Impressum 7. Warenlieferungen nach Deutschland 8. Montage- und Dienstleistungen in Deutschland 9. Warenlieferungen nach Italien



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Transkript:

Inhaltsverzeichnis Impressum... 1 7. Warenlieferungen nach Deutschland... 2 7.1. Allgemeines... 3 7.2. Lieferung an Unternehmer... 4 7.3. Zusammenfassende Meldung... 6 7.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer... 7 7.5. INTRASTAT-Meldung... 8 7.6. Zahlungsmodalitäten... 9 7.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)... 10 7.8. Lieferkonditionen (Incoterms)... 11 7.9. Sonderbestimmungen... 12 7.10. Adressen... 13 8. Montage- und Dienstleistungen in Deutschland... 14 8.1. Gewerbe- und Handwerksordnung... 15 8.2. Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks... 17 8.3. Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe... 19 8.4. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)... 20 8.5. Mindestlohn in Deutschland ab 2015... 27 8.6. Aufenthaltsrecht in Deutschland... 33 8.7. Sozialversicherung... 34 8.8. Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Bau- und Montageleistung...... 36 8.9. Rechnungslegung an Unternehmer... 38 8.10. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer... 39 8.11. Erstattung der deutschen Umsatzsteuer... 40 8.12. Abzugssteuerverfahren im Baubereich... 41 8.13. INTRASTAT-Meldung... 42 8.14. Gewährleistung/Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)... 43 8.15. Adressen... 44 8.16. Anlage zu 8.4. und 8.5.: Beispiel Entsendemeldung (033035)... 45 8.17. Anlage zu 8.11.: Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes zur Freis...... 48 9. Warenlieferungen nach Italien... 53 9.1. Allgemeines... 54 9.2. Lieferung an Unternehmer... 55 9.3. Zusammenfassende Meldung... 57 9.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer... 58 9.5. INTRASTAT-Meldung... 59 9.6. Zahlungsmodalitäten... 60 9.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)... 61 9.8. Lieferkonditionen (Incoterms)... 62 9.9. Sonderbestimmungen... 63 9.10. Adressen... 64 10. Montage- und Dienstleistungen in Italien... 65 10.1. Allgemeines... 66

10.2. Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger... 68 10.3. Aufenthaltsrecht für Nicht-EWR-Bürger... 69 10.4. Arbeitsrecht... 70 10.5. Arbeitssicherheit - Einsatzsicherheitsplan (ESP)... 72 10.7. Anlagensicherheit - Konformitätserklärung bei Installationsarbeiten... 76 10.8. Sozialversicherung... 77 10.9. Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Diens...... 78 10.10. Rechnungslegung an Unternehmer... 80 10.11. Rechnungslegung an Nicht-Unternehmer... 81 10.12. Erstattung der italienischen Umsatzsteuer... 82 10.13. INTRASTAT-Meldung... 83 10.14. Adressen... 84 10.15. Anlagen zu 10.4.: Ärztliche Bestätigung der Arbeitseignung... 85 10.16. Anlagen zu 10.5: Einsatzsicherheitsplan (ESP)... 88 10.18. Anlage zu 10.7.: Konformitätserklärung - Installationsarbeiten... 99 11. Warenlieferungen in andere EU-Länder... 103 11.1. Allgemeines... 104 11.2. Lieferungen an Unternehmer... 106 11.3. Zusammenfassende Meldung... 108 11.4. Lieferungen an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer... 109 11.5. INTRASTAT-Meldung... 111 11.6. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)... 112 11.7. Lieferkonditionen (Incoterms)... 113 11.8. Sonderbestimmungen... 114 11.9. Adressen... 115 11.10. Anlage: Musterbriefe zum Anfordern der UID-Nummer (neue... 116 EU-Mitgliedss... 12. Montage- und Dienstleistungen in anderen EU-Ländern... 125 12.1. Allgemeines... 126 12.2. Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger... 127 12.3. Einreise und Aufenthalt für Nicht-EWR-Bürger... 128 12.4. Gewerberecht... 129 12.5. Sozialversicherung... 130 12.6. Steuerrecht bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen... 131 12.7. Rechnungslegung an Unternehmer... 133 12.8. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer... 134 12.9. Erstattung der Umsatzsteuer... 135 12.10. Abzugssteuerverfahren... 136 12.11. INTRASTAT-Meldung... 137 12.12. Adressen... 138 13. Warenlieferungen in die Schweiz... 139 13.1. Allgemeines... 140 13.2. Exportrechnung... 141 13.3. Lieferkonditionen (Incoterms)... 142 13.4. Zahlungsmodalitäten... 143 13.5. Zoll und Mehrwertsteuer... 144 13.6. Kennzeichnungsvorschriften und Warenmarkierung... 146 13.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Eigentumsvorbehalt, Gerichtss...... 147 13.8. Gewährleistung... 148

