Merk blatt. Der erste Kontakt mit dem Finanzamt



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Stand: Januar 2016 Merk blatt Der erste Kontakt mit dem Finanzamt Inhalt: Seite 1. Einleitung 3 2. Die ersten Behördengänge 3 3. Die Wahl der Rechtsform 3 4. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 4 4.1 Beginn der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit 4 4.2 Geschäftsjahr/Abschlusstag 4 4.3 Voraussichtlicher Gewinn in den ersten 12 Monaten 4 4.4 Umsatzsteuer 4 4.4.1 Kleinunternehmer 5 4.4.2 Berechnung der Steuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten 6 4.4.3 Voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer 6 4.4.4 Warenverkehr mit anderen EU-Mitgliedsstaaten 7 4.5 Lohnsteuer 7 4.6 Höhe des Betriebsvermögens/Andere Einkünfte 7 5. Post vom Finanzamt - die nächsten Vordrucke 7 6. Gewinnermittlung 8 7. Steuererklärungen nach Ablauf des Gründungsjahres 9 Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

1. Einleitung Ziel dieses Steuertipps ist es, jungen Unternehmerinnen und Unternehmern eine Hilfe für die ersten Schriftwechsel mit den Finanzbehörden an die Hand zu geben. In diesem Leitfaden wurde - soweit möglich - auf theoretische Abhandlungen zu allgemeinen Steuerthemen verzichtet. Die Erläuterungen sollen vielmehr praxisorientiert und mit Beispielen unterlegt den Umgang mit Steuern und den lästigen Vordrucken erleichtern. Natürlich wird dieses Merkblatt wegen seiner kurzen und gerafften Form nicht sämtliche Fragen ausreichend beantworten; es kann daher auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben oder rechtsverbindliche Informationen geben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzämter, Steuerberater und die IHK Kassel- Marburg stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung. 2. Die ersten Behördengänge Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, muss dies zunächst der Gemeinde mitteilen, in der der Betrieb eröffnet wird. Anschließend unterrichtet die Gemeinde das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt fragt Sie dann auf einem Vordruck nach näheren Einzelheiten. Da dies jedoch einige Zeit dauern kann, kann es sinnvoll sein, sich direkt beim zuständigen Finanzamt zu melden, wenn z. B. größere Vorsteuerguthaben infolge von Anfangsinvestitionen schnell zur Auszahlung kommen sollen. Ferner erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuernummer, welche sie wiederum für Ihre Rechnungslegung benötigen. Freiberufler (z. B. Ärzte, Ingenieure, Krankengymnasten) melden sich direkt beim zuständigen Finanzamt. Eine Anmeldung bei der Gemeinde ist nicht erforderlich. Wo geregelt? 138 Abgabenordnung 3. Die Wahl der Rechtsform Man unterscheidet Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH). Bei der Wahl der Rechtsform sind der Kapital- und Finanzierungsbedarf, steuerrechtliche Aspekte, Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und sozialversicherungsrechtliche Aspekte maßgebend. Im Normalfall beginnen junge Unternehmerinnen und Unternehmer als Einzelunternehmen. Treten dann nach einigen Jahren besondere steuerliche Aspekte in den Vordergrund oder sind erhebliche Haftungsrisiken zu befürchten, kann das Einzelunternehmen ohne steuerliche Nachteile beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden. Sollten Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit gleich als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft beginnen wollen, ist eine fachliche Beratung dringend anzuraten. Geeignete Ansprechpartner sind hier Steuerberater, Rechtsanwälte und Unternehmensberater sowie die IHK Kassel-Marburg. Seite 2 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Die folgenden Ausführungen behandeln schwerpunktmäßig die Existenzgründung von Einzelunternehmen. Die Erläuterungen zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer sind bei Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen gültig. 4. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Nachdem Sie Ihre selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit der Gemeinde bzw. dem Finanzamt angezeigt haben, erhalten Sie zunächst einen Vordruck des Finanzamts. Dieser Fragebogen zur steuerlichen Erfassung dient dazu, Ihre persönlichen wie auch betrieblichen Verhältnisse näher kennen zu lernen. Nach der Abgabenordnung ( 88 und 90 AO) sind Sie verpflichtet, den Fragebogen vollständig auszufüllen. Wenn Sie ihn nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Viele Fragen haben unmittelbare finanzielle Auswirkungen. Erfahrungsgemäß bereiten gerade diese Fragen beim Ausfüllen besondere Probleme. Sie sollen im folgendem näher behandelt werden. 