Schluss mit Ebbe! Jobs & Finanzen. Sicher Studieren: Hauptsache Versichert Jobben & Praktika: Rechte & Pflichten Finanztipps: Schön flüssig bleiben



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Transkript:

Schluss mit Ebbe! Jobs & Finanzen Sicher Studieren: Hauptsache Versichert Jobben & Praktika: Rechte & Pflichten Finanztipps: Schön flüssig bleiben

Jobs & Finanzen Inhalt: 4 Sicher studieren 7 Job-Check 8 Jobben im Semester 12 Jobben in den Semesterferien 16 Praktika 18 Jobben im Überblick 20 Finanztipps fürs Studium 22 Stipendien & Stiftungen Studienfinanzierung 2

Money, Money, Money Must be funny Allein mit BAföG lässt sich ein Studium kaum finanzieren. Also ist in den Semesterferien oder während der Vorlesungszeit Jobben angesagt. Know-how in Sachen Sozialversicherung ist da bares Geld wert: Wann sind Sie geringfügig und wann normal beschäftigt? Wann kurz- oder längerfristig? Wann müssen Sie sich kranken- und pflegeversichern? Wie ist das bei einem Praktikum oder beim Jobben im Ausland? Antworten auf Fragen wie diese haben wir auf den folgenden Seiten übersichtlich für Sie zusammengestellt. Denn als Ihre Gesundheitskasse sind wir auch Ihr kompetenter Finanzberater in allen Fragen der Sozialversicherung. Ihr AOK Studenten-Service www.aok-on.de Umfangreiche Informationen zur Studienfinanzierung finden Sie auch im Internet unter www.aok-on.de/studierende 3

Sicher studieren Ohne Probleme Kostenlos familienversichert Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland sichert Sie gegen die Risiken, die Ihre Existenz gefährden können ab egal ob im Studium oder beim Jobben. Krankenversicherung I Bei uns sind Sie als studierendes Familienmitglied bei Ihren Eltern bis zu Ihrem 25. Geburtstag kostenlos mitversichert, sofern diese gesetzlich versichert sind. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass Sie pro Monat nicht mehr verdienen, als es die Familienversicherungsgrenze zulässt. Mehr Informationen zu den relevanten Einkommensgrenzen gibt es im Internet unter www.aok-on.de/studierende. Die Altersgrenze kann sich gegebenenfalls um die Zeit des geleisteten Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes verlängern. Der AOK Studenten-Service berät Sie gern. Sie können auch nach einer Heirat oder bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Familienversicherung Geld sparen. Wenn beide Ehepartner Mitglieder in der Studentischen Krankenversicherung sind, kann sich ein Partner beim anderen familienversichern und spart 4

damit seine Beiträge. Ist einer der Eheleute berufstätig und Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, dann kann sich der andere kostenlos mitversichern. Die Versicherung über den Ehepartner ist zeitlich unbegrenzt. Kinder von studentisch krankenversicherten Mitgliedern sind automatisch kostenfrei familienversichert. Wessen Einkommen über der Einkommensgrenze der Familienversicherung liegt oder wer 25 Jahre und älter ist, kann die Vorteile der Studentischen Krankenversicherung nutzen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag nach Wegfall der Familienversicherung, in den anderen Fällen frühestens mit dem Tag der Einschreibung an einer Hochschule und endet mit dem Semester, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird oder mit Ablauf des 14. Fachsemesters. Über den aktuell gültigen Beitrag zur Studentischen Krankenversicherung können Sie sich im Internet unter www.aok-on.de/studierende informieren. Web! Weitere Infos zum Thema Studium und Krankenversicherung finden Sie unter www.aok-on.de/studierende, der AOK- Plattform speziell für Studierende. 5