13.9. Adressen... 14. Montage- und Dienstleistungen in der Schweiz... 14.1. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung... 14.2. SBFI-Meldepflicht für reglementiere Gewerbe (NEU)... 14.3. Meldepflicht laut Entsendegesetz... 14.4. Flankierende Maßnahmen... 14.5. Sozialversicherung... 14.6. Kautionspflichten für bestimmte Handwerke und Tätigkeiten... 14.7. Allgemeine Mehrwertsteuerregelung... 14.8. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen mit Einfuhr von Waren... 14.9. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen ohne Einfuhr von Waren... 14.10. Verrechnung der Schweizer Einfuhrumsatzsteuer an Schweizer Kunden... 14.11. Besteuerung von in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen... 14.12. Unternehmensbesteuerung... 14.13. Lohnsteuer... 14.14. Adressen... 15. Ausfuhrlieferungen in Drittländer... 15.1. Ausfuhr aus der EU - Steuerrecht... 15.2. Ausfuhr aus der EU - Zollrecht... 15.3. Ausfuhrbeschränkungen... 15.4. Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle/Ausführer... 15.5. Dokumente und Informationen für die Ausfuhrzollabfertigung... 15.6. Ablauf des Ausfuhrverfahrens... 15.7. Ausfuhren im Postverkehr... 15.8. Verpackungsmaterial im Export... 15.9. Sicherheitsnovelle des Zolls... 16. Dokumente für den internationalen Warenverkehr... 16.1. Allgemeine Exportdokumente... 16.2. Länderinformationsblätter... 16.3. Fach-/Brancheninformationen über bestimmte Produkte und Länder... 16.4. Market Access Database... 16.5. Zolltarifnummern... 16.6. Beglaubigung der Exportdokumente... 16.7. Vorübergehende Verwendung von Waren im Zollausland - Carnet ATA... 16.8. Adressen... 16.9. Anlage: Ursprungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol - zur Ansicht... 16.10. Anlage: Carnet ATA - zur Ansicht... 17. Einfuhr in Drittländern und Zollpräferenzen... 17.1. Allgemeines... 17.2. Die Möglichkeiten des Ursprungserwerbes... 17.3. Präferenzursprung bei Handelswaren/Lieferantenerklärung... 17.4. Die Form des Ursprungsnachweises... 17.5. Warenlieferung in die Türkei... 17.6. Anlage: EUR1 - Warenverkehrsbescheinigung - zur Ansicht... 18. Verkäufe an ausländische Touristen... 18.1. Was ist zu beachten?... 18.2. Anlage: U34 - Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke... 19. Eigentransporte - Werkverkehr... 19.1. Ausfuhr aus Österreich/EU... 149 150 151 153 156 160 164 165 166 167 169 170 171 172 173 174 175 176 177 179 180 181 182 183 184 186 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 201 202 203 207 208 210 211 213 214 216 219 220

19.2. Einfuhr im Bestimmungsland... 221

Impressum & Autoren Rechtliche Hinweise Alle Rechte vorbehalten. Trotz sorgfältigster Bearbeitung wird für die Ausführung kein Gewähr übernommen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammer Tirol ausgeschlossen. Wir weisen darauf hin, dass im Interesse der besseren Lesbarkeit auf die Schreibweise der weiblichen Form (z.b. Exporteurin) verzichtet wurde. Wir legen jedoch Wert auf die Feststellung, dass die Export-/Importrategeber weiblichen und ännlichen Benutzern gleichermaßen gerecht werden. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die Form für beide Geschlechter! Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und vorheriger Rücksprache. Herausgeber Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung für Außenwirtschaft Enterprise Europe Network Wirtschaftskammer Tirol Wilhelm-Greil-Straße 7, 6020 Innsbruck T +43 (0)5 90 90 5-1297 F +43 (0)5 90 90 5-1275 E aussenwirtschaft@wktirol.at Autoren: Robert Jung Mag. Stephanie Fritz Mag. Gregor Leitner Seite 1 von 227

7. Warenlieferungen nach Deutschland Stand: 00.00.0000 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Allgemeines Rechnungslegung an Unternehmer Zusammenfassende Meldung Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer INTRASTAT-Meldung Zahlungsmodalitäten Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Lieferkonditionen (Incoterms) Sonderbestimmungen Adressen Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 aussenwirtschaft@wktirol.at Seite 2 von 227

7.1. Allgemeines Stand: 01.01.2015 Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an Abnehmer in Deutschland (Unternehmer oder Privatperson) verkaufen und liefern. Der Warenverkehr zwischen Österreich und Deutschland hat zolltechnisch keine Auswirkungen, sofern sich die Waren in Österreich im zollrechtlich freien Verkehr befinden (z.b. keine unverzollte Ware aus Zolllagern). Jedoch haben grenzüberschreitende Lieferungen im EU Binnenmarkt oftmals umsatzsteuerrechtliche Folgen. Zu beachten ist insbesondere, ob und welche Umsatzsteuer verrechnet wird bzw. wer Schuldner der Umsatzsteuer ist. Unter Umständen sind je nach Sensibiltät der Ware noch weitere Erfordernisse oder Beschränkungen zu beachten. Für Waren die zusätzlich zur Umsatzsteuer noch einer Verbrauchsteuer unterliegen (zb alk. Getränke, Tabakwaren, Energieerzeugnisse) ist auch in der EU neben der Verbrauchsteuerschuld ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen. Für hochsensible Dual-Use Waren (zb Raketentechnologie) gibt es auch im Binnenmarkt evt. Bewilligungspflichten für die Lieferung zu beachten. Seite 3 von 227

7.2. Lieferung an Unternehmer Stand: 01.01.2015 Rechnungen für Warenlieferungen an deutsche Unternehmer können grundsätzlich netto ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat. Die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat ist nachzuweisen. In der dafür relevanten Verordnung des Finanzministers (VO 401/1996) wird unterschieden zwischen Beförderung und Versendung. Eine Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer (Verkäufer) oder Abnehmer (Käufer) den Gegenstand der Lieferung selbst befördert (Werkverkehr). Hier muss der Verkäufer in seiner Buchhaltung folgende Nachweise führen: eine Durchschrift der Rechnung, einen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z.b. Lieferschein), eine Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. in den Fällen des Transportes durch den Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Zusätzlich ist im Beförderungsfall durch den Abnehmer die Identität des Abholenden festzuhalten (z.b. Kopie des Führerscheins) und vom Abholer eine Vollmacht des Inhabers der UID Nummer vorzulegen, dass diese Person zur Abholung berechtigt ist. Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im Anlagenteil eingefügt. Im Versendungsfall (Transport durch Spedition, Post, Bahn etc., wobei es egal ist ob der Lieferant oder der Käufer den Transport organisiert und bestellt) muss der Versender die Verbringung der Ware durch einen Versendungsbeleg nachweisen. Hier kommen insbesondere Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen oder Speditionsbescheinigungen in Betracht bzw. deren Doppelstücke (keine Kopien). 2. Überprüfung der UID-Nummer des deutschen Kunden. Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt lediglich, dass diese UID Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier aber kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der Generaldirektion Zoll und Steuern der Europäischen Kommission (VIES Datenbank > http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners erhält man die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer. Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der grundsätzlichen Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2 kann mittlerweile ebenfalls großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission Seite 4 von 227

vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und aufbewahrt werden (Buchnachweis). Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels Formular U16 (s. Anlage A am Ende des Handbuchs) beim für das Unternehmern zuständigen Finanzamt möglich. ACHTUNG: Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei Selbstabholungen durch den deutschen Käufer wird von der Finanzverwaltung eine Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei einer späteren Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die Lieferung als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST ist nachträglich abzuführen. 3. Rechnungsvermerk Auf der Rechnung muss der Vermerk steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angeführt werden sowie die UID-Nummern des Versenders und des Abnehmers. Seite 5 von 227