4.1 Beginn der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit (Frage Nr. 16) Die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit beginnt, wenn Sie nach außen erkennbar erste unternehmerische Handlungen ausführen. Hierzu gehören auch Vorbereitungshandlungen (z. B. der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung). 4.2 Geschäftsjahr/Abschlusstag (Frage Nr. 17) Das Geschäftsjahr (Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr) ist bei Gewerbetreibenden regelmäßig das Kalenderjahr. Lediglich Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, können ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr wählen. Wo geregelt? 4a Einkommensteuergesetz 4.3 Voraussichtlicher Gewinn in den ersten 12 Monaten Anhand des von Ihnen geschätzten voraussichtlichen Gewinns prüft das Finanzamt, ob und ggf. in welcher Höhe Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festzusetzen sind. 4.4 Umsatzsteuer Warenlieferungen und Dienstleistungen unterliegen auf jeder Wirtschaftsstufe der Umsatzsteuer mit dem normalen (z.zt. 19 %) oder ermäßigten Steuersatz (z. Zt. 7 %). Jeder Unternehmer ist berechtigt, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (= Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre Umsätze in Rechnung gestellt haben. Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf den Vorsteuerabzug können sich ergeben, soweit die Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden. Seite 3 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Beispiel: Lieferung zu 19 % 100.000 hierauf Umsatzsteuer 19.000 abzgl. abziehbare, von anderen Unternehmen in Rechnung 10.000 gestellte Vorsteuern Umsatzsteuerschuld (an das Finanzamt zu zahlen) 9.000 Die Umsatzsteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer, d. h., die zu zahlende Steuer müssen Sie auf einem Vordruck selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. 4.4.1 Kleinunternehmer Die Frage nach dem voraussichtlichen Umsatz im Jahr der Gründung soll unter anderem klären, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer/in einzustufen sind. Denn in diesem Fall bräuchten Sie keine Umsatzsteuer abzuführen. Ein Kleinunternehmer sind Sie nur dann, wenn der Gesamtumsatz (brutto) im Gründungsjahr voraussichtlich 17.500 EUR nicht übersteigt. Für die folgenden Jahre wird jeweils auf den tatsächlichen Umsatz des Vorjahres (maximal 17.500 EUR) abgestellt. Als zusätzliche Voraussetzung darf allerdings auch der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres 50.000 EUR nicht übersteigen. Dies ist ab dem Folgejahr zu beachten. Beispiel: Vorausschätzung Gründungsjahr 10.000 Vorausschätzung Folgejahr 25.000 Tatsächlicher Umsatz im Gründungsjahr 18.000 Tatsächlicher Umsatz im Folgejahr 30.000 Die Kleinunternehmerregelung ist nur im Gründungsjahr anwendbar. Im Folgejahr gilt die Regelbesteuerung, wenn der tatsächliche Umsatz des vorausgegangenen Jahres (=18.000 ) die Grenze von 17.500 überschritten hat. Seite 4 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Bitte beachten Sie, dass Sie bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer in Rechnungen offen ausweisen dürfen und keine Vorsteuerbeträge in Abzug bringen können. Bei hohen Vorsteuerbeträgen lohnt sich ggf. eine Option zur Regelbesteuerung (= Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung), an die Sie dann jedoch für 5 Jahre gebunden sind. Im Bedarfsfall können Sie die erforderliche Optionserklärung bereits durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens im Fragebogen abgeben. Sie ist aber auch noch später möglich. Einzelheiten erfragen Sie bei Ihrem Finanzamt. Wo geregelt? 19 Umsatzsteuergesetz, Abschnitte 246-253 Umsatzsteuer-Richtlinien ------------ 4.4.2 Berechnung der Steuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten Das Umsatzsteuergesetz sieht als Normalfall die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) vor. Das bedeutet, Sie müssen die Umsatzsteuer abführen, sobald Sie die Leistungen erbracht haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde die Rechnung sofort zahlt oder vielleicht erst Monate später. Im Extremfall könnte es bei der Soll-Besteuerung zu Liquiditätsengpässen kommen. Deshalb kann das Finanzamt gestatten, die Steuer von vornherein nach den tatsächlichen vereinnahmten Entgelten ( Ist-Besteuerung ) zu besteuern. Bei Freiberuflern - wie z. B. Architekten, Heilpraktikern, Journalisten - ist dies ohne weitere Voraussetzung möglich. Bei den übrigen Gewerbetreibenden kann eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag dann gestattet werden, wenn der voraussichtliche Gesamtumsatz (Bruttoumsatz einschließlich Umsatzsteuer) im Jahr der Betriebseröffnung 500.000 ( 20 UStG) nicht überschreitet. Für die nachfolgenden Kalenderjahre ist dann jeweils der Gesamtumsatz des Vorjahres maßgebend. Beispiel: Betriebseröffnung am 1. April 2010 mit einer Umsatzerwartung von jährlich 400.000. Der tatsächliche Gesamtumsatz beläuft sich in 2010 auf 300.000, in 2011 auf 550.000. 