Direktorium Hauptabteilung II Abteilung Verwaltung D-HA II/V 1



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Transkript:

Telefon 16-9 25 50 Telefax 16-98992550 Direktorium Hauptabteilung II Abteilung Verwaltung D-HA II/V 1 Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats 1. Wertgrenzen für Betriebe gewerblicher Art 2. Gewährträgerhaftung für die Stadtsparkasse München 3. Neustrukturierung von 60 4. Redaktionelle Änderung von 74 Anlage Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom 03.12.2003 (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Wertgrenzen für Betriebe gewerblicher Art Die in der Geschäftsordnung enthaltenen Wertgrenzen für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Stadtratsvollversammlung, Ausschüssen und Oberbürgermeister (vgl. 4, 7, 22 und 23 GeschO) sind als Bruttosummen, d. h. inklusive Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer zu verstehen. Bei der Zuordnung der Umsatzsteuer zu den Sachkosten ist zu unterscheiden, ob die Umsatzsteuer durch einen Unternehmensbereich (Betrieb gewerblicher Art) oder den nichtunternehmerischen Bereich der Stadt bezahlt wird. Bezahlte Umsatzsteuern gehören in voller Höhe zu den Sachkosten, wenn das belastete Ausgabenkonto einem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet ist. Handelt es sich dagegen um einen Betrieb gewerblicher Art (BgA), sind bezahlte Umsatzsteuern insoweit als Vorsteuern vergütungsfähig, als die bezogene Ware/Leistung vom BgA zur Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen genutzt wird und gehören somit nicht zu den Sachkosten. Wird von einem BgA Umsatzsteuer für bezogene Waren oder Leistungen bezahlt, die dieser ganz oder teilweise zur Ausführung von umsatzsteuerbefreiten Umsätzen nutzt, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Die bezahlte Umsatzsteuer gehört in diesen Fällen ganz oder entsprechend anteilig zu den Sachkosten. Bei der Stadt gibt es eine ganze Reihe von BgA, die in unterschiedlichem Maße vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Seite 2 Beispielsweise weist die Hauptabteilung U-Bahn-Bau darauf hin, dass es seit 1968 den Status eines BgA hat, dem zu 100 % die Berechtigung zum Vorsteuerabzug durch die Finanzbehörden eingeräumt ist. Die zunächst im Rechnungs- und Zahlungsverkehr anfallende Mehrwertsteuer wird im Zwei-Monats-Rhythmus rückerstattet. Dies führt dazu, dass im Vermögenshaushalt seit 1968 nur Nettokosten veranschlagt werden, das Mehrjahresinvestitionsprogramm seit Anfang der 70er Jahre mit Nettokosten aufgelegt wird und die Finanzplanung im Jahr 2000 gleichfalls auf Nettosummen umgestellt wurde. Es wird deshalb vorgeschlagen, die in der GeschO enthaltenen Wertgrenzen für BgA nach dem Nettoprinzip auszulegen, und zwar im Umfang der jeweils individuell eingeräumten Vorsteuerabzugsberechtigung. Im Abschnitt VI. Sonderbestimmungen sollte folgender 78 a neu eingefügt werden: Sondervorschrift für Betriebe gewerblicher Art Die in den 4, 7, 22 und 23 enthaltenen Wertgrenzen verstehen sich bei Betrieben gewerblicher Art als Nettosummen. Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen Mehrwertsteuer. 2. Gewährträgerhaftung für die Stadtsparkasse München Die Gewährträgerhaftung der Kommunen für ihre Sparkassen wird zum 18.07.2005 abgeschafft; insoweit wird auf die einschlägigen Stadtratsbeschlüsse vom 10.05.2000, 24.10.2001 und 06.11.2002 Bezug genommen. In 2 Nr. 18 GeschO (Zuständigkeit - der VV - kraft Gesetzes): Regelung von Angelegenheiten, die sich für die Stadt als Gewährträgerin der Stadtsparkasse München aus dem Sparkassengesetz und aus der Sparkassenordnung ergeben ist deswegen das Wort Gewährträgerin durch das Wort Trägerin zu ersetzen. Die Stadtkämmerei empfiehlt, diese Änderung bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen. 3. Neustrukturierung von 60 GeschO Da Absatz 1 der Vorschrift sehr umfangreich und unübersichtlich ist, sollten Absatz 1 und damit 60 GeschO insgesamt neu strukturiert werden. Es wird vorgeschlagen, Absatz 1 in folgende 4 Absätze zu gliedern und geringfügig sprachlich zu überarbeiten: (1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können Anträge zur Behandlung im Stadtrat stellen. Diese sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Oberbürgermeister einzureichen und müssen mit einer kurzen Begründung versehen sein; sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per e-mail gestellt werden. (2) Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten mittels einer Vorlage, die einen eigenen Antrag zur Behandlung des Stadtratsantrags enthält, von der/dem zuständigen Referentin/Referenten im vorberatenden oder beschließenden Ausschuss zur Beratung zu stellen.