7.3. Zusammenfassende Meldung Stand: 01.01.2015 Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an deutsche Unternehmer liefert, muss für diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Heimatfinanzamt gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. Nur wenn dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtliche Vordruck (erhältlich beim Finanzamt oder Bestellung im Internet: http://www.bmf.gv.at/ [Pfad: Formulare - zur Formulardatenbank Formular eingeben - U13]) verwendet werden. Eine Ausfüllanleitung wurde ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht. Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn in einem Quartal keine steuerfreie Lieferung an Unternehmer durchgeführt worden ist. Die nicht fristgerechte Abgabe der ZM kann Verspätungszuschläge zur Folge haben. PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Zeile 017 (Art.6, Abs.1) einzutragen. Seite 6 von 227

7.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Stand: 01.01.2015 Bei Lieferungen an Endvbraucher und Abnehmer die keine Unternehmer sind (z.b. Privatpersonen bzw. alle Kunden ohne UIDNr.) gilt innerhalb der EU das Ursprungslandprinzip. Das heißt, der Lieferant hat die Umsatzsteuer seines Landes (des Lieferlandes, in dem der Transport beginnt) zu verrechnen. Bei Abholung der Ware durch den Endverbraucher/Nicht-Unternehmer in Österreich, kommt somit immer österreichische Umsatzsteuer zum Tragen. Es bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Versandhandel Im Falle der Lieferung (Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer) nach Deutschland an Endvbraucher/Nicht-Unternehmer, stellt der österreichische Händler bis zu einer jährlichen Lieferschwelle von 100.000, grundsätzlich österreichische 20% UST in Rechnung. Bei Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der Händler verpflichtet, 19% deutsche UST zu fakturieren und an das deutsche Finanzamt abzuführen. Als Konsequenz dieser Verpflichtung benötigt der österreichische Unternehmer eine steuerliche Registrierung beim Finanzamt München II, Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige, Postfach 211, D-94302 Straubing. (Musterschreiben für den Antrag sowie den Fragebogen der Finanzbehörde siehe Anlage C am Ende des Handbuchs) Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, dass der österreichische Händler für Lieferungen in einem jährlichen Umfang unterhalb der obigen Lieferschwelle dennoch zur Verrechnung der 19% deutschen UST optiert. Diese Vorgangsweise ist jedoch an bestimmte Meldefristen gegenüber dem Heimat-Finanzamt gebunden (Musterschreiben für die Anmeldung s. Anlage D am Ende des Handbuchs) ( Antrag gem. Art. 3 Abs. 6 UstG ) und für zwei Jahre bindend. Sie verlängert sich nach zwei Jahren automatisch, wenn sie nicht widerrufen wird. Ein Musterschreiben zum Beantragen einer deutschen Steuernummer finden Sie als Anlage C am Ende des Handbuchs bzw. die UID-Nummer erteilt das Bundesamt für Finanzen, Industriestraße 6, D-66740 Saarlouis, Tel. + 49 6831 4560. Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer periodische Erklärungspflichten über die in Deutschland ausgeführten Umsätze. Seite 7 von 227

7.5. INTRASTAT-Meldung Stand: 06.03.2015 Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und eingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als 750.000, /Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria: http://www.statistik.at/ [Pfad: > Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel]. Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen: 1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann, 2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder 3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der statistischen Meldungen reduzieren. Eine Eingangsmeldungspflicht in Deutschland kann auch für österreichische Lieferanten entstehen, wenn bei Warenlieferungen an Privatpersonen deutsche Umsatzsteuer fakturiert wird (z.b. wenn der Lieferschwellenwert überschritten wurde). In Deutschland beträgt die wertmäßige Befreiungsgrenze für die Meldung seit 2012 500.000, im Kalenderjahr. Die Meldepflicht beginnt an jenem Monat, in dem im laufenden Kalenderjahr die Befreiungsgrenze überschritten wird. Seite 8 von 227

7.6. Zahlungsmodalitäten Stand: 01.01.2015 Bei bekannten Firmenkunden wird oft ein Zahlungsziel von bis zu 30 Tagen gewährt. Kassenskonto von etwa 2 % bei kurzfristiger Zahlung (1 Woche bis 10 Tage) ist ebenfalls üblich. Über Neukunden (Firmen) sollte auch eine Bonitätsauskunft eingeholt werden (kann das örtlich zuständige AußenwirtschaftsCenter für Sie erledigen; Adressen am Ende dieses Kapitels). Gegebenenfalls dann Vorauskasse oder Anzahlung (in Deutschland meist Abschlagszahlung genannt) verlangen! Seite 9 von 227

7.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: 01.01.2015 EU-weit gilt eine Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern von zwei Jahren. Bei Lieferungen an Unternehmen in Deutschland kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Bei Neukunden AUSDRÜCKLICH schon bei der Angebotsstellung auf AGB hinweisen und diese übersenden (bei Altkunden reicht der Verweis auf die früher vereinbarten und daher bekannten AGB). Verlängerter Eigentumsvorbehalt empfohlen. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten frei vereinbar, mit Privatpersonen eingeschränkt nur dann, wenn der Vertrag, juristisch gesehen, in Österreich abgeschlossen wird (ist jedenfalls bei gleichzeitiger Anwesenheit und Einigung von Verkäufer und Käufer im österreichischen Geschäft der Fall). Seite 10 von 227

7.8. Lieferkonditionen (Incoterms) Stand: 01.01.2015 Von besonderer Bedeutung auch bei Lieferungen im Binnenmarkt ist die Vereinbarung einer Lieferkondition im Kaufvertrag, die den Kosten- und Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und Käufer regelt. Bei Festlegung dieser Lieferkondition sollten die INCOTERMS 2010 verwendet werden, welche die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers eindeutig festlegen. Umgangssprachliche Lieferklauseln wie Frei Haus sind zu vermeiden und generell nur die rechtlich präzisen Incoterms zu verwenden. Die Liste der Incoterms in der Fassung von 2010 finden Sie unter Punkt 4 dieses Handbuches bzw. Details unter der Internetadresse: http://www.icc-austria.org/ [Pfad: Beratung > Incoterms] Seite 11 von 227