2010 und Ist-Besteuerung möglich 2011: 2012: Soll-Besteuerung, weil der Gesamtumsatz 2011 mehr als 500.000 beträgt. Seite 5 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Kreuzen Sie die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten an, wenn Sie von der Möglichkeit der Ist-Besteuerung Gebrauch machen wollen. ----- Wo geregelt? 20 Umsatzsteuergesetz, Abschnitt 254 Umsatzsteuer-Richtlinien ----- 4.4.3 Voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer Die Höhe der Jahressteuer entscheidet darüber, in welchem Turnus Umsatzsteuervoranmeldungen/Erklärungen abzugeben sind: - bis 1.000 jährlich (Befreiung möglich) - bis 7.500 vierteljährlich - über 7.500 monatlich Bei erstmaliger steuerlicher Registrierung eines Unternehmens (also bei Existenzgründern) sind die Voranmeldungen im Jahr der Gründung und im ersten Folgejahr monatlich abzugeben. In den weiteren Folgejahren richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der Umsatzsteuer der Vorjahre. Dauerfristverlängerung Bei der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit, dass Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Dies bedeutet, dass Ihnen die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen um einen Monat verlängert wird. Beispiel: Betriebseröffnung am 1. Oktober 2010. Im Eröffnungsjahr entsteht Umsatzsteuerjahresschuld von 2.000. Im ersten Folgejahr 2011 eine Schuld von 7.000 und im Jahr 2012 eine von 15.000 2010 und Monatliche Abgabe der Voranmeldungen wegen Existenzgründung 2011: 2012: Quartalsmäßige Abgabe der Voranmeldung ( Vorjahresumsatzsteuerschuld kleiner als 7.500 ) Wo geregelt? 18 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz Seite 6 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

4.4.4 Warenverkehr mit anderen EU-Mitgliedsstaaten Beabsichtigen Sie, künftig auch in andere EU-Mitgliedsstaaten zu liefern oder von dort Waren zu beziehen, wird Ihnen auf Antrag eine sogenannte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt. Diese dient der Abwicklung und Kontrolle der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Handels. Die Nummer wird erteilt von: Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis 66738 Saarlouis, Tel.: 0228/406-1222, Fax: 0228/406-3801 In dem formlosen Antrag sind Ihr Name, Ihre Anschrift, die Steuernummer, unter der Sie umsatzsteuerrechtlich geführt werden, sowie das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt anzugeben. Sofern Ihre Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel im Vorhinein absehbar ist, können Sie die Erteilung einer USt-IdNr. bei dem für Sie zuständigen Finanzamt auch gleich zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit beantragen. Das Finanzamt erledigt dann für Sie die Antragsabwicklung. Beachten Sie bitte, dass Sie im Falle des Erhalts einer USt-IdNr. nach 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG verpflichtet sind, diese Nummer auf einer etwaigen Homepage im Impressum aufzuführen. 4.4 Lohnsteuer (Frage Nr. 20) Jeder Arbeitgeber unterliegt der Verpflichtung, von seinen Arbeitnehmern Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die Lohnsteuer ermitteln Sie anhand der Daten auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer. (Internet www.bundesfinanzministerium.de). Wie bei der Umsatzsteuer entscheidet die voraussichtliche Höhe der Jahressteuer darüber, ob eine monatliche, vierteljährliche oder jährliche Anmeldung der Lohnsteuer zu erfolgen hat: - bis 1.080 jährlich - bis 4.000 vierteljährlich - mehr als 4.000 monatlich 4.5 Höhe des Betriebsvermögens/Andere Einkünfte (Fragen Nr. 21 und 22) Die Angaben dienen in Verbindung mit der Gewinnschätzung der Feststellung, ob und in welchem Umfang Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Gewerbesteuer festzusetzen sind. Eine sorgfältige Beantwortung liegt in Ihrem eigenen Interesse, um größere Steuernachzahlungen oder -erstattungen zu vermeiden. Sollten die tatsächlichen Geschäftsergebnisse nicht Ihren Erwartungen entsprechen, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen, in dem Sie die gewünschte Herabsetzung oder Anhebung der Vorauszahlungen begründen (z. B. mit einer ersten Ergebnisrechnung). Seite 7 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

