Workshop Die Betriebsratswahl 26.2.2014

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Transkript:

Workshop Die Betriebsratswahl 26.2.2014

Betriebsrätegesetz 1947 7. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens 20 Dienstnehmer (beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat zu wählen; dies gilt auch dann, wenn mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammengefaßt sind. 8. (1) Die Betriebsratsmitglieder werden durch unmittelbare geheime Wahl für die Dauer eines Jahres berufen; eilung 2

Betriebsbegriff 34 ArbVG Jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine Physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Mag. a Helga Hons 3

Merkmale des Betriebs Betriebsidentität Betriebsinhaber Betriebsmittel Beschäftigte Betriebszweck Einheitliche Betriebsorganisation Dauercharakter Mag. a Helga Hons 4

Organisatorische Einheit-einheitliche Leitung = Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation Auswirkungen von Organisationsänderungen auf die Betriebsidentität Mag. a Helga Hons 5

Gleichstellung 35 ArbVG Voraussetzungen: Dauernd mehr als 50 ArbeitnehmerInnen beschäftigt Kein Betrieb im Sinne des 34(1) ArbVG Vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt Eigenständigkeit hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation, die der eines Betriebes nahekommt Mag. a Helga Hons 6

Arbeitnehmerbegriff 36 Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigte Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters (Ausnahmen siehe aktives Wahlrecht) Mag. a Helga Hons 7

Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Betriebsratswahl? In Betrieben ohne Betriebsrat jederzeit In Betrieben mit Betriebsrat ist der Wahlvorstand so rechtzeitig zu bestellen, dass der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Anfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann ( 54 (1) ArbVG) eilung 8

10(2) BR-WO: In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt werden. (d. h nicht früher als 12 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer, aber auch nicht später als 10 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer (4 Wochen für die Wahl und sechs Wochen für die Konstituierung) eilung 9

In einen aufrechten Betriebsrat hineinzuwählen ist ein Grund für eine Nichtigerklärung der Betriebsratswahl Bedingter Rücktrittbeschluss des Betriebsrates: Beschluss des Rücktrittes für den Fall, dass sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein neu gewählter Betriebsrat konstituiert hat bzw. eine neu durchgeführte Betriebsratswahl unangefochten bleibt Braucht die Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder eilung 10

4 zeitliche Phasen der Betriebsratswahl 1. : bis zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes 2. : Der Wahlvorstand und seine Aufgaben 3. : die Wahlhandlung/der Wahltag 4. : Anfechtung/Nichtigerklärung eilung 11

1. bis zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands eilung 12

Wahlgrundsätze Aktives/passives Wahlrecht Kundmachung Betriebsversammlung Wahl des Wahlvorstands eilung 13

Wahlgrundsätze Gleiches Wahlrecht Unmittelbares Wahlrecht Geheimes Wahlrecht (persönliche Stimmabgabe oder briefliche Stimmabgabe im Postweg) eilung 14

Aktives Wahlrecht ArbeitnehmerInnen im Sinn 36 ArbVG Vollendung 18. Lebensjahr am Tag der Wahl des Wahlvorstandes Am Tag der Wahl des Wahlvorstandes und der BR Wahl im Betrieb beschäftigt Besitz der Gruppenzugehörigkeit eilung 15

Ausnahmen: in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist Leitende Angestellte, denen maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind Personen im Strafvollzug (verwaltungsbehördlich/gerichtlich) Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind Personen die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden Mag. a Helga Hons 16

Passives Wahlrecht Am Tag der Kundmachung und Wahlausschreibung 18. Lebensjahr vollendet Am Tag der Wahlausschreibung mindestens 6 Monate im Betrieb/Unternehmen eilung 17

Nicht wählbar sind: 1. Der Ehegatte oder eingetragene Partner die Kinder und Enkel und deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie die Kinder und Enkel des Ehegatten oder eingetragenen Partners die Eltern und Großeltern sowie die Eltern und Großeltern des Ehegatten oder eingetragenen Partners die Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers Personen, die zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen; 2. in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind; 3. Heimarbeiter. eilung 18

Kundmachung: BR 2 Arbeiterbetriebsrat/Angestelltenbetri ebsrat/gemeinsamer Betriebsrat Vorschläge für den Wahlvorstand (Kriterien für den Wahlvorstand) Betriebsversammlung: Beschlussfähigkeit, Abstimmung über gemeinsamen Betriebsrat, Wahl des Wahlvorstandes eilung 19