7.9. Sonderbestimmungen Stand: 01.01.2015 Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle. Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat der EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland. Der Transport muss im Vorfeld den zuständigen Behörden in Österreich und Deutschland gemeldet bzw. die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten begleitet werden. Für den Versandhandel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt keine Schwellenwertregelung, sodass bereits ab dem ersten EURO Umsatz die Versteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat. KFZ: Die Lieferung neuer KFZ unterliegt stets der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder ein Endverbraucher ist. Hingegen muss bei der Lieferung von gebrauchten KFZ (bereits seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen und mehr als 6000 km zurückgelegt) an Endverbraucher nach Deutschland keine deutsche UST mehr abgeführt werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.b. NOVA in Österreich) fallen im Bestimmungsland aber dennoch an. Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter: Wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind, gelten Sonderbestimmungen (www.wko.at/exportkontrolle). Beim Handel mit Dual-Use Waren ist der deutsche Kunde auf die bestehende Bewilligungspflicht hinzuweisen. Weiters sind im Anhang IV der Dual-Use Verordnung jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen. Arzneimittel: Sind einem Zulassungsverfahren unterworfen. Technische Produkte: Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung CE-Kennzeichen, um in andere EU Mitgliedstaaten verkauft werden zu können. Infos: http://wko.at/unternehmerservice/ce_kennzeichnung/default.asp Tierische Produkte: Zum Teil unterliegt die Lieferung von tierischen Produkten in andere Mitgliedstaaten der EU einem Zulassungsverfahren in Österreich (z.b. für Fleisch und Wurstwaren). Seite 12 von 227

7.10. Adressen Stand: 13.02.2015 AußenwirtschaftsCenter Frankfurt/Main Der österreichische Handelsdelegierte Mag. Michael Love Unterlindau 21-29 60323 Frankfurt am Main/Deutschland Tel.: +49 69 97 10 12-0 Fax: +49 69 97 10 12-29 E-Mail: frankfurt@wko.at AußenwirtschaftsCenter München Der österreichische Handelsdelegierte Dr. Michael Scherz Promenadeplatz 12/V. 80333 München/Deutschland Tel.: +49 89 24 29 14-0 Fax: +49 89 24 29 14-26 E-Mail: muenchen@wko.at AußenwirtschaftsCenter Berlin Der österreichische Handelsdelegierte Dr. Heinz Walter Stauffenbergstraße 1 10785 Berlin/Deutschland Tel.: +49 30 25 75 75-0 Fax: +49 30 25 75 75-75 E-Mail: berlin@wko.at Wirtschaftskammer Tirol Abteilung für Außenwirtschaft Robert Jung Wilhelm-Greil-Straße 7 6020 Innsbruck Tel.: 05 90 90 5-1252 Fax: 05 90 90 5-1275 E-Mail: robert.jung@wktirol.at Seite 13 von 227

8. Montage- und Dienstleistungen in Deutschland Stand: 05.03.2015 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Gewerbe- und Handwerksordnung Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Mindestlohn in Deutschland ab 2015 Aufenthaltsrecht in Deutschland Sozialversicherung Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen Rechnungslegung an Unternehmer Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Erstattung der deutschen Umsatzsteuer Abzugssteuerverfahren im Baubereich INTRASTAT-Meldung Gewährleistung/Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Adressen Anlage zu 8.4. und 8.5.: Beispiel Entsendemeldung (033035) Anlage zu 8.11.: Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes zur Freistellung Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 aussenwirtschaft@wktirol.at Seite 14 von 227

8.1. Gewerbe- und Handwerksordnung Stand: 01.01.2015 Gewerbeordnung In Deutschland herrscht grundsätzlich Gewerbefreiheit, so dass jedermann Zugang zur gewerblichen Betätigung hat ( 1 GewO). Jedoch kann die Gewerbeausübung durch Erlaubnispflichten, persönliche Befähigungen bzw. zeitliche und sonstige Beschränkungen geregelt werden. Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Im Falle der Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen in Deutschland ist zu beachten, dass es eine Reihe von so genannten "erlaubnispflichtigen Gewerben" gibt. Dazu zählen zum Beispiel das Bewachungsgewerbe, Bauträger, Finanzdienstleister, Immobilienmakler, Reisegewerbe oder Versicherungsberater. Eine Auflistung der Bewilligungspflichtigen Gewerben und weitere Informationen zu den Bestimmungen in den einzelnen Berufen kann der deutschen Gewerbeordnung entnommen werden: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/index.html Für die vorübergehende Ausübung dieser Art von Gewerben muss im Vorfeld eine Bewilligung beantragt werden. Die Antragsstellung erfolgt in jenem Bezirk, in welchen das Gewerbe in Deutschland erstmalig ausgeübt werden soll. Da die sachliche Zuständigkeit durch Landesrecht geregelt wird, kann dies je nach Bundesland eine unterschiedliche Behörde sein (z.b. Gemeinden, Kreise, Gewerbeämter, Ordnungsämter, Bezirksämter u.dgl.). Mit den Arbeiten darf erst nach Erteilung der Bewilligung begonnen werden! Die deutsche Gewerbeordnung findet jedoch keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahmen auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung. Für diese Tätigkeiten existieren gesonderte Regelungen bzw. Erlaubnisvorschriften. Handwerksordnung Da besonders in den handwerklichen Berufen österreichische Betriebe verstärkt in Deutschland tätig werden, wird dieser Bereich hier näher behandelt. Die persönliche Befähigung nimmt besonders in den handwerklichen Berufen eine zentrale Rolle ein. Aufgrund einer Novellierung der deutschen Handwerksordnung umfasst die Liste der Vollhandwerke (=reglementierte Gewerbe) für deren Ausübung in Deutschland als Seite 15 von 227

Befähigungsnachweis der Meisterbrief vorliegen muss, seit Jänner 2004 nur mehr die 41 nachstehenden Gewerbe: Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz und Steinbildhauer, Stuckateur, Maler und Lackierer, Gerüstebauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffsbauer, Seiler, Bäcker, Konditor, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseur und Reifenmechaniker. Nähere Informationen zur Handwerksordnung in Deutschland finden Sie auch unter folgender Adresse: http://www.hwk-muenchen.de/ Seite 16 von 227

