterschrift ausdrücklich vermerken, daß er/sie von der geistigen Gesundheit des Ausstellers/der Ausstellerin überzeugt ist. Ohne eine solche Verfügung riskiert der Partner/die Partnerin, im Krankenhaus buchstäblich vor verschlossenen Türen zu stehen. Außerdem besteht die Gefahr, daß die Angehörigen nach dem Tod den Partner/die Partnerin nicht respektieren, die Gestaltung der Bestattung an sich reißen und den Partner/die Partnerin womöglich von ihr aussperren werden. Im schlimmsten Fall können die Angehörigen den Leichnam beschlagnahmen lassen. Wenn eine entsprechende Verfügung nicht vorliegt, kann der Partner/die Partnerin dennoch die Beisetzung durchführen lassen, wenn die Totensorgeberechtigten auf dieses Recht verzichten und ihm die Regelung der Beisetzungsformalitäten überlassen. In diesem Fall sollte unbedingt eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Sonst besteht die Gefahr, daß die Angehörigen dennoch selbst die Beisetzung vornehmen lassen und der Partner/die Partnerin auf den zusätzlichen Kosten eines schon beauftragten Bestattungsunternehmers sitzen bleibt. Eine Vereinbarung kann wie folgt aussehen: Wir, die (Eltern, Kinder Geschwister je nachdem, wer totensorgeberechtigt ist) der/des Verstorbenen XY, überlassen der/dem N. N. die Regelung der Beisetzung der/des Verstorbenen einschließlich der Ausgestaltung der Trauerfeier und der Grabgestaltung. Die Kosten der Beisetzung übernehmen wir oder Die Kosten der Beisetzung übernehmen wir bis zur Höhe von... DM. oder N. N. wird ermächtigt, die Kosten der Beisetzung vom Konto des Verstorbenen Nr. 000 bei der YZ-Bank zu begleichen.* Ort, Datum, Unterschriften Ich, N.N., erkläre mich bereit, die Regelung der Beisetzung der/des Verstorbenen XY zu ü- bernehmen. Ort, Datum, Unterschrift 1.2.2. Bestattungsunternehmen Spätestens zur Beisetzung sollte ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden. Rechtlich ist es auch möglich, die Bestattung ohne Bestattungsunternehmen durchzuführen. Unkonventionelle und individuelle Abschieds- und Bestattungsformen sind in dem Buch "Begraben und Vergessen" (M. Sax, K. Visser, M. Boer; Orlanda Frauenverlag, Berlin 1993) beschrieben. Allerdings handelt es sich um ein niederländisches Buch. Nicht alle darin enthaltenen Vorschläge sind in Deutschland zulässig. So dürfen in Deutschland Leichen auf öffentlichen Straßen nur mit zugelassenen Leichenwagen befördert werden. Die Bestattung außerhalb öffentlicher Friedhöfe ist genehmigungspflichtig. In Berlin ist das in den 12 und 18 des Bestattungsgesetzes geregelt. In anderen Bundesländern gelten ähnliche Bestimmungen. Wenn ein Bestattungsunternehmen beauftragt wird, ist es empfehlenswert, dies schon früher zu tun, damit der Bestatter auch die lästigen Behördengänge unternehmen kann (s.o. 1.1.2.). Es ist ratsam, sich schon vor dem konkreten Sterbefall zu informieren. Jeder Bestatter ist grundsätzlich zu einer unverbindlichen Beratung bereit. Dabei sollte folgendes beachtet werden:

- 9 - - Vergleichen Sie Leistungen und Preise. - Verlangen Sie ein schriftliches Angebot, in dem alle Leistungen detailliert festgehalten werden. Das Angebot sollte natürlich unverbindlich sein. So haben Sie die Möglichkeit, in Ruhe zu vergleichen. - Achten Sie auf Komplettpreise. Bestattungskosten setzen sich aus vielen Einzelleistungen zusammen und werden nicht nur vom Sargpreis bestimmt. Erst alle Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer ergeben das Angebot, das einen Vergleich ermöglicht. - Sie haben freie Bestatterwahl. Das gilt auch, wenn der/die Verstorbene bereits von einem bestimmten Unternehmen überführt wurde. Viele Bestattungsunternehmen bieten die Möglichkeit eines Vorsorgevertrages, mit dem schon zu Lebzeiten die Einzelheiten der Beisetzung geregelt werden können. Auf diese Weise ist sichergestellt, daß die Angehörigen den Willen des/der Verstorbenen respektieren. Wen jemand bereits vor dem eigenen Tod einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, sollte dies den Verwandten mitgeteilt oder ein entsprechender Hinweis zu den Papieren und Dokumenten genommen werden. Wenn nicht, sollte der Partner/die Partnerin sich nach dem Tod umgehend mit den Verwandten in Verbindung setzen und ihnen entweder mitteilen, daß die Beisetzung bereits geregelt ist oder von ihm/ihr selbst geregelt wird. Wenn den Verwandten die Totensorgeberechtigung (s. o. 1.2. 1.) zusteht, weil sie weder im voraus geregelt noch dem Partner/der Partnerin übertragen ist, sollte diese/r versuchen, sich mit den Angehörigen über die Durchführung zu einigen. 1.2.3. Bestattungskosten Wenn der oder die Erben die Beisetzung selbst vornehmen, sind sie auch frei in der Entscheidung, wieviel Geld sie aufwenden wollen. Wird die Beisetzung jedoch von anderen als den Erben durchgeführt, hat der Erbe die Kosten einer "standesgemäßen Beerdigung" (gilt bei jeder Bestattungsart) zu tragen, 1968 BGB. Was "standesmäßig" ist, bestimmt sich nach der Lebensstellung des/der Verstorbenen; die zusätzlichen Kosten einer besonders aufwendigen Beerdigung eines Durchschnittsverdieners braucht der Erbe demnach genausowenig zu bezahlen, wie er sich auf den Minimalaufwand beschränken kann. Der Partner/die Partnerin hat die Kosten nur zu tragen, wenn er/sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist (s. u. 2.). Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, ist der Partner/die Partnerin kein Erbe. Die Kostenpflicht trifft dann die gesetzlichen Erben. Wenn der Partner/die Partnerin kein Erbe ist, der/die Verstorbene ihm/ihr aber die Totensorgeberechtigung eingeräumt hat, hat er/sie gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Kostenerstattung nach 1968 BGB. Wenn der Partner/die Partnerin weder Erbe noch totensorgeberechtigt ist, aber dennoch bereits ein Bestattungsunternehmen beauftragt hat (z. B. weil kein Verwandter erreichbar war), kann er/sie einen Kostenerstattungsanspruch wegen "Geschäftsführung ohne Auftrag" haben, 677, 683 BGB. Wenn ein testamentarischer oder gesetzlicher Erbe die Erbschaft ausschlägt (s. u. 2.6.), braucht er/sie auch die Bestattungskosten nicht zu tragen. Bei der Bezahlung der Bestattungskosten gibt es auch eine Möglichkeit, die Rechnung eines Bestattungsunternehmens direkt von einem Konto des/der Verstorbenen zu bezahlen (s. u. 3.1. am Ende). * Wenn in dieser Vereinbarung keine Kostenregelung enthalten ist, richtet es sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wer die Kosten zu tragen hat. Da die Kosten normalerweise von den Erben zu tragen sind (s. u. 1.2.3.), orientieren sich die oben genannten Formulierungsvorschläge daran.