Wahl des Wahlvorstandes 3 Mitglieder 3 Ersatzmitglieder Wahlberechtigte Arbeitnehmer (Ausnahme: Vorstandsmitglied oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen oder gesetzlichen Arbeitnehmerinteressenvertretung, max 1 Person ordentlich, 1 Ersatz) eilung 20

Wenn 1 Vorschlag für Wahlvorstand: Zur Kenntnis gebracht Wenn mehrere Vorschläge Abstimmung in der Betriebsversammlung, auf Antrag auch geheim eilung 21

Schutz des Wahlvorstandes: nötige Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz vom Zeitpunkt der Bestellung bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl (nur mit Zustimmung des ASG)(1 Monat nach Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses) Ersatzmitglieder: wenn mind 14 Tage vertreten und Mitteilung an DG Danach Anfechtung wegen Motiv eilung 22

Konstituierung: unmittelbar nach der Wahl, Wahl eines Vorsitzenden (wenn keine Einigung, das an Lebensjahren älteste Mitglied) Mehrheitliche Beschlüsse, beschlussfähig bei der Anwesenheit von 2 Mitgliedern eilung 23

2. Der Wahlvorstand und seine Aufgaben eilung 24

BR Wahl muss binnen 4 Wochen durchgeführt werden, wenn nicht, Möglichkeit der Enthebung nach 8 Wochen durch Betriebsversammlung Festsetzen des voraussichtlichen Termins der BR Wahl (Wahltermin, Wahlort, ev. Wahlkommission) Berechnung der Fristen und Mandate eilung 25

Fristenberechnung Achtung auf Samstage, Sonn und Feiertage und den Karfreitag Tagesfristen: Ereignistag wird nicht mitgerechnet Wochenfristen: Montag bis Montag, Dienstag bis Dienstag usw. Monatsfristen: von Tagesdatum zu gleichem Tagesdatum Frist läuft nach vorne Frist läuft zurück eilung 26

Mitteilung an die Betriebsleitung BR 3 mit der Aufforderung, das ArbeitnehmerInnenverzeichnis zu übermitteln (Anzahl der Mandate!) (binnen zwei Tagen) eilung 27

Familien bzw. Nach- und Vorname Geburtsdatum Tag des Eintritts in den Betrieb Angaben über Arbeitsstätten und Einsatzorte außerhalb des Betriebs und welche Arbeitnehmer dort beschäftigt sind Wohnadressen von voraussichtlich an der persönlichen Stimmabgabe Verhinderten eilung 28

Wahlkundmachung BR 4 Vereinfachtes Verfahren BR 4a eilung 29

Erstellen der Wählerliste (BR 5) binnen drei Tagen Aufnehmen der Vergessenen bzw. Streichen wegen fehlendem aktiven Wahlrecht gleichzeitig mit Anschlag der Wahlkundmachung Auflegen zur Einsicht (Datenschutz!) eilung 30

Binnen einer Woche Einspruchsmöglichkeit jedes wahlberechtigten Arbeitnehmers beim WVV gegen die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten bzw. gegen die Nichtaufnahme von Wahlberechtigten Richtigstellung der WählerInnenliste/Beschluss eilung 31

Erstellen der WählerInnenliste BR5 Mandatsermittlung eilung 32

Zahl der Mitglieder des Betriebsrates 2. (1) BR-WO 5 bis 9 Arbeitnehmern eine Person; 10 bis 19 Arbeitnehmern 2 Mitglieder; 20 bis 50 Arbeitnehmern 3 Mitglieder; 51 bis 100 Arbeitnehmern 4 Mitglieder; 101 bis 200 Arbeitnehmern 5 Mitglieder; 201 bis 300 Arbeitnehmern 6 Mitglieder; 301 bis 400 Arbeitnehmern 7 Mitglieder; 401 bis 500 Arbeitnehmern 8 Mitglieder; 501 bis 600 Arbeitnehmern 9 Mitglieder; 601 bis 700 Arbeitnehmern 10 Mitglieder; 701 bis 800 Arbeitnehmern 11 Mitglieder; 801 bis 900 Arbeitnehmern 12 Mitglieder; 901 bis 1000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder; 1001 bis 1400 Arbeitnehmern 14 Mitglieder; 1401 bis 1800 Arbeitnehmern 15 Mitglieder; 1801 bis 2200 Arbeitnehmern 16 Mitglieder; eilung 33

Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ( 3 (1) BR- WO) eilung 34

Entgegennahme von Wahlvorschlägen (BR 7) Spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglíed des Wahlvorstandes Bestätigung des Empfangs unter Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme eilung 35

Überprüfen der Wahlvorschläge BR 7 Anzahl der KandidatInnen: Maximal doppelt so viele wie WahlwerberInnen wie aktive BR Mandate Keine Mindestzahl (alle WahlwerberInnen sind BR bzw. EBR!) eilung 36

auf passives Wahlrecht auf nötige Anzahl der Unterstützungsunterschriften (bis zu 100 DN doppelt soviele wahlberechtigte ANInnen als BR Mandate zu wählen sind/wahlwerber nur zur Hälfte anrechenbar) Über 100 AN Innen degressiv (kein Zwang, List, Irrtum) Nach Überreichung Wahlvorschlag keine Widerrufsmöglichkeit Mitteilung der Bedenken umgehend Auftrag zur Verbesserung (mind 48 h) eilung 37

Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand spätestens bis zum Ablauf des zwölften Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung müssen von sämtlichen Arbeitnehmern, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben sein. eilung 38

Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet eines durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen, oder die gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich erklären, gegen ihren Willen in den Wahlvorschlag aufgenommen worden zu sein. Die Streichung stellt keine Änderung im Wahlvorschlag dar. eilung 39

Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren erfolglos geblieben ist. Weist der Wahlvorschlag keine Bezeichnung auf, so hat der Wahlvorstand den Vertreter des Wahlvorschlages aufzufordern, eine Wahlvorschlagsbezeichnung bekanntzugeben. Kommt der Vertreter des Wahlvorschlages dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. eilung 40

Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu aus, den Betriebsrat funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten. Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge samt den Unterschriften an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber anzuschlagen eilung 41

Stimmzettel: Einheitlicher Stimmzettel (Reihung der Wahlvorschläge z.b nach Einlangen, wenn gleichzeitig nach Alphabet) Einheitliches Schriftbild Keine Bevorzugung eines Wahlvorschlags Vorschlagsbezeichnung (ev. einschließlich Kurzbezeichnung) Musterstimmzettel eilung 42

Ausstellen von Wahlkarten Auf Antrag oder durch Entscheidung des Wahlvorstandes bei: Urlaub, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Krankheit, Ausübung des Berufes, andere wichtige, die Person betreffenden Gründe eilung 43

Wahlkarte BR 9 (Achtung: Rückkuvert adressieren an den Wahlvorstand für die BR Wahl (nicht an den BR oder den Betriebsinhaber) ev. Postfach) Verzeichnis WahlkartenwählerInnen BR 8 Kuvert BR 9 eilung 44

Beschlussfassung über die Ausstellung der Wahlkarten, Bekanntgabe von Zeitpunkt und Ort der Sitzung über die Beschlussfassung über die Ausstellung von Wahlkarten an die VertreterInnen der wahlwerbenden Gruppen (mind. 1 Tag vorher) Recht auf BeobachterInnen bei den Beratungen eilung 45

3. Die Wahlhandlung/der Wahltag Wahlhandlung während der Arbeitszeit an einem den ArbeitnehmerInnen bekannten Ort Ausstattung Wahllokal mit Wahlzelle, Wahlurne, Wahlkommission, Wahlzeugen (max 2 pro zugelassenem Wahlvorschlag und Wahlort) eilung 46

Der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein Stimmzettel ( 21a) auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Verwendet der Wähler zur Stimmabgabe einen anderen Stimmzettel, so soll dieser in der Größe dem einheitlichen entsprechen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. eilung 47

Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis Wahlkartenwähler einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen. Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen) nachzuweisen. Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. eilung 48

Führung von WählerInnnenliste BR 5 (inklusive der Wahlkarten) Führen des Abstimmungsverzeichnisses BR 6 (inclusive der Wahlkarten) Persönliche Stimmabgabe Stimmabgabe durch Briefwahl eilung 49

Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung, spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis über die Wahlkartenwähler zu vermerken. eilung 50

Anschließend hat der Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis Wahlkartenwähler einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk ohne Wahlkarte eingelangt zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen. eilung 51