8.2. Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks Stand: 26.02.2015 Die Ausübung eines Handwerks wurde in Deutschland im Zuge der letzten Novellierung der Handwerksordnung stark vereinfacht. Ein Nachweis der persönlichen Befähigung (Anzeigepflicht!) muss im Vorfeld nur mehr für die verbleibenden 41 Vollhandwerke (s. Punkt 8.1. bzw. Anlage A der HwO) erbracht werden. Sofern das jeweilige Handwerk auch in Österreich reglementiert ist, sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen und der österreichische Unternehmer kann auch ein Vollhandwerk in Deutschland ausüben. Nur bei deutschen Vollhandwerken, die in Österreich unter Umständen frei ausgeübt werden können, wird eine mindestens zweijährige Selbständigkeit in der Vergangenheit gefordert, um auch in Deutschland tätig werden zu können. Bei der Ausübung eines Handwerks ist zu unterscheiden, ob das Gewerbe in Deutschland nur temporär im Zuge einer grenzüberschreitenden Tätigkeit ausgeführt, oder ob eine Niederlassung in Deutschland gegründet wird: Ohne Niederlassungsgründung in Deutschland Handelt es sich um eine vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung - ohne Vorliegen einer Niederlassung (!) - in Deutschland, ist lediglich im Vorfeld eine so genannte Dienstleistungsanzeige bei der Handwerkskammer vorzunehmen. Hierbei muss das österreichische Unternehmen - sprich der Unternehmer oder der gewerbliche Geschäftsführer - nachweisen, dass die entsprechende Ausbildung bzw. Befähigung zur Gewerbeausübung in Österreich vorliegen. Die Meldung erfolgt in schriftlicher Form bei der zuständigen Handwerkskammer. Zuständig ist dabei immer jene Handwerkskammer, in deren Bezirk der österreichische Unternehmer erstmals in Deutschland tätig wird. Die Liste der Handwerkskammern ist im Internet veröffentlicht unter: http://www.zdh.de/ [Pfad:Handwerksorganisationen > Handwerkskammern]. Beispielsweise ist für die Region Niederbayern-Oberpfalz (z.b. Regensburg) die Handwerkskammer für Niederbayern-Oberpfalz zuständig. Die Anzeige für Erstaufträge im Raum Rosenheim ist wiederum an die Handwerkskammer für München und Oberbayern zu richten. Bei der Meldung an die Handwerkskammer ist als Nachweis der Reglementierung des Gewerbes in Österreich bzw. der bereits bestehenden zweijährigen Selbständigkeit, die EWR-Bescheinigung vorzulegen. Diese stellen die Gewerbeabteilungen der österreichischen Bezirkshauptmannschaften bzw. Stadtmagistrate aus. Die Kosten dafür betragen 30,70. Der Antrag zur Ausstellung einer EWR-Bescheinigung für in Tirol angesiedelte Betriebe sowie die Bescheinigung selbst sind exemplarisch im Anhang F am Ende des Buches angefügt. Die EWR-Bescheinigung ist dann gemeinsam mit dem Meldeformular einzureichen. Das notwendige Formular zur " Meldung über die vorübergehende Erbringung einer Dienstleistung gemäß 8 EU7EWR HwV" kann z.b. auf der Webseite der Handwerkskammer München heruntergeladen werden: Seite 17 von 227

http://www.hwk-muenchen.de [Pfad: Beratung > Formulare & Downloads > Einheitlicher Ansprechpartner] Sobald die Unterlagen vollständig eingereicht wurden, kann mit den Arbeiten aus gewerberechtlicher Sicht (!) in Deutschland begonnen werden (Ausnahme: Gesundheitshandwerke, Schornsteinfegerhandwerk). Innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (inkl. vollständiger Unterlagen) erhält das Unternehmen eine Eingangsbestätigung. Die Anzeige ist dann für ein Jahr in ganz Deutschland gültig und die Kosten für die erste Meldung betragen in der Regel 25,- bis 35,-. Die Anzeige muss bei Bedarf jährlich formlos wiederholt werden (sogenannte Folgemeldung). Diese Meldung hat jedoch bei jener Handwerkskammer zuerfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob man in diesem Einzugsgebiet im Folgejahr Leistungen erbringen wird. Die Rückmeldung der Handwerkskmmer ist im Falle der Folgemeldung gebührenfrei. Sollte es zu wesentlichen Änderung im Unternehmen kommen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist eine neuerliche Dienstleistungsanzeige (Formular inkl. notwendiger Unterlagen, wie im Falle der Erstmeldung) durchzuführen. Achtung: Zusätzlich zur verpflichtenden Dienstleistungsanziege kann in den Gesundheitshandwerken Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) (s. Nr. 33 bis 37 in Anlage A der HwO) und im Schornsteinfegerhandwerk von der Handwerkskammer eine Fachkundeprüfung angeordnet werden. In den genannten Gewerben dürfen die Arbeiten deshalb auch erst nach positiver Rückmeldung der zuständigen Behörde aufgenommen werden. Mit Niederlassungsgründung in Deutschland Wird hingegen in Deutschland eine Niederlassung gegründet, ist für die Gewerbeaufnahme eine Ausnahmebewilligung zu beantragen und eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig. Das Antragsformular ist im Internet auf der Homepage der Handwerkskammer München veröffentlicht: http://hwk-muenchen.de/ [Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Zulassungspflichtige Handwerke]. Aufgrund der Berufsanerkennungs-Richtlinie der EU sollte die Anerkennung der in Österreich erworbenen Qualifikationen in Deutschland allerdings keine Schwierigkeiten bereiten. Dies gilt insbesondere, wenn ein österreichischer Meisterbrief oder eine mindestens zweijährige Selbständigkeit vorliegt. Seite 18 von 227