- 10-1.2.4. Sozialhilfe In bestimmten Fällen werden die erforderlichen Kosten der Bestattung von der Sozialhilfe übernommen, 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Voraussetzung dafür ist, daß es dem-/ derjenigen, der/die die Kosten der Bestattung zu tragen hat (in der Regel die Erben, s. o. 1.2.3.), nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Dabei ist die finanzielle Situation des Erben/der Erbin, nicht diejenige des/der Verstorbenen ausschlaggebend. Die Übernahme der Kosten ist dem Erben/der Erbin dann nicht zuzumuten, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen darf der Erbe/die Erbin nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen; das ist vor allem dann der Fall, wenn er/sie selbst Sozialhilfeempfänger ist. Zum anderen darf der Nachlaß, d. h. das was der/die Verstorbene den Erben nach Abzug der sonstigen Nachlaßverbindlichkeiten (s. u. 2.6.) hinterläßt, nicht ausreichen, um die Kosten der Bestattung zu decken. Die Erben sind verpflichtet, aus dem verbleibenen Nachlaß (nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten) zuerst die Beisetzung zu bezahlen, bevor sie ihn anderweitig verwenden dürfen. Wenn eine Kostenübernahme durch die Sozialhilfe in Frage kommt, muß diese unverzüglich beantragt werden. Vor allem darf der Erbe/die Erbin nicht selbst ein Bestattungsunternehmen beauftragen, da das Unternehmen vom zuständigen Sozialamt bestimmt wird; das Sozialamt rechnet auch direkt mit dem Bestattungsunternehmen ab. Zuständig ist das Sozialamt, in dessen Bezirk der Erbe/die Erbin seinen/ihren Wohnsitz hat. Wenn die Bestattung in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Bundesland erfolgt, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bezirk der Bestattungsort liegt. Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten einer Erd- oder Feuerbestattung "einfacher, aber würdiger Art. Das umfaßt einen Sarg in einfacher Ausstattung und eine Grabanlage einfacher Art (kein sogenanntes Wahlgrab), aber auch die Kosten einer Trauerfeier mit Orgelmusik. Die Höhe der übernommenen Kosten sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich; die Bestattungsunternehmen wissen darüber Bescheid. Insgesamt werden derzeit etwa 2.500,- bis 3.000,- DM übernommen. Das ist ein besonders günstiger Preis, den die Bestatter nur den Sozialämtern gewähren. Wenn man die Kosten selbst trägt, muß man mindestens mit 4.000,- bis 5.000,- DM rechnen. Wenn die Bestattung an einem anderen Ort als dem Sterbeort erfolgen soll, werden die Transportkosten im Regelfall nicht von der Sozialhilfe übemornmen, es sei denn, daß die Beisetzung nach einem bestimmten religiösen Ritus erfolgen soll (z. B. islamisch oder jüdisch) und das am Sterbeort nicht möglich ist. 2. Erbschaft, Testament, Erbvertrag, Erbschein Nach dem Tod geht das gesamte Vermögen des/der Verstorbenen (Nachlaß) auf den oder die Erben über, 1922 BGB. Wenn der/die Verstorbene kein Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Ehegatten und Kinder, wenn diese nicht vorhanden sind die weiteren Verwandten, wenn es keine Verwandten gibt der Staat. Der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin hat kein gesetzliches Erbrecht; er/sie kann nur dann etwas erben, wenn er/sie durch Testament oder Erbvertrag (allein oder neben anderen) als Erbe eingesetzt ist. Eine weitere Möglichkeit, dem Partner/der Partnerin etwas zukommen zu lassen, ist, ihm/ihr einzelne Sachen zu vermachen (Vermächtnis, dies ist ebenfalls im Testament oder in einem Erbvertrag aufzunehmen). Jedenfalls braucht der Partner/die Partnerin immer eine schriftliche Verfügung von Todes wegen (das ist der O- berbegriff für Testament und Erbvertrag), um Erbe oder Vermächtnisnehmer zu werden. Für die Regelung des Nachlasses ist das Nachlaßgericht zuständig (s. u. 2.4.). Sprechzeiten ohne Anmeldung sind oft nur vormittags. Die Behörden sind verpflichtet, auf alle Fragen Auskunft zu geben.