Seite 3 (3) Sollte die Bearbeitungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten werden können, ist unter Angabe der für die Nichteinhaltung der Frist maßgeblichen Gründe und unter Angabe des voraussichtlichen Termins einer Vorlage im Stadtrat bei dem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied um Fristverlängerung nachzusuchen. Kann dabei ein Zeitpunkt für die Vorlage im Stadtrat noch nicht benannt werden, ist es in zweimonatlichen Abständen über den Bearbeitungsstand zu unterrichten. Ist das ehrenamtliche Stadtratsmitglied mit einer Fristverlängerung nicht einverstanden, kann der Stadtrat einer Fristverlängerung zustimmen oder einen Termin zur Behandlung im Stadtrat festsetzen. (4) Die Beratungstermine im Stadtrat und in den vom Stadtrat eingesetzten Kommissionen, die den Antrag betreffen, sind dem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied mitzuteilen. Die Vorlagen sind ihm zuzuleiten. Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 5 bis 9. Die Verweisungen in Abs. 2 u. 3 a. F. (auf Abs. 1 a. F.) und Abs. 5 a. F. (auf Abs. 3 a. F.) sind entsprechend anzupassen. 4. Redaktionelle Änderung von 74 74 GeschO regelt den Ablauf von Wahlen durch den Stadtrat und die Ergebnisermittlung. Nach Abs. 3 Satz 3 ist die Wahl zu wiederholen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig ist. Dieser Wortlauf weicht von dem gesetzlichen Wortlaut des Art. 51 Abs. 3 Satz 5 GO ab. Es wird deshalb eine Abgleichung mit folgender Formulierung vorgeschlagen: Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Der Ältestenrat hat den unter Nrn. 1, 2 und 4 genannten Änderungen am 14.11.2003 zugestimmt. Der Vorschlag unter Nr. 3 war mit einer inhaltlichen, vom Ältestenrat aber abgelehnten Änderung verknüpft und wurde deshalb nicht weiter erörtert.

Seite 4 I. Antrag Die aus der Anlage ersichtlichen Änderungen der Geschäftsordnung des Stadtrats werden beschlossen. II. Beschluss nach Antrag Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / die Vorsitzende Der Referent Christian Ude Oberbürgermeister

Seite 5 III. Abdruck von I. III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Baureferat an das Kommunalreferat an das Kreisverwaltungsreferat an das Kulturreferat an das Personal- und Organisationsreferat an das Referat für Arbeit und Wirtschaft an das Referat für Gesundheit und Umwelt an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung an das Schul- und Kultusreferat an das Sozialreferat an die Stadtkämmerei an HA II / R an HA II/V 1 (3 x) an D GL an HA I C/S an HA I P an HA I M an HA I Presse- und Informationsamt an das Revisionsamt z. K. V. Wv. bei HA II/V 1