8.3. Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe Stand: 01.01.2015 In Deutschland sind - ähnlich wie in Österreich - eine Reihe von Handwerken frei zugänglich. Das bedeutet, dass die Ausübung nicht vom Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse abhängig ist. Man unterscheidet hier zwischen zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben. Die Liste der zulassungsfreien Handwerke finden Sie im Internet unter http://www.hwk-muenchen.de/ [Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Downloads aus dem Bereich Handwerk > Zulassungsfreie Handwerke]. In das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke müssen sich österreichische Unternehmen grundsätzlich nicht eintragen. Nur die Gründung einer deutschen Betriebsstätte hätte die Eintragung zur Folge. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Ausübung in Deutschland genügt es, eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines mitzuführen. Für die Ausübung von handwerksähnlichen Gewerben sind oftmals die Grenzen zum Vollhandwerk zu beachten. Die Liste der handwerksähnlichen Gewerbe bzw. die Erläuterungen des erlaubten Tätigkeitsumfangs sind ebenfalls auf der Website der Handwerkskammer veröffentlicht: http://www.hwk-muenchen.de/ [Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Downloads aus dem Bereich Handwerk > handwerksähnliche Gewerbe]. Die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe ist für österreichische Unternehmen ebenfalls nur bei Gründung einer deutschen Betriebsstätte von Bedeutung. Eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines sollte mitgeführt werden, um bei eventuellen Kontrollen die rechtmäßige Ausübung belegen zu können. TIPP: Führt der österreichische Unternehmer nur eine handwerksähnliche Tätigkeit aus, erfüllt er jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer gültigen EWR-Bescheinigung (z.b. seit mehr als 2 Jahren als Selbständiger tätig), empfiehlt es sich dennoch, die EWR-Bescheinigung zu beantragen und mitzuführen, um bei eventuellen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Vollhandwerk und handwerksähnlicher Tätigkeit in jedem Fall die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Seite 19 von 227

8.4. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Stand: 29.12.2015 Für eine Reihe von Tätigkeiten kommt bei der Entsendung von Mitarbeitern zur Ausführung dieser Leistungen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zur Anwendung. Im Kern regelt das AEntG die Arbeits- und Lohnbedingungen bzw. soziale Absicherung, welche auch von ausländischen Arbeitgebern zu beachten sind, sofern Mitarbeiter in Deutschland eingesetzt werden. Vom AEntG werden folgende Bereiche und Branchen erfasst: Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Briefdienstleistungen Friseurhandwerk Gebäudereinigungsleistungen Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau Pflegedienstleistungen Schlachten und Fleischverarbeitung Sicherheitsdienstleistungen, Textil- und Bekleidungsindustrie oder Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft. Der deutsche Zoll ist für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AEntG verantwortlich. Kontrollen auf z.b. Baustellen durch Zollbeamte finden daher häufig statt. Eine Übersicht über die allgemein verbindlichen Tarifverträge und sämtliche Bestimmungen zum AEntG veröffentlicht der deutsche Zoll auf seiner Homepage: http://www.zoll.de/ [Pfad: Fachthemen > Arbeit > Mindestarbeitsbedingungen > Mindestlohn nach dem AEntG > Tarifverträge (je nach Gewerbe)] Das AEntG kann unter Umständen nicht zur Anwendung, wenn zwar der österreichische Betrieb in Deutschland eine dem Tarifvertrag unterliegende Tätigkeit erbringt (z.b. Bautätigkeit), jedoch die Gesamtleistung des Unternehmens nicht dem Baubereich zuzuordnen ist, da der Schwerpunkt des Unternehmens in der Produktion oder im Handel liegt. In diesen Fällen kann sich der österreichische Unternehmer von der Bundesfinanzdirektion West (Wörthstraße 1-3, 50668 Köln, Fax: + 49 (0)221/6728070) eine Befreiung von der Anwendung des AEntG bestätigen lassen. Was wird im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geregelt? Anmeldung der Tätigkeit (Meldeplicht) Wenn Mitarbeiter nach Deutschland entsendet werden, muss im Vorfeld eine Meldung bei den zuständigen Behörden durchgeführt werden. Eine verspätete Meldung nach Beginn der Arbeiten kann schon ein Bußgeld zur Folge haben. Die Meldung hat mittels Formular bei der Seite 20 von 227

Bundesfinanzdirektion West (Wörthstraße 1-3, 50668 Köln) per Fax zu erfolgen: Bundesfinanzdirektion West Wörthstraße 1-3 50668 Köln Fax: + 49 (0)221 964870 bzw. +49 (0)221 96 48 72 Für die Meldung stehen sechs (!!!) unterschiedliche Formulare zur Verfügung. Für die Wahl des richtigen Formulars ist zu unterscheiden, ob die Meldung durch den Entsender als Arbeitgeber durchgeführt wird (Formulare 033035, 033037/1 bzw. 2) oder in seiner Funktion als Entleiher von Leasingpersonal (033036, 033038/1 bzw. 2). Für den Einsatz im Schichtbetrieb oder Nacharbeit bzw. bei mobilen Tätigkeiten ist die Entsendung in Form von Einsatzplänen zu melden. Auch hier gibt es je nach Funktion(Arbeitgeber oder Entleiher) unterschiedliche Formulare. Achtung: Unterschiedliche Faxnummern je nach Formular - Die Meldungen der Formulare für ausschließlich mobile Tätigkeiten (033037 und 033038 mobil) sind an die Faxnummer +49 (0)221 96 48 72 zu richten. Alle übrigen Meldungen gehen an die Nummer +49 (0)221 96 48 70. Die nachstehende Auflistung dient zur leichteren Bestimmung des notwendigen Formulars: Nr. Beschreibung 033035 Anmeldung für Arbeitgeber für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.). 033036 Anmeldung für Entleiher für Leasingpersonal für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.). 033037/1 Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei Beschäftigung am selben Ort für Schicht- oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag. 033037/2 Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei ausschließlich mobiler Beschäftigung. 033038/1 Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei Beschäftigung am selben Ort für Schicht oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag. 033038/2 Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei ausschließlich mobiler Beschäftigung. Bei mobiler Tätigkeit ist daher zu unterscheiden, ob diese an einem einzigen Tag an bestimmten Einsatzorten durchgeführt (z.b. Gebäudereinigung) oder durch ausschließlich mobile Beschäftigung (z.b. Güterbeförderung) erbracht wird. Meldungen sind immer getrennt für jeden einzelnen Einsatzort beziehungsweise jede einzelne Baustelle vorzulegen. Arbeitnehmer dürfen nicht zeitgleich für mehrere Einsatzorte Seite 21 von 227