Pflegeversicherung I Ziel der Pflegeversicherung ist die soziale Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit, die nach schweren Unfällen, Krankheiten oder im Alter auftreten kann. Sie werden automatisch bei uns pflegeversichert, wenn Sie bei uns auch krankenversichert sind. Über den für studentisch Krankenversicherte aktuell gültigen Beitragssatz zur Pflegeversicherung können Sie sich im Internet unter www.aok-on.de/studierende informieren. Unfallversicherung I Als Studierende sind Sie innerhalb der Hochschule und auf dem Weg zwischen Hochschule und Wohnung über die Hochschule gesetzlich unfallversichert. Außerdem besteht bei allen Jobs während des Studiums, in den Semesterferien oder bei einem Praktikum grundsätzlich eine Unfallversicherung für Sie über Ihren Arbeitgeber. Nicht Sie zahlen die Beiträge, sondern die Hochschule beziehungsweise Ihr Arbeitgeber. Die Unfallversicherung kommt zum Beispiel für medizinische Heilbehandlungen, für die häusliche Krankenpflege oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf. Renten- und Arbeitslosenversicherung I Studierende zahlen hierzu normalerweise keine Beiträge. Wenn Sie während Ihres Studiums jobben, können Sie unter Umständen rentenversicherungspflichtig werden. Tipp! Das Studium wird als Anrechnungszeit für die Rentenberechnung herangezogen. Immatrikulations- und Rückmeldebescheinigungen also unbedingt aufbewahren! 6

Job-Check Jobsuche I Neben dem Studieren von Stellenanzeigen lohnt sich der Gang zur Arbeitsagentur vor Ort. Studierende höherer Semester können als wissenschaftliche Hilfskraft Tutorien oder Praktika betreuen oder in der laufenden Forschung Arbeiten übernehmen. Arbeitszeiten I Wenn Sie einen Nebenjob ausüben, sollten Sie hinsichtlich der Arbeitszeit gewisse Regelungen kennen, denn Ihr Studium muss krankenversicherungsrechtlich im Vordergrund stehen. Ordentlich Studierender ist man, wenn: ø die Arbeitszeit des Nebenjobs nicht über 20 Wochenstunden hinausgeht oder ø der Nebenjob ausschließlich während der Semesterferien ausgeführt wird oder ø Sie überwiegend abends, nachts und an freien Tagen arbeiten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch sehr eng ausgelegt. Sprechen Sie mit uns! Wir informieren Sie gerne. Sind Sie neben Ihrem Studium selbstständig tätig, dann beraten wir Sie gerne hinsichtlich Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Was Ihr Arbeitgeber benötigt I Wenn Sie einen Job gefunden haben, braucht Ihr Arbeitgeber eine Studienbescheinigung (die gibt es im Uni-Sekretariat). Außerdem stellen wir Ihnen eine Mitgliedsbescheinigung aus, die Sie bei der Ausübung eines versicherungspflichtigen Jobs ebenfalls Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen. Anruf genügt! 7

Jobben im Semester Nebenbei arbeiten Stundenanzahl beachten! 8

Regelmäßiges Jobben im Semester gehört für die meisten Studierenden ebenso dazu wie der Besuch der Vorlesung. Dabei sind folgende Dinge zu beachten. 1. Geringfügige Beschäftigung I Wenn Sie arbeiten und regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen, gelten die Regeln für die geringfügige Beschäftigung. Der Job ist für Sie sozialversicherungsfrei (in der Rentenversicherung auf Antrag). Ihr Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge, und zwar 13 Prozent zur Krankenversicherung (entfällt für privat versicherte Studierende) und 15 Prozent zur Rentenversicherung. Hinzu kommen 2 Prozent Lohnsteuer, sofern der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuererhebung wählt. Beispiel Uli arbeitet wöchentlich 10 Stunden in einem Copy- Shop und verdient monatlich 400 Euro. Uli zahlt lediglich 3,9 Prozent in die Rentenversicherung (15,6 Euro). Sein Arbeitgeber zahlt 13 Prozent an die Krankenversicherung (52 Euro), 15 Prozent an die Rentenversicherung (60 Euro) und 2 Prozent Lohnsteuer (8 Euro). 2. Beschäftigung I Überschreitet Ihre Beschäftigung die Grenzen der Geringfügigkeit, bleiben Sie als Arbeitnehmer kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn der Nebenjob im Verhältnis zu Ihrem Studium nachrangig ist. Das ist der Fall, wenn der Nebenjob an nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Allerdings werden Sie rentenversicherungspflichtig und zahlen Beiträge zur Rentenversicherung, an denen Ihr Arbeitgeber sich beteiligt. Liegt Ihr Einkommen über 450 Euro, aber nicht über 850 Euro, dann liegt der Beitragsanteil Ihres Arbeitgebers höher als Ihr eigener, was einen geringeren Sozialversicherungsbeitrag für Sie bedeutet. Beispiel Gabi arbeitet wöchentlich 18 Stunden in einem Fitness-Center und verdient dort monatlich 766 Euro. Gabi muss keine Beiträge als Arbeitnehmer zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bezahlen. Allerdings werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig. 9