5. Post vom Finanzamt die nächsten Vordrucke Das Finanzamt wertet den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Es stellt fest, in welchem Turnus Sie Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen abzugeben haben und sendet Ihnen die entsprechenden Vordrucke zu. Zusammen mit den Vordrucken erhalten Sie Erläuterungen, die Ihnen beim Ausfüllen weiterhelfen. Ein wichtiger Hinweis: Die ausgefüllten Vordrucke und die zu zahlenden Steuern müssen spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungs-/Anmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr oder Jahr, Ausnahme Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer) beim Finanzamt eingegangen sein. Errechnet das Finanzamt anhand Ihrer Angaben im Eröffnungsfragebogen Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag, setzt es diese per Vorauszahlungsbescheid fest und nennt Ihnen die Fälligkeitstermine. Gewerbesteuervorauszahlungen fordert die Gemeinde gesondert an. Die Vorauszahlungen werden dann später mit der Jahressteuer verrechnet. Stichtage für die Vorauszahlungen sind: Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: 10.03, 10.06, 10.09. und 10.12. Gewerbesteuer: 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. Umsatzsteuer: 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums 6. Gewinnermittlung Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln: a) Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung) b) Aufzeichnungen mit Einnahme-/Überschussrechnung Die Bilanzierung ist die aufwendigere und genauere Methode zur Ermittlung des betrieblichen Erfolges. Ohne Vorkenntnisse sollten Sie allerdings die Beratung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen. Eine Verpflichtung zur Bilanzierung besteht nur bei Gewerbetreibenden, die bereits nach anderen Vorschriften bilanzieren müssen. Hierzu gehören in erster Linie die Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs für Kaufleute. Seite 8 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Allen anderen Gewerbetreibenden und Freiberuflern steht - zumindest in der Gründungsphase - die Einnahme-/Überschussrechnung als einfachste Art der Gewinnermittlung offen. In Folgejahren kann das Finanzamt bei Gewerbetreibenden eine Buchführungspflicht und damit auch die Pflicht zur Bilanzierung mit Wirkung für die Zukunft anordnen, wenn der Umsatz 600.000 oder der Gewinn 60.000 jährlich übersteigt. Liegen Ihre Gewinn- und Umsatzerwartungen von vornherein über diesen Grenzen, sollten Sie aus Vereinfachungsgründen gleich ab dem Gründungsjahr die Bilanzierung wählen. Freiberufler und kleine Gewerbetreibende sind folglich die typischen Anwender der Einnahme-/Überschussrechnung. Der Gewinn ermittelt sich nach dieser Methode wie folgt: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben = Überschuss (Gewinn oder Verlust) Sie müssen dabei die Betriebseinnahmen dem Kalenderjahr zuordnen, in dem das Geld bei Ihnen eingegangen bzw. gutgeschrieben wird. Die Betriebsausgaben ordnen Sie dem Kalenderjahr der Zahlung zu. Eine Ausnahme bilden die Anschaffungskosten der längerfristigen Anlagegüter (z. B. Ladeneinrichtung, Betriebs-Pkw). Die Anschaffungskosten der abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind auf die Gesamtnutzungsdauer zu verteilen und in jährlichen Abschreibungen als Betriebsausgabe abziehbar. ------------ Wo geregelt? 4 und 5 Einkommenssteuergesetz, 140 bis 148 Abgabenordnung ------------ 7. Steuererklärungen nach Ablauf des Gründungsjahres Wenn Sie am Jahresende des Gründungsjahres stehen, kommen die nächsten Steuererklärungen auf sie zu. In der Einkommensteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuererklärung werden die zur Steuerfestsetzung notwendigen Daten abgefragt. Erläuterungen, die den Erklärungsvordrucken beiliegen, helfen Ihnen gegebenenfalls weiter. Wenn die Sache zu kompliziert wird, ist es ratsam, einen Steuerberater zu beauftragen. Hohe Freibeträge schützen die Existenzgründerin oder den Existenzgründer vor einem zu starken Steuerzugriff in der Aufbauphase. Gewerbesteuer fällt beispielsweise erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500 an. Zudem können unter den Voraussetzungen des 7 g EStG Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen in Anspruch genommen werden, die die Gesamtsteuerbelastung in der Gründungsphase vermindern und damit die Eigenkapitalbildung erleichtern. Die Steuererklärungen müssen bis spätestens 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt sein. In begründeten Ausnahmefällen gewährt das Finanzamt eine Fristverlängerung. Sie sollten dann aber rechtzeitig einen formlosen Antrag stellen. Seit dem 01.01.2012 können Unternehmer Steuererklärungen nur noch in elektronischer Form abgeben. Seite 9 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Ansprechpartner IHK Kassel-Marburg, Kurfürstenstraße 9 in 34117 Kassel Timo Scharpenberg, Tel.: 0561 7891-229 E-Mail: scharpenberg@kassel.ihk.de Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Seite 10 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de