beziehungsweise Baustellen gemeldet sein. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Felder vollständig ausgefüllt werden und das Formular unterschrieben wird. Mangelhafte Meldungen können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Meldeformulare sind auf der Website des deutschen Zolls zu finden (Adresse s. oben; Pfad: Fachthemen > Arbeit > Meldungen bei Entsendungen). Ein Muster des am häufigsten gebrauchten Vordrucks 033035 ist am Ende dieses Kapitels in Punkt 8.16 als Anlage beigefügt. Im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers (arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern) unterliegen nicht der Meldepflicht und der damit zusammenhängenden Dokumentationspflicht laut AEntG. Anmeldung bei Gebäudereinigungen (Meldeplicht) Die Entsendung von Mitarbeitern der Gebäudereinigungsbranche ist ebenfalls im Vorfeld zu melden. Hierzu ist eine Einsatzplanung in Bezug auf das zu reinigende Objekt zu übermitteln. In der Einsatzplanung sind auch zusätzlich Angaben zu den wechselnden Einsatzzeiten zu machen (Ort der Beschäftigung, Einsatztage und Uhrzeit). Die Einsatzplanung kann sich auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstrecken. Den hierfür notwendigen Vordruck 033037 können Sie ebenfalls auf der Homepage des deutschen Zolls finden (Link s. vorherigen Absatz). Mindestlöhne (Einhaltungspflicht) Österreichische Arbeitgeber, die zur Meldung nach dem AEntG verpflichtet sind, müssen zudem eine Erklärung abgeben, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn sowie ggf. auch die durch einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag oder eine Rechtsverordnung vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Demzufolge müssen nach Deutschland entsandte Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung nach dem deutschen Tarifvertrag (sofern dieser höher ist als der österreichische Kollektivvertrag) entlohnt werden. Es sind unterschiedliche Tarifverträge für folgende Branchen zu beachten: Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienst, Bergbau, Baugewerbe, Dachdecker, Elektrohandwerk, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Steinmetz, Gebäudereinigung, Pflegebranche, Schlachten und Fleischverarbeitung, Briefdienstleister, Dienstleistungen der Wäscherei und Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit. Informationen zu den deutschen Mindestlöhnen bzw. die aktuelle Höhe können im Internet auf der Website des deutschen Zolls abgefragt werden. http://www.zoll.de [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestlohn nach dem AEntG > Übersicht Branchen-Mindestlöhne] Für die Ermittlung des Mindestlohnes ist zwischen zwei Lohngruppen zu unterscheiden (1= ungelernte Kräfte; 2= Facharbeiter) bzw. auch geografisch zwischen den alten und neuen Bundesländern. Seite 22 von 227

Ab 01. Jänner 2016 gelten z.b. für das Baugewerbe folgende Mindestlöhne: Baugewerbe folgende Mindestlöhne: - alte Bundesländer - neue Bundesländer - Berlin Lohngruppe 1 11,25 Lohngruppe 1 11,05 Lohngruppe 1 11,25 Lohngruppe 2 14,45 Lohngruppe 2 -------Lohngruppe 2 14,30 Zulagen und Zuschläge können beim Vergleich der Lohnhöhe zwischen Österreich und Deutschland nur teilweise berücksichtigt werden. Erschwerniszulagen wie Zuschläge für Überstunden, Sonn-/Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld dürfen nur in dem Monat der Auszahlung berücksichtigt werden. Die einmalige Auszahlung von Weihnachtsgeld im Dezember kann somit nur auf den Mindestlohn für erbrachte grenzüberschreitende Leistungen im November angerechnet werden. Ob bzw. wie weitere Zulagen/Zuschläge behandelt werden, findet man auf der Website des Zolls unter: http://www.zoll.de [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestlohn nach dem AEntG > Berechnung und Zahlung des Mindestlohns] Sonn- und Feiertagsarbeit (Einhaltungspflicht) Grundsätzlich besteht ein verfassungsmäßig verankertes Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Sollte es aber nicht möglich sein die Arbeiten an einem Werktag auszuführen, muss um eine Genehmigung beim jeweiligen regional zuständigen Gewerbeaufsichtamt angesucht werden. Für Nieder- bzw. Oberbayern wären dies exemplarisch: Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt Heßstr. 130; 80797 München Tel.: 0049 (0)89 2176-1 Fax: 0049 (0)89 2176-3102 E-Mail: leitergaa@reg-ob.bayern.de Homepage: http://www.gaa-m.bayern.de Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt Gestütstr. 10; 84028 Landshut Tel.: 0049 (0)871 808-1070 (Leiter) oder -01 (Zentrale) Fax: 0049 (0)871 808-1799 (Zentrale) oder -1002 (Regierung von Niederbayern) E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de Homepage: www.regierung.niederbayern.bayern.de Nur in vereinzelten Ausnahmefällen - vor allem in die Grundversorgung betreffenden Branchen - ist auch ohne vorheriges Ansuchen um eine Ausnahmegenehmigung die Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt. Diese Ausnahmenbeziehen sich z.b. auf Bereiche wie das Rettungswesen, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft und Dienstleistungen. Deutsche Urlaubs- und Lohnausgleichkasse, SOKA-Bau Seite 23 von 227