2.1. Vollmacht über den Tod hinaus - 11 - Wenn der/die verstorbene Partnerln dem Überlebenden eine Vollmacht ausgestellt hat, d. h., daß diese/r für die andere/den anderen Rechtsgeschäfte vornehmen darf (z. B. Verträge abschließen), dann gilt diese Vollmacht im Prinzip auch nach dem Tod des/der Vollmachterteilenden. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Partner/die Partnerin nicht Erbe ist. Sicherer ist es jedoch, ausdrücklich in die Vollmacht hineinzuschreiben, daß sie auch nach dem Tod gelten soll. Es kann sogar eine Vollmacht erteilt werden, die erst mit dem Tod des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin wirksam wird. (Andererseits kann auch in die Vollmacht hineingeschrieben werden, daß sie mit dem Tod des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin endet.) Genau wie bei der PatientInnenverfügung (s.o. 1.2.1) ist es nützlich, eine Vollmacht notariell beurkunden zu lassen. Selbst wenn eine Vollmacht demnach über den Tod hinaus gilt, können die Erben die Vollmacht jederzeit widerrufen, so wie das der Vollmachtgeber/die Vollmachtgeberin selbst zu Lebzeiten auch hätte tun können. Der Widerruf kann sowohl dem/der Bevollmächtigten als auch denjenigen erklärt werden, denen gegenüber der/die Bevollmächtigte für den/die Verstorbene handelt (z.b. gegenüber der Bank). Nach dem Tod des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin vertritt der/die Bevollmächtigte dann die Erben, allerdings beschränkt auf den Nachlaß und nur so lange, wie die Erben die Vollmacht nicht widerrufen. Wenn der/die Verstorbene dem/der Überlebenden z. B. eine Kontovollmacht erteilt hat, kann diese/r weiterhin Geld von dem Konto abheben oder der Bank Überweisungsaufträge erteilen. Eine Vollmacht gibt immer nur die Möglichkeit, für den Vollmachtgeber/die Vollmachtgeberin etwas zu tun. Ob man dies auch tun darf, ist eine andere Frage. Dabei ist zu beachten, daß ein/e Bevollmächtigte/r (Vertreter/in) nicht im eigenen Interesse handeln darf, sondern nur im Interesse des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin. Der/die Vertreter/in darf deshalb vor allem das tun, was der Verstorbene auch hätte tun müssen. Dazu gehört z. B. die Bezahlung offener Rechnungen des/der Verstorbenen oder der Miete der (gemeinsamen) Wohnung, soweit sie der/die Verstorbene bisher auch gezahlt hat. Weiterhin kann der/die Überlebende, wenn er/sie bisher seinen/ihren Unterhalt (Haushaltsgeld usw.) von dem Konto abgehoben hat, dies für die nächsten dreißig Tage weiter tun (s. u. 5.,"Dreißigster'). Schließlich kann er/sie alle Nachlaßverbindlichkeiten (s. u. 2.6.) begleichen. Darüberhinaus darf er/sie aber nicht das Konto "leerräumen" und das Geld für eigene Zwecke verwenden. 2.2. Testament, Erbvertrag Ein Testament kann entweder eigenhändig oder vor einem Notar errichtet werden. Ein eigenhändiges Testament muß handschriftlich (nicht mit Schreibmaschine oder Computer!) geschrieben und mit Ort, Datum und vollem Namen unterschrieben sein. Es kann bei jedem Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden, 2248, 2258a Abs. 2 Nr. 3 BGB, aber auch ein nicht in Verwahrung gegebenes eigenhändiges Testament ist wirksam. Allerdings kann durch die Verwahrung vermieden werden, daß das Testament übersehen wird oder verloren geht. Das Amtsgericht, bei dem ein Testament verwahrt wird, teilt dies dem Standesamt mit, das die Geburtsurkunde des Testators (= der/diejenige, der/die das Testament errichtet hat) ausgestellt hat. Dieses Standesamt erhält im Todesfall Nachricht von dem Standesamt, bei dem der Sterbefall gemeldet wird, und teilt seinerseits dem zuständigen Nachlaßgericht mit, daß und wo sich ein Testament in besonderer amtlicher Verwahrung befindet. Für die Verwahrung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses zu der Zeit richtet, zu der das Testament in Verwahrung genommen wird, 101 Kostenordnung. Diese beträgt z. B. DM 20,- bei einem Nachlaßwert von DM 10000,- und

- 12 - DM 65,- bei einem Nachlaßwert von DM 100000,- Dabei reicht die Einschätzung des Testators selbst aus, die Wertangabe braucht nicht eidesstattlich versichert oder durch einen Gutachter überprüft zu werden. Nachlaßwert ist der nur aktuelle Verkaufswert der vorhandenen Gegenstände (also der Betrag, der bei einem Verkauf der Sachen erzielt werden könnte), nicht etwa der Neuwert oder der Wiederbeschaffungswert, der z.b. bei einer Hausratsversicherung anzugeben ist. Ein notarielles Testament wird in jedem Fall hinterlegt. Wenn ein Testament in Verwahrung genommen wird, stellt das Gericht einen Hinterlegungsschein aus und händigt ihn dem Testator aus. Dieses Dokument ist sehr wichtig, da es zur Testamentseröffnung benötigt wird. Wenn der Hinterlegungsschein abhanden gekommen sein sollte, teilt man/frau das dem Gericht mit; dieses sagt dann, was weiter zu tun ist. Statt daß jede/r Partner/in ein Testament errichtet, können sie auch einen Erbvertrag schließen, 2274 ff BGB. Darin können die beiden sich gegenseitig als Erben einsetzen. so daß dann der/die Überlebende den/die andere/n beerbt. Es kann aber auch nur eine r seinen/ihre Partner/in als Erben einsetzen. Schließlich können neben dem/der Partner/in oder statt ihm/ihr auch andere Personen, die nicht an dem Vertragsschluß beteiligt sind als Erben eingesetzt werden sowie Vermächtnisse angeordnet werden. Der Unterschied zum Testament ist, daß ein Erbvertrag nicht einseitig widerrufen werden kann, es sei denn ein Rücktritt ist ausdrücklich vorgesehen, 2293 BGB. Ansonsten kann der Erbvertrag nur übereinstimmend durch die Vertragspartner aufgehoben worden, 2290 BGB, oder unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, 2281 BGB (z. B. wenn die Lebensgemeinschaft auseinanderbricht; besser ist es, für diesen Fall bereits ein Rücktrittsrecht in dem Erbvertrag vorzusehen). Die Anfechtung kann nur innerhalb eines Jahres erfolgen. nachdem der Anfechtungsgrund eingetreten ist, 2283 BGB. Erbvertrag, Rücktritt, Aufhebung und Anfechtung müssen notariell beurkundet werden, 2276, 2296, 2290, 2282 BGB. Im übrigen wird der Erbvertrag wie ein Testament behandelt, so daß er im folgenden nicht mehr besonders erwähnt wird. 2.3. Testamentsvollstrecker Der/die Erblasser/in (= der/die Verstorbene) kann in seinem/ihren Testament eine/n (oder mehrere) Testamentsvollstrecker/in(nen) einsetzen, 2197 BGB. Diese/r hat die Aufgabe, den Nachlaß zu verwalten. Diese Aufgabe kann im Testament genauer beschrieben oder beschränkt werden. Wichtigster Fall ist die Testamentsvollstreckung zur Verteilung des Nachlasses auf mehrere Erben. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn der/die Erblasser/in befürchtet, daß mehrere Erben sich nicht über die Verteilung des Erbes einigen können. Möglich ist auch eine Testamentsvollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluß einer Berufsausbildung eines Erben o. ä. Solange die Testamentsvollstreckung dauert, können nicht die Erben über den Nachlaß verfügen, sondern nur der/die Testamentsvollstrecker/in. Im Gegensatz zu einer Vollmacht über den Tod hinaus (s. o. 2.1.) kann die Testamentsvollstreckung nicht durch die Erben widerrufen werden. Testamentsvollstrecker/in kann jede Person sein, die volljährig und nicht entmündigt ist. Bei mehreren Erben kann auch eine/r oder mehrere von ihnen Testamentsvollstrecker/in sein, nicht jedoch ein Alleinerbe. 2.4. Testamentseröffnung Jedes Testament, ob in amtlicher Verwahrung oder nicht, muß von dem zuständigen Gericht eröffnet werden, 2260, 2261 BGB. Das geschieht nicht von allein, sondern die erforderlichen Unterlagen müssen bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Erforderlich sind: - eine Ausfertigung der Sterbeurkunde - der Hinterlegungsschein, wenn das Testament in amtlicher Verwahrung ist (s. o. 2.2.), ansonsten - das Original des eigenhändigen Testaments - Ihr Personalausweis oder Paß.