Und außerdem... 2a. Familienversicherte Studierende I Wenn Sie über Ihre Eltern oder Ihren Ehepartner kostenlos mitversichert sind, müssen Sie Einkommensgrenzen beachten, um kostenfrei familienversichert bleiben zu können. Mehr Informationen zu den relevanten Einkommensgrenzen gibt es unter www.aok-on.de/studierende. 2b. Beschäftigung von mehr als 20 Stunden/Woche I Wenn Sie während des Semesters regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, muss geklärt werden, ob Ihr Studium für Sie wirklich noch im Vordergrund steht. Wenn das zutrifft, gelten für Sie die Regelungen für mehr als geringfügig Beschäftigte. Gehen Sie jedoch überwiegend Ihrem Nebenjob nach, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein und Sie zahlen Beiträge. Ausnahmen: Der Job ist von vornherein auf maximal zwei Monate befristet oder aber so angelegt, dass die Arbeit überwiegend an Wochenenden oder in den Abendbeziehungsweise Nachtstunden ausgeübt wird. Wenn Sie im Laufe eines Zeitjahres (der zurückliegenden 365 Tage) mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden an insgesamt mehr als 26 Wochen beziehungsweise 182 Kalendertagen ausüben, besteht Versicherungspflicht für alle Zweige der Sozialversicherung. Wenn Sie die Anzahl der Stunden Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit nur in den Semesterferien erhöhen, bleibt Ihr Studium vorrangig. In diesem Fall wird Ihr Status als ordentlich Studierender durch eine temporäre Vollbeschäftigung nicht beeinträchtigt. 10

2c. Studienbeginn während einer Beschäftigung I Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen und das bestehende Beschäftigungsverhältnis den Erfordernissen des Studiums anpassen (Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden) werden mit Aufnahme des Studiums kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, auch wenn Sie als Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt werden. 2d. Rentenversicherung I Für alle geringfügig Beschäftigten, die gesetzlich krankenversichert sind, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent an die Krankenversicherung, eine Pauschale von 15 Prozent an die Rentenversicherung sowie 2 Prozent Lohnsteuer. Wählt der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgeld nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Sie als Arbeitnehmer zahlen 3,9 Prozent in die Rentenversicherung. Von dieser Rentenversicherungspflicht können Sie sich per Antrag bei Ihrem Arbeitgeber befreien lassen. Ein eigenständiges Krankenversicherungsverhältnis entsteht durch die Zahlungen des Arbeitsgebers nicht. Allerdings ergibt sich bereits aus dem Pauschalbeitrag für die Rentenversicherung ein Rentenanspruch, der sich an der Höhe des Arbeitgeberbeitrages bemisst. Sie haben dadurch allein jedoch keinen Anspruch auf sonstige Leistungen der Rentenversicherung, wie zum Beispiel Rehabilitationsmaßnahmen und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das volle Leistungspaket der Rentenversicherung können Sie nur beanspruchen, wenn Sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und den Beitrag somit selbst auf 18,9 Prozent aufstocken. Entsprechend erhöht sich dann auch Ihr Anspruch auf eine Altersrente. 11

Jobben in den Semesterferien Die Zeit nutzen! Den eigenen Kontostand erhöhen In der Sozialversicherung wird es unterschiedlich bewertet, ob Sie im Semester oder während der Semesterferien jobben. Die besten Zeiten zum Jobben sind unter anderem die vorlesungsfreien Zeiten zwischen den Semestern. Wer da zeitlich befristet arbeitet, für den gelten besondere Bedingungen. 1. Kurzfristige Beschäftigung I Ist Ihr Nebenjob kurzfristig, das heißt von vornherein befristet auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (1. Januar bis 31. Dezember), besteht in allen Zweigen der 12