(Beitragspflicht) Verrichten österreichische Unternehmen Bauleistungen in Deutschland und entsenden dazu Arbeitnehmen, sind für diese Mitarbeiter bei der deutschen SOKA-Bau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (Hauptabteilung Europa, Postfach 5711, 65047 Wiesbaden) Beiträge abzuführen. Für die Definition, welcher Betrieb als Baubetrieb im Sinne der SOKA-Bau gilt, ist nicht nur das Gewerbe selbst zu bewerten, sondern vielmehr die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen. So können z.b. auch Arbeitnehmer eines Tischlereinbetriebes, obwohl sie üblicherweise keine Bauarbeiter im Baubetrieb sind, sehr wohl unter die SOKA-Bau Beitragspflicht fallen, wenn sie Arbeiten ausführen, welche vom deutschen BRTV für das Baugewerbe erfasst sind. Eine Befreiung von der Verpflichtung kann in drei Fällen von österr. Entsendebetrieben beantragt werden: 1. es werden bereits Beiträge an die österreichische Bauarbeiterkasse (BUAK) bezahlt, 2. der Gesamtumfang im Kalenderjahr beläuft sich auf max. 10 Personenarbeitstage (Kombination aus Mitarbeitern und Arbeitstagen) und übersteigt nicht 2.000, (Bruttolohnsumme plus Lohnnebenkosten), 3. die Gesamtleistung des Unternehmens ist nicht im Baubereich (z.b. wenn weniger als 50% des betrieblichen Umsatzes durch Bauleistungen erzielt werden). Die Feststellung über die Verpflichtung zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren wird von Soka-Bau (http://www.soka-bau.de/) vorgenommen. Zu diesem Zweck wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit die eingegangene Anmeldung der Baustelle (s. oben) an Soka-Bau weitergeleitet. Soka-Bau setzt sich dann mit dem österreichischen Unternehmen in Verbindung und prüft eine eventuelle Teilnahmeverpflichtung zum deutschen Kassenverfahren. Einen Überblick über das Kassenverfahren finden Sie auch unter: http://www.zoll.de/ [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestarbeitsbedingungen > Urlaubskassenverfahren] ACHTUNG: Bei Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit aufgrund der Bewertung der Gesamtleistung des Unternehmens, ist in der Praxis Vorsicht geboten. Die deutsche SOKA-Bau hat diese Befreiungsmöglichkeit (welche aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zustande gekommen ist) dahingehend eingeschränkt, dass Leistungen eigener Montageabteilungen (=selbstständige Betriebsabteilungen) innerhalb des Unternehmens separat zu bewerten sind. Somit ergibt sich folgende Situation: selbst wenn die Gesamtleistung des Unternehmens nicht dem Baubereich zuzuordnen ist, jedoch die primäre Tätigkeit der entsendeten Mitarbeiter (z.b. Montagetrupps) Bautätigkeiten darstellen, entsteht als Folge für diese Mitarbeiter wiederum eine Beitragspflicht bei der SOKA-Bau. Zur Vermeidung dieser Beitragspflicht ist es notwendig, bei der Antragstellung auf Befreiung darauf hinzuweisen, dass die entsendeten Mitarbeiter ggf. auch in anderen Bereichen des Unternehmens tätig sind (z.b. Verkauf, Produktion etc.) und somit keinen Mitarbeiter entsendet werden, welche ausschließlich Montage- oder Bautätigkeiten im Unternehmen ausführen. In Zweifelsfällen ist es ratsam, die ULAK um Vorabklärung der Beitragspflicht zu ersuchen. Sonderfall "Leiharbeitnehmer": Seite 24 von 227

Die Beitragspflicht gilt auch für eingesetzte Leiharbeiter, wenn Sie Bauleistungen im weitesten Sinne verrichten, unabhängig davon ob der Betrieb des Entleihers zum Baugewerbe zählt (!!). Im Falle von Leiharbeitnehmern ergibt sich die Beitragspflicht somit durch Beurteilung der Art der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers und nicht durch die betriebliche Zugehörigkeit des Entleihbetriebes. Unterlagen auf der Baustelle (Aufzeichungs- und Aufbewahrungspflicht) Baustellen werden in Deutschland durch mobile Einsatztruppen der Zollverwaltung regelmäßig überprüft. Folgende Unterlagen sind mitzuführen bzw. den Kontrollorganen vorzulegen: Nachweis der gewerberechtlichen Zulassung (Kopie der Dienstleistungsanzeige bei zulassungspflichtigen Gewerken; ansonsten Kopie des Gewerbescheins) Kopie der durchgeführten Entsendemeldung bei der Bundesfinanzdirektion West Arbeitszeitennachweise der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Beginn, Ende und Dauer) Kopie des Arbeitsvertrages für jeden entsandten Mitarbeiter (z.b. Dienstzettel) A1-Formular als Nachweis über eine bestehende Sozialversicherung in Österreich Ausweisdokumente im Original (Reisepass, Personaldokument) - Passmitführungspflicht! Lohnabrechnungen und Nachweise der Lohnzahlungen (z.b. Kontoasuzüge, Quittungen) - sofern diese für den Entsendezeitraum bereits vorliegen Ggf. Ausnahmegenehmigung (z.b. für Überstunden, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit) Idealerweise sind die Unterlagen direkt am deutschen Einsatzort (bei Baustleistungen: Baustelle) verwahrt. Vor allem die Kopie der Entsendemeldung, der Sozialversicherungsnachweis, die Ausweispapiere und idealerweise auch die Arbeitszeitaufzeichnung sollten unmittelbar am Einsatzort vorlegbar sein. Alternativ können Dokumente wie Arbeitsverträge, Arbeitsteitaufzeichnungen, Lohnabrechnung und Nachweise auch an einem anderen Ort während der Dauer des (Bau-)Auftrages verwahrt werden. Wichtig ist, dass dieser Ort in Deutschland (!) liegen muss. Sowohl der Ort, als auch die Person, welche die Unterlagen aufbewahrt sind im Meldeformular anzugeben. Folgen bei Nichteinhaltung Die Einhaltung der Bestimmungen des AEntG werden streng durch die deutschen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) kontrolliert. Verstöße (z.b. wegen Nichtführens der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen) können von der FKS (=Kontrollorgan und Verwaltungsbehörde) als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen bei Verstößen im Zuständigkeitsbereich der FKS geht bis zu 500.000 Euro, z.b. bei Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung. Bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungen, wie z.b. die Nicht-Aufzeichnung von Arbeitszeiten oder die Nicht-Bereithaltung von vorlagepflichtigen Lohnunterlagen in Deutschland bzw. auf der Baustelle, können Strafen bis zu 30.000 Euro ausgesprochen werden. Eine gute Übersicht über mögliche Strafen und Bußgelder finden Sie unter http://www.berlin.de/sen/arbeit [Pfad: Schwarzarbeitsbekämpfung > Strafen und Bußgelder]. Hinweis "Ausschluss von öffentlichen Aufträgen" Wenn man gegen die Bestimmungen des AEntG verstößt und mit einer Geldbuße von 2.500 Seite 25 von 227