Ermittlung Wahlergebnis Mischen der Kuverts, Entleeren der Urne, Zählen der Kuverts, Öffnen der Kuverts, Prüfung der Gültigkeit, Anzahl der ungültigen Stimmen /fortlaufende Nummer eilung 52

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so zählen sie als eine gültige Stimme. eilung 53

Der Stimmzettel ist ungültig, wenn 1. kein Wahlvorschlag gekennzeichnet bzw. kein Wahlvorschlag oder Wahlwerber eindeutig bezeichnet wurde; 2. zwei oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet bzw. bezeichnet wurden; 3. der Stimmzettel so beschädigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte; 4. der Stimmzettel unterschrieben ist; 5. aus der vom Wähler angebrachten Kennzeichnung bzw. Bezeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er wählen wollte. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind sie ungültig. Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmabgabe. eilung 54

Auszählung, Ermittlung der Mandatsverteilung (d`hondtsches Verfahren) eilung 55

Der Wahlvorstand hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. (2) eilung 56

Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist. Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet das Los. eilung 57

Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten. eilung 58

Abschlusshandlungen Niederschrift BR 10 Fertigmachen Wahlakt, Versiegelung, Verwahrung eilung 59

Verständigung der Gewählten Wenn auf mehreren Listen kandidierten, binnen drei Tagen Erklärung, welches Mandat angenommen, sonst Streichung von allen Wenn bei anderer AN Gruppe kandidiert, binnen drei Tagen Erklärung, welches Mandat angenommen, sonst Streichung von allen eilung 60

Kundmachung Wahlergebnis BR 11 a Konstituierung BR Auszug aus der Niederschrift BR 11 an ÖGB eilung 61

4. Anfechtung/Nichtigerklärung Anfechtung der Wahl Nichtigkeitserklärung einer Wahl eilung 62

Anfechtung Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Ein Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn einheitliche Stimmzettel nicht aufgelegt werden, obgleich der Wahlvorstand einen Beschluß im Sinne des 35a Abs. 1 BR-WO nicht gefaßt hat. Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen. eilung 63

Anfechtungsgründe Falsche Zusammensetzung, unrichtige Wahl Wahlvorstand (Nicht) Zulassung von Wahlvorschlägen Fehler bei der Wahlkundmachung/Erstellung der Wählerliste Mängel in Zusammenhang mit Wahlkarten Mängel bei der Stimmabgabe/Verletzung der Geheimhaltung Mängel bei der Stimmenzuzählung Müssen geeignet sein das Wahlergebnis zu beeinflussen eilung 64

Dieselben Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung, der Betriebsinhaber vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl 1. ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft ( 40 ArbVG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates; 2. ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in 2 festgesetzte Zahl hinaus; 3. mangels Vorliegens eines Betriebes ( 34, 134 und 134b ArbVG) oder einer gemäß 35 ArbVG gleichgestellten Arbeitsstätte nicht durchzuführen gewesen wäre. eilung 65

Unzulässige Wahl nach Art (mangelhafter Beschluss bei gemeinsamen BR/Einbeziehung von Arbeitstätten, die organisatorisch nicht zum Betrieb gehöre) Nach Umfang (mehr oder weniger Mandate/zu Unrecht Einbeziehung oder Ignorieren einer Arbeitsstätte) Mangels Vorliegen eines Betriebes Unabhängig davon ob das Wahlergebnis beeinflusst worden wäre eilung 66

Nichtigkeit Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung. Die Wahl muss dem Zerrbild einer Wahl entsprechen eilung 67

Telefonische Befragung ob mit Wahl einer bestimmten Person einverstanden Wahl durch Akklamation/Handzeichen in Betriebsversammlung Entzug Wahlrecht durch drastische Fristverkürzung Veröffentlichung Wahlkundmachung nach Ablauf Frist Einbringung Wahlvorstände Missachtung der Funktionsperiode des amtierenden Betriebsrats eilung 68

Vereinfachtes Verfahren Wahlvorstand In Betrieben bis zu 19 AN: 1 Wahlberechtigter AN, ein Ersatz Kein Einbringen von Wahlvorschlägen nötig, wenn doch, Mehrheit der abgegebenen Stimmen eilung 69

Ermittlung Wahlergebnis Mehrheitswahlsystem Bei Stimmengleichheit Los Bei einem Wahlvorschlag Berücksichtigung der ungültigen Stimmen 2. Wahlgang wenn keine Mehrheit der abgegebenen Stimmen eilung 70

Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.