Sozialversicherung Versicherungs- und Beitragsfreiheit. Sie und Ihr Arbeitgeber müssen keine Pauschalbeiträge zahlen. Die Anzahl der Wochenstunden, die Sie arbeiten, und Ihr Verdienst sind dabei ohne Bedeutung. Beispiel Michael arbeitet in den Wintersemesterferien zwei Monate als Kurierfahrer. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden, sein monatliches Entgelt 1.431 Euro. Er muss keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. 13

2. Längerfristige Beschäftigung I Überschreitet Ihr Nebenjob in den Semesterferien die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen beziehungsweise überschreiten mehrere kurzfristige Nebenjobs diese Grenze, werden Sie rentenversicherungspflichtig. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt dagegen die Versicherungsfreiheit bestehen. Beispiel Michael hat sich dazu entschlossen, in den Sommersemesterferien wieder zwei Monate als Kurierfahrer zu arbeiten. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt wieder 38 Stunden und er erhält den gleichen Verdienst von 1.431 Euro. Für seinen befristeten Nebenjob in den Wintersemesterferien musste er keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Da er in den Sommersemesterferien wieder einen befristeten Nebenjob begonnen hat und somit über den Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung liegt, werden für diese Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Er und sein Arbeitgeber zahlen in diesem Fall je 9,45 Prozent an die Rentenversicherung (135,23 Euro). Auch Gabi hat sich dazu entschlossen, in den Sommersemester - ferien drei Monate zu jobben. Sie arbeitet als Animateurin in einer Ferienanlage in Deutschland. Sie verdient dort monatlich 1.687 Euro. Gabis Nebenjob liegt über der Grenze einer kurzfristigen Beschäftigung. Für diese Tätigkeit werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Sie und ihr Arbeitgeber zahlen in diesem Fall je 9,45 Prozent an die Rentenversicherung (159,42 Euro). 14

2a. Arbeitnehmerstatus I Studierende werden als Arbeitnehmer angesehen, wenn mehrere Nebenjobs mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden im Laufe eines Zeitjahres die Grenze von 26 Wochen beziehungsweise 182 Kalendertagen überschreiten. Der Nebenjob, mit dem dieser Grenze überschritten wird, ist jetzt von Anfang an in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig und Sie zahlen Beiträge. 2b. Rentenversicherung I Sie selbst zahlen den reduzierten Beitrag von 3,9 Prozent, wenn Sie nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen (auf Antrag versicherungsfrei). Ihr Arbeitgeber zahlt in diesem Fall pauschal 15 Prozent an die Rentenversicherung. AOK Studenten-Service Jobben im Ausland Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Daneben gibt es Staaten, mit denen die Bundesrepublik ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Unter Umständen bietet es sich an, zusätzlich eine private Versicherung abzuschließen. Fragen Sie vor der Aufnahme eines Jobs im Ausland immer Ihre AOK. Weitere Infos zum Jobben, sowie Job-Börsen und Stellenmärkte finden Sie unter www.aok-on.de/studierende, der AOK-Plattform für Studierende. 15

Praktika Bei Praktika während des Studiums gibt es hinsichtlich der Sozialversicherung einiges zu beachten. Vorgeschriebene Praktika I Studierende, die während ihres Studiums ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum häufig ist es ein so genanntes Praxissemester ableisten, sind in dieser Zeit als Arbeitnehmer versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die wöchentliche Arbeitszeit ist ohne Bedeutung. Die Höhe des Verdienstes kann über den Verbleib in der Familienversicherung entscheiden. Beispiel Für sein Studium muss Uli ein dreimonatiges Praktikum absolvieren. Er erhält dafür 715 Euro monatlich. Uli muss keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. 2. Freiwillige Praktika I Anders sieht es bei nicht in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika (Zwischenpraktika) aus. Studierende, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, sind als Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn ihr Studium vorrangig bleibt. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Jobben im Semester oder in den Semesterferien. Rentenversicherungsfreiheit besteht nur, wenn kein Entgelt anfällt. Beispiel Uli hat sich dazu entschlossen, in den Semester - ferien ein freiwilliges Praktikum für sein Studium zu absolvieren. Es ist in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen und dauert drei Monate. Dafür erhält er 613 Euro monatlich. Uli werden von seinen Einkünften nur Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen. 16

3. Vorpraktikum/Nachpraktikum I Fragen Sie vor der Aufnahme eines solchen Praktikums immer Ihre AOK, denn bei Vor- oder Nachpraktika stellt sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sehr differenziert dar. Hier kommt es darauf an, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder um ein freiwilliges Praktikum handelt, ob es um ein Vor- oder Nachpraktikum geht, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder ob die Beurteilung der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung erfolgen soll. Sonstiges I Neben den genannten Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es noch eine Reihe spezieller Formen, bei denen die bisher erwähnten Regelungen nur zum Teil oder gar nicht zutreffen. Dazu zählen: ø Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters, ø ruhende Beschäftigungen, für die Ihr bisheriger Arbeit - geber während des Studiums auch weiter Bezüge zahlt, oder ø Ausbildungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung. AOK Studenten-Service Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine detailliertere Beratung wünschen, dann setzen Sie sich einfach mit der AOK in Ihrer Nähe in Verbindung. Wir helfen Ihnen weiter. 17

Jobben im Überblick Dauerbeschäftigung Arbeitszeit Entgelt bis einschließlich 20 Stunden wöchentlich bis einschließlich 20 Stunden wöchentlich bis einschließlich 20 Stunden wöchentlich über 20 Stunden wöchentlich bis 450 Euro monatlich 450,01 bis 850 Euro monatlich über 850 Euro monatlich bis 450 Euro monatlich über 20 Stunden wöchentlich (Ausnahmen siehe Seite 7) über 20 Stunden wöchentlich (Ausnahmen siehe Seite 7) 450,01 bis 850 Euro monatlich über 850 Euro monatlich Befristete Beschäftigung von vornherein im Kalenderjahr befristet auf bis zu 2 Monate oder 50 Arbeitstage bis zu 2 Monate oder 50 Arbeitstage bis zu 2 Monate oder 50 Arbeitstage mehrere befristete Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr insgesamt mehr als 2 Monate, aber nicht mehr als 26 Wochen im Zeitjahr insgesamt mehr als 26 Wochen im Zeitjahr mehr als 2 Monate, aber ausschließlich in den Semesterferien insgesamt nicht mehr als 26 Wochen im Zeitjahr 18

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei* versicherungsfrei* versicherungsfrei* Rentenversicherung versicherungspflichtig (auf Antrag versicherungsfrei*) versicherungspflichtig (reduzierte Beiträge) versicherungspflichtig versicherungsfrei* versicherungspflichtig (reduzierte Beiträge) versicherungspflichtig versicherungspflichtig (auf Antrag versicherungsfrei*) versicherungspflichtig (reduzierte Beiträge) versicherungspflichtig Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei Rentenversicherung versicherungsfrei versicherungsfrei versicherungspflichtig versicherungspflichtig versicherungspflichtig versicherungsfrei versicherungspflichtig * Anmerkung: Der Studierende, der weniger als 20 Stunden wöchentlich arbeitet, aber mehr verdient, als es die Familienversicherungsgrenze zulässt, wird zwar nicht als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig (was Beitragszahlungen in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Folge hätte), kann aber auch nicht mehr in der kostenfreien Familienversicherung bleiben, sondern wird unter Umständen als Student versicherungspflichtig. Mehr Infos zu den relevanten Einkommensgrenzen gibt s im Internet unter www.aok-on.de/studierende. 19

Finanztipps fürs Studium Weniger Sorgen Bafög beantragen! Für Studierende gibt es eine Reihe von Vergünstigungen, die das Leben etwas leichter und vor allem billiger machen. Wir verraten Ihnen, wo und wie. BAföG I Das BAföG wird je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen gewährt. BAföG-berechtigt sind Studierende, die bei Studienbeginn nicht älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten für Absolventen des zweiten Bildungsweges, bei Erkrankung, mindestens achtjähriger Dienstverpflichtung als Soldat, bei späterem Einstieg nach Zeiten der Kindererziehung. Die Regelung gilt auch, wenn Sie bei Studienbeginn über 30 Jahre alt waren, aber vor dem Studium eine Ausbildung absolviert und gearbeitet haben und beides zusammen mindestens sechs Jahre gedauert hat. Ob BAföG gewährt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Einkommen der Eltern. Als BAföG-Bezieher erhalten Sie einen Zuschuss zur Krankenund Pflegeversicherung. Versicherungsbescheinigungen zur Vorlage beim BAföG-Amt bekommen Sie bei Ihrer AOK. 20

Sie können mit BAföG auch im Ausland studieren. Das BAföG-Amt zahlt die Reisekosten, die Krankenversicherung, eventuell anfallende Studiengebühren und für eine Ausbildung in einem Land außerhalb der Mitgliedstaaten der EU einen Auslandszuschlag. Vorteil: Den Auslandszuschlag müssen Sie nicht zurückzahlen. BAföG gibt es allerdings nicht unbegrenzt. Für einen Studienaufenthalt in einem Land der EU gilt die jeweilige Regelstudienzeit als Förderungshöchstdauer, in einem Land außerhalb der EU ist grundsätzlich eine Förderung bis zu einem Jahr möglich. Tipp! Stellen Sie Ihren Erstantrag auf BAföG so früh wie möglich beim Amt für Ausbildungsförderung am besten schon sechs Monate vor Studienbeginn. 21

Stipendien und Stiftungen Alles kleine Einsteins von wegen! Im Gegensatz zur landläufigen Meinung müssen Sie nicht unbedingt ein Genie sein, um in den Genuss eines Stipendiums zu kommen. Rund 150 Organisationen staatliche und private Institutionen, Gewerkschaften, Kirchen, aber auch Länder und Gemeinden unterstützen begabte oder bedürftige Studierende in Deutschland. Welche für Sie in Frage kommen, erfahren Sie bei Ihrem Fachstudienberater, dem AStA oder beim Deutschen Studentenwerk. Studienförderung ø Studienstiftung des deutschen Volkes Telefon: 0228 820960 E-Mail: info@studienstiftung.de www.studienstiftung.de ø Friedrich-Ebert-Stiftung Telefon: 0228 883-0 E-Mail: presse@fes.de www.fes.de ø Konrad-Adenauer- Stiftung Telefon: 02241 2460 E-Mail: zentrale@kas.de www.kas.de ø Friedrich-Naumann- Stiftung Telefon: 0331 70190 E-Mail: info@freiheit.org www.freiheit.org ø Hanns-Seidel-Stiftung Telefon: 089 12580 E-Mail: info@hss.de www.hss.de ø Cusanuswerk Telefon: 0228 983840 E-Mail: info@cusanuswerk.de www.cusanuswerk.de ø Hans-Böckler-Stiftung Telefon: 0211 77780 E-Mail: zentrale@boeckler.de www.boeckler.de ø Evangelisches Studienwerk Telefon: 02304 755196 E-Mail: info@evstudienwerk.de www.evstudienwerk.de 22

Sparen Studieren ist nicht nur überall anders, es ist auch unterschiedlich teuer. Wer die Augen aufmacht, kann viel Geld sparen. Zeitungen/Abos I Nahezu alle Tageszeitungen und Magazine bieten Studentenabos oder kostenlose Probeabos bis über zwei Wochen an. Web: www.abo-center.de Banken I Fast alle Kreditinstitute gewähren Studierenden Sonderkonditionen. Kostenlose Girokontoführung, EC- und Kreditkarte sowie kostenloses Online-Banking gehören heute zum Standard. Schnäppchen I Gehen Sie auf Schnäppchenjagd im Web: www.studentenpreise.de, www.schnaeppchenjagd.de, www.kostenlos.de. Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung I BAföG-geförderte Studierende, die selbst Beitra?ge zur Krankenversicherung zahlen, können einen Zuschuss zu ihren Krankenund Pflegeversicherungsbeitra?gen erhalten. 23

Ihr direkter Draht zur AOK: www.aok-on.de/kontakt Eine Information Ihrer AOK. wdv GmbH & Co. OHG Siemensstraße 6 61352 Bad Homburg Verantwortlich: Michael Großkop Text & Redaktion: Marco Meierhöfer Gestaltung: Jochen Merget, Susanne Weser Fotos: wdv-d. Buschardt, M. Völler, wdv-f. Blümler, wdv-a. Peisl, wdv-m. Stalter, wdv- O. Szekely, wdv-o. Hermann, wdv.-o. Hege Druck: sdv GmbH, 66793 Saarwellingen Stand: Februar 2013 Bestell-Nr.